W162 2103998-3•BVwG W162 2103998-3
W162 2103998-3Bundesverwaltungsgericht22.02.2016
Bewerbung, Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W162 2103998-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.02.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2015, XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.01.2015 bis 26.02.2015 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 25.10.2009 beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) vorgemerkt und bezieht mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 22.06.2010 bezieht er Notstandshilfe. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers war bei der Firma XXXX und dauerte von 01.03.2013 bis 31.10.2013.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2014 (gültig für 21.07.2014) einen Antrag auf Notstandshilfe. Dabei hat er nachweislich auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben:
"Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein."
2.1. Am 19.09.2014 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Wien Esteplatz eine Betreuungsvereinbarung - gültig bis 19.03.2015 - geschlossen. Darin wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer laufend in Betreuung des "Casemanagement" des AMS Wien befinde. Er suche eine neue Arbeitsstelle. Er habe bisher folgende Schritte gesetzt, um eine Beschäftigung zu finden:
Eigeninitiative, Arbeitssuche durch Jobangebote in Zeitungs- oder Internetinseraten und Nutzung der Selbstbedienungsangebote des AMS in der Informationszone. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, da die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert wären und der Beschwerdeführer selbst keine Stellen gefunden hätte. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Facility Manager aufweise und darüber hinaus das Kolleg "Facility Management", die HTL-Matura sowie einen Lehrabschluss für Elektrotechnik abgeschlossen habe. Darüber hinaus verfüge er über folgende EDV-Kenntnisse: MS Office Grundkenntnisse sowie gute Kenntnisse GLT, GMS und CAFM. Er verfüge über Englischgrundkenntnisse und spreche sehr gut Ungarisch. Er habe einen Führerschein B. Ziel der Betreuung sei es, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Facility Manager oder im Bereich der zumutbaren Beschäftigung unterstütze. Das AMS unterstütze den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen im Rahmen der Vermittlung, und zwar durch Förderung von Eingliederungsbeihilfen. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien, Bezirk Mödling und Bezirk Schwechat festgelegt. Das gewünschte Arbeitsausmaß sei Voll-/Teilzeit, 20-40 Wochenstunden. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
Darüber hinaus wurde festgehalten, dass das AMS vom Beschwerdeführer Folgendes erwarte: Der Beschwerdeführer müsse bei jedem Termin eine aktuelle Bewerberliste mit mindestens zwei Bewerbungen vorlegen. Der Beschwerdeführer müsse selbständig Aktivitäten setzen, beispielsweise Aktivbewerbungen durch Jobangebote in Zeitungs- oder Internetinseraten und durch Nutzung der AMS-Selbstbedienungsangebote in der Informationszone. Über die Rechtsfolgen sei der Beschwerdeführer informiert worden. Weiters wurde vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, zu bewerben habe, und darüber binnen acht Tagen Rückmeldung geben müsse. Der Beschwerdeführer würde weiters an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehmen. Er müsse die Selbstbedienungsangebote des Arbeitsmarktservice nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, reagieren. Festgehalten wurde zudem, dass der Beschwerdeführer sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Es wurde weiters angeführt, wie der Beschwerdeführer seine Bewerbungsbemühungen dem AMS konkret mitzuteilen habe.
Die Betreuungsvereinbarung beinhaltete auch einen Vorschlag für ein Stelleninserat des Beschwerdeführers.
2.2. Mit einem Schreiben vom 23.09.2014 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS, dass er sich mit dem Schreibkonvolut hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung nicht einverstanden erklärte. Er führte aus, dass er in keiner Weise mit dem, was dort festgehalten sei, einverstanden sei und gab bekannt, dass dies bei seiner Vorsprache am 19.09.2014 nicht dermaßen vereinbart war. Er fragte, ob nun das AMS Esteplatz für ihn zuständig sei oder nicht.
2.3. Da sich der Beschwerdeführer mit der Betreuungsvereinbarung vom 19.09.2014 nicht einverstanden erklärt hatte, übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2014 anstatt einer Betreuungsvereinbarung im Anhang einen aktuellen Betreuungsplan, datiert mit 23.09.2014. In diesem Betreuungsplan finden sich inhaltlich dieselben Ausführungen wie in der Betreuungsvereinbarung, sowie unter dem Punkt "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise" die Angebote bzw. Vorteile der Betreuung durch das "Casemanagement" des AMS.
2.4. Mit Schreiben des AMS vom 23.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer nunmehr anstatt der Betreuungsvereinbarung dieser Betreuungsplan übermittelt. Hinsichtlich der Frage des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit seiner Betreuung durch das AMS Wien Esteplatz bzw. durch das "Casemanagement" des AMS wurde erklärend ausgeführt, dass aufgrund der Meldeadresse des Beschwerdeführers sein Leistungsakt in die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle AMS Esteplatz falle, weshalb auch auf sämtlichen Ausdrucken, wie z.B. der Betreuungsvereinbarung, das AMS Esteplatz angeführt wäre. Dennoch erfolge die gesamte Betreuung bzw. Beratung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitssuche, Förderungen und dergleichen im "Casemanagement" des AMS Wien.
Zur Frage des Beschwerdeführers, ob er sich weiterhin zwei Mal pro Woche bewerben müsse, wurde ausgeführt, dass jede vom Beschwerdeführer getätigte Bewerbung seine Chancen auf eine Reintegration am Arbeitsmarkt erhöhen würde und das "Casemanagement" des AMS davon ausgehe, dass dies auch in seinem eigenen Interesse sei.
Weiters wurde auf das Mail des Beschwerdeführers vom 04.09.2014 verwiesen, in welchem er kundgetan hatte, dass er ab dato mit dem AMS ausschließlich nachweislich schriftlich kommunizieren würde. Diesem Wunsch des Beschwerdeführers sei Folge gegeben worden und ihm demnach ein schriftliches Konvolut an Unterlagen überreicht worden.
2.5. Mit Schreiben des AMS vom 25.09.2014 beantwortete dieses eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 24.09.2014 zu dessen Frage, wie eine Bewerbung auszusehen habe. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass es ein Gesetz, wie eine Bewerbung auszusehen habe, nicht gebe. Zu beachten seien jedoch die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG. Dazu gebe es auch massenhaft Judikatur. In § 10 AlVG sei geregelt, dass jemand, der die Annahme einer Beschäftigung verweigert oder vereitelt, eine Sanktion in der Form von mindestens sechs Wochen Leistungsverlust bekomme. § 9 AlVG regle die Arbeitswilligkeit. Wer sich so verhalte, dass ein normaler Dienstgeber ihn wegen seines Verhaltens nicht einstellen würde, zeige sich nicht arbeitswillig. Der Maßstab für ein korrektes Bewerbungsverhalten sei das, was ein "normaler Mensch" tun würde.
Im Anhang übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer den Informationsfolder "Anleitung zu Ihrer Bewerbung". Weiters wurde auf eine Homepage verwiesen, auf welcher sich Informationen und Musterbeispiele zu Bewerbungen finden. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus an das "Casemanagement" des AMS Wien verwiesen, welches dem Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche und mit einem Bewerbungstraining gerne unterstützen würde.
2.6. Mit einem Schreiben vom 25.09.2014 brachte der Beschwerdeführer weiterhin sein Begehren zum Ausdruck, dass er vom AMS Esteplatz weiter betreut werden wolle, dass er mithilfe von Kursen, die von ihm persönlich gewünscht seien, gefördert werden wolle. Weiters untersagte er dem AMS, seine Unterlagen ohne sein Wissen und seine Erlaubnis weiterzugeben. Zudem stellte er in Frage, dass er, wie im Betreuungsplan dargelegt, über die Rechtsfolgen informiert worden sei, da ihm dieser Betreuungsplan per Einschreiben zugestellt worden sei und er über die Rechtsfolgen nicht informiert worden wäre. Er zeigte sich weiters mit der Begründung des Arbeitsmarktservice für die beabsichtigte Vorgangsweise hinsichtlich seiner weiteren Betreuung durch das "Casemanagement" des AMS nicht einverstanden. Er wandte sich auch gegen die Vorkehrungen des AMS, dass er der Vermittlung und einer Teilnahme an Kursmaßnahmen weiterhin zur Verfügung stehen müsse, sowie gegen die Anleitung, wie er sich auf Stellenvorschläge des "Casemanagement" des AMS bewerben müsse. Darüber hinaus zeigte er sich nicht einverstanden mit dem vom AMS vorgeschlagenen Stelleninserat für den Beschwerdeführer. Er stellte in diesem Zusammenhang die offene Frage, woher das AMS diese Daten, die im Vorschlag des Inserates vermerkt sind, als Bewerbungsdaten habe und ersuchte um Information.
2.7. Mit Schreiben vom 25.09.2014 brachte der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen den Betreuungsplan vor. Er verwies auf Art. 38c Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) sowie auf die AMS-Bundesrichtlinie-Betreuungsvereinbarung. Die darin vorgesehenen Grundsätze seien bei der Erstellung seines Betreuungsplanes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zunächst wandte er sich gegen den Satz "Eine Vermittlung wird durch lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert" und verwies auf eine Diskriminierung. Weiters ersuchte er um den Vermerk beim Ziel der Betreuung, möglichst auf eine den Vermittlungswünschen des Arbeitssuchenden entsprechende Beschäftigung abzustellen. Er verwies darauf, dass der Betreuungsplan vom Gesetz her nicht für Stellenzuweisungen oder Zuweisungen zu AMS-Maßnahmen vorgesehen sei und verwies auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2003/08/0039. Hinsichtlich der Vorkehrung im Betreuungsplan, dass der Beschwerdeführer an Infotagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen habe, verwies er auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, Zl 2002/08/0136, wonach Impulstage und Infotage, die außerhalb der regionalen Geschäftsstelle stattfinden, nicht als Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG sanktioniert werden dürfen. Hinsichtlich der Anmerkung im Betreuungsplan, wonach der Beschwerdeführer anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren habe sprach er sich deutlich dafür aus, dass er dem AMS untersage, seine private Telefonnummer an Unternehmen weiterzugeben, da er keinerlei Kontrolle darüber habe, wann ein Unternehmen ihn anrufe und er demnach in ungünstigen Momenten angerufen werden könne, was seine Vermittlungschancen verringern können. Weiters sah er darin einen Eingriff in seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre. Weiters verwies er darauf, dass er grundsätzlich auf begründete und schriftliche Zuweisungen bestehe.
3. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer fünf Vermittlungsvorschläge per RSb-Brief übermittelt. Der RSb-Brief wurde beim Postamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist galt der 17.11.2014. Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.
Dabei wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag mit der Nummer "XXXX" als "Facility Engineer" beim Dienstgeber XXXX übermittelt. Das Stellenangebot lautete wie folgt:
"XXXX ist der XXXX Personaldienstleister in Österreich. Mit XXXX Filialen österreichweit sind wir als kompetenter Ansprechpartner für unsere KundInnen und MitarbeiterInnen "der" Personalspezialist vor Ort. Für unseren Kunden, einem internationalen Rechenzentrum im Norden von Wien suchen wir ab sofort: Facility Engineer (m/w)
Ihre Aufgaben:
Koordination und Durchführung von Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten
Ständige Überwachung und Kontrolle des Gebäudezustands und der Ausrüstung
Kontrolle und Koordination von Fremdfirmen und externen Mitarbeitern
Sicherstellung der Einhaltung von Arbeitsgenehmigungen, des Arbeitnehmerschutzes und des Brandschutzes
Unterstützung in administrativen Tätigkeiten (Technische Dokumentation etc.)
Ihr Anforderungsprofil:
Abgeschlossene technische Ausbildung (HTL, FH) oder Ausbildung im Facility Management
Berufserfahrung in der Gebäudetechnik Kenntnisse im Bereich HKLS, IT und/oder Sicherheitstechnik von Vorteil
Deutsch und Englisch in Wort und Schrift
Hohe Kommunikationsfähigkeit, Problemlösungskompetenz und "Hands-on" Qualitäten Bereitschaft zum Schichtdienst (24/7)
Unser Angebot:
Verantwortungsvolle Tätigkeit mit Entwicklungspotential in einem stetig wachsenden, internationalen Unternehmen
Umfassende Weiterbildungsmöglichkeiten
Zusammenarbeit in einem dynamischen, talentierten Team
Leistungsgerechte Entlohnung und weitere Sozialleistungen
Gute öffentliche Erreichbarkeit
Wir bieten ein Jahresbruttogehalt ab € 31.000 (inkl. 13. und 14. Monatsgehalt), sowie die
Bereitschaft zur Überzahlung, abhängig von Qualifikation und Berufserfahrung.
KONTAKT:
Wenn Sie eine herausfordernde Position in einem dynamischen Umfeld mit hohem Qualitätsniveau suchen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbungsunterlagen an:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Das Mindestentgelt für die Stelle als Facility Engineer (m/w) beträgt 31.000,00 EUR brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. (...)"
4.1. Am 17.11.2014 schickte der Beschwerdeführer folgende Bewerbung per E-Mail an die Firma XXXX, sowie in Kopie an das AMS (darunter auch an den Vorstand des AMS). Seine Bewerbung lautete wie folgt:
"Sehr geehrter Herr XXXX,
Betreff: Bewerbung auf Grund der heute mir zugestellten Einschreiben durch das AMS zu offene Stelle als 1 Facility Engineer Auftragsnummer XXXX
Ich möchte mich auf diesem Weg als 1 Facility Engineer bewerben.
Bitte teilen Sie mir mit, für wen sie suchen?
Weiters berufe ich mich auf das Datenschutzgesetz und auf das E-Mail vom ..., wir kennen uns schon, das macht die Sache einfacher.
MfG"
4.2. Ebenfalls am 17.11.2014 schickte der Beschwerdeführer ein E-Mail an seinen AMS-Berater Herrn XXXX, in dem er diesen ersuchte, ihn bei seiner Bewerbung als Vorstand beim AMS Österreich zu unterstützen. Seine Nachricht lautete wie folgt:
"Sehr geehrter Herr XXXX,
ich ersuche hiermit um Ihre Hilfe an und bitte Sie, siehe Anhang, mich beim XXXX AMS Vorstand als die im Anhang angeführte Positionen im E-Mail zu vermitteln.
Bitte helfen Sie mir dabei, Sie bekommen auch eine Provision von mir, versprochen.
Sollten Sie mir nicht helfen wollen weil Sie mir nicht helfen dürfen oder wollen, so muss ich mich den Medien bedienen und meine Bewerbung an XXXX auf Facebook stellen, da gibt es bestimmt vieeele Leute die mir bei der Vermittlung als Vorstandsmitglied beim AMS mit einer Abfertigungshöhe von € 10.000.000 behilflich sein werden, finden Sie nicht!!!
Frage was bekommen Sie vom AMS für meine Vermittlung!!
MfG. XXXX"
4.3. Die Nachricht des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Bewerbung als Aufsichtsratspräsident vom 17.11.2014 lautete wie folgt:
"Hallo XXXX AMS - Vorstand, Sehr geehrter Herr XXXX,
Betreff: Blindbewerbung
Ich möchte mich auf diesem Wege bei XXXX AMS - Vorstand als Aufsichtsratspräsident bewerben.
Ich bin auch gerne bereit, nur um ein 10-tel Aufsichtsratspräsidentengehalt + Verzicht auf Dienstfahrzeug mit Chaffeur die Tätigkeit als solche durchzuführen, Dadurch würde Resourcenschonung und Strukturstraffung bestens kombinierbar werden, aber auch der Steuersenkung und Steuerersparnis in schweren Zeiten der Rezession behilflich sein.
Meine Stärken liegen in der Kommunikation besonders mein Apellohr ist offen, Recht, Organisationsfähigkeit, Pressekommunikation, Projektmanagement, Strukturierung.
In Erwartung einer positiven Anbotsannahme laut AGB AMS bei -3% Skonto, Zahlungsziel 28 Tg. Netto. Vergütung: Aktueller Stand in der Privatwirtschaft
Variabel, an Leistungs- und Erfolgskriterien geknüpfte Vergütungselemente sind Standard bei Vorständen/Geschäftsführern. Dabei gewinnen Zielbonussysteme als Bestandteil von Führungs-und Steuerungssystemen immer stärkere Bedeutung.
Monetäre Vergütung und nicht-monetäre Zusatzleistungen (Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung, etc.) werden als korrespondierende Bestandteile eines angemessenen Gesamtvergütungspaketes angesehen.
Maßgeblicher Einflussfaktor hinsichtlich der Höhe der Gesamtvergütung ist die Unternehmensgröße (bezogen auf Umsatz und Beschäftigungszahl) und die Ertragslage; Branchenzugehörigkeit und geografische Lage haben dagegen auf der Ebene des Topmanagements nur einen geringen Einfluss auf die Höhe der Bezüge.
Hinweispflicht §6 KSchG
XXXX"
5. Am 17.11.2014 erhielt der Beschwerdeführer in Rückmeldung auf seine Bewerbung bei der Firma XXXX ein standardisiertes Antwortschreiben, in welcher diese für die Bewerbung des Beschwerdeführers dankte und darüber informierte, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers eingehend geprüft werde und um Übereinstimmung von vorhandenen Positionen gesucht werde. Sollte es kein passendes Jobangebot für den Beschwerdeführer geben, gab die Firma XXXX bekannt, dass sie die Daten des Beschwerdeführers in Evidenz halten würde.
6. Am 18.11.2014 schickte der Beschwerdeführer ein Mail an die Firma XXXX, in der er dieser die Evidenzierung seiner Daten und Person schriftlich untersagte. Er bezog sich auf die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und auf das Datenschutzgesetz 2000 (BSG 2000). Er führte aus, dass er sich eine nachweisliche schriftliche Bestätigung erwarte und verwies auf sein Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ansonsten werde er sich bei der Datenschutzbehörde oder beim EuGH beschweren.
7. Am 18.11.2014 schickte der Beschwerdeführer gleichfalls ein Mail an die Firma XXXX, insbesondere an den Geschäftsführer, den Aufsichtsrat und seinen zuständigen AMS-Betreuer, in welchem er Folgendes ausführte:
"Ich bitte um Übersendung des § in dem ersichtlich ist, dass ich Ihnen, als eine juristische Person nämlich die XXXX - meine höchst persönlichen Daten, verpflichtet bin auf Grund dessen das mir die AMS AG eine offene Stelle durch Ihr Unternehmen forciert wird, mir durch Übersendung dessen tätigen muss und das auch noch vor einer nicht vorhandenen Zusage.
Welche durch das Recht der Republik Österreich sind sie die XXXX aktiv legitimiert, Daten von AMS-Kunden vor Einstellung einzufordern.
In weitern, weshalb Sie bei nicht Übersendung der höchst persönlichen Daten des AMS eine nicht Bewerbung attestieren.
Im welchem Geschäftsbeziehung stehen Sie mit dem AMS!
Ich verlange eine Aufklärung"
8.1. Am 18.11.2014 erhielt der Beschwerdeführer per Mail eine Absage der Firma XXXX zu seiner Bewerbung.
8.2. Am selben Tag ersuchte die Personalleiterin der Firma XXXX das AMS Wien, den Beschwerdeführer in Zukunft auf keine von der Firma XXXX gemeldete Stelle mehr zuzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass man den Mails des Beschwerdeführers entnehmen könne, dass dieser nicht ernsthaft an einer Position interessiert sei. Die Kommunikation mit ihm würde nur Zeit und Mühe der Firma verschlingen. Der Beschwerdeführer hätte auf die zugewiesene Stelle eine Absage erhalten, würde nicht in Evidenz gehalten und von der Firma auch nicht mehr kontaktiert werden. Jedes Mail der Firma XXXX würde zu einer Endlosschleife an Mails mit dem Beschwerdeführer führen.
