BVwG W111 1430969-3

W111 1430969-3Bundesverwaltungsgericht22.02.2016

Regest

Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W111 1430969-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.1430969.3.00

Spruch

W111 1430969-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2015, Zl. 820546001-1485622, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, § 46 FPG und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger, stellte am 06.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt war.

Zu diesem Antrag wurde er im erstinstanzlichen Verfahren am Tag der Antragstellung erstbefragt, sowie am 13.11.2012 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor dem Bundesasylamt insbesondere an, aus Somalia zu stammen und das Land aufgrund von Problemen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verlassen haben zu müssen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 05.460-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.02.2013, Zl. A5 430.969-1/2012/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

1.5. Mit Aktenvermerk vom 21.02.2013 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG vom Bundesasylamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylbewerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.

2.1. Am 05.04.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin II-Verordnung von Finnland nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge der Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 13.05.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, bislang die Unwahrheit gesagt zu haben, tatsächlich stamme er aus Äthiopien und gehöre der Volksgruppe der Ogaden an. Seine Heimat Äthiopien habe er verlassen müssen, da die Regierung geglaubt hätte, dass er Mitglied der "XXXX" sei.

2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013, Zl. 12 05.460-BAI, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 abgewiesen, und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.

2.3. Mit am 17.06.2013 eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2014 Länderfeststellungen zur Situation in Äthiopien, sowie einen an den Beschwerdeführer gerichteten und seine Situation in Österreich betreffenden Fragenkatalog und forderte diesen auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

2.4. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2014, Zl. I403 1430969-2, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers traf das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Feststellungen (vgl. Seiten 25 f des angeführten Erkenntnisses):

"Der Beschwerdeführer brachte keinen Fluchtgrund glaubhaft vor. Er hatte Äthiopien aufgrund der schwierigen Lebensumstände verlassen, um sich in Finnland niederzulassen bzw. um dort eine Arbeit zu finden, zumal dort eine Angehörige des Beschwerdeführers lebt. Im ersten Asylantrag hatte der Beschwerdeführer wahrheitswidrig angegeben, aus Somalia zu stammen und darüber hinaus bewusst falsche Personaldaten sowie einen unglaubwürdigen Fluchtgrund gegenüber der Asylbehörde bekannt gegeben.

Der Beschwerdeführer brachte auch im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft vor, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

Es ist zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, eine Zurück- oder Abschiebung nach Äthiopien für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder eine solche Maßnahme für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Dies wurde nach Wiedergabe umfassender Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (auszugsweise) auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen gestützt:

"(...)

Im Beschwerdeschriftsatz machte der Beschwerdeführer nunmehr geltend, dass er Mitglied der somalischen Gruppe "XXXX" gewesen sei, dass diese Gruppe gegen die Äthiopier in Somalia gekämpft und er das Land verlassen habe, damit er nicht inhaftiert oder getötet werde. Er habe einige Zeit im Wald und im Freien verbracht und später habe er das Land verlassen und nun befürchte er, dass die Gruppierung seinen Eltern etwas antue, weil die Gruppierung erfahren habe, dass er das Land verlassen habe. Er habe mit der Gruppierung gegen die Äthiopier gekämpft und ihr Ziel sei es gewesen, sich von den Äthiopiern zu befreien. Sie seien geschlagen, getötet und inhaftiert worden.

Hierzu ist - ungeachtet des dem Beschwerdeverfahren inhärenten Neuerungsverbotes - festzuhalten, dass aus Sicht der erkennenden Richterin das dem im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten, an sich schon unsubstantiierten Bedrohungsszenario kein maßgeblicher Wahrheitsgehalt zugesonnen werden kann, zumal diese Behauptungen des Beschwerdeführers im diametralen Widerspruch zu den niederschriftlichen Angaben vom 13.5.2013 vor dem Bundesasylamt stehen, wo der Beschwerdeführer auf die konkrete Aufforderung der Organwalterin, er möge konkret darlegen, in welcher Form er von der äthiopischen Regierung verfolgt worden sei, wörtlich replizierte:

