BVwG W141 2119396-1

W141 2119396-1Bundesverwaltungsgericht22.02.2016

Regest

Auslandsreise, berücksichtigungswürdige Interessen, Notstandshilfe,<br/>Ruhen des Anspruchs

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2119396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2119396.1.00

Spruch

W141 2119396-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA, MBA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 25.09.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2015, GZ: 2015-0566-9-001985, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde betreffend Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes wird gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.09.2014 beim AMS XXXX (in Folge belangte Behörde genannt), eingelangt am 16.09.2014, ein Ansuchen um Nachsicht gemäß

§ 16 Abs. 3 AlVG. Mitgeteilt wurde ihrerseits, dass sie von 20.09.2014 bis 29.09.2014 nach XXXX zu ihrer Mutter fahren würde um sie zu pflegen (Krankheit). Beiliegend wurden die Entlassungspapiere ihrer Mutter zur Durchsicht übermittelt.

1.1. Am 09.10.2014 bat die Beschwerdeführerin schriftlich um Bestätigung der Entscheidung von der belangten Behörde. Weiters verstehe sie nicht, warum ihr Ansuchen nicht akzeptiert wurde, obwohl sie eine Bestätigung des Krankenhauses ihrer Mutter übermittelte.

1.2. Am 17.10.2014 wurde der Regionalbeirat angehört. Die Stellungnahme dieses Regionalbeirates lautet: "Das Ruhen des Leistungsanspruches soll für die Zeit von 21.09.2014 bis 28.09.2014 nachgesehen werden. Dem Ansuchen wird Folge gegeben und das Ruhen des Leistungsanspruches für die Zeit vom 21.09.2014 bis 28.09.2014 nachgesehen, weil keine nachvollziehbare Begründung bzw. Pflegebestätigung für den Zeitraum vorgelegt wurde."

1.3. Am 06.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Ansuchen um Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG. Sie teilte mit, dass sie in XXXX gewesen sei und sich um ihre dort lebende Mutter gekümmert habe. Es handle sich um folgenden Zeitraum: 24.08.2015 bis 06.09.2015. Die Beschwerdeführerin übermittelte beiliegend die Entlassungspapiere und die Kontrollbestätigung. Weiters wurde ausgeführt, dass die Krankheit ihrer Mutter chronisch sei.

1.4. Der Regionalbeirat wurde am 25.09.2015 angehört und dem Ansuchen wurde keine Folge gegeben.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2015 wurde festgestellt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG keine Folge gegeben wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin für den Auslandsaufenthalt im Zeitraum von 25.08.2015 bis 06.09.2015 angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht erwirken konnten.

2.1. Am 12.01.2016 wurde seitens der belangten Behörde eine Gesprächsnotiz vermerkt, aus welcher hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin beschwert habe, da sie nichts Schriftliches auf ihr Ansuchen bekommen habe. Sie sei sehr aufbrausend gewesen und habe gesagt, dass es sehr unmenschlich sei, wenn man seine Eltern nicht einmal im Jahr besuchen dürfe ohne dabei die Notstandshilfe zu verlieren.

2.2. Am 12.10.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2015 eingebracht. Zusätzlich wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass der zur Gänze angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sei.

Sie sei seit 5 Jahren arbeitslos und konnte trotz Betreuung durch das AMS,XXXX sowie XXXX keine Beschäftigung finden.

Derzeit sei ein Verfahren auf Invaliditätspension beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX anhängig. Sie leide an folgenden Krankheiten:

Ihre Mutter Frau XXXX, geb. am XXXX, lebe in XXXX und leide an einer chronischen Venenthrombose. Sie müsse die meiste Zeit liegen und sei nicht reisefähig. Da ihr Zustand nicht gut sei, musste sie diese im Sommer besuchen, und sie in verschiedenen Angelegenheiten unterstützen. Ihr sei bewusst, dass sie als Arbeitslose keinen Urlaubsanspruch habe, jedoch müsse es möglich sein, wenigstens einmal im Jahr eine kranke nahe Angehörige zu besuchen. Sie bemühe sich seit fünf Jahren um eine Beschäftigung, aber weder sei es dem AMS möglich, ihr etwas Geeignetes anzubieten, noch wurde ihr seitens der PVA bei ihrem Letztantrag (vermutlich gemeint letzter Antrag) die Invalidität anerkannt.

Selbst als Bezieherin der Mindestsicherung hätte sie die Möglichkeit, ohne Anspruchsverlust bis zu zwei Wochen ortsabwesend zu sein.

Sie habe von 1990 bis 2010 in Österreich gearbeitet und fühle sich durch dieses "Besuchsverbot" diskriminiert.

Da sie mit ihrem Sohn, der XXXX sei, allein lebe, stelle der Abzug des Leistungsbezugs für diesen Zeitraum eine Existenzgefährdung für sie und ihr Kind dar.