9. Der Beschwerdeführer schickte weitere Bewerbungsschreiben zu den anderen übermittelten Stellenvorschlägen, die sich inhaltlich wenig von der Bewerbung an die Firma XXXX unterschieden.
10. Das AMS versuchte, mit dem Beschwerdeführer sein Bewerbungsverhalten abklären. Bei dem dafür vorgesehenen Termin am 01.12.2014 war der Beschwerdeführer allerdings krank. Nach Krankenstandsende wurde ihm ein neuer Termin für den 18.12.2014 übermittelt. Eine Klärung war am 18.12.2014 jedoch auch nicht möglich, da der Beschwerdeführer angab, nur zehn Minuten Zeit zu haben und maximal zwei Minuten überziehen zu können. Zusätzlich zu seinem Bewerbungsverhalten hätte bei diesem Termin die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers abgeklärt werden sollen. Bei seiner Vorsprache am 18.12.2014 gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er sich auf ein Gespräch mit seinem AMS-Berater vorbereiten und deshalb wissen wolle, was Inhalt des nächsten Termins wäre. Darauf erhielt er ein Schreiben des Arbeitsmarktservice, datiert mit 18.12.2014, in dem ihm unter anderem mitgeteilt wurde, dass die Termine beim Arbeitsmarktservice immer auch der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe dienen. Es sei somit bei jedem Termin zu klären, ob sich der Arbeitslose eigeninitiativ beworben und auf die Vermittlungsvorschläge reagiert hätte. In der Folge wurde ein neuer Termin für eine Vorsprache am 08.01.2015 vergeben.
11. Zwischenzeitlich klärte das AMS mit der Firma XXXX ab, dass die zugewiesene Stelle als Facility Engineer per 02.01.2015 zu besetzen gewesen wäre.
12. Bei der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 08.01.2015 war es wieder nicht möglich, mit diesem sein Bewerbungsverhalten bei der Firma XXXX abzuklären und eine Niederschrift gemäß § 10 AlVG aufzunehmen.
13. Am 08.01.2015 schickte der Beschwerdeführer ein Mail an die Geschäftsführer und Aufsichtsräte der Firma XXXX und gab an, dass die Firma dem AMS gegenüber behauptet hätte, dass er sich dermaßen beworben hätte, dass er von der Firma XXXX nicht vermittelt werden könnte. Er verlangte eine Stellungnahme, warum Daten über ihn an das AMS weitergegeben würden. Er führte aus, dass diese inkriminierten Äußerungen den Tatbestand der Verleumdung erfüllen würden und drohte mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien und einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
14. Mit Schreiben des AMS vom 14.01.2015 wurde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich datenschutzrechtlicher Vorwürfe in Bezug auf die behauptete Unrechtmäßigkeit der Verwendung der Sozialversicherungsnummer durch das AMS Wien, sowie die behauptete Unrechtmäßigkeit/Datenschutzverletzung der Rückmeldung seitens des Unternehmens XXXX an das AMS Stellung genommen. Zunächst wurde darauf verwiesen, dass das AMS Daten von arbeitslosen Personen zulässigerweise in Erfüllung der gesetzlichen Vorschrift bzw. des gesetzlichen Auftrages verwende, wobei dies zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses, nämlich der Reintegration und Existenzsicherung arbeitsloser Personen, diene. Unter Verweis auf die Judikatur der Datenschutzkommission wurde auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der persönlichen Daten hingewiesen. Weiters wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vormerkung beim AMS das gegenständliche Dienstverhältnis beim Unternehmen XXXX zugewiesen worden sei und dieser potenzielle Dienstgeber in Anwendung des § 69 Abs. 2 AlVG sogar verpflichtet sei, dem AMS Rückmeldungen und Auskünfte darüber zu erstatten, die in Überprüfung des Vorliegens seines Tatbestandes nach § 10 AlVG als Beweismittel heranzuziehen sei.
15. Zwischen 16.01.2015 und 19.01.2015 wandte sich der Beschwerdeführer mehrmals per E-Mail an das AMS mit unterschiedlichen Anfragen.
16. Am 19.01.2015 wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an den Sozialminister, den Bundeskanzler, die Volksanwaltschaft sowie den Bundespräsidenten und setzte in Cc dieser Nachricht das AMS. Er beschwerte sich in seiner Nachricht über die "Notstandsgeldauszahlungsblockade" durch den AMS Vorstand, forderte zur sofortigen Rechtfertigung auf und wies auf einen Rechtsbruch und eine Datenschutzverletzung hin.
17. In Antwort auf eine erneute Anfrage des Beschwerdeführers per Mail vom 26.01.2015 informierte das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer über die gesetzliche Bestimmung des § 10 ALVG.
18. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS zu einem Termin am 02.02.2015 eingeladen, um erneut zu versuchen, sein Bewerbungsverhalten bezüglich des Vermittlungsvorschlags bei der Firma XXXX abzuklären.
Auch am 02.02.2015 erschien der Beschwerdeführer nicht zu dem vereinbarten Termin, er meldete sich krank.
19. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.02.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 02.01.2015 bis 26.02.2015 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verliere. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer vom AMS eine zumutbare Stelle als Facility Engineer bei der Firma XXXX am 15.11.2014 zugewiesen bekommen habe. Am 17.11.2014 habe sich der Beschwerdeführer per E-Mail bei der Firma XXXX für diese Position beworben, es habe sich jedoch um kein adäquates bzw. zielführendes Bewerbungsverhalten gehandelt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Bewerbung das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
In Spruchpunkt B. wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine aufschiebende Wirkung den generalpräventiven Gründen des im öffentlichen Interesse gelegenen Normzwecks unterlaufen würde. Dieses Vorgehen diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Es überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, deswegen sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen.
20. Am 23.03.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er insbesondere folgendes aus:
"BESCHWERDE
Gegen den o.a. Bescheid erhebe ich Beschwerde sowohl gegen den im Spruch angeführten Teil A als auch gegen Teil B
A
Mitte März erhalte ich einen Bescheid mit dem festgestellt wird, dass ich vom 2.1.2015-26.2.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe.
Es kann doch nicht sein, dass eine derartige Feststellung nachträglich erfolgt.
§24 AIVG sagt: Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld wegfallt, ist es einzustellen; ... Die
bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen.
.......
So wie ich meine Bewerbung an XXXX... geschickt habe, habe ich diese auch - in Einem - an das AMS weitergeleitet, also am 17.11.2014. Wieso das AMS mit Bescheid zugstellt im März - meint eine dem AMS seit November bekannte Bewerbung führt dazu, dass die Notstandshilfe für Jänner und Februar (also rückwirkend) eingestellt wird, ist unerklärlich.
Das hatte, wenn die Einstellung berechtigt gewesen wäre, bestenfalls zu einer Einstellung für Dezember führen können, aber für Dezember hatte das AMS bereits einen Einstellungsgrund gefunden.
Das AMS bedient sich willkürlich irgendwelcher Argumente um die Einstellungen zu verfügen.
Das AMS behauptet in dem Bescheid, ich hatte mit Bewerbung vom 17.11.2014 ein Verhalten gesetzt, dass eine Bezugssperre rechtfertigt.
Das alleine schon kann ich nicht nachvollziehen, der Bescheid des AMS lasst überhaupt nicht erkennen, woraus das AMS schließt ich hatte kein adäquates, zielführendes Bewerbungsverhalten gesetzt.
Sie sagen in keinem Fall, was an meinem Bewerbungsverhalten, dazu geführt haben soll, dass sie meinen es wäre nicht adäquat.
Eine zweizeilige Behauptung ist keine Begründung.
Ich weiss schon:
Herr XXXX hat mir im September mitgeteilt, dass das AMS jetzt jedes Monat einen Grund finden wird, um meinen Bezug zu sperren - so lange bis ich freiwillig meinen Anspruch zurücknehme, das ist gedeckt bis hinauf zum Sozialminister.
Genauso behaupten sie Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor. - Wer entscheidet über die Nachsicht und welche Gründe führen überhaupt dazu, dass eine Nachsicht gewahrt wird und warum waren diese in meinem Fall nicht gegeben? - dazu wird überhaupt nichts gesagt.
Die Einstellung ist zu Unrecht erfolgt.
B
VWGVG
• § 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Das AMS zitiert §13 VWGVG, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.
Dem AMS steht hier in keiner Weise zu, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, dass meine Beschwerde nicht zulässig wäre.
Auf Absatz 2 kann sich das AMS nur berufen, wenn es den Tatbestand der Gefahr im Verzug zu erkennen glaubt, was aber nicht der Fall ist.
Demgemäß kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden und steht von Gesetzes wegen zu.
Zusatz:
Das AMS hat durch Herrn XXXX bereits im September 2014 die willkürliche behördliche Schikane gegen mich ausgesprochen und lasst daher keine unabhängige neutrale und glaubhafte objektivierbaren Ermittlungen mehr erkennen.
Seit September 2014 werde ich jeden Monat wie bereits durch Herrn XXXX auch ausgesprochen, aus verschiedenen findigen Gründen gesperrt.
Das Verhalten das mir seit September 2014 durch das AMS wiederfährt spiegelt nicht die übliche Vorgehensweise des AMS gegenüber Arbeitslosen wider. Hier ist eindeutig eine Behördenschikane im Gange.
Es handelt sich nicht mehr um objektive neutrale behördliche Vorgehensweise.
Auch mir reicht es, kein Einkommen zu haben, doch bin ich redlich bemüht, alles zu tun, um aus der Arbeitslosigkeit und EINKOMMENSLOSIGKEIT zu entrinnen und werde dem Staate Osterreich in der Zukunft hoffentlich alles zurück geben können was Vater Staat in mich investiert hat. Es ist nicht zielführend Menschen am Weg ihrer Selbstständigkeit Prügel vor die Füße zu werfen, sie aus Unternehmensgründungsprogrammen zu nehmen und in der Zeit wo zumindest Kleininvestitionen für die Zukunft getroffen werden müssen noch die letzte Unterstützung zu entziehen.