"Ich habe niemals gegen die äthiopische Regierung gekämpft. Wenn ich gegen die äthiopische Regierung gekämpft hätte, hätte man mich verhaftet oder getötet." Und auf die an anderer Stelle der Vernehmung gestellte Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied der Gruppierung "XXXX" sei, antwortete dieser: "Nein, ich bin kein Mitglied dieser Gruppierung". Darüber hinaus ist in dieser Vernehmung evident, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Laufe seiner Vernehmung unter dem Vorhalt der Widersprüchlichkeiten seiner Behauptungen sukzessiv abschwächte und schließlich resümierend das Nachfolgende vorbrachte: "Bis heute habe ich dachte, dass ich in meiner Heimat von der Regierung oder Polizei gesucht werde. Aber so ist es nicht. Ich hatte keinerlei Probleme in meiner Heimat. Ich wurde von niemanden in meiner Heimat gesucht. Ich hatte nur Angst, weil ich vermutet habe, die Gruppierung XXXX mit Lebensmittel unterstützt zu haben. Aber das weiß ich auch mit Sicherheit nicht. Ich habe nur einige Päckchen hin und her gebracht. Für wen diese Päckchen gedacht waren und wem diese Sachen gehörten, weiß ich nicht. Alles was ich heute vorgebracht habe, sind nur Vermutungen. Ich wurde in meiner Heimat niemals gesucht und ich hatte auch mit niemanden Probleme."

Aus dem Standpunkt der erkennenden Richterin zeigt sich in der Beschwerdebehauptung ein unglaubhaftes und gesteigertes Fluchtvorbringen, welches im klaren Widerspruch zu den Angaben in der Niederschrift vom 13.5.2013 steht und als frei erfundenes Konstrukt der Untermauerung eines, in Wirklichkeit nicht existenten, Flucht- bzw. Verfolgungsgrundes dienen sollte.

(...)"

Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge Zustellung an den Beschwerdeführer am 21.10.2014 in Rechtskraft.

3.1. Mit Schreiben vom 09.12.2014 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - unter Anschluss eines diesbezüglichen Fragenkatalogs - zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu Aspekten seines Privat- und Familienlebens im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert. Mit Eingabe vom 17.12.2014 langte eine bezughabende schriftliche Stellungnahme unter gleichzeitiger Übermittlung von Unterlagen zum Nachweis gesetzter Integrationsschritte des Beschwerdeführers ein (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 747 ff). Unter einem wurde ein mit 25.11.2014 datiertes Schreiben übermittelt, in welchem seitens des "XXXX" bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied der "XXXX" sei (siehe Verwaltungsakt, Seite 779).

3.2. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen - nunmehr angefochtenen - Bescheid vom 10.03.2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Behörde legte ihrer Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation in Äthiopien (Stand September 2014) zugrunde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiege. Zum Entscheidungszeitpunkt sei überdies gegenüber der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechend den behördlichen Länderfeststellungen, keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatstaat des Beschwerdeführers hervorgekommen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung drohe, habe vor dem Hintergrund seines bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen.

3.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.03.2015, eingelangt am 26.03.2015, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse festgestellt werden hätte müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal sich aus den seitens der Behörde herangezogenen Länderberichten eine reelle Gefährdung von Mitgliedern der "XXXX" ergebe. Desweitere werde aus den zitierten Berichten auch die bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr über keine Lebensgrundlage zu verfügen, ersichtlich. Zusätzlich stelle die verfügte Rückkehrentscheidung auch eine Verletzung der Rechte nach Art 8 EMRK des Beschwerdeführers dar, zumal dieser, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, in Österreich aufenthaltsverfestigt sei: er habe Deutschkurse besucht, gemeinnützige Arbeit verrichtet, zahlreiche soziale Kontakte geknüpft und sei Mitglied des örtlichen Fußballvereins. Zuletzt habe er eine Deutschprüfung B1 erfolgreich bestanden. Es werde daher beantragt, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien unzulässig sei. Überdies wolle dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt werden. Beiliegend wurde nochmals ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei "XXXX" (datiert mit 11.02.2015) übermittelt.

