BVwG W167 2004160-1

W167 2004160-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2016

Regest

Aussetzung, Beitragsgrundlagen, Gleichbehandlung,<br/>Pensionsversicherung, Unionsrecht, VwGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 2004160-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2004160.1.00

Spruch

W167 2004160-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) des Landes Tirol, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX, betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für Frau XXXX gemäß §§ 308 und 309 Allgemeines ASVG, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zu Zahl 2013/08/0125-2 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen

Frau XXXX wurde mit Wirkung vom 01.01.2010 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land Tirol aufgenommen.

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat aufgrund des Antrages des Landes Tirol gemäß § 308 Absatz 6 ASVG einen von der PVA zu leistenden Überweisungsbetrag festgestellt.

Gegen diesen Bescheid hat das Land Tirol Einspruch erhoben, welcher seit dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde anhängig ist. Das Land Tirol hat im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmung des § 308 Absatz 6 ASVG dem EU-Recht widerspreche und auch verfassungswidrig sei, weil für weibliche Bedienstete, die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis eintreten, 40% der am Stichtag geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der PV, hingegen bei Männern 55% dieser Beitragsgrundlage zu leisten sei.

Weiters hat das Land Tirol auf § 311 ASVG verwiesen. Diese Norm sehe für den Fall des Übertrittes von einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in die gesetzliche Pensionsversicherung keine Differenzierung nach dem Geschlecht vor. Es bestehe daher ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied bei der Berechnung der Überweisungsbeträge

Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit noch weitere insgesamt 24 Verfahren anhängig. Es sind dies neben dem gegenständlichen Verfahren die Verfahren über die Einsprüche des Landes Tirol gegen die Bescheide der PVA ohne Datum betreffend die Überweisungsbeträge für XXXX.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W131 abgenommen und der Gerichtsabteilung W167 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 34 Absatz 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist vor allem die Frage zu klären, ob § 306 Absatz 8 ASVG dem EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, widerspricht; gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass die Bestimmung auch verfassungswidrig sei. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl 2013/08/0125 beim VwGH anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für eine Unterbrechung gemäß § 34 Absatz 3 VwGVG sind daher gegeben, weshalb das Beschwerdeverfahren unterbrochen wurde.

2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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