Sie stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihr die beantragte Nachsicht zu gewähren und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.3. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin am 15.09.2015 per Schreiben zusätzlich zu dem bereits von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde Vorgebrachtem mit, dass für Verwandtenbesuche im Ausland in der Regel keine Nachsicht vom Ruhen des Leistungsbezuges erteilt werden könne. Als berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht des Ruhens des Leistungsbezuges könne in Ausnahmefallen zwingende familiäre Gründe angesehen werden. Dazu gehören z.B. das Ableben und die Teilnahme an der Bestattung von Elternteilen, Ehegatten sowie eines Kindes bzw. Schwester oder Bruder, Eheschließung, Wohnungswechsel, Verlassenschaftsabhandlung, Weihnachten, Ostern, Pfingsten, etc.

In allen diesen Fällen, ist die Nachsicht vom Ruhen bei Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt. So steht einem anlässlich des Ablebens und der Bestattung eines Elternteiles im Ausland nur drei Tage zu.

Für Aufenthalte zu Weihnachten sind maximal zehn Tage, zu Ostern drei Tage und Pfingsten drei Tage Nachsicht möglich.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde nur allgemein von der Unterstützung ihrer Mutter in verschiedenen Angelegenheiten gesprochen. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten folgende Fragen zu beantworten:

1. Um welche Angelegenheiten habe es sich da gehandelt? Gibt es Belege darüber?

2. Ob ihre Mutter alleine in XXXX wohne.

3. Ob sie in einer Wohnung oder in einem Haus wohnt.

4. Ob sie verheiratet ist; wenn ja, dann könne sich ihr Gatte um ihre Mutter kümmern.

2.4. Aus dem Gesprächsprotokoll der belangten Behörde vom 23.10.2015 geht hervor, dass laut Frau XXXX die Landesgeschäftsstelle XXXX bereits positiv entschieden habe und die Kundin keine Stellungnahme mehr schreiben müsse. Alles sei positiv erledigt. Diese Informationen seien auch an die Kundin weitergeleitet worden.

2.5. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 30.11.2015 mit, dass mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXXvom 25.09.2015 ausgesprochen wurde, dass ihrem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalt vom 25.08.2015 bis 06.09.2015 keine Folge gegeben worden sei.

Ihrer dagegen eingebrachten Beschwerde vom 12.10.2015 komme eine aufschiebende Wirkung zu. Das bedeute, dass die Notstandshilfe vorläufig für den oben angeführten Zeitraum auszuzahlen sei, aber gemäß § 25 Abs. 1 zurückgezahlt werden müsse, wenn das Verfahren mit der Entscheidung ende, dass die Notstandshilfe nicht gebühre.

Der Beschwerdeführerin wurde auch die maßgebliche Gesetzesbestimmung zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde der Beschwerdeführerin eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben vom 15.09.2015 gegeben bis 14.12.2015, da bislang noch keine Stellungnahme eingelangt sei.

3. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 16.12.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 25.09.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG jeweils in der geltenden Fassung, wie folgt abgeändert:

1. ) Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.08.2015 bis 06.09.2015 wegen Auslandsaufenthaltes gemäß

§ 16 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 38 AlVG ruht.

2. ) Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes vom 06.09.2015 wird gemäß § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 AlVG abgewiesen.

Beweiswürdigend wird vom AMS XXXX der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert das AMS XXXX den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3.1. Aus dem Gesprächsprotokoll der belangten Behörde vom 17.12.2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal einen Brief mit der Aufforderung zu einer Stellungnahme erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei aber informiert worden, dass alles erledigt sei. Sie hätte auch das Geld für den betroffenen Zeitraum erhalten.

Weiters geht hervor, dass es sich laut Frau XXXX um eine Fehlinterpretation von Frau XXXX gehandelt habe können. Womöglich sei damals ein anderer ruhender Zeitraum gemeint gewesen (Zeitraum: 01. bis 07.10.2015) wegen Krankenstands, welcher damals aufgehoben wurde.

Frau XXXX versuchte auf den Einwand des TD, dass ihre Anfrage von 23.10.2015 mit Hinweis auf Nachsichtsantrag für den Zeitraum 25.08.

  • 06.09.2015 und die betreffende Stellungnahme protokolliert sein müsste, die zuständige Referentin zu erreichen, dies sei aber vergeblich gewesen. Daraufhin habe sie einen Rückruf vermerkt.

4. Mit Schreiben vom 30.12.2015 wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Sie habe am 12.10.2015 in offener Frist, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2015, mit welchem ihrem Ansuchen um Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe laut Spruchpunkt

A) gemäß § 16 Abs. 1 lit g und Abs. 3 AIVG keine Folge gegeben wird

und mit welchem laut Spruchpunkt B) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird, eingebracht. Verfahrensgegenstand sei der Zeitraum 25.08.2015 bis 06.09.2015 (Ruhen der Notstandshilfe).

Als Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung habe sie angeführt, dass sie ihre schwer kranke Mutter in XXXX pflegen müsste und sie aus diesem Grund von 25.08. bis 06.09.2015 nach XXXX gefahren sei.

Gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 3 AIVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen der Notstandshilfe (...) bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate (...) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände seien Umstände, (...) die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Ihr Begehren lautete, ihr betreffend den Zeitraum von 25.08. bis 06.09.2015 Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe aufgrund zwingender familiärer Umstände zu gewähren.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.12.2015, ihr zugestellt am 17.12.2015, wurde ihre Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2). Es sei festgestellt worden, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe von 25.08. bis 06.09.2015 wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 16 Abs. 1 lit g AIVG ruht (Spruchpunkt 1).

