W214 2007810-1•BVwG W214 2007810-1
W214 2007810-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2016
Bewilligung der Verfahrenshilfe, (Gewährleistung) wirksamer Zugang<br/>an Gericht, Kostenersatz für künftige Aufwendungen, unentgeltliche<br/>Beigebung eines Verfahrensverteidigers
W214 2007810-1/59Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Anträge von XXXX vom 29.01.2016 auf Verfahrenshilfe im Verfahren gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.02.2014, Zl. K122.060/0004-DSB/2014, beschlossen:
A)
Den Anträgen auf unentgeltliche Beigebung eines bestimmten Verfahrensverteidigers und auf Kostenersatz für künftige Aufwendungen im Verfahren wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 27.03.2014 Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der Datenschutzbehörde. Im Laufe des Verfahrens brachte sie zahlreiche Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 29.01.2016 stellte sie anlässlich einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung den Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe, insbesondere a) die unentgeltliche Beigebung eines bestimmten "Verfahrenshilfeverteidigers" und b) Kostenersatz für künftige Aufwendungen.
Den Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe begründete die Antragstellerin vor allem mit der Kompliziertheit und Komplexität des Falles, der Fülle des Aktes und der Verfahrensdauer, der Chancenungleichheit (die Beschwerdeführerin stehe einem mächtigen Gemeindeverband gegenüber, der sich nunmehr von einem Rechtsanwalt vertreten lasse).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte halte fest, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne nach den Umständen des Einzelfalles beispielsweise geboten sein, wenn im konkreten Verfahren das Verfahren kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme.
Des Weiteren verwies die Antragstellerin auf Art. 47 der Grundrechtecharta, gemäß dessen Abs. 3 Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt werde, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Weiters nahm die Beschwerdeführerin auf § 40 Abs. 1 VwGVG Bezug.
§ 40 VwGVG, der die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen vorgesehen habe, sei mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben worden. Dennoch habe der EGMR ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers unter bestimmten Umständen auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet. § 40 VwGVG sei daher wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufgehoben worden.
Die Antragstellerin nannte weiters einen Rechtsanwalt ihrer Wahl, der bereits als ihr Rechtsvertreter für eine Schadenersatzklage gegen den Gemeindeverband XXXX, bevollmächtigt sei und den Verfahrensakt bereits auszugsweise kenne.
Sollte die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshilfevertreters und künftiger Kostenersatz für Aufwendungen beispielsweise nicht von ihren begründeten Verfahrensumständen, sondern von ihrer finanziellen Situation abhängig gemacht werden, sei sie gerne bereit ihr Vermögensbekenntnis anzugeben. Dazu merkte sie an, dass sie bereits am 19.08.2015 einen Verfahrenshilfeantrag an das Landesgericht Innsbruck gestellt habe, damit sie ihre Rechte mittels Schadenersatzklage verfolgen könne. Das Landesgericht Innsbruck habe ihren Antrag mit Beschluss vom 15.09.2015 abgewiesen, weil es zum Ergebnis gekommen sei, dass ihr monatlich € 1.281,83 zur Verfügung stünden und Verfahrenshilfebedürftigkeit erst bei weniger als €
1.000. -- gegeben wäre. Im Weiteren beschreibt die Antragstellerin ihre finanzielle Situation.
Im Schreiben lag ein "Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG samt Vermögensverzeichnis" bei. Weiters war der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.09.2015 angeschlossen, mit dem der Antrag auf Verfahrenshilfe unter Hinweis auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin (im Zusammenhang mit einer Amtshaftungsklage) abgewiesen wurde.
Aus diesen Angaben geht hervor, dass die Antragstellerin über ein durchschnittliches Monatseinkommen von € 2.397,05 verfügt. Aus Vermietung eines Wagenstellplatzes beziehe sie weiters ein monatliches Einkommen von € 50,--. Aus den Angaben geht weiters hervor, dass die Antragstellerin Eigentümerin einer Eigentumswohnung (ursprünglicher Kaufpreis Schilling 1.790.000) ist. Auf dem Girokonto der Sparkasse XXXX befanden sich mit Stichtag 27.01.2016 €
9. 396,90, wobei von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wurde, dass sie eine Zahlungsunterbrechung beantragt habe und sich die Laufzeit ihres Kredits verlängere. Die Antragstellerin habe eine Lebensversicherung und eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Sie habe weiters eine Rückzahlungsverpflichtung zweier Kredite (Höhe der Schuld: € 37.449,20 bzw. CHF 70.648,13), die € 987,29 (im Normalfall und ab Dezember 2016 wieder€ 954,49 zuzüglich Zinsen und Spesen) monatlich betragen würden, Wohnungskosten von € 235,68 monatlich und auch noch weitere Kosten zu tragen. Weiters ist ersichtlich, dass die Antragstellerin keine Unterhaltspflicht trifft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird vom unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt ausgegangen.
