L503 2004881-1•BVwG L503 2004881-1
L503 2004881-1Bundesverwaltungsgericht22.02.2016
Identität der Sache, Invaliditätspension, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
L503 2004881-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg vom 23.08.2013, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die nunmehrige, im März 1985 geborene Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") beantragte erstmals am 29.04.2004 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg (im Folgenden kurz: "PVA") die Zuerkennung einer Invaliditätspension.
Im Antragsformular gab die BF insbesondere an, sie stehe seit 08.06.2003 in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis; zu ihrem bisherigen Versicherungsverlauf gab die BF an, zuvor vom 10.10.2002 bis 08.06.2003 als Küchenhilfe tätig gewesen zu sein.
2. Mit Bescheid der PVA vom 12.08.2004, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension gem. §§ 235, 236, 254 und 255 ASVG abgelehnt, da - näher begründet - die Wartezeit nicht erfüllt sei und Invalidität nicht vorliege.
3. Am 27.11.2012 stellte die BF neuerlich einen Antrag auf Invaliditätspension. In ihrem Antrag gab sie an, sie stehe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 200,00. Im Feld "Versicherungsverlauf" findet sich lediglich der Vermerk "HVB".
Im Akt befindet sich unter anderem ein ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension von Dr. E. H., Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2013. In der Anamnese wird unter anderem angeführt, dass bei der BF ab dem 11. bis 12. Lebensjahr eine ausgeprägte Infektanfälligkeit bestehe. Seit 2004 bekannte Milben und Gräserallergie - eine Hyposensibilisierung sei wegen Unverträglichkeit abgebrochen worden. 2002 sei es zu ersten Asthmaanfällen im Rahmen eines fieberhaften Infektes gekommen.
In der Ergänzungsanamnese finden sich folgende Ausführungen:
"Seit der letzten Begutachtung (Anmerkung des BVwG: am 07.07.2004) mehr als 10 Krankenhausaufenthalte ( XXXX , Landesklinik der XXXX , pulmologische Abteilung sowie zwischenzeitlich an einer Klinik in XXXX . Zusätzlich permanent ambulante Therapieversuche vor allem auch mit hohen Kortisondosen durchgeführt".
In Punkt 10 des ärztlichen Gutachtens "Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung" finden sich folgende Ausführungen:
"Bei der Antragstellerin besteht eine chronische Lungenerkrankung mit einem ausgeprägten Atemnotsyndrom. Im Vergleich zu einem VGA aus dem Jahr 2004 ist es zu einer kontinuierlichen Verschlechterung des Lungenbefundes gekommen, allerdings haben sich Begleiterkrankungen wie Pleuro und Pericardergüsse zuletzt im Jahr 2009 vorgefunden. Mittlerweile ist es zu einer exzessiven Steigerung der Kortison Dosis gekommen, wonach es von Seiten der Grundkrankheit eine deutliche Besserung der Symptomatik gegeben hat, ohne Begleiterscheinung in Form eines Cushings Syndroms jedoch mit deutlicher Auswirkung auf die Hautbeschaffenheit. Eine Knochendichtemessung zeigte allenfalls geringe Zeichen einer Osteopenie von Seiten der Grundkrankheit mit hochgradiger Infektanfälligkeit, rezidivierenden Sinussitiden, Bronchitiden, sekundären Pilzinfektionen ect. ist der Antragstellerin kein Arbeitsprozess zumutbar.
Es empfiehlt sich somit die Zuerkennung einer befristeten Invaliditätspension, bis August 2014.
Eine Besserung ist eventuell zu erwarten, da von Seiten der Klinik primär eine Basis Chemotherapie wie anschließend eine Immunsuppressive Therapie geplant ist".
In einer im Akt befindlichen Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, Dr. A. P., Facharzt für Unfallchirurgie, vom 23.02.2013 wird auszugsweise folgendes ausgeführt:
... "Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes der Versicherten reicht das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit nicht aus.
Die Versicherte ist befristet invalid bis 31.08.2014". [...]
4. Mit Bescheid der PVA vom 11.03.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag vom 27.11.2012 auf Zuerkennung der Invaliditätspension gem. §§ 255 Abs. 7 und 254 ASVG abgelehnt.
Begründend führte die PVA aus, dass das durchgeführte Verfahren ergeben habe, dass die BF nicht die gem. § 255 Abs. 7 ASVG erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben habe. Eine derartige Anzahl an Versicherungsmonaten sei allerdings gem. § 255 Abs 7 ASVG erforderlich, da die BF bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Das durchgeführte Verfahren habe auf Grund der ärztlichen Gutachten zusammengefasst nämlich folgende maßgebliche Diagnose ergeben: Eosinophile Granulomatose mit Polyangitis (Churg-Strauss-Syndrom) und exogen allergisches Asthma bronchiale.