Die Beschwerdeführerin zitierte auch die bereits ob genannte Begründung der belangten Behörde ihrer Entscheidung.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2015 zur Stellungnahme aufgefordert worden sei. Da sie gehörbehindert sei, wende sie sich zur Unterstützung bei Kontakt mit Behörden immer an die Arbeitsassistenz für Gehörlose XXXX.

Nachdem sie das Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2015 erhalten hatte, habe sie bei der Arbeitsassistenz vorgesprochen. Sie habe Frau XXXX von dem Schreiben erzählt und ihr gesagt, dass sie die verfahrensgegenständliche AMS-Leistung bereits ausbezahlt erhalten habe. Frau XXXX habe das AMS kontaktiert und in der Serviceline mit der AMS Mitarbeiterin Frau XXXX gesprochen. Diese habe mitgeteilt, dass die LGS XXXX bereits positiv entschieden habe, sie müsse keine Stellungnahme schreiben, alles sei positiv erledigt. Diese Auskunft erschien der Beschwerdeführerin plausibel, da sie das Geld bereits erhalten habe. Sie habe daher keine Stellungnahme abgegeben.

Als Beweis wurde vorgebracht: Gesprächsprotokoll Frau XXXX, BA vom 23.10.2015

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Weiters wurde sie erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Sie habe am 17.12.2015 erneut bei der Arbeitsassistenz vorgesprochen. Ihre Betreuerin Frau XXXX hab bei der AMS Serviceline angerufen und mit der AMS Mitarbeiterin Frau XXXX gesprochen. Diese teilte mit, dass sich die Auskunft von Frau XXXX vom 23.10.2015 vermutlich nicht auf das Ruhen der Notstandshilfe von 25.08. bis 06.09.2015, sondern auf einen anderen Zeitraum (Krankenstand von 01. bis 07.10.2015) bezogen habe. Nachdem Frau XXXX Frau XXXX darauf hingewiesen habe, dass es im Telefonat vom 23.10.2015 ausdrücklich um das Ruhen von 25.08. bis 06.09.2015 ging, sagte Frau XXXX einen Rückruf zu. Leider ist dieser Rückruf nicht erfolgt. Am 17.12.2015 wurde ihr bereits die Beschwerdevorentscheidung zugestellt. Sie habe keine Gelegenheit mehr gehabt, eine Stellungnahme abzugeben.

Als Beweis wurde vorgebracht: Gesprächsprotokoll Frau XXXX, BA vom 17.12. und 18.12.2015

Für ihren Aufenthalt in XXXX von 25.08. bis 06.09.2015 lagen zwingende familiäre Gründe vor. Da ihre Mutter chronisch krank sei, sei sie nicht in der Lage, den Alltag zu bewältigen. Sie müsse die meiste Zeit liegen und insbesondere während der Hitze im Sommer verschlimmere sich die Thrombose. Ihre Schwester pflege ihre Mutter und mache alle Besorgungen wie putzen, Wäsche waschen, kochen und einkaufen. Außerdem begleite ihre Schwester ihre Mutter ins Krankenhaus zu den Behandlungen in der Ambulanz. Ihre Mutter und ihr Vater leben zusammen, jedoch kann ihr Vater ihre Mutter nicht unterstützen, da er psychisch krank und alkoholkrank sei. Außer ihrer Schwester gebe es keine Angehörigen, die sich um ihre Eltern kümmern könnten. Ihre Schwester sei von 24.08. bis 06.09.2015 im Urlaub gewesen. Ihre Eltern hätten während dieser Zeit keinesfalls alleine bleiben können. Da ihre Mutter nicht reisefähig sei, musste sie nach XXXX fahren und sich um sie kümmern.

Als Beweis wurde vorgebracht: Bestätigung ihrer Schwester XXXX

Es lag eine akute Notsituation vor. Es ist zwar richtig, dass ihre Mutter an einer chronischen Erkrankung leide, es ist aber eine akute Notsituation eingetreten, da ihre Mutter bzw. ihre Eltern auf sich alleine gestellt gewesen wären, wenn sie nicht nach XXXX gefahren wäre. Während sie bei ihren Eltern war, habe sie geputzt, Wäsche gewaschen, gekocht und sie war einkaufen. Insgesamt vier Mal sei sie mit ihrer Mutter ins Spital gefahren zur ambulanten Behandlung. Ihre Mutter hätte die Behandlungen im Krankenhaus nicht wahrnehmen können, wenn sie nicht mit ihr hingefahren wäre. Das Krankenhaus sei etwa 30 Kilometer vom Haus ihrer Eltern entfernt.

Das von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung (Seite 3) ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH 2007/08/0152 vom 21.01.2009 besagt, dass eine an eine Operation anschließende länger währende Pflegebedürftigkeit der angehörigen Person die Grenzen dessen, was unter zwingende familiäre Gründe im Normverständnis des

§ 16 Abs. 3 AlVG subsumierbar ist, überschreiten würde. Dem stimme sie zu. sie habe aber keine "länger währende" Pflege geltend gemacht, sondern die Pflege für eine kurze Zeit (25.08. bis 06.09.2015) während der Abwesenheit ihrer Schwester. Laut VwGH entspricht es dem Gebot der Sittlichkeit, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach einem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten. Es muss daher auch im Fall einer chronischen Erkrankung dem Gebot der Sittlichkeit entsprechen, in einer akuten Notsituation für kurze Zeit Beistand zu leisten.