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) einge-richtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichter-zuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Anträge auf unentgeltliche Beigebung eines bestimmten Verfahrensverteidigers und auf Kostenersatz für künftige Aufwendungen im Verfahren
3.2.1. Gemäß § 47 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
§ 40 VwGVG lautet:
"Verfahrenshilfeverteidiger
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."
§ 63 ZPO lautet:
"Verfahrenshilfe
§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
(2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)
(4) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten."
3.2.2. § 40 VwGVG gilt nur für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verwaltungsstrafverfahren. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Be-stimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Ent-scheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfas-sungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Ho-loubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."
Im vorliegenden Fall ist daher anknüpfend an die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes zu prüfen, ob in Anwendung des Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), die seit dem Vertrag von Lissabon (Art. 6 Abs. 1 EUV) direkt im österreichischen Recht anwendbar ist, einzelfallbezogen bei einer Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, eine Verfahrensunterstützung zu bewilligen ist, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Frage des wirksamen Zugangs zu den Gerichten können in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH folgende Kriterien zur Prüfung herangezogen werden: 1. begründete Erfolgsaussichten des Antragstellers/der Antragstellerin, 2. die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen/diese, 3. die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und 4. die Fähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin, sein/ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
3.2.3. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht - wie dies etwa in § 40 VwGVG vorgesehen ist (der - wie oben ausgeführt - nicht direkt zur Anwendung kommen kann, weil er sich nur auf Verwaltungsstrafverfahren bezieht), innerhalb der Beschwerdefrist gestellt, sondern zu einem erheblich späteren Zeitpunkt. Mangels des Vorliegens einer klar anwendbaren Regelung über Fristen zur Einbringung des gegenständlichen Antrags wird jedoch vom Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe grundsätzlich auch in diesem Stadium des Verfahrens zulässig ist.
3.2.4. Bei der Beurteilung des (Nicht)Vorhandenseins "ausreichender Mittel" kann analog die Bestimmung des § 63 Abs. 1 ZPO herangezogen werden. Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. ähnlich § 40 VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 2 VVG vor der genannten Novelle durch das BGBl. I Nr. 100/2011 das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2 (2002), § 63 ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. GP 12 zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl Nr. 569/1973, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch § 40 Abs. 1 VwGVG gleichlautend ersetzten § 51a Abs. 1 VStG das Erkenntnis des VwGH vom 02.05.2012, 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), § 63 ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen allein-stehenden Verfahrenshilfewerber angibt). (vgl. Landesverwaltungsgericht Wien vom 05.03.2015, Zl. VGW-251/082/28624/2014/VOR)
Das monatliche Nettogehalt der alleinstehenden Antragstellerin beträgt durchschnittlich € 2.397,05.-- Dazu tritt ein monatliches Einkommen durch Vermietung eines Tiefgaragenplatzes von € 50.--. Sie ist Eigentümerin einer Wohnung mit ca. 81 m2 Wohnfläche und auf ihrem Girokonto der Sparkasse XXXX waren mit 27.01.2016 € 9396,90 gutgeschrieben. Sonstige nennenswerte Vermögenswerte bestehen nicht. Bei zwei Krediten, die die Beschwerdeführerin zu bedienen hat, beträgt die Ratenzahlung im Normalfall ca. € 987,89.--. An "Wohnungsbenützungskosten" bezahlt die Antragstellerin nach ihren Angaben etwa € 235,68.--. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Zieht man die Kreditraten und Wohnungsbenützungskosten vom Einkommen der Antragstellerin ab, stünde der Antragstellerin immer noch ein Betrag von € 1.223,48.--, der deutlich über der oben genannten Grenze von ca. € 1.000.-- liegt, zur Verfügung. Gegenüber dem Vorjahr (September 2015, siehe Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zur Abweisung der Verfahrenshilfe) ist - wie ersichtlich - keine wesentliche Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse eingetreten. Eine Verfahrenshilfe ist aus den genannten Gründen schon aufgrund der finanziellen Situation der Antragstellerin nicht zu gewähren.