Ich habe aus meinen Einkünften Sozialabgaben tätigen müssen, dies ist ein Vertrag den ich nunmehr in Anspruch nehme. durch die Sanktionen die mir vorher durch Herrn XXXX ausgesprochen wurden, bricht das AMS diese Verträge, das heißt für mich, dass Verträge in Österreich keinerlei Bedeutung haben und das Wort nur ein Wort bleibt. Diese Erkenntnis wird mich für die Zukunft prägen.
MfG. XXXX"
21. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG gewandt hatte, wurde diese Beschwerde im Eilverfahren zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses erkannte mit Entscheidung vom 30.03.2015, W162 2103998-2, dass die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG abgewiesen werde.
22. Mit Schreiben des AMS vom 10.04.2015 wurde der Beschwerdeführer über den Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und die Schlussfolgerungen des Arbeitsmarktservices informiert.
23. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien vom 23.02.2015 hinsichtlich des Verlusts des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 02.01.2015 bis 26.02.2015 gemäß § 10 AlVG iVm § 14 VwGVG abgewiesen. Ausgeführt wurde insbesondere Folgendes:
" (...) In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsgesetz zugrunde liegenden Gesetzeszwecke sind, dem arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (VwGH v. 5.9.1995, Zl. 94/08/0252).
Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.
Eine Person, die sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, erhält für die Dauer von sechs Wochen, im Wiederholungsfall für die Dauer von acht Wochen keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Es handelt sich in Ihrem Fall um eine wiederholte Sanktion und wurde daher im Ausmaß von acht Wochen ausgesprochen.
Mit Bescheid vom 12.12.2014 wurde mittels Beschwerdevorentscheidung ein Anspruchsverlust gemäß § 10 vom 12.9.2014 bis 23.10.2014 ausgesprochen.
Ebenfalls weil das Zustandekommen einer zumutbaren zugewiesenen Beschäftigung vereitelt wurde.
Im Antragsformular, das Sie unterzeichnet haben, haben Sie auch folgenden Hinweis unterschrieben:
Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.
Die zugewiesene Stelle war kollektivvertraglich entlohnt, entsprach Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten und gilt daher als zumutbar.
Sie führen in Ihrer Beschwerde aus, dass es nicht sein könne, dass die Feststellung, dass Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 2.1.2015 bis 26.2.2015 verloren hätten, nachträglich erfolge.
Dazu ist zu sagen, dass eine Abklärung mit Ihnen zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war, da Sie weder bei Ihrer Vorsprache am 18.12.2014, noch am 8.1.2015 bereit waren Angaben dazu zu machen.
Der Termin am 2.2.2015 wurde noch abgewartet um Ihnen die Möglichkeit zu geben zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Sie haben dem Arbeitsmarktservice keine Möglichkeit gegeben Ihre Sichtweise zum Sachverhalt niederschriftlich festzuhalten.
Zu Ihrem Einwand bezüglich des Zeitpunkt des Beginns des Anspruchsverlust gemäß § 10 am
2.1. 2015 ist zu sagen, dass die Stelle bei der Firma XXXX ab 2.1.2015 zu besetzen gewesen wäre.
Sie führen in Ihrer Beschwerde aus, dass im Bescheid ausgeführt wäre, dass Sie mit Ihrer Bewerbung vom 17.11.2014 ein Verhalten gesetzt hätten, das eine Bezugssperre rechtfertigen würde.
Sie könnten jedoch aus dem Bescheid nicht erkennen, woraus das Arbeitsmarktservice schließen würde, dass Sie kein adäquates, zielführendes Bewerbungsverhalten gesetzt hätten.
Es wäre nicht ausgeführt, was an Ihrem Bewerbungsverhalten nach Ansicht des Arbeitsmarktservice nicht adäquat gewesen wäre.
Dazu ist zu sagen, dass Sie in Ihrem Mail vom 17.11.2014 an die Firma XXXX nicht erwähnen, was Sie für die Stelle qualifiziert.
Sie führen nicht aus, welche Ausbildungen und Erfahrungen Sie haben.
Sie fragten sofort nach für wen gesucht würde.
Sie würden sich auf das Datenschutzgesetz beziehen und auf ein E-Mail das Sie nicht näher ausführten.
Sie gaben an, dass Sie sich bereits kennen würden und dies die Sache einfacher mache.
Dieses Mail ist keine ansprechende Bewerbung.
Trotzdem erhielten Sie ein standardisiertes Antwortschreiben, dass Ihre Bewerbung geprüft würde und sich die Firma mit Ihnen in Verbindung setzt, wenn Ihr Profil mit einer ausgeschriebenen Stelle übereinstimme. Sollte derzeit kein passendes Angebot vorliegen, würde die Firma Sie gerne in Evidenz halten und Sie bei Freiwerden einer ähnlichen Position erneut kontaktieren. Sollten Sie mit der Vorgangsweise nicht einverstanden sein, könnten Sie sich gerne unter der angegebenen Telefonnummer an die Firma wenden.
Sie haben dann die zuvor angeführten Mails an den Personalverantwortlichen, die Geschäftsführer und Vorstände der Firma XXXX geschickt, mit Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und Beschwerden bei der Datenschutzbehörde und dem EUGH gedroht.
Ein einfacher Anruf unter der angeführten Nummer und ein kurzer Hinweis, dass Sie nicht in Evidenz gehalten werden wollen, wäre möglich gewesen.
Was Sie mit Ihrer Aussage, dass sie sich bereits kennen würden und dies die Sache einfacher mache, meinten, entzieht sich der Kenntnis des Arbeitsmarktservice.
Sie haben Herrn XXXX ein Mail geschrieben, dass er Sie dabei unterstützen soll Sie bei der Bewerbung als Vorstand beim Arbeitsmarktservice zu unterstützen und ihm eine Provision versprochen.
Diese von Ihnen mitgeschickten Bewerbungen können nicht als ernstgemeinte Bewerbungen aufgefasst werden. Es ist auch nicht nachvollziehbar warum Sie diese Bewerbungen und Ihr Ersuchen an die Firma XXXX schicken.
Die Firma XXXX hat aufgrund des Mailverkehrs zwischen Ihnen und der Firma, das Arbeitsmarktservice ersucht, Sie auf keine offene Stelle mehr bei der Firma zu vermitteln, da Sie nicht ernsthaft an einer Arbeitsstelle interessiert wären und der Firma nur Mühe und Zeit kosten würden.
Aus Ihrem gesamten Bewerbungsverhalten und der Rückmeldung des Dienstgebers schließt das Arbeitsmarktservice, dass Sie mit Ihrem Bewerbungsverhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hätten.
Zu Ihrer Beschwerdeausführung, dass sich das Arbeitsmarktservice willkürlich irgendwelcher Argumente bedienen würde, ist zu sagen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgendes ausführt:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andrerseits auch die Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden; nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstelltermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch sein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH Zl. 2008/08/0108 vom 22.12.2010).
Nach den dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Unterlagen haben Sie mit Ihrer Bewerbung und den danach versendeten Mails an den Dienstgeber, der Androhung von Anzeigen, Ihrem Ansinnen als Vorstand vermittelt zu werden, das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt.
Ihr Verhalten hat auch dazu geführt, dass künftige Vermittlungen an die Firma XXXX nicht mehr möglich sind.
Nach den derzeit vorliegenden Unterlagen haben Sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden.
Zu Ihrem Einwand, dass seit September 2014 willkürliche behördliche Schikane gegen Sie stattfände und Sie keine unabhängige neutrale objektivierbaren Ermittlungen erkennen könnten ist zu sagen, dass ein schikanöses Verhalten des Arbeitsmarktservice nicht festgestellt werden konnte.
Einstellungen des Leistungsbezuges sind zulässig, wenn geprüft werden muss, ob zum Beispiel die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit gegeben ist.
Über die Bezugseinstellungen wurde jeweils mittels Bescheid abgesprochen.
Zu Ihrem Einwand, dass Sie das Arbeitsmarktservice auf Ihren Weg in die Selbständigkeit nicht unterstützen würde, ist zu sagen, dass das Arbeitsmarktservice stets bemüht war Ihnen eine selbständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Sie haben mehrere durchaus kostspielige Ausbildungen auf Kosten des Arbeitsmarktservice
absolviert.
Sie wurden vom 13.12.2013 bis 7.4.2014 im Unternehmensgründungsprogramm des Arbeitsmarktservice von der Firma XXXX begleitet.
Ein Verbleib bis zu 6 Monaten im Programm wäre bis 12.6.2014 möglich gewesen.
Sie haben jedoch Ihren am 10.3.2014 gelösten Gewerbeschein wieder ruhend gemeldet und Ihre Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgemeldet.
Deshalb war ein weiterer Verbleib im Unternehmensgründungsprogramm nicht möglich.
Ihnen wurden also keineswegs Prügel auf dem Weg zur Selbständigkeit in den Weg gelegt.
Im Gegenteil wurden Sie vom Arbeitsmarktservice mit Beratungsleistung, Ausbildungen und Existenzsicherung unterstützt.
Sie wurden vom Arbeitsmarktservice auch nicht aus dem Programm genommen, sondern Sie selbst haben Ihren Gewerbeschein wieder ruhend gemeldet und haben die Voraussetzungen für die Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm nicht mehr erfüllt.
Richtig ist, dass Sie aus Ihren Einkünften Sozialabgaben getätigt haben. Richtig ist auch, dass Sie bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsmarktförderung im großen Umfang erhalten haben.
Mit dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind jedoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden.
Zu Ihrem Einwand, wer über eine Nachsicht entscheiden würde und warum in Ihrem Fall keine Nachsicht gewährt worden wäre, ist zu sagen, dass aus triftigen Gründen, insbesondere wenn der Arbeitslose innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Beschäftigung annimmt, von den Rechtsfolgen dieser Sanktion abgesehen werden. Diese Frist beträgt 8 Wochen ab Beginn des Sanktionszeitraums und endete am 26.2.2015.
Sie haben in dieser Zeit keine neue Beschäftigung angetreten.