5. Laut Aktenlage wurde dieser Bescheid von der BF nicht bekämpft. Eine Anfrage des BVwG am 29.01.2016 bei der PVA, Landesstelle Salzburg ergab, dass der Bescheid jedenfalls in Rechtskraft erwachsen sei; von einem Gerichtsverfahren habe die PVA keine Kenntnis.
6. Im Akt befindet sich ein Bescheid der PVA vom 11.03.2013, Zl. XXXX , mit dem ein Antrag der BF vom 27.11.2012 auf Gewährung des Pflegegeldes gem. § 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) abgelehnt wurde.
Begründend wurde nach Anführung der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld ausgeführt, dass der für die Vornahme der angeführten Verrichtungen durch fremde Personen notwendige Zeitaufwand für die Gewährung des Pflegegeldes nicht ausreiche.
7. Am 25.07.2013 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension. Als Grund nannte sie im Antragsformular "Churg-Strauss-Syndrom" seit "2004", "Allerg. Asthma bronchiale" seit "2003" und "Allergien, Neuropathie" seit "2002, 2009"; die in den letzten fünfzehn Jahren überwiegend ausgeübte Tätigkeit sei jene im Jahr 2003 als Kassiererin gewesen.
8. Am 02.08.2013 brachte die BF eine - handschriftlich auf einem Notizzettel verfasste - "Ärztliche Bestätigung" von Dr. R. H., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.07.2013 in Vorlage. Der Inhalt lautet wörtlich wie folgt: "Ich bestätige, dass sich der Krankheitszustand von Frau XXXX , geb. XXXX , weiter verschlechtert hat. Churg Strauss Syndrom".
9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der PVA vom 23.08.2013, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag gem. § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Begründend führte die PVA aus, dass über den Antrag vom 27.11.2012 auf Zuerkennung der Invaliditätspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2013 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
10. Mit Schreiben vom 03.10.2013 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der PVA vom 23.08.2013.
In der Beschwerde wurde eingangs auf die Krankheit der BF hingewiesen und sodann vorgebracht, dass die Arbeitsunfähigkeit der BF beim Eintritt in ihr Erwerbsleben noch nicht bestanden hätte. Erst "in letzter Zeit" hätte sich ihr Zustand so stark verschlechtert, dass sie nicht mehr in der Lage sei, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen.
Unter Hinweis auf § 60 AVG wurde eine fehlende Begründung und eine mangelnde Sachverhaltserhebung moniert. Die BF sei zum Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben jedenfalls erwerbsfähig gewesen und sei über Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Abschließend wurde beantragt, der Landeshauptmann möge den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
11. Am 18.11.2013 übermittelte die PVA dem Landeshauptmann von Salzburg den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher sie darlegte, dass der Antrag vom 27.11.2012 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Vorliegen einer Invalidität iSd § 255 Abs 7 ASVG mit Bescheid vom 11.03.2013 rechtskräftig abgelehnt worden sei. Einer fachärztlichen Untersuchung zufolge leide die BF seit dem Schulalter an einer eosinophilen Granulomatose mit Polyangiitis (Churg-Strauss-Syndrom) sowie an einem exogenen allergischen Asthma bronchiale und sei die Arbeitsfähigkeit daher schon vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme im Oktober 2002 nicht gegeben gewesen. Die BF sei nicht invalid im Sinne von § 255 Abs. 3 ASVG, sondern vielmehr im Sinne von § 255 Abs. 7 ASVG, erfülle aber mit nur 10 Beitragsmonaten nicht die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs. 7 ASVG.
Sowohl mit Stichtag 1.12.2012, als auch mit Stichtag 1.8.2013 weise die BF lediglich 10 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf und habe zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Mindestzahl von 120 Beitragsmonaten erreicht. Da sich somit keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ergeben habe, sei der Antrag vom 23.07.2013 zurückzuweisen gewesen.
Der Vorlagebericht wurde der BF mit Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30.12.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern.
12. Am 12.02.2014 legte der Landeshauptmann von Salzburg den Akt dem BVwG vor und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine schriftliche Stellungnahme der BF nicht eingelangt sei.
13. Mit E-Mail des BVwG vom 13.05.2014 wurde die PVA um Übermittlung des Zustellnachweises für den Bescheid vom 23.08.2013 bzw. um Mitteilung der tatsächlichen Zustellung anhand der dortigen Aufzeichnungen sowie des Nachweises/Mitteilung des tatsächlichen Einbringens des Einspruchs ersucht.