Mit dem Erkenntnis 19.09.2007 (2006/08/0297) hat der VwGH hinsichtlich der "zwingenden familiären Gründe" folgende Klarstellung vorgenommen: Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose (im öffentlichen Interesse) wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können, sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des

Art 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut ist: er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß

§ 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden. Laut VwGH muss "zwingend" als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, dh dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint (wie z.B. idR Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils, an Hochzeiten von Kindern bzw. Geschwistern etc.). Es ist aber auch denkbar, dass ein fehlendes besonderes Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen. Der Besuch alter und kranker, auf einem anderen Kontinent lebender Eltern, der überdies dem Zweck der Bekanntmachung mit ihrem mittlerweile XXXX Enkelkind gedient hat, und die die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen hat, sei unter dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt einem zwingenden familiären Grund gleichzuhalten.

Im Fall der Beschwerdeführerin liege aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Elemente ein zwingender familiärer Grund vor, der eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe rechtfertige. Zum einen sei es aufgrund der akuten Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter während der Abwesenheit ihrer Schwester sittlich geboten, dass sie sich um ihre Mutter kümmere. Zum anderen hätte es sonst niemanden gegeben, der ihre Mutter bzw. ihre Eltern versorgen hätte können. Da ihre Mutter nicht reisefähig sei, wäre es nicht möglich gewesen, sie in Österreich zu pflegen. Die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes sei bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen zwingend vorzunehmen (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182).

Da sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, beantrage sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht XXXX.

Da ihr die Beschwerdevorentscheidung am 17.12.2015 zugestellt wurde, stelle sie ihren Vorlageantrag fristgerecht iSd § 15 Abs. 1 VwGVG.

Weiters beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs. 3 VwGVG).

Am 13.01.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mittels Schreiben vom 09.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Dolmetschers der XXXX Sprache. Festgehalten wurde auch, dass die Beschwerdeführerin ein sehr schlechtes Gehör habe, der Gebärdensprache jedoch nicht mächtig sei.

5. Am 17.02.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, MBA (LR1) und fachkundiger Laienrichter

KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau TESCH, anwesend. Weiters nahm die Beschwerdeführerin Frau XXXX (BF), vertreten durch Frau

XXXX(BFV), Rechtsanwälte XXXX sowie das

AMS XXXX XXXX, vertreten durch Herrn XXXX (BehV), und der gerichtlich beeidete Dolmetscher Dr. Marijan BRAJINOVIC (D), bestellt für die Sprache XXXX, teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte

(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

VR befragt den Dolmetscher, ob gemäß (§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.

BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.

VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben.

Ergänzend gibt BF an, dass sie zwar der Verhandlung folgen kann, aber 50% vom Vorgetragenen des Vorsitzenden nicht verstehe. Daraufhin erklärt der VR lauter zu sprechen.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin folgendes hervor:

BF legt neue Befunde zum Zustand der Mutter und des Vaters vor. Es sind Fotos von den Befunden, alles ist auf XXXX.

Der Dolmetscher übersetzt: Bericht des Facharztes für XXXX, am 02.09.2015 um 08.15 Uhr - Allgemeine Chirurgie. Daten und Uhrzeit werden wiederholt. Ende der Untersuchung: 11.11 Uhr. Diagnose:

lebitis et thrombophlebitis extremitatis inferioris.

In einem Monat Kontrolle.

Die BF erklärt, dass ihre Mutter Chronische Thrombose habe.

Befragt, ob es aufgrund der Operationen der Mutter 2014 Befunde gab, bejaht dies die BF und gibt an, dass am 05.08.2015 und am 02.09.2015 Kontrolltermine waren.

Die belangte Behörde bestätigte den Erhalt des Nachweises über den Arztbesuch vom 05.08.2015. Darauf sei der nächste Kontrollmeldetermin am 02.09.2015 vermerkt.

Die BF führt aus, dass sie bei der belangten Behörde gefragt habe, was sie alles an Formalitäten benötige. Sie habe wissen wollen, ob sie überhaupt nach XXXX fahren könne. Sie habe nur beweisen müssen, dass irgendjemand der Verwandten krank sei. Welche Beweise das wären, sei laut BF nicht definiert worden.

Der Dolmetscher übersetzt ein weiteres Dokument vom 11.02.2014 vom Vater: "Eine Untersuchung in einer Ambulanz XXXX, Vater XXXX geboren. Untersuchung des oberen Abdomen und Urutraktes. Meteorismus ist vorhanden und zwar im linken Abdomen. Die Leber (Anapeter) mit einem Durchmesser des rechten Ubus 14,9cm."