3.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 31.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 23.04.2015 wurde das im Beschwerdeschriftsatz angesprochene Zertifikat über die Absolvierung einer Deutschprüfung Stufe B1 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Äthiopiens und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.05.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ beschieden und mit Beschwerde beim Asylgerichtshof bekämpft wurde. Im nachfolgenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde, wie auch die Ausweisungsentscheidung, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Noch bevor vom Bundesasylamt eine neue Entscheidung fällen konnte, reiste der Beschwerdeführer nach Finnland aus, stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz und war dort einige Monate aufhältig. Das Verfahren wurde eingestellt.

Am 05.04.2013 wurde der Beschwerdeführer von Finnland gemäß der Dublin II-VO nach Österreich rücküberstellt, wo er noch am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Über diesen wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2014, I403 1430969-2, hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils negativ abgesprochen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt über keine (nachgewiesenen) familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet und konnte seinen Lebensunterhalt während seines Aufenthaltes nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich einer sozialen und beruflichen Integration bemüht, er absolvierte zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 und knüpfte einige soziale Kontakte im Bundesgebiet. Er ist Mitglied eines Fußballvereins und aktiver Spieler einer Kampfmannschaft. In den Monaten April, Mai, Juni und August 2014 war er als Hilfsarbeiter auf einem Gemeindebauhof tätig und hat einen achtstündigen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder leben in Äthiopien, seine Schwester in Australien.

Eine Annahme, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde, liegt nicht vor.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine maßgeblichen Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich.

1.2. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere in Hinblick auf die medizinische Versorgungssituation sowie die Situation von RückehrerInnen wird auf die dem angefochtenen Bescheid (Seiten 8-30) zugrundeliegenden umfassenden und nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

Insofern es sich um Quellen älteren Datums handelt, wird festgehalten, dass sich aufgrund Einsichtnahme in dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende aktualisierte Berichte (insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 14.08.2015) sowie laufender Medienbeobachtung zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage ergeben hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.3. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere in Hinblick auf die medizinische Versorgungssituation sowie die Situation von RückehrerInnen wird auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen, in den entscheidungswesentlichen Punkten nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

2.4. In Übereinstimmung mit den im Erkenntnis vom 09.10.2014 dargelegten Erwägungen (vgl. Seite 39 des Erkenntnisses) wird vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den in Vorlage gebrachten schriftlichen Unterlagen (insbesondere Deutschprüfungszertifikat B1, Bestätigungen über die freiwillige Mitarbeit am Gemeindebauhof sowie über die Mitgliedschaft in einem Fußballverein), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen der beiden vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung, wonach sich aus dem zuletzt vorgelegten Schreiben hinsichtlich einer Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Organisation "XXXX" keine maßgebliche Änderung in der Bewertung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergibt, beruht darauf, dass das genannte Schreiben in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen des vorangegangenen Verfahrens über internationalen Schutz zu keiner Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Mitgliedschaft in dieser Bewegung und einer damit allenfalls einhergehenden Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr führen kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Zugehörigkeit zur Organisation "XXXX" wurde bereits im Erkenntnis vom 09.10.2014 aufgrund gravierender Widersprüchlichkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers für unglaubwürdig befunden (vgl. dazu auch oben Punkt I.2.4.). Auch das nunmehr in Kopie vorgelegte Schreiben vom 25.11.2014 bzw. 10.02.2015, in dem die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der genannten Organisation bestätigt wird, kann zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal dieser im Rahmen seiner vorangegangenen Einvernahmen explizit betont hatte, kein Mitglied jener Gruppe gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, dass jene Personen, welche er seinen Angaben zufolge mit Lebensmitteln unterstützt hätte, jener Gruppierung angehören (vgl insbesondere die Niederschrift der Einvernahme vom 13.05.2013). Gegen die Authentizität des vorgelegten Schreibens spricht ferner auch der Umstand, dass dieses im Verfahrensverlauf, ansonsten gleichlautend, zweimal mit unterschiedlichen Datierungen vorgelegt wurde (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 779, 859).