Zu Ihrem Einwand, dass es für Sie nicht nachvollziehbar wäre, welche Gründe überhaupt zu einer Nachsicht führen könnten, da dies im Bescheid nicht ausgeführt worden wäre, ist zu sagen, dass der Gesetzgeber die berücksichtigungswürdigen Gründe nicht abschließend aufzählt.
§ 10 Abs. 3 ALVG lautet:
Der Verlust des Anspruches gem. Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei
Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Es ist also im Gesetz selbst nur die Beschäftigung angeführt.
Die von den KundInnen des Arbeitsmarktservice bekanntgegebenen Nachsichtsgründe sind daher in jedem Fall individuell zu prüfen.
Über die Nachsicht der Rechtsfolgen entscheidet der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice Esteplatz.
Sie selbst haben wie bereits mehrfach ausgeführt, trotz mehrerer Termine beim Arbeitsmarktservice nicht zum Sachverhalt der Bewerbung bei der Firma XXXX Stellung genommen und auch keine Nachsichtsgründe angeführt.
Sie führen auch in Ihrer Beschwerde keine Nachsichtsgründe an.
Nach neuerlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens kommt das Arbeitsmarktservice zu dem Schluss, dass Sie durch Ihr Bewerbungsverhalten, eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt haben, und nicht alles unternommen haben um Ihre Arbeitslosigkeit raschest zu beenden, der Anspruchsverlust gemäß § 10 ALVG war daher für den Zeitraum 2.1.2015 bis 26.2.2015 auszusprechen. (...)"
24. Mit Vorlageantrag vom 03.06.2015 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass seine Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. Zunächst verwies der Beschwerdeführer auf zwei weitere offene Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Sein Vorlageantrag gestaltete sich - auszugsweise - folgendermaßen:
"(...) Betrifft Bescheid des AMS vom 22.05.2015 mit dem die Beschwerde vom 23.03.2015 abgewiesen wurde.
Es wird beantragt die bezügliche Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen, dabei wird auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme hingewiesen.
Des Weiteren wird beantragt eine mündliche Senatsverhandlung durchzufuhren und Zeugenladungen vorzunehmen.
Die Zeugen wurden in der Stellungnahme vom 28.04.2015, siehe Anhang als Beilage, bereits von mir genannt.
Das AMS hat im Bescheid nicht einmal die Zeugenladung erwähnt.
Folgende Personen sind als Zeugen zu laden:
.) XXXX
XXXX (...)
.) XXXX
.) XXXX Presseabteilung
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Der durch XXXX ersetzte bisherige AMS-XXXX hat schon einen neuen Job. Vorstand des XXXX
.) Der zuständige Beamte des XXXX Bez. zur Gewerbeanmeldung
.) die SVA - Akten, wo ich durch die WKW im Gewerbe Immobilientreuhänder einfach abgemeldet wurde.
Eine Zurücklegung eines Gewerbes kann vom Gewerbeträger selbst oder durch dessen Tod automatisch zurückgelegt werden, keines von den beiden ist aber passiert!!!!!!!!!!!!!
.) Die Betreuerin Frau XXXX vom Unternehmensgründungsprogramm Firma
XXXX
.) AMS Mitarbeiter der diese Misere zu verantworten hat: Herr XXXX arbeitet beim AMS ESTEPLATZ
Dieser Zeuge wird von mir im Verfahren befragt und spielt eine sehr wichtige Schlüsselrolle
Verweis: über das damalige Letztgespräch mit ihm gibt es eine Tonbandaufzeichnung
.) Sämtliche Beiräte beim AMS die mittelbar und unmittelbar in mehreren
Verfahren in meinen Fallen entschieden haben. Spielen eine Schlüsselrolle.
.) Verweis zu GZ: XXXX
XXXX
Denen ich E-Mails geschrieben habe und auch eine Antwort erhielt.
.) die 6 Polizeibeamte, die vom AMS ESTEPLATZ gerufen wurden, wegen der Behauptung, dass es Unruhen gebe und mich personalisierten.
.) XXXX der mir geschrieben hat, dass ich mit dem AMS kooperieren solle, sonst ich kein Geld mehr bekommen werde.
.) AMS Kunden die in einem Gründungsprogramm beim XXXX in Betreuung waren. Aber bitte keine sozialdemokratisch legitimierte situationselastische Parteifreunde laden, da es sonst zwecklos wäre und ich sodann andere Zeugen nennen werde.
.) AMS Kunden, die aus dem Unternehmensprogramm wie ich gefallen sind unter dem Vorwand sich angeblich nicht innerhalb der ersten 3 Tage nach Anmeldung des auszuübenden Gewerbes die Leistungen vom AMS eingestellt wurden
.) XXXX Personal, das bei Eintreffen der Polizei mich anfassen und hinausschmeißen Wollte, der am Unterarm ein Herz, wie selbst gestochen tätowiert hat. Der Zeuge wird dienliche Sachverhalte durch Befragung durch mich geben können.
.) Datenschutzauszug von Versicherungszeiten
.) DSB-Datenschutzbehörde
.) XXXX
MfG. XXXX (...)"
Dem Vorlageantrag wurde ein Vielzahl an - bereits verfahrensgegenständlich bekannten - Dokumenten beigelegt, beispielsweise:
"(...) Betrifft: Schreiben AMS mit " Betrifft: Beschwerde vom 23.3.2015" datiert mit 10.4.2015, Stellungnahme befristet mit 29.4.2015
STELLUNGNNAHME
Zu Absatz 5 bei Seite 1/9
Das AMS versucht im Schreiben mir unterschwellig einen Betreuungsplan vorzulegen, den ich hiermit so nicht akzeptieren werde, da dazu eindeutige Judikatur existiert. Außerdem wurde nicht vorher mit mir diese besprochen und auch nicht auf meine Bedürfnisse eingegangen. Ich bin gerne bereit, eine Betreuungsvereinbarung oder einen Betreuungsplan mit dem AMS gemeinsam und in Berücksichtigung meiner Interessen zu verfassen. Den vom AMS unterschwellig implizierten Betreuungsplan werde ich in der Form nicht akzeptieren.
Zu Absatz 6 Seite 1/9
Wird zur Gänze bestritten.
Zu Absatz 8 Seite 3/9
Woher weiss das AMS, das von XXXX ein standardisiertes Schreiben verfasst wurde?
Was die XXXX schreibt oder nicht, kann Sie gar nicht tangieren??
Außer es gibt zwischen AMS und die XXXX eine Abmachung!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! (Der durch XXXX ersetzte bisherige AMS-XXXX hat schon einen neuen Job Vorstand des XXXX - der Firma XXXX.
Zu Absatz 9 Seite 3/9
Wem oder was ich untersage oder nicht, ob ich mich auf das DSG 2000 berufe oder nicht, geht das AMS gar nichts an!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Zu Absatz 10 und 11 sowie Absatz 1 und 2 Seite 4/9
Wird voll inhaltlich auf Ausführung von mir zu Absatz 9 Seite 3/9 verwiesen und weiters selbst dem AMS ist es offenkundig aufgefallen, dass die XXXX keine Auskunft auf Fragen des AMS Kunden gibt und zur Gänze ignoriert.
Daher kann solch ein Personaldienstleister keine vertrauenswürdige Stelle sein!!!!!!!!!!!!!!!!!
Zu Absatz 4-6 Seite 4/9
Hier ist eindeutig, dass es sich hierbei um eine persönliche Ablehnung aber in keinster Weise um einen Qualifikationsmangel in der nicht Aufnahme der Beschäftigung bei XXXX handelt.
Denn die XXXX führt zwar die Negativ-Schlüsselwörter für das spätere Beweisverfahren auf, wie ich wäre nicht ernsthaft an einer Position interessiert und würde nur Zeit und Mühe der Firma verschlingen.
Hier handelt es sich eindeutig um persönliche Empfindlichkeiten der XXXX. Wenn ein Unternehmen auf Grund höchstpersönlicher Empfindungen einem arbeitssuchenden Arbeitslosen die Aufnahme einer Beschäftigung verwehrt, kann eine Jobvereitelung nicht abgeleitet werden. Sonst wäre ja Tür und Tor für Gefälligkeiten gegenüber dem AMS offen.
Nach dem Motto: du, du bekommst ja eh von uns viele Kunden, aber auch viel Geld bis € 10.000,- kannst du für uns bitte bei dem einen Kunden ein 2 Zeiler schicken, wo drinnen steht, er erweckt den Eindruck, dass er nicht arbeiten will und dass Ihr ihn so nicht weiter vermitteln könnt, denn da können wir ihm die Leistungen streichen und sagen das ist eine Präventivmaßnahe.
Interesant ist auch, dass die XXXX schriftlich zum Ausdruck bringt, nämlich im Absatz 5 Seite 4/9, dass nach 3 E-Mailkorrespondenzen sie schriftlich festhalten dass jedes Mail der Firma XXXX zu einer Endlosschleife an Mails meinerseits führe.
Es gab 3 E-Mailkorrespondenzen und die lassen einer Aussage von XXXX dazu führen, dass eine E-Mailkorrespondenz zu einer Endlosschleife an Mails führen??!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Höchst auffällig, nicht wahr BVwG.
Außerdem bin ich bei XXXX im Computersystem datenmäßig erfasst.
Zu Absatz 6 Seite 4/9
Von welchen Dienstgebern da das AMS spricht, ist mir völlig schleierhaft!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Zu Absatz 8 Seite 4/9
DAS AMS TÄUSCHT UND VERSUCHT DAS VERFAHREN ZU MANIPULIEREN ES GIBT
TONBANDAUFZEICHNUNGEN ÜBER DAS GESPRÄCH UND GIBT EIN GESPRÄCH MIT
HERRN XXXX VON WEIT AUS ÜBER 23 MINUTEN WIEDER. IN DER TONBANDAUFZEICHNUNG GEBE ICH SOGAR DIE ZEIT 2- MAL WIEDER!!!
HIER IST DIE MANIPULATION DES AMS WIEDERLEGBAR UND ZEIGT EINMAL MEHR
WIE DAS AMS VERFAHREN ZU SEINEN GUNSTEN FÄLSCHT!!!