Befragt gibt die BF an, dass ihr Vater Alkoholprobleme habe. Ihre Eltern seien beide sehr krank und würden nicht 30km in die Stadt fahren können. Es gäbe auch nicht, wie in Österreich, einen Abholdienst, der dann die kranken Menschen in das Spital oder zur Kontrolle bringen kann. Die Mutter könne fast nicht stehen und gehen und müsse auch immer gestützt werden. Der Vater sei 76 Jahre alt. Er sei alkoholkrank und auch psychisch sehr labil. Er habe grünen Star und dürfe auch nicht mit dem Auto fahren, auch wegen des Alkoholismus. Die Eltern haben laut BF kein gutes Verhältnis. Man könne sich auf den Vater nicht verlassen. Die Schwester betreue die Eltern 24 Stunden am Tag rund um die Uhr, sie wohne bei ihnen im Haus. Sie erledige den Haushalt und es gäbe keine Gasheizung. Sie müsse Holz holen. In der Zeit, wo die BF ihre Eltern unterstützen wollte, sei die Schwester nicht ganz 14 Tage auf Urlaub gewesen. Es gäbe auch keine anderen Angehörigen, die nahe dem Elternhaus leben.

Die Mutter sei außerdem bettlägerig. Sie könne sich nur kurz bewegen. Sie dürfe nicht stehen und nichts Schweres machen. Duschen und Essen könne sie, Besorgungen seien nicht möglich.

Die BFV erläutert, dass die BF bereits 2 Wochen im Jahr 2014 bei ihren Eltern gewesen sei, dass sei ihr von der belangten Behörde genehmigt worden. Nun habe die belangte Behörde gemeint, dass sie Unterlagen bringen müsse, dass die Eltern krank sind. Sie sei nur 2 Wochen dort gewesen, zur Entlastung der Schwester. Sie sei auch 4x mit der Mutter im Krankenhaus gewesen.

Befragt führt die BFV aus, dass die BF hörbehindert ist. Sie höre nichts am Telefon. Sie habe sich an einen Verein namens XXXX gewendet, sie habe durch Frau XXXX telefoniert, die Betreuerin. Diese habe dann bei der belangten Behörde angerufen. Frau XXXX von der belangten Behörde habe zugesagt, dass die Angelegenheit bereits positiv erledigt worden sei. Das Geld habe inzwischen die BF bekommen.

Nach nochmaliger Aufforderung habe die BF dann wieder Kontakt mit dem Verein aufgenommen. Die belangte Behörde sei angerufen worden (Telefonprotokoll im Akt). Frau XXXX habe mit Frau XXXX gesprochen. Es sei gesagt worden, dass offenbar ein Missverständnis vorliege und dass es sich um eine falsche Auskunft gehandelt habe. Es sei wieder gesagt worden, dass es positiv erledigt ist. Frau XXXX habe gesagt, dass es explizit beim 1. Tel. um den Zeitraum 25.08 bis 06.09 gegangen ist. Frau XXXX habe angekündigt, das zu klären und danach einen Rückruf zu tätigen. Den habe es nicht gegeben. Am 17.12.2015 sei der BF dann die Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden.

Der BehV führt dazu aus, dass am 23.10.2015 bei ihnen vermerkt worden sei, dass eine Arbeitsassistenz von der BF angerufen habe und die falsche Auskunft erhalten habe, dass der Beschwerde stattgegeben wurde. Vermutlich deshalb, weil auf Grund der aufschiebenden Wirkung das Geld nachbezahlt worden ist. Die Mitarbeiterin habe daraus wahrscheinlich geschlossen, dass der Beschwerde stattzugeben war, was nicht so war. Genau, weil es diese unrichtige Auskunft gab, gäbe es auch ein Schreiben vom 30.11.2015 von ihm. Die BF sei informiert worden, dass nur auf Grund der aufschiebenden Wirkung ausbezahlt worden sei und die Leistung zurückgefordert werde, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Die BF habe bis 14.12.2015 nochmals eine Frist bekommen, um nochmals die Gründe für den Auslandsaufenthalt vorzulegen. Daraufhin habe es keine Reaktion gegeben.

Befragt gibt die BF an, dass sie bevor sie nach XXXX gefahren ist, noch zum AMS gegangen sei und die Befunde vom Vorjahr 2014 mitgebracht habe. Sie habe gefragt, ob die Unterlagen ausreichen, man habe ihr gesagt, sie wissen es nicht. Man solle es dem Schreiben beilegen.

Mit dem Nachsichtsansuchen seien dann Unterlagen zur ambulanten Behandlung vorgelegt worden, wo am 05.08.2015 eine ambulante Behandlung stattfand bei dem für den 02.09. ein Termin für eine weitere ambulante Behandlung vereinbart worden sei.

BF führt weiters aus, dass es schwer sei, in XXXX generell Unterlagen zu bekommen. Der Facharzt habe auch gesagt, dass es chronisch sei. Chronisch bedeute laut BF, dass es auch nicht heilbar ist. Dadurch habe sie nie irgendwelche Bestätigungen bekommen. Sie habe ihre Schwester ersuchen wollen, dass sie eine Bestätigung vom Arzt bekommt, wo Genaues über die Krankengeschichte steht. Sie habe das Geld inzwischen bekommen und habe von der belangten Behörde mitgeteilt bekommen, dass sie nichts mehr schicken brauche.