14. Mit am 16.06.2014 beim BVwG eingelangtem Schreiben gab die PVA bekannt, dass ein Zustellnachweis für den Bescheid vom 23.08.2013 nicht existiere. Ein Nachweis über das Datum des Einbringens des Einspruches könne ebenfalls nicht vorgelegt werden. Lediglich das Einlangen desselben bei der Anstalt könne mit 08.10.2013 (Einlaufstempel) verlässlich angegeben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit Bescheid der PVA vom 11.03.2013, Zl. XXXX , wurde (zuletzt) ein von der BF gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gem. §§ 255 Abs. 7 und 254 ASVG abgelehnt. Begründend führte die PVA dabei aus, dass das durchgeführte Verfahren ergeben habe, dass die BF nicht die gem. § 255 Abs. 7 ASVG erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erworben habe. Eine derartige Anzahl an Versicherungsmonaten sei allerdings gem. § 255 Abs 7 ASVG erforderlich, da die BF bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen außer Stande gewesen sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Das durchgeführte Verfahren habe auf Grund der ärztlichen Gutachten zusammengefasst nämlich folgende maßgebliche Diagnose ergeben: Eosinophile Granulomatose mit Polyangitis (Churg-Strauss-Syndrom) und exogen allergisches Asthma bronchiale.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Am 25.07.2013 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension; als Grund nannte sie im Antragsformular "Churg-Strauss-Syndrom" seit "2004", "Allerg. Asthma bronchiale" seit "2003" und "Allergien, Neuropathie" seit "2002, 2009"; die in den letzten fünfzehn Jahren überwiegend ausgeübte Tätigkeit sei jene im Jahr 2003 als Kassiererin gewesen.
Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.08.2013, Zl. XXXX , von der PVA zurückgewiesen; begründend führte die PVA aus, dass über den seinerzeitigen Antrag der BF vom 27.11.2012 auf Zuerkennung der Invaliditätspension bereits mit Bescheid vom 11.03.2013 rechtskräftig entschieden worden sei; seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben, weshalb der nunmehrige Antrag zurückzuweisen sei. In der - seitens der BF nicht beanstandeten - Stellungnahme vom 18.11.2013 führte die SVA näher aus, dass der seinerzeitige Antrag vom 27.11.2012 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Vorliegen einer Invalidität iSd § 255 ASVG mit Bescheid vom 11.03.2013 rechtskräftig abgelehnt worden sei, da die BF einer fachärztlichen Untersuchung zufolge seit dem Schulalter an einer eosinophilen Granulomatose mit Polyangiitis (Churg-Strauss-Syndrom) sowie an einem exogenen allergischen Asthma bronchiale leide und die Arbeitsfähigkeit daher schon vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme im Oktober 2002 nicht gegeben gewesen sei. Die BF sei nicht invalid im Sinne von § 255 Abs. 3 ASVG, sondern vielmehr im Sinne von § 255 Abs. 7 ASVG, erfülle aber mit nur 10 Beitragsmonaten nicht die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs. 7 ASVG. Sowohl mit Stichtag 1.12.2012, als auch mit Stichtag 1.8.2013 weise die BF lediglich 10 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf und habe zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Mindestzahl von 120 Beitragsmonaten erreicht. Da sich somit keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ergeben habe, sei der Antrag vom 23.07.2013 zurückzuweisen gewesen.
1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass die Arbeitsunfähigkeit der BF beim Eintritt in ihr Erwerbsleben (gemeint: im Jahr 2002) noch nicht bestanden hätte und sie über Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei; ihr Zustand hätte sich erst in letzter Zeit so stark verschlechtert, dass sie nunmehr tatsächlich nicht mehr in der Lage sei, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen. Moniert wurden eine fehlende Begründung und eine mangelhafte Sachverhaltserhebung.
1.4. Die BF hat zum Stichtag 01.08.2013 (betreffend die neuerliche Antragstellung) weiterhin (lediglich) 10 Beitragsmonate aus der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit aufzuweisen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die festgestellten Versicherungsmonate der BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wegen entschiedener Sache durch die PVA mit dem bekämpften Bescheid:
3.2.1. Zur "Sache" des Verfahrens vor dem BVwG:
Da die PVA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der BF auf Invaliditätspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des BVwG nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das BVwG hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht den Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Das BVwG hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung des BVwG, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das BVwG darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
3.2.2. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliegt:
3.2.2.1. Die PVA hat im bekämpften Bescheid den Antrag der BF zurückgewiesen und verwies diesbezüglich auf § 68 Abs 1 AVG sowie (den damaligen) § 357 ASVG. Im (damaligen) § 357 ASVG wurde zwar § 68 AVG nicht explizit erwähnt. Allerdings führte der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 357 ASVG aus, dass der Umstand der mangelnden Erwähnung von § 68 AVG die Behörde nicht daran hindert, einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. z. B. VwGH 4.10.2001, Zl. 2001/08/0057).