Auch darüber hinaus haben sich vor dem Hintergrund der relevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Fehlen eines substantiierten Vorbringens dahingehend keine Anhaltspunkte auf eine entscheidungswesentliche Verschlechterung bzw Änderung betreffend die den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erwartende Situation ergeben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, dem eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist und der über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügt.

Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.3.2 ff verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Mai 2012 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

3.4. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb die gegenständlich verfügte Rückkehrentscheidung auch nicht geeignet ist, einen Eingriff in dessen nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben zu bewirken.

3.5. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

3.6. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nachdem er im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus Finnland rückübernommen wurde, brachte er am 05.04.2013 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer, welcher sich (mit Ausnahme eines Aufenthaltes weniger Monate in Finnland) seit bald vier Jahren in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Sozialkontakte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer weist eine beginnende Integration im Bundesgebiet auf, er absolvierte zuletzt eine Deutschprüfung auf dem vergleichsweise hohen Niveau B1, zeigte sich zur Leistung ehrenamtlicher Arbeiten bereit und ist Mitglied eines Fußballvereins. Er knüpfte soziale Kontakte im Bundesgebiet und äußerte den Wunsch, ehestmöglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. Darüber hinaus sind jedoch fallgegenständlich keine Umstände erkennbar, welche eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich erkennen lassen würden. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer gesamtbetrachtend nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt vergleichsweise schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist.

Im Ergebnis sind dem Beschwerdeführer daher zwar durchaus Bemühungen hinsichtlich einer Integration im Bundesgebiet zuzugestehen, von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht gesprochen werden.

Im Besonderen ist hier auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst im Falle eines langjährigen Aufenthalts und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie;

siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;

andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;

gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf das kürzlich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247-8, (Stattgabe einer Amtsrevision; Ehe in Österreich, knapp über zweijähriger Aufenthalt) hinzuweisen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

3.7. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.8. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt zuletzt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs 20 AsylG ) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass dem Fremden ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG verwehrt sei, zumal über dieses Thema ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei.

Im Fall des Beschwerdeführers erfolgte mit Erkenntnis vom 09.10.2014 ein rechtskräftig negativer Ausspruch über die Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz, weshalb die Zulässigkeit seiner Abschiebung im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen ist. Unabhängig davon, haben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte auf eine zwischenzeitliche maßgebliche Änderung der (Sicherheits)Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. oben Punkt II.1.2.) sowie dessen gesundheitlicher Situation ergeben, welche allenfalls auch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art. 8 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wäre.

Insofern im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine mit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat potentiell einhergehende Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK des Beschwerdeführers releviert wurde und dies mit der nunmehrigen Vorlage einer Bestätigung über dessen Mitgliedschaft in der Organisation "XXXX" untermauert wurde, bleibt im Übrigen unter Verweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen (vgl. oben Punkt II.2.4.) anzumerken, dass sich durch die Vorlage jener Bestätigung keine andere Beurteilung ergibt.

Die Behörde sprach daher zu Recht die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat aus.

3.9. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Ein derartiges Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet, weshalb die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden ist.

3.10. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und § 46 FPG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

3.11. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 10.03.2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten. Die in der Beschwerde angesprochenen Umstände, welche ein schützenswertes Privatleben der Partei in Österreich begründen würden, wurden - wie an anderer Stelle dargelegt ? im Rahmen der Erwägungen des angefochtenen Bescheides bereits in umfassender Weise berücksichtigt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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