BVwG L504 1230575-3

L504 1230575-3Bundesverwaltungsgericht22.02.2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse,<br/>Minderheitenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 1230575-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.1230575.3.00

Spruch

L504 1230575-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2016, XXXX beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei ist ein alevitischer Kurde und Staatsangehöriger der Türkei. Sie stellte erstmals am 24.06.2002 einen Asylantrag, welcher nach wiederholter Zurückweisung letztlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2007, rechtswirksam zugestellt am 25.06.2007, rechtskräftig - Berufung wurde nicht erhoben - entschieden wurde. Der Asylantrag wurde gem. § 7 iVm § 13 Abs 2 AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Als Fluchtgrund brachte die bP dabei im Wesentlichen vor, dass sie Kurde sei, sie habe in Deutschland mit der PKK Kontakt aufgenommen und sei HADEP-Mitglied. Das Bundesasylamt erachtete das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen im Wesentlichen nicht als glaubhaft. Als Asylausschlussgrund wurde geltend gemacht, weil die bP mit Urteil des LG Wien v. 13.04.2005 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde, wobei diese Strafe vom OGH auf 15 Jahre erhöht wurde.

Aus der Strafhaft heraus stellte die bP gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass die bP von Freunden bzw. Verwandten 2005, 2013 und 2014 Informationsbriefe erhalten habe, wonach diese gehört hätten, dass die Familie des Getöteten an der bP Rache nehmen würden. Die bP erachte sich dadurch bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt. In einer anschließenden Stellungnahme zu den zu Gehör gebrachten Länderberichten äußerte die bP durch ihren Rechtsfreund weiters, dass bisher unberücksichtigt geblieben sei, dass die bP religiös den Aleviten zugehörig und Kurde sei. Die staatliche Verfolgung der Kurden würde den Berichten zu entnehmen sein und die bP erachte ihre körperliche Integrität auch aus diesem Grund als nicht gewährleistet.

Mit Bescheid vom 28.01.2016 hat das Bundesamt den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.)

Ein Aufenthaltstitel gem. §§ 57, 55 wurde nicht erteilt; gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 Abs 2 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Res judicata wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das behauptete Bedrohungsszenario durch die Familie des Ermordeten bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorgelegen habe und dort von ihr vorgebracht werden hätte können, was aber von ihr unterlassen worden sei. So sei ein Informationsbrief der bP auch schon 2005 zugekommen. Die belangte Behörde erachtete in der Darlegung der nunmehrigen Gefährdung eine Fortwirkung eines Umstandes, der schon zum Zeitpunkt der Erstentscheidung bestanden hat und von der entschiedenen Sache mitumfasst sei. Zudem werde die darin enthaltene Information dahingehend gewürdigt, dass es sich um Mitteilung von Sympathiepersonen handle, das nicht den Tatsachen entspreche und lediglich der Aufenthaltsverfestigung nach Haftentlassung dienen sollte.

Hinsichtlich der vorgebrachten Gefährdung, da sie alevitischer Kurde sei, führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die bP bereits im Erstverfahren alevitischer Kurde gewesen sei und diesen Umstand dort nicht als asylrelevant bezeichnet habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie dies bereits bei damaliger Asylerstantragstellung vorbringen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde auf Grund des Inhaltes des Verwaltungsaktes des Bundesamtes erhoben.

1. Feststellungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den für die Erledigung dieser Sache maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG unvermeidlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die oa. Feststellung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenläufiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Gem. § 22 Abs 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gem. dem 8. Hauptstück des FPG "binnen einer Woche" einzubringen.

Gegenständlich wurde der Bescheid der Aktenlage nach am 29.01.2016 erlassen und die Beschwerde am 12.02.2016 eingebracht. Demnach wäre die einwöchige Frist mit Ablauf des 05.02.2016 bereits verstrichen gewesen und erschiene die Beschwerde als verspätet. Jedoch enthielt die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Beschwerdefrist von 2 Wochen und läge der 12.02.2016 noch innerhalb dieser Frist. § 61 Abs 3 AVG ordnet an, dass, wenn in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegeben Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt. Es war diesfalls somit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung auszugehen.

Zu A)

1. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

1.1. Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht somit stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) sind Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an den der rechtskräftigen Vergleichsentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen.

2. Ausgehend davon, dass das BVwG bei einer Zurückverweisung gem. § 68 Abs 1 AVG nur überprüfen darf ob das Bundesamt zu Recht von entschiedener Sache ausging, ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP machte in der nach der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.04.2015 folgenden Stellungnahme (AS 132f), eingebracht durch ihren Rechtsfreund, geltend, dass sie staatliche Verfolgung befürchte, da sie alevitischer Kurde sei. Das Bundesamt argumentierte (Bescheid S 88), dass diese Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit bereits bei ihrer ersten Asylantragstellung im Jahr 2002 vorgelegen und dort von ihr nie als asylrelevant bezeichnet worden seien. Die bP habe seither auch nicht das Bundesgebiet verlassen. Eine neue Sachentscheidung sei nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werde, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden habe.

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es nach der Judkatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.

Das Vorbringen im gegenständlichen Antrag beruft sich ua auf eine aktuelle Gefährdungslage der alevitischen Kurden. Dem Bundesamt als Spezialbehörde muss es bekannt sein, dass die Sicherheitslage von Kurden - insbesondere unter Berücksichtigung der Lageentwicklung der letzten Monate - in der Türkei per se nicht generell als völlig unproblematisch erachtet werden kann. Einzelne Konstellationen sind möglich, die im Hinblick auf internationalen Schutz unter Umständen Entscheidungsrelevanz entfalten könnten.

Es hätte nach dem Vorbringen in der Stellungnahme auf Grund der amtswegigen Ermittlungspflicht des Bundesamtes (§ 18 AsylG) einer näheren ergänzenden Befragung bedurft, auf Grund welcher konkreter persönlicher Fakten sich die bP nunmehr diesbezüglich gefährdet sieht, um feststellen zu können, ob sich daraus glaubhaft eine neue, entscheidungsrelevante Sachlage ergeben könnte die einer entschiedenen Sache entgegen steht.

Eine derartige Würdigung des Vorbringens hat unter Einbeziehung der aktuellen einschlägigen Berichtslage zum Herkunftsstaat zu erfolgen, die hinsichtlich ihrer Aktualität zeitnah zum Entscheidungszeitpunkt zu sein hat. Anzumerken ist diesbezüglich, dass die von der Behörde zum Entscheidungszeitpunkt Jänner 2016 herangezogene Berichtslage, überwiegend aus 2014 stammend, hier nicht tauglich ist eine derartige Lagebeurteilung zu treffen. Soweit das Bundesamt allgemein anführt, dass sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten und diese nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten, lässt sie vermissen in welche Quellen sie diesbezüglich Einblick genommen hat, um zu diesem Schluss zu kommen. Es fehlt daher diesbezüglich auch an einer Nachvollziehbarkeit bzw. Überprüfbarkeit sowohl für die Partei als auch für das Bundesverwaltungsgericht.

Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass es zwecks Ergänzung einer mündlichen Verhandlung bedürfte, hat das BVwG gem. § 21 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid - die Mangelhaftigkeit des Spruchpunktes I. schlägt auch auf die anderen Spruchpunkt durch - zu beheben. Kraft gesetzlicher Anordnung des § 21 Abs 3 BFA-VG ist das Verfahren damit zugelassen.

Entfall der mündliche Verhandlung:

Gem. § 21 Abs 6a BFA-VG konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in oa. Begründung dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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