Zu Absatz 1 Seite 5/9
Das AMS hält sehr schön fest und gibt auch selber zu, dass es Absprachen zwischen XXXX und dem AMS gibt, daher ist die Unparteilichkeit und Objektivität gar nicht gegeben.
Das AMS schützt die XXXX und die XXXX das AMS. Warum, weil sehr viel Geld dahinter steckt.
Mein Wissen über diese Stelle wäre ja eine Bewerbung gewesen, nicht dass eine Stelle für mich bereits kreiert wurde!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Zu Absatz 2 Seite 5/9
Zu der Niederschrift vom AMS gemäß § 10 ( bitte das nächste Mal auch das Gesetz dazuschreiben. Ich weiß, das AMS ist ein besonders geschultes Personal, aber im Verfahren diletantistisch) AIVG.
DIESE Niederschriften werden ohne vorherige Ankündigung und Aufklärung der Rechtslage und mögliche Konsequenzen aufgenommen und erfolgen unter Druck.
Dazu wird das Gericht BVwG aufgefordert Personen, die solche Niederschriften über sich ergehen lassen mussten als Zeugen im Verfahren zu laden.
DAZU BITTE ICH DAS GERICHT BVwG ehemalige Arbeitslose deren Leistungen auf Grund von Negativ Meldungen und Schreiben von diversen Personaldienstleister-wobei 3 große Personaldienstleister ein besonderes Nahverhältnis zum AMS haben, als Zeugen im Verfahren vorzuladen.
Zu Absatz 3 Seite 5/9
DEFINITION: "DROHUNG"
"Eine Drohung ist die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen Handlungsweise zu beeinflussen"
Ich habe nie jemandem gedroht!!!!!!!!
Und jemandem Rechtswidrigkeit vorzuhalten und über daraus resultierende Rechtsschritte zu informieren, - da müssten laut AMS jeder Anwalt und Richter drohende Kriminelle sein!!
AMS ist das so???????????
Zu Absatz 9 Seite 5/9
Ist völlig unrichtig selbst das Gericht wird auf Grund der Täuschung, Täuschung im Verfahren, Fälschungen, kriminelle Bildung des AMS bei jeder E-Mail auf cc gesetzt, damit solche Behauptungen als unrichtig bewiesen werden können.
Ich habe das AMS mehrmals im Schreiben nach Daten des Beirates gefragt, diese Schreiben und auch noch andere, sind dem Gericht BVwG in cc übermittelt worden.
Das AMS hat immer die Information zu den Beiräten verschwiegen oder verneint, daher ist der Beirat vom AMS ein Witz.
Der Beirat vom AMS ist nur da zur Unterstützung des AMS ein Rechtsbild der Demokratie vorzugaukeln.
Ein wirklicher Beirat müsste auch mich anhören und meine Meinung erfragen, was aber niemals geschehen ist.
Selbst die Ablehnung einer unter Zwang angedrohten Niederschrift durch das AMS nach § 10 AIVG hätte vom Beirat hinterfragt werden müssen.
Wieso will der Arbeitslose keine Niederschrift oder wieso verweigert er die Unterfertigung einer Niederschrift!!!!!!!!!!!!!!
Wie einfach die Rechtsempfindung beim AMS ist!!!!!!!!!!!!!
Zu Absatz 3 Seite 6/9
An das AMS, nicht nur behaupten sondern beweisen:
Das ist wiedermal typisch für das AMS, im Antragsformular! in welchem Antragsformular - sie selbst führen ja aus, dass ich mich immer wieder als Arbeitsloser gemeldet hätte. Daher ist offenkundig, dass es mehrere Antragsformulare geben müsste oder ?????????????? Jetzt im Verfahren sollen wir uns aussuchen welches Antragsformular es denn sein könnte, nicht wahr!!!!!!!!!!
Zu Absatz 6-7 Seite 5/9
Wenn man sich im Verfahrensrecht nicht auskennt, dann müsste man tatsächlich den Eindruck haben wie nett doch das AMS nicht ist.
In meinem Interesse haben Sie ein Eilverfahren gemacht, ist das nicht lieb!!!!!!!!!!!
Das AMS hat das Eilverfahren aus dem einzigen Zwecke forciert, weil die zuständige Richterin sich im Krankenstand befand und die doch junge Richterin der das Verfahren schnell unter die Nase gehalten wurde, konnte GAR nicht anders nach Verwaltungsverfahrensrichtergesetz urteilen als mich abzuweisen.
Aber da ich gewusst habe, wie das AMS Vorgehen wird, habe ich abgewartet.
Schließlich brauche ich auch Beweise für meine bösen Vorhalte.
Ich hoffe, dass ich beim Gericht BVwG einen Eindruck über das Verhalten vom AMS deutlich machen konnte.
Sie werden nicht nur manipulativ benützt, sondern auch nach meiner Auffassung auch missbraucht.
Nach dem Motto;
Scheiss egal was wir machen, die sollen darüber entscheiden und schicken auch noch falsche manipulierte Akteninhalte.
UNO DAS IST DIE JETZIGE DEMOKRATIELAGE
Zu Absati 4 Seite 7/9
Dass das AMS plötzlich an Amnesie leidet und mir zwar die Arbeitslosigkeit vor 2010 mehrmals In Immer wiederkehrenden Perioden vorhält, aber nicht einmal weiß, dass das AMS mir In der Vergangenheit mehrmals Stellen von XXXX übermittelte und ich in der Datenbank der XXXX erfasst bin.
Zu Absatz 1 Seite 8/9
Selbst das AMS kann meine Bemühungen, die über die zumindest per Gesetzt geforderten Bemühungen um schnell eine Stelle in der aktiven Arbeitswelt zu erlangen hinausgehen, erkennen.
Als was Ich mich bewerbe und arbeiten will geht das AMS nichts an.
Dass das AMS mich in Deutschkurse und Zwangskurse steckte und mich gerne als modernen Sklaven vermitteln möchte und mich als Hilfsarbeiter vermittelte und das krampfhaft, heißt noch lange nicht, dass ich den Job nicht sozialer und professionaler ausüben könnte wie Jemand, der durch sein Geburtsrecht dort hingekommen ist.
Das ist nicht Demokratie, sondern eine Diktatur in einer Demokratie.
Aber ich bin gerne bereit, mich mit Hilfsarbeitern zu messen und mein Wissensgebiet und deren Wissensgebiet unter Beweis zu stellen.
Als Zeuge im Verfahren beim BVwG wird die Ladung der ehemaligen Kandidatin für den Posten vom XXXX begehrt.
Die Zeugin wird Klarheit über die Kandidatur und wie XXXX zu diesem Posten gekommen ist Aufschluss geben können.
Zu Absatz 6 Seite 5/9
Wird zur Gänze bestritten und als falsch und unrichtig zurückgewiesen und in Zeugeneinvernahme unter Beweis richtig gestellt.
Zu Absatz 1-4 Seite 9/9
Das AMS spiegelt wieder einmal sehr schön, die Manipulation der Geschehnisse wieder und wird als Beweis meiner Behauptungen Zeugen im Verfahren vor dem BVwG ersucht.
Es wird er Antrag gestellt Zeugen im Verfahren vor dem BVwG im Zuge der mündlichen
Verhandlung im Parteiengehör zu Iaden.
Zu Absatz 4 Seite 9/9
Das AMS hat mich nach Gewerbeanmeldung, im Gewerbe Hausverwaltung, aus dem Unternehmerprogramm abgemeldet, obwohl ich bereits für zwei Kurse angemeldet war und es erfolgte mein Ausscheiden aus dem Unternehmerprogramm absolut gegen meinen Willen, denn ich hätte laut Herrn XXXX mich nicht innerhalb von 3 Tagen - Frist nach Gewerbeanmeldung beim AMS gemeldet. All das ist auf der Tonbandaufzeichnung über das Gespräch mit Herrn XXXX vorzufinden. Die Leistungen wurden ebenfalls eingestellt und um Leistungen wieder beziehen zu können, musste ich mich beim AMS wieder anmelden.
(...)
Begründung: mir wiederfahrt seit Septemper 2014 nach Androhung durch den Mitarbeiter des AMS Herrn XXXX, jeden Monat Einstellungsgründe für meinen Fortbezug.
Seit September 2014 leide ich unter Hunger und Zahlungsausfällen und bin sozial benachteiligt.
Diese monatlichen Sanktionen wurden von Herrn XXXX angedroht, wenn ich mich nicht vom Leistungsbezug AMS schleichen werde.
Es ist auch die Mobbingaktion vom AMS sehr deutlich, da ich immer nach Sanktionsende nur scheinbare Arbeitsplätze von Personalvermittlungen (jeweils 1 Stelle) zugesandt bekommen habe, als ob keine andere Stelle am Arbeitsmarkt offen gewesen wäre, als nur die 1 Stelle vom Personalvermittlungsunternehmen. Sehr merkwürdig oder? Dabei wurde ich noch nie als Hausverwalter vermittelt, wobei die Ausbildung ja vom AMS bezahlt wurde, jedoch die Abschlussprüfung nicht finanziert wurde.(...)"
Dem Vorlageantrag wurden die Kommunikation über den Betreuungsplan, eine Reihe an Medienberichten, ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs sowie eine bereits wiedergegebene Liste an beantragten Zeugen und weitere Unterlagen beigelegt.
Zusammenfassend wurde die sofortige Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Zahlung mit Rückwirkung von Verzugszinsen in Höhe von 9,75 % p.a.
25. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.06.2015 einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist seit 25.10.2009 beim AMS vorgemerkt und bezieht mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 22.06.2010 bezieht er Notstandshilfe. Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX dauerte von 01.03.2013 bis 31.07.2013.
Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Objektleiter und Facility Manager.
Der Beschwerdeführer hat im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe, gültig für 21.07.2014, auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." Dieses Antragsformular wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet.