Die BF gibt weiters an, dass sie, hätte sie die richtige Information von der belangten Behörde bekommen, nicht nach XXXX gefahren wäre. Das AMS-Geld sei sehr viel Geld für die BF. Leute, die vom AMS Hilfe beziehen, würden zu bestimmten Zeiten ins Ausland fahren dürfen. Dass man kranke Eltern außerhalb dieser Zeiten nicht besuchen darf, habe die BF nicht gewusst. Die BF beklagt, dass niemand ihr eine richtige Information gegeben habe.

Die BFV führt dazu aus, dass eine Nachsicht gewährt werde, wenn es familiäre wichtige Gründe gäbe, bis zu 3 Monaten könne Nachsicht gewährt werden. Die BF sei 2 Wochen nur einmal im Jahr bei ihrer Mutter, um ihre Schwester zu entlasten, die die Mutter das ganze Jahr über pflege.

Befragt gibt die BF an, dass sie geschieden sei. Sie lebe mit ihrem XXXX- jährigen Sohn, der noch in die Schule gehe, zusammen und habe daher bis zu 1.000€ monatlich an Zahlungen. Andere Einnahmen habe sie nicht, außer das AMS-Geld in der Höhe von 828€.

Der VR führt aus, dass Nachsicht gewährt werden könne, aus sittlichen Gründen, Eheschließung, wenn es um Begräbnisse oder nahe Angehörige geht, auch bei akuten Fällen wie bei Operationen.

Der BehV führt dazu näher aus, dass man zu den Feiertagen in das Ausland fahren könne. Auch bei Gesundheitsproblemen, die akut sind, könne man sich für wenige Tage vor und nach der Operation in das Ausland begeben. In dem Erkenntnis VwGH vom 21.01.2009, 2007/08/0152, stehe auch, dass es bei chronischen Erkrankungen keinen Grund gäbe, Nachsicht zu gewähren. 2014 sei der Spitalsaufenthalt für die Nachsicht herangezogen worden. Die chronische Venenerkrankung sei allerdings Dauerhaftes. Die Schwester der BF wolle Urlaub haben. Das sei kein zwingender Grund.

Die BFV ergänzt, dass in dem Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0297, der VwGH darauf eingehe, dass Nachsicht auch gewährt werden könne, bei Zusammenwirken einzelner familiärer Gründe. Nach Ansicht der BFV sei dies hier gegeben. Auch die Einschränkungen des Vaters seien dadurch gegeben, da er sich nicht um die Mutter kümmere, auf Grund des hohen Alters und seiner eigenen Krankheit. Es gäbe keine anderen Verwandten und Bekannten, die sich um die Mutter kümmern könnten.

Die BFV betont, dass die Pflege der Eltern, speziell der Mutter, eine hohe Belastung sei. Die BF habe nicht nur 4x die Mutter zur Visite gebracht, sondern habe sich um den Haushalt und das Brennholz und die Pflege kümmern müssen. Es sei so, dass die Schwester 1x auf Urlaub fahren wollte. Die Pflege der Eltern, speziell der Mutter, sei eine hohe Belastung.

Auf die Frage, ob die BF selbst viele gesundheitliche Einschränkungen habe und ob sie die Tätigkeiten für ihre Mutter habe machen können, gibt die BF an, dass sie dort so viel gemacht habe, wie sie auch hier in Österreich mache. Sie habe hier keine Putzfrau. Sie habe einen Grad der Behinderung von 60%. Sie sei schwerhörig und habe Verkalkungen. Seit 5 Jahren sei sie arbeitslos gemeldet.

Die BF wisse außerdem nicht, wo man die Rechte und Pflichten eines Beziehers von AMS-Geld nachlesen könne. Die BF habe ein Schreiben verfasst, indem sie ausführt, dass sie sich diskriminiert fühle, wegen Nichtwahrnehmung ihrer Rechte. Sie habe 3 Tage zu Ostern und zu Weihnachten ins Ausland dürfen, das sei nicht ausreichend gewesen.

Der BehV führt dazu aus, dass ein zwingender familiärer Grund vorliegen müsse. Es sei unmöglich, dass die belangte Behörde eine fixe Zusage dazu abgäbe. Es hänge davon ab, was man nachher vorweisen könne. In XXXX könne sich die Schwester der BF um die Eltern kümmern. Der BehV glaube nicht, dass ein zwingender Grund vorliege, dass ihre Schwester Urlaub nehme.

Die BFV spricht sich gegen diese Ansicht aus.

Auf die Frage des VR, ob die Nachbarschaft am Land den Eltern nicht helfe, gibt die BFV an, dass man die Nachbarn dafür zahlen müsse, das Geld habe die Familie nicht.

Auf den Vorhalt des VR, dass die BF selbst gesagt habe, sie wäre nicht gefahren, wenn sie im Vorfeld gewusst hätte, dass Sie keine Nachsicht bekommen werde, führt die BF aus, dass sie ihrer Mutter habe helfen wollen. Sie lebe von dem AMS-Geld. Sie wäre daher nicht hinunterfahren.

