BVwG W205 2118574-1

W205 2118574-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Fristablauf,<br/>Kassation, Überstellungsfrist, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2118574-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2118574.1.00

Spruch

W205 2118574-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015, Zl. IFA: 63953300, Verfahrenszahl: 150284613, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 11.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 25.06.2007 in Österreich vor, weiters ist die Beschwerdeführerin in Besitz eines von der nigerianischen Botschaft in Rom ausgestellten Visums sowie eines bis zum 22.05.2014 gültigen italienischen Aufenthaltstitels.

Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 12.03.2015 wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Im Zuge dessen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 20.04.2015 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 22.06.2015 wies das BFA die italienische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragstellerin gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz - nach der am 01.07.1015 erfolgten Einvernahme - ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde der Antragstellerin (und ihrem Rechtsvertreter) nachweislich am 04.12.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

4. Eine aktuelle Anfrage im ZMR ergibt eine durchgehende Meldeadresse der Beschwerdeführerin seit 11.02.2014 an jener österreichischen Anschrift, die auch im behördlichen Verfahren als Wohnadresse der Beschwerdeführerin aufscheint.

5. Über hg. Anfrage vom 18.02.2015 teilte das BFA am selben Tag mit, dass nach da. Auffassung die Überstellungsfrist mit 21.12.2015 abgelaufen sei (E-mail des BFA vom 18.02.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"ABSCHNITT II

Aufnahmeverfahren

Artikel 21

Aufnahmegesuch

[...]

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

[...]

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

[...]

ABSCHNITT VI

Überstellung

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

2. Im Beschwerdefall wurde das Aufnahmegesuch an Italien am 20.04.2015 gestellt, die gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO vorgesehene Antwortfrist von zwei Monaten endete mit Ablauf des 20.06.2015. Mit diesem Zeitpunkt ist daher - mangels Beantwortung des Aufnahmegesuchs durch Italien - die Zustimmungsfiktion eingetreten.

Ausgehend vom Eintritt dieser Zustimmungsfiktion endete vor dem Hintergrund des Art. 29 Dublin III-VO die sechsmonatige Frist für die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien - zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - mit Ablauf des 20.12.2015. Aus dem Akt ergeben sich keine Umstände, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten, solche Gründe wurden auch vom BFA nicht vorgebracht bzw. geht das BFA selbst vom eingetretenen Fristablauf aus.

Es ist daher mit Ablauf des 20.12.2015 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf jenen Mitgliedstaat, in welchem die beschwerdeführende Partei einen Asylantrag gestellt hat und in welchem sie sich aktuell aufhält, nämlich Österreich, ex lege übergegangen, sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

3. Gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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