Von der belangten Behörde wurde für den Beschwerdeführer zuletzt am 23.09.2014 ein Betreuungsplan erstellt. Dieser zielte auf die Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Facility Manager oder im Bereich der zumutbaren Beschäftigung ab. Vorgesehen wurde unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, bewerbe und er innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben habe.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer fünf Stellenvorschläge postalisch mittels RSb-Brief übermittelt wurden. Der RSb-Brief wurde beim Postamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist galt der 17.11.2014. Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag mit der Nummer "XXXX" als "Facility Engineer" beim Dienstgeber XXXX übermittelt. Festgestellt wird, dass die Stelle bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung und einer möglichen Arbeitsaufnahme per 02.01.2015 als Vollzeitbeschäftigung mit einem Jahresbruttogehalt ab € 31.000,- angeboten wurde.
Festgestellt wird, dass die Beschäftigung als Facility Manager bei der Firma XXXX dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen wurde und dessen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprach. Die zugewiesene Beschäftigung war kollektivvertraglich entlohnt und entsprach insgesamt den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG.
Am 17.11.2014 schickte der Beschwerdeführer seine Bewerbung als Facility Engineer bei der Firma XXXX, welche er auch an das Arbeitsmarktservice richtete. Die Bewerbung des Beschwerdeführers lautete folgendermaßen:
"Sehr geehrter Herr XXXX,
Betreff: Bewerbung auf Grund der heute mir zugestellten Einschreiben durch das AMS zu offene Stelle als 1 Facility Engineer Auftragsnummer XXXX
Ich möchte mich auf diesem Weg als 1 Facility Engineer bewerben.
Bitte teilen Sie mir mit, für wen sie suchen?
Weiters berufe ich mich auf das Datenschutzgesetz und auf das E-Mail vom ..., wir kennen uns schon, das macht die Sache einfacher.
MfG"
Am selben Tag schickte der Beschwerdeführer auch eine Nachricht an seinen zuständigen AMS-Betreuer, in welcher er diesen um dessen Unterstützung bei der Bewerbung als Vorstand beim AMS ersuchte und dafür eine Provision versprach. Die Nachricht lautete:
"(...) Sollten Sie mir nicht helfen wollen, weil Sie mir nicht helfen dürfen oder wollen, so muss ich mich den Medien bedienen und meine Bewerbung an XXXX auf Facebook stellen, da gibt es bestimmt viele Leute, die mir bei der Vermittlung als Vorstandsmitglied beim AMS mit einer Abfertigungshöhe von € 10.000.000 behilflich sein werden, finden Sie nicht!!! Frage was bekommen Sie vom AMS für meine Vermittlung!! (...)"
Am selben Tag erhielt der Beschwerdeführer ein standardisiertes Antwortschreiben der Firma XXXX in dem angeführt wurde, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers in Evidenz gehalten werde. Am 18.11.2014 schickte der Beschwerdeführer ein Mail an die Firma XXXX, in der er dieser die Evidenzierung seiner Daten schriftlich untersagte. Er bezog sich auf die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und auf das Datenschutzgesetz 2000 (BSG 2000). Er führte aus, dass er sich eine nachweisliche schriftliche Bestätigung erwarte und verwies auf sein Recht auf "informationelle Selbstbestimmung", ansonsten werde er sich bei der Datenschutzbehörde oder beim EuGH beschweren.
Am 18.11.2014 schickte der Beschwerdeführer gleichfalls ein Mail an die Firma XXXX, insbesondere an den Geschäftsführer, den Aufsichtsrat und seinen zuständigen AMS-Betreuer, in welchem er Folgendes ausführte:
"Ich bitte um Übersendung des § in dem ersichtlich ist, dass ich Ihnen, als eine juristische Person nämlich die XXXX - meine höchst persönlichen Daten, verpflichtet bin auf Grund dessen das mir die AMS AG eine offene Stelle durch Ihr Unternehmen forciert wird, mir durch Übersendung dessen tätigen muss und das auch noch vor einer nicht vorhandenen Zusage.
Welche durch das Recht der Republik Österreich sind sie die XXXX aktiv legitimiert, Daten von AMS-Kunden vor Einstellung einzufordern.
In weitern, weshalb Sie bei nicht Übersendung der höchst persönlichen Daten des AMS eine nicht Bewerbung attestieren.
Im welchem Geschäftsbeziehung stehen Sie mit dem AMS!
Ich verlange eine Aufklärung"
Am 18.11.2014 erhielt der Beschwerdeführer per E-Mail eine Absage der Firma XXXX zu seiner Bewerbung. Am selben Tag ersuchte die Leiterin der Personalabteilung der Firma XXXX das AMS darum, den Beschwerdeführer auf keine gemeldete Stelle in Zukunft mehr zuzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass man den E-Mails des Beschwerdeführers entnehmen könne, dass dieser nicht ernsthaft an einer Position interessiert sei und er nur Zeit und Mühe der Firma verschlingen würde. Der Beschwerdeführer hätte sich auf die zugewiesene Stelle beworben, eine Absage erhalten, würde jedoch nicht in Evidenz gehalten werden und in Zukunft von der Firma auch nicht mehr kontaktiert werden.
Am 08.01.2015 schickte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Nachricht an die Firma XXXX, in welcher er eine Stellungnahme der Firma darüber verlangte, warum diese Daten des Beschwerdeführers an das AMS weitergegeben hätte. Er bezog sich diesbezüglich darauf, dass die Firma dem AMS gegenüber behauptet hätte, dass er sich dermaßen beworben hätte, dass er von der Firma XXXX nicht vermittelt werden habe können. Der Beschwerdeführer drohte mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien und einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde und stellte den Tatbestand der Verleumdung in den Raum.
Festgestellt wird, dass durch die Art der Bewerbung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt wurde, und somit eine Vereitelungshandlung seitens des Beschwerdeführers gesetzt wurde. Festgestellt wird, dass die Art der Bewerbung des Beschwerdeführers den Dienstgeber davon abgehalten hat, ihn für eine Anstellung in Betracht zu ziehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zielte nicht darauf ab, ernsthaft eine Beschäftigung zu finden. Vielmehr hat sein Verhalten den Dienstgeber dazu veranlasst, dem AMS mitzuteilen, den Beschwerdeführer in Zukunft auf keine offene Stelle bei der Firma XXXX mehr zu vermitteln. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Art der Bewerbung zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, und den Eindruck beim Dienstgeber hervorgerufen hat, dass er nicht ernsthaft an der Stelle interessiert ist.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unter anderem von 10.03.2010 bis 08.04.2010 den Kurs "Aktivierung E.B.A. Wien Nord" mit dem Inhalt "Bewerbungstraining, Assessment Center, Bewerbungstraining mit EDV" besucht hat. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 25.09.2014 den Informationsfolder "Anleitung zu Ihrer Bewerbung" und informierte ihn über Musterbeispiele zu Bewerbungen unter http://bewerbungsportal.ams.or.at bzw. www.ams.at/praxismappe. Zudem stand der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in Betreuung des "Casemanagement" des AMS. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sämtliche Empfehlungen bei seiner Art der Bewerbung bei der Firma XXXX nicht angewendet hat und somit zumindest in Kauf genommen hat, ein nicht adäquates Bewerbungsverhalten zu setzen.
Der Beschwerdeführer hat durch die Art, wie er sich beworben hat, das Zustandekommen einer Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG informiert.
Festgestellt wird, dass das AMS zu vier Terminen mit dem Beschwerdeführer mit dem Beschwerdeführer sein Bewerbungsverhalten abzuklären versuchte, der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äußern, nicht wahrgenommen hat. Durch sein Verhalten bei seinen persönlichen Vorsprachen am 18.12.02014 und am 08.01.2015 war es dem AMS nicht möglich, eine Abklärung seines Bewerbungsverhaltens bei der Firma XXXX vorzunehmen.
Festgestellt wird, dass es sich um eine wiederholte Sanktion handelt (vgl. weitere Sanktion gem. § 10 AlVG vom 12.09.2014 bis 23.10.2014), wodurch der Anspruchsverlust gem. § 10 AlVG im Ausmaß von 8 Wochen zu Recht ausgesprochen wurde.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis dato in keinem vollversicherten Dienstverhältnis steht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Beschwerdeführer äußerte mehrmals Einwände gegen den Betreuungsplan, der vom AMS für ihn erstellt wurde. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass am 23.09.2014 ein Betreuungsplan zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS Wien, Esteplatz, gültig bis 19.03.2015, vereinbart wurde. Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass das Arbeitsmarktservice im Regelfall eine Betreuungsvereinbarung erstellt, in der gemeinsam im Einvernehmen mit den Kunden des Arbeitsmarktservice der Status quo, das Ziel der Betreuung, das Unterstützungsangebot des AMS und die gesetzlichen Rahmenbedingungen festgelegt werden. Ist eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Kunden wie im gegenständlichen Fall nicht möglich, weil die Person z. B. nicht bereit ist, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu akzeptieren, muss das AMS einen Betreuungsplan erstellen. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe (gültig für 21.07.2014), das er nachweislich unterzeichnet hatte, auch folgenden fett gedruckten Hinweis unterschrieben hat: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein."
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wurde, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Mit E-Mail vom 17.11.2014 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Stellenvorschläge, einschließlich des verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlags bei der Firma XXXX als Facility Engineer.
Die Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd § 9 AlVG ausschließende Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die zugewiesene Stelle war kollektivvertraglich entlohnt, entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war diesem insgesamt im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar.
Das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann die arbeitslose Person auf zwei Wegen vereiteln:
1. dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet z.B. durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder durch Nichtantritt der Arbeit, oder
2. dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage tretenden Bemühung durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Um sich im Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfalteten aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH 25.05.2005, 2005/08/0052).
Ein provokantes Verhalten des Arbeitslosen bei einem Vorstellungsgespräch oder ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen sind Verhaltensweisen die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden können (VwGH 30.09.1994, 93/08/0268).