Somit stützte sich - ohne dass an dieser Stelle bereits eine inhaltliche Bewertung vorgenommen wird, siehe dazu sogleich im Anschluss - die PVA zu Recht auf § 68 Abs. 1 AVG.
3.2.2.2. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/ Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell-rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 24).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Maßgeblich für die Frage, ob "eine entschiedene" Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser "historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um neu hervorgekommene Tatsachen (sog. "nova reperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommene Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem § 68 Abs 1 AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens könnten lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides "neu entstanden" sind (sog. "nova producta").
3.2.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.2.3.1. Der Bescheid der PVA vom 11.03.2013, mit dem (zuletzt) die Zuerkennung einer Invaliditätspension abgewiesen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.
Eine neuerliche bzw. anders lautende Entscheidung hätte nur dann zu ergehen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage wesentliche Änderungen ergeben hätten, welche zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten.
3.2.3.2. Zur Identität der Rechtslage:
Nach der mit 01.01.2004 in Kraft getretenen und seither unveränderten Bestimmung des § 255 Abs. 7 ASVG idF 2. SVÄG 2003, BGBl. I 2003/145, gilt der Versicherte auch dann als invalid iSd. Abs. 1 bis 4, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.
Die Identität der Rechtslage war folglich seit Erlassung des (inhaltlichen) Bescheids der PVA vom 11.03.2013 gegeben.
3.2.3.3. Zur Identität in der Sachlage:
Die BF hatte zum Zeitpunkt der vormaligen Antragstellung vom 27.11.2012 lediglich 10 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufzuweisen, sodass die Voraussetzung des Vorliegens von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entsprechend der Bestimmung des § 255 Abs. 7 ASVG seinerzeit, wie die belangte Behörde mit dem seinerzeitigen Bescheid vom 11.03.2013 feststellte, nicht gegeben war.
Wie sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug ergibt - dies wird auch von der BF nicht bestritten - hat die BF seit Erlassung des Bescheides vom 11.03.2013 bis zur gegenständlichen Zurückweisung ihres neuerlichen Antrags mit Bescheid vom 23.8.2013 keine weiteren Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben; sie wies nach wie vor lediglich 10 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf. Insofern hat sich der Sachverhalt in keiner Weise geändert.
Freilich wird seitens des BVwG nicht verkannt, dass die BF in ihrem Einspruch gegen den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid nun vorbringt, durch ihre Erkrankung sei sie zwar "bereits bei Eintritt ins Erwerbsleben beeinträchtigt, jedoch nicht arbeitsunfähig gewesen"; erst "in letzter Zeit" habe sich ihr Zustand so stark verschlechtert, dass sie nunmehr tatsächlich nicht mehr in der Lage sei, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen, sodass sie neuerlich einen Antrag auf Invaliditätspension stelle.
Dieses Vorbringen vermag der BF im gegenständlichen Verfahren, in dem es ausschließlich um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ihres Antrags wegen entschiedener Sache geht, allerdings nicht zum Erfolg zu verhelfen: Mit Vorbescheid vom 11.03.2013 hat die PVA nämlich bereits rechtskräftig ausgesprochen, dass die BF im Sinne des § 255 Abs 7 ASVG aufgrund ihrer Krankheit bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Wenn die BF nunmehr argumentiert, sie sei - entgegen der Ansicht der SVA im Bescheid vom 11.03.2013 - ursprünglich sehr wohl erwerbsfähig gewesen, so muss ihr die Rechtskraft des Bescheids vom 11.03.2013 entgegen gehalten werden. Wenn die BF in der Beschwerde darauf hinweist, dass sie zum Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben jedenfalls erwerbsfähig gewesen und auch über Monate einer Erwerbsfähigkeit nachgegangen sei, so handelt es sich dabei nämlich keinesfalls um neu entstandene Tatsachen ("nova producta"), die zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Verfahrens verpflichten könnten; die BF stellt lediglich die damalige - rechtskräftige - Entscheidung in Frage. In Anbetracht des bereits vorliegenden, rechtskräftigen Ausspruchs, dass die BF nie erwerbsfähig war, kommt hier im Übrigen auch dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, wonach sich ihr Zustand "in letzter Zeit stark verschlechtert habe", keine Relevanz zu.
3.2.3.4. Folglich war die PVA nicht zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Verfahrens berechtigt bzw. verpflichtet und erfolgte die Zurückweisung des neuerlichen Antrags wegen entschiedener Sache zu Recht.
Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung des Begriffs der res iudicata. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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