3.2.5. Darüber hinaus wird vollständigkeitshalber hinsichtlich der Frage des wirksamen Zugangs zum Gericht für die Antragstellerin Folgendes festgehalten:
Die Antragstellerin hat verfahrensgegenständlich selbst - ohne berufsmäßigen Parteienvertreter - sowohl ihre Beschwerde bei der richtigen Einbringungsstelle (belangte Behörde) und inhaltlich mit allen wesentlichen Anforderungen (Informationen, Begründungen und Ersuchen/Anträgen) versehen eingebracht als auch im bisherigen Verfahren bereits zahlreiche Stellungnahmen vorgelegt, die ausführlich begründet und mit Beilagen versehen waren.
Auch sprachlich sind die zahlreichen Eingaben der Antragstellerin (insbesondere auch jene vom 29.01.2016, mit dem Verfahrenshilfe beantragt wurde) entsprechend ausformuliert. Aufgrund ihrer schriftlichen Ausdrucksweise und der Tatsache, dass die Antragstellerin die Beschwerde und weitere Schriftsätze alleine fristgerecht bewerkstelligt hat, zeigt sie, dass sie ohne Unterstützung in der Lage war und ist, ihre Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrzunehmen.
Was die von der Antragstellerin angesprochene Komplexität des Falles betrifft, so ist keine komplizierte Sach- oder Rechtslage erkennbar. Auch sind keine Rechtsfragen ersichtlich, die von grundlegender Bedeutung sind. Ziel der mündlichen Verhandlung ist die (endgültige) Klärung des Sachverhaltes. Um aufgrund der Ausführungen einer IT-kundigen Person zu erfahren, wer auf welche Daten Zugriff genommen hat, ist kein juristischer Sachverstand notwendig. Was den Umfang des Gerichtsaktes betrifft, so ist dieser primär auf Eingaben der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen, sodass es diesbezüglich keiner Einarbeitung der Beschwerdeführerin in umfangreiche Akten bedarf. Weitere den vom EuGH entwickelten Kriterien entsprechende Gründe wurden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Dazu wird jedoch der Vollständigkeit halber angemerkt: Dass oder ob "begründete Erfolgsaussichten" für den Ausgang des Verfahrens bestehen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden, zumal noch einige Sachverhaltsklärungen notwendig sind und in einem Beschwerdepunkt offenbar der Einsicht nehmende Arzt von der Antragstellerin selbst gebeten wurde, in ihre Krankengeschichte Einsicht zu nehmen.
3.2.6. Allgemein ist zu sagen, dass für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit dem VwGVG ein neues Verfahrensrecht geschaffen wurde, das sich am Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) orientiert. Das gesetzgeberische Ziel des verstärkten Bürgerservices der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren in seiner Formstrenge nicht über die bisherigen Anforderungen des administrativen Rechtsmittelverfahrens hinausgeht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie nun hier vor dem Bundesverwaltungsgericht - besteht keine Anwaltspflicht (siehe hierzu auch die Entschließung des Nationalrats vom 15.05.2012, 243/E XXIV. GP); das heißt, dass jeder Bürger ohne Anwaltspflicht die Chance haben soll, das ihn betreffende Verwaltungshandeln durch ein Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Dementsprechend hat auch der Verfassungsausschuss (AB 2212 BlgNR XXIV. GP) in einer Feststellung zur Beschlussfassung über die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit festgehalten, dass er davon ausgehe, "dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen" und dass die Anforderungen "so zu verstehen (sind), dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (vgl. auch VwGH 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066).
Schließlich kommt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren nicht bloß subsidiär (etwa insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen (vgl VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), sondern ist dieses aufgrund des 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (vgl. in diese Richtung Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 46, Rz 67 zu Art 130 B-VG; Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S 949, S 950; Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in:
Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 85, Seite 101 ff) (vgl. nochmals VwGH 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066). Auch ausgehend von dieser den Verwaltungsgerichten obliegenden Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erweist sich die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, ihr sei Verfahrenshilfe zu bewilligen, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht zutreffend.
Wie daher auch eine Gesamtschau unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ergibt, liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb den gegenständlichen Anträgen nicht Folge zu leisten war. Der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich gewährleistet.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für einen Kostenersatz für künftige Aufwendungen auch im VwGVG keine Rechtsgrundlage besteht.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die unter Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur direkten Anwendbarkeit des Art. 47 Abs. 3 GRC) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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