Wenn ein Fragebogen provokant ausgefüllt wird und die Antworten auf Fragen des Fragenbogens gerade dazu abzielen den Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzuhalten, ist es belanglos, wie sich der Arbeitslose bei den Fragen hätte verhalten sollen, denn die Schwelle der Vereitlung der Arbeitsaufnahme wird nicht erst dann überschritten, wenn eine arbeitssuchende Person einen Personalfragebogen mit dem Götzzitat versieht (VwGH 04.07.1995, 95/08/0092).
Auch das Setzen von Bedingungen kann zu Zweifeln über die Ernsthaftigkeit der Bewerbung führen (VwGH 25.05.2005, 2005/08/0052). Das Ansinnen des Arbeitslosen das Bewerbungsgespräch auf der Straße oder in einem rauchfreien Raum zu führen beeinträchtige demnach die Gestaltungsbefugnis des potentiellen Arbeitsgebers bei der Führung von Vorstellungsgesprächen.
Das alleinige Faxen eines Lebenslaufes ohne sonstige Bewerbungsunterlagen an den potentiellen Arbeitsgeber entspricht nicht den Bewerbungsanforderungen bzw. wird nicht als Bewerbung anerkannt (VwGH 10.04.2013, 2012/08/0135).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erkannt, dass das eindeutig anzunehmende Desinteresse an einer Beschäftigung auch aus der Art geschlossen werden kann, wie ein Arbeitsloser den vorgelegten Personalfragebogen ausfüllte (VwGH 04.07.1995, 95/08/0092). In diesem Sinne wurden weiters als Vereitelung qualifiziert der ungefragte Hinweis auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit, eine bestehende Adoptionsabsicht, die Betonung einer Erkrankung und das Ersuchen um eine Einladung zum Vorstellungsgespräch und damit um Ersatz der Vorstellungskosten, obwohl der Bewerber wie der Arbeitgeber im großstädtischen Bereich niedergelassen waren.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Art der Bewerbung vom 17.11.2014 per E-Mail bei der Firma XXXX ein Verhalten gesetzt hat, das eine Bezugssperre rechtfertigt. Das Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers kann keinesfalls als adäquat und zielführend betrachtet werden. Der Beschwerdeführer hat in seinem Bewerbungsmail vom 17.11.2014 an die Firma XXXX mit keinem Wort erwähnt, was ihn für diese Stelle qualifiziere. Er führte auch nicht an, welche Ausbildungen und Erfahrungen er aufweist, sondern fragte lediglich, wonach bzw. nach wem gesucht würde. Statt eingehenden Verweisen auf seine Fähigkeiten und Kenntnisse, die ihn für die zugewiesene Stelle qualifizieren, verwies er auf das Datenschutzgesetz und gab an, dass sie sich bereits kennen würden und dies die Sache einfacher machen würde.
Der erkennende Senat kommt insgesamt zu einem Ergebnis, dass es sich bei diesem Bewerbungsmail um keine adäquate Bewerbung in der Form eines Bewerbungsschreibens mit Lebenslauf und genauen Ausführungen, aus welchen Gründen der Arbeitssuchende an der angeboten Stelle interessiert sei und sich dafür qualifiziere, handelt. Selbst der Verweis darauf, dass die Firma XXXX bereits den Arbeitssuchenden kennen würde, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, sich ordnungsgemäß und adäquat und Bezugnahme auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine neu angebotene Stelle zu bewerben.
Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch auf das standardisierte Antwortschreiben der Firma XXXX dermaßen antwortete, dass er eine Evidenzierung seiner Daten untersage und zudem mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und Beschwerden bei der Datenschutzbehörde und dem EuGH drohte. Aufgrund dieses Mailverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX, ersuchte diese das AMS in der Folge darum, den Beschwerdeführer auf keine offenen Stellen bei der Firma zukünftig mehr zu vermittelt, da der Beschwerdeführer nicht ernsthaft an einer Arbeitsstelle interessiert wäre und der Firma nur Mühe und Zeit kosten würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat auch dazu geführt, dass künftige Vermittlungen des Beschwerdeführers an die Firma XXXX durch das AMS nicht mehr möglich sind.
In Anbetracht der eingangs zitierten Judikatur ist das Verhalten des Beschwerdeführers mit der Art seiner Bewerbung, insbesondere durch sein E-Mail vom 17.11.2014, sowie die weiteren Nachrichten an den potenziellen Arbeitgeber als Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG zu qualifizieren und kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung zumindest ernsthaft in Kauf genommen hat. Aus dem gesamten Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers unter Rückmeldung des Dienstgebers kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bewerbungsverhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Bewerbung und den zeitlich danach versendeten Mails an den potentiellen Dienstgeber, der Androhung von Anzeigen, seinen Ansinnen als Vorstand des AMS vermittelt zu werden, das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt.
Eine sanktionierbare Vereitelungshandlung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Arbeitslosen kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war und er dadurch schuldhaft (bedingter Vorsatz genügt) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus (VwGH 21.12.2005, 2004/08/0244). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung bereits verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Für ein kausales Verhalten ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (VwGH 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität schon dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden z.B. weil aufgrund des Verhaltens die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreich werden konnten. Der Annahme der belangten Behörde, dass die Art der Bewerbung des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung war, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden.
Jedes gem. § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbares Verhalten verlangt ein vorsätzliches Handeln des Arbeitslosen, wobei bedingter Vorsatz (dolos eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Verhandlung, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus (VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056; ständige Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. unter anderem VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 sowie VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Der Beschwerdeführer war im Zuge seiner langjährigen Erfahrung mit dem AMS über ein korrektes Bewerbungsverhalten informiert. So hat der Beschwerdeführer unter anderem von 10.03.2010 bis 08.04.2010 den Kurs "Aktivierung E.B.A. Wien Nord" mit dem Inhalt "Bewerbungstraining, Assessment Center, Bewerbungstraining mit EDV" besucht. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 25.09.2014 den Informationsfolder "Anleitung zu Ihrer Bewerbung" und informierte ihn über Musterbeispiele zu Bewerbungen unter http://bewerbungsportal.ams.or.at bzw. www.ams.at/praxismappe. Zudem stand der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in Betreuung des "Casemanagement" des AMS. Trotzdem hat der Beschwerdeführer sämtliche Empfehlungen bei seiner Art der Bewerbung bei der Firma XXXX nicht angewendet und somit zumindest in Kauf genommen, ein nicht adäquates Bewerbungsverhalten zu setzen. Aufgrund der Informationen, die dem Beschwerdeführer bezüglich Bewerbungen zur Verfügung gestellt wurden, sowie aufgrund seines Lebenslaufes und seines dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden sonstigen Schriftverkehrs mit der belangten Behörde und anderen Behörden geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich durchaus in der Lage ist, adäquate und zielführende Bewerbungen zu verfassen bzw. zu tätigen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer im Falle von Zweifeln durchaus zumutbar gewesen, bei der Erstellung seiner Bewerbung Unterstützung durch das "Casemanagement" des AMS in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Dies hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht getan.
Das Beschwerdevorbringen vermag die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern. Der Beschwerdeführer hat durch seine Art der Bewerbung gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine ernsthafte Bereitschaft hat, das ihm vom AMS angebotene Beschäftigungsverhältnis tatsächlich anzutreten. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass es nicht sein könne, dass die Feststellung, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 02.01.2015 bis 26.02.2015 verliere, nachträglich erfolge, ist dazu einzuwenden, dass dem AMS eine Abklärung mit dem Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt - bei seiner Vorsprache am 18.12.2014 bzw. am 08.01.2015 - nicht möglich war. Der Termin am 02.02.2015 wurde seitens des AMS noch abgewartet, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer dem AMS lange Zeit keine Möglichkeit gegeben, seine Sichtweise zum Sachverhalt niederschriftlich festzuhalten.
Zum Einwand des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts des Beginns des Anspruchsverlusts gem. § 10 AlVG am 02.01.2015 ist zu sagen, dass die Stelle bei der Firma XXXX ab 02.01.2015 zu besetzen gewesen wäre.
Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da keinerlei triftige Gründe ersichtlich sind, insbesondere hat der Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist keine andere Beschäftigung angenommen. Der Beschwerdeführer hat selbst in seiner Beschwerde auch keinerlei Nachsichtgründe angeführt.
Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch sein Bewerbungsverhalten eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Der Anspruchsverlust gem. § 10 ALVG wurde daher für den Zeitraum vom 02.01.2015 bis 26.02.2015 zu Recht ausgesprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
" Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hat, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt wurde, eine mögliche Arbeitsaufnahme durch sein Bewerbungsverhalten vereitelt.
Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Facility Engineer bei der Firma XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden ist. Insbesondere ist die gegenständliche Stelle - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - zumutbar.
Es wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung bereits ausführlich dargelegt, dass sich eine Person, die Leistungen der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, darauf einstellen muss, eine angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, das heißt bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Einer arbeitssuchenden Person steht es zwar frei, ungeachtet einer Zuweisung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, eine von ihr gewählte versicherungspflichte Beschäftigung anzutreten. Es steht ihr aber nicht frei, die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu verweigern oder zu vereiteln (vgl. auch VwGH vom 04.09.2013. Zl. 2011/08/0200). Wie die belangte Behörde weiters zu Recht ausgeführt hat, ist die gegenständliche Beschäftigung zumutbar im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen.
Der Beschwerdeführer hat durch die Art seiner Bewerbung den potentiellen Arbeitgeber davon abgehalten, ihn einzustellen und ihn sogar dazu veranlasst, dem Arbeitsmarktservice aufzutragen, ihn zukünftig für keinerlei offene Stellen bei der Firma XXXX in Betracht zu ziehen, da er nach Eindruck des Arbeitgebers nicht ernsthaft an einer Beschäftigung interessiert sei. Der Beschwerdeführer hat damit eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat durch sein gesamtes Bewerbungsverhalten zum Ausdruck gebracht, dass er keine Bereitschaft hat, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Sein Verhalten war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung; zumal es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend ist, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Beschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (vgl. u.a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle des Beschwerdeführers zumutbar gewesen wäre, steht -wie bereits dargelegt - fest, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen haben, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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