BVwG W170 2000707-1

W170 2000707-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2016

Regest

Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens, Zurückziehung der<br/>Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2000707-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2000707.1.01

Spruch

W170 2000707-1/38E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der Herren XXXX, XXXX und XXXX als Rechtsnachfolger von Frau XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.6.2004, Gz. 5.141/5/2003, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Ensembles XXXX im öffentlichen Interesse gelegen sei, soweit sich dieser Bescheid auf das Haus in der Marktgemeinde XXXX, XXXX, Ger.- und pol. Bez. XXXX, Oberösterreich, Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX bezieht, beschlossen (weitere beteiligte Parteien: Landeshauptmann von Oberösterreich, Bürgermeister der und Marktgemeinde XXXX):

A) Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf das Haus in der Marktgemeinde XXXX, XXXX, Ger.- und pol. Bez. XXXX, Oberösterreich, Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX, wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Grundverfahrens ist folgendes Objekt: Haus in der Marktgemeinde XXXX, XXXX, Ger.- und pol. Bez. XXXX, Oberösterreich, Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX.

Eigentümerin zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes war Frau XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef BRODINGER als Sachwalter (siehe Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 1.11.1998, Gz. XXXX); nunmehr ist das Objekt im gemeinsamen Eigentum der Herren XXXX, XXXX und XXXX.

2. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 28.6.2004, Gz. 5.141/5/2003 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Ensembles Markt XXXX im öffentlichen Interesse gelegen sowie unter anderem das verfahrensgegenständliche Objekt Teil dieses Ensembles sei.

Der Bescheid wurde am 6.7.2004 dem Vertreter der damaligen Eigentümerin zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 19.7.2004 wurde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ergriffen, dieses wurde am 20.7.2004 zur Post gegeben.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 22.11.2004, Gz. 5141/9/04, wurde die Berufung samt dem Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt. Mit undatiertem Schreiben dieses Bundesministeriums wurde die nunmehrige Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, hg. am 31.1.2014 eingelangt, zur Entscheidung vorgelegt.

4. Seit dem Jahr 2010 befindet sich das gegenständliche Objekt im Eigentum der Herren XXXX, XXXX und XXXX (siehe diesbezüglich den Grundbuchauszug vom 18.2.2016).

5. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 10.2.2016 wurde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung von Frau XXXX durch deren Rechtsnachfolger Herren XXXX, XXXX und XXXX, denen gemeinsam das (alleinige) Eigentum am gegenständlichen Objekt zukommt, zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH E vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstraf-verfahrens sowie VwGH B vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH B vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren in Bezug auf das oben genannte Objekt mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das gegenständliche Objekt - wie oben dargestellt mittels Beschluss - einzustellen. Hinsichtlich der offenen Beschwerden wird das Verfahren fortgeführt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit ist eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig.

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