Die BF führt weiters aus, dass sie von etwas leben müsse. Dürfe sie ihre Mutter herbringen, wenn sie krank sei, damit sie sie sehen könne, wenn sie nicht ausreisen dürfe. Die BF betont, dass sie krank sei. Die BF werde bei der belangten Behörde immer gefragt, was sie arbeiten wolle. Sie bekomme von der belangten Behörde eine Beratung. Sie wisse nicht, ob sie Recht habe, als sie das erste Mal gefragt habe, ob sie nach XXXX oder ins Ausland fahren dürfe. Ihr sei gesagt worden, dass sie an- und abgemeldet werde. Dazwischen bekomme sie kein Geld. Sie habe nie eine Erklärung von der Beraterin der belangten Behörde bekommen. Der BF sei gesagt worden, was sie tun müsse. Im August oder im September sei sie wieder aufgefordert worden. Sie dürfe nicht ausreisen, ohne dass das Geld gestrichen werde.

Befragt gibt die BF an, dass sie zu Weihnachten letztes Jahr nicht in XXXX gewesen sei.

Auf die Frage des LR2, ob eine Auskunft auf eine positive Erledigung seitens der belangten Behörde gegeben wurde, führt der BehV dazu aus, dass man zur Hotline komme und man Auskünfte bekomme. Er vermute, dass die Dame der Serviceline damals gesagt habe, dass die Beschwerde positiv entschieden werde und dies deshalb gesagt habe, weil sie im PC gesehen habe, dass mittlerweile die Notstandshilfe für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes ausbezahlt wurde. Der BehV betont, dass er gesehen habe, die BF habe eine falsche Auskunft bekommen. Allein das sei der Grund gewesen, warum er nochmals eine Frist zur Unterlagenvorlage gesetzt habe.

Die BF erklärt erneut, dass sie nicht ausgereist wäre, wenn sie gewusst hätte, dass sie nicht ausreisen dürfe. Sie hätte Unterlagen besorgt und wäre erst dann ausgereist. Ihre Schwester hätte laut BF im Spital eine ausführliche Diagnose verlangen können. Das alles sei mit Kosten verbunden (15 Euro für jede Übersetzung).

Auf den Vorhalt des VR, dass die BF 8 Monate Zeit gehabt habe, Unterlagen vorzulegen, gibt die BF an, es sei ihr nicht explizit gesagt worden, unter welchen Bedingungen sie ausreisen dürfe oder nicht.

Befragt gibt die BF an, dass sie mit dem Auto mit Bekannten nach XXXX gefahren sei.

Befragt, wie sie die Mutter ins Spital fahren konnte, führt die BF aus, dass sie den Nachbarn ersucht habe, sie beide mit seinem Wagen gegen Bezahlung zum Krankenhaus zu fahren. Die Mutter könne nicht eine Stunde lang im Bus stehen.

Auf die Frage des VR, ob die Nachbarn die Mutter dann auch in das Spital geführt hätten, wenn sie nicht dort gewesen wäre, erklärt die BF, dass sie ihre Eltern ein Jahr lang nicht gesehen habe. Gegen Bezahlung würden ihre Nachbarn auch die Mutter ins Spital fahren, sie habe das auch organisiert. 300 Euro hätte sie dem Nachbarn für die Dienstleistung zahlen müssen.

Befragt, gibt die BF an, dass sie den Eltern helfen wollte, ein Nachbar putze und koche nicht.

Die BF führt befragt aus, dass es noch zwei Töchter gäbe, die in der Stadt leben. Sie seien jung und beschäftigt. Die BF habe als Tochter geglaubt, sie sei verpflichtet, ihren Eltern zu helfen und dass sie den Anspruch habe, ihre Eltern einmal im Jahr zu besuchen. Das sei alles erfolgt, nachdem sie keine genauen Informationen bekommen habe.

Auf die Frage der LR1, ob bei den Terminen bei der belangten Behörde Dolmetscher dabei seien, gibt die BF an, dass sie keinen Anspruch auf einen Dolmetscher habe. Es gäbe eine Beraterin, sie verstehe aber nicht alles. Die BF habe 2 Jahre lang unterschiedliche Berater.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Am 14.09.2014 wurde von der Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Nachsicht

gem. § 16 Abs. 3 AlVG gestellt. Daraufhin wurde am 17.10.2014 dem Ruhen des Leistungsanspruches für den Zeitraum von 21.09.2014 bis 28.09.2014 nachgesehen.

Am 19.08.2015 meldete die Beschwerdeführerin bei der Infozone der belangten Behörde, dass sie sich am 24.08.2015 ins Ausland begeben werde, woraufhin ihre Notstandshilfe ab 25.08.2015 eingestellt wurde.

Am 06.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Ansuchen um Nachsicht

gem. § 16 Abs. 3 AlVG. Am 25.09.2015 wurde der Regionalbeirat diesbezüglich angehört und hat dem Ansuchen keine Folge gegeben.

Begründend wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie in XXXX gewesen wäre um ihre Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt zu pflegen. Zusammen mit ihrer Beschwerde legte sie einen Entlassungsbrief des Allgemeinen Krankenhauses XXXX sowie einen ärztlichen Befund über eine Kontrolluntersuchung am 05.08.2015 vor.

Am 25.09.2015 wurde dem Antrag mittels Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben.

Am 13.10.2015 langte die Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Da die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht aussagekräftig war, wurde sie mittels Schreiben vom 15.09.2015 aufgefordert, zu konkretisieren und zu belegen, inwiefern sie ihre Mutter unterstützt. Weiters wurde sie um Auskunft zu den Lebensumständen ihrer Mutter gebeten. Zunächst wurde der Beschwerdeführerin für ihre Stellungnahme eine Frist bis zum 02.11.2015 eingeräumt. Diese Frist wurde mit einem weiteren Schreiben vom 30.11.2015 bis zum 14.12.2015 verlängert, aber auch diese Frist zur Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen lassen.

In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.12.2015 wurde festgestellt, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 25.08.2015 bis 06.09.2015 wegen Auslandsaufenthaltes ruht. Weiters wurde ihr Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ruht während des Aufenthaltes im Ausland. Auf Antrag des Arbeitslosen ist bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände das Ruhen dieser Leistungen bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches nachzusehen.

Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 14.09.2014 und 09.10.2014 unter Hinweis auf die Erkrankung ihrer Mutter um Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt für den Zeitraum vom 20.09.2014 bis 29.09.2014 angesucht und einen Entlassungsbrief ihrer Mutter aus dem Allgemeinen Krankenhaus XXXX vorgelegt. Die Notstandshilfe wurde für den 20.09.2014 gezahlt, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs der Tag der Abreise noch zum Inlandsaufenthalt zählt. Für die Zeit vom 21.09.2014 bis 28.09.2014 wurde eine Nachsicht vom Ruhen wegen zwingender familiärer Gründe gewährt und die Notstandshilfe wurde für diesen Zeitraum ausbezahlt.

Zum weiteren Sachverhalt wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2015 verwiesen.

Nach Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2015 zu einer Stellungnahme bis 02.11.2015 aufgefordert und die Notstandshilfe wurde (trotz Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im beschwerdegegenständlichen Bescheid) für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes vom 25.08.2015 bis 06.09.2015 nachgezahlt.

Aus einem EDV-Aktenvermerk vom 23.10.2015 geht hervor, dass an diesem Tag eine Arbeitsassistenz der Beschwerdeführerin angerufen hat und von einer Mitarbeiterin der AMS-Serviceline (möglicherweise wegen der Nachzahlung der Notstandshilfe) die Auskunft erhalten hat, dass der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde.

Diese unrichtige Auskunft war der Grund dafür, dass mit Schreiben vom 30.11.2015 die Beschwerdeführerin informiert wurde, dass die Nachzahlung der Notstandshilfe nur vorläufig erfolgt ist und im Falle einer abweisenden Entscheidung über ihre Beschwerde zurückgezahlt werden muss. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin nochmals die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum 14.12.2015 eingeräumt. Da innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme erfolgt ist, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2015 abgewiesen. Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am 17.12.2015 zugestellt.

Inhaltlich ist zum Vorlageantrag festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0125, klar zum Ausdruck bringt, dass bei Geltendmachung der Pflege und Betreuung eines Angehörigen, dies nur insoweit einen zwingenden familiären Grund für die Nachsicht vom Auslandsaufenthalt darstellt, als und insolange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten.

Die Operation der Mutter im Jahr 2014 wurde von der belangten Behörde als zwingender familiärer Grund für die Gewährung einer Nachsicht für den Zeitraum vom 21.09.2014 bis 29.09.2014 anerkannt.

Die daran anschließende bzw. länger währende Pflegebedürftigkeit infolge einer chronischen Erkrankung der Mutter kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs allerdings nicht unter die zwingenden Gründe im Normverständnis des § 16 Abs. 3 AlVG subsumiert werden und zwar auch dann nicht, wenn sich der Pflegebedarf auf den Zeitraum einer urlaubsbedingten Abwesenheit der Schwester beschränkt.

Weiters konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht verifiziert und belegt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter tatsächlich viermal in das Krankenhaus begleitet hat. Wie sich aus der mündlichen Verhandlung ergab, wurde von Seiten der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie sich nicht ins Ausland begeben hätte, wenn sie im Vorfeld gewusst hätte, dass ihr die Notstandshilfe nicht weiter gewährt werden würde. Zusätzlich wurde von der Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie nicht verstehe, warum sie nicht einmal im Jahr ihre Eltern in XXXX besuchen könne. Sie konnte jedoch nicht überzeugend darlegen, dass es sich um einen Akutfall gehandelt hat und dass ihre Eltern tatsächlich komplett unversorgt gewesen wären. Sie meinte, dass man gegen Bezahlung auch Vorort eine Betreuung finden hätte können. Die Beschwerdeführerin meinte es wäre nur schön gewesen, dass sie ihre Schwester für einen zweiwöchigen Urlaubsaufenthalt von der Pflege ihrer Eltern entlasten konnte. Da sie das Geld der Notstandshilfe dringend benötige, wäre sie keinesfalls nach XXXX gefahren, wenn ihr nicht eine Nachsicht für das Ruhen der Notstandshilfe gewährt worden wäre.

Da die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar belegen konnte und auch den erkennenden Senat nicht überzeugte, dass für ihren Auslandsaufenthalt akute Gründe für eine Nachsicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im

Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Gemäß § 33. Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Gemäß Abs. 2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Gemäß Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß Abs. 4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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