W122 2111661-1•BVwG W122 2111661-1
W122 2111661-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2016
eigene Wohnung, Mietvertrag, ordentlicher Zivildienst,<br/>Wohnkostenbeihilfe, Zeitpunkt, Zuweisungsbescheid
W122 2111661-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 29.06.2015, GZ. P1196265/3-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, sowie §§ 23 und 31 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:
Mit Bescheid vom 03.04.2015, Zl. 420259/18/ZD/0415, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.05.2015 bis 31.01.2016 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 27.05.2015, eingelangt am 29.05.2015, beantragte er die hier gegenständliche Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.
Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Jänner 1997 als Mitbewohner in der Wohnung in XXXX wohne. An Wohnkosten werden monatlich EUR 423,90,-- an WIENER WOHNEN bezahlt. Der Wohnbereich der Wohnung des Beschwerdeführers gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Balkon, wobei alle der angegebenen Räume durch den Beschwerdeführer alleine benützt werden. Zur Frage "Wer wohnt sonst noch in dieser Wohnung/diesem Eigenheim?" vermerkte der Beschwerdeführer im Formular, dass sonst niemand in der betreffenden Wohnung wohne.
Der Beschwerdeführer habe in dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden sei, kein Einkommen gehabt, da er zu diesem Zeitpunkt noch Schüler gewesen sei.
In telefonischer Anfrage seitens der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter Ende April 2015 aus der gegenständlichen Wohnung ausgezogen wäre und er die Mietrechte für die antragsgegenständliche Wohnung übernommen habe. Zuvor haben er und seine Mutter die gegenständliche Wohnung gemeinsam bewohnt. Er sei an der gegenständlichen Adresse seit 10.01.1997 behördlich gemeldet. Davor habe er über keine andere Wohnung verfügt.
Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde unter anderem die Mietzinsaufstellung für Jänner 2015 und die Abtretungsanzeige vom 20.04.2015 vor.
Weiters vorgelegt wurde ein Schreiben von WIENER WOHNEN vom 13.05.2015 in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anzeige vom 20.04.2015 (Abtretungsanzeige und Übernahme der Hauptmietrechte) der bisherigen Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung, seiner Mutter XXXX , ab 01.06.2015 die Wohnrechte an dieser Wohnung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG) fortsetzt.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vom 29. Mai 2015 für die Wohnung in in XXXX , wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Zuweisungsbescheid am 03.04.2015 genehmigt worden sei.
Die Anzeige zur Mietrechtsübernahme sei am 20.04.2015, sohin erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 03.04.2015, erfolgt. Vor Übernahme der Mietrechte sei der Beschwerdeführer seit 10.01.1997 an der gegenständlichen Adresse behördlich gemeldet gewesen und habe über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der Beschwerdeführer habe daher den Erwerb der Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Der Antrag sei somit spruchgemäß abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bat um nochmalige Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Mutter bereits im März 2015 den Prozess für die Mietrechtsübertragung bei WIENER WOHNEN eingeleitet habe. Der Antrag sei von WIENER WOHNEN jedoch erst am 20.04.2015 offiziell erfasst worden.
Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf den Härteausgleich gemäß § 56 HGG 2001.
Die Beschwerde wurde am 03.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
Nach persönlicher Vorsprache bei der belangten Behörde am 07.08.2015 legte der Beschwerdeführer am 10.08.2015 weitere Unterlagen, welche die rechtzeitige Einleitung der Mietrechtsübertragung aus dessen Sicht belegen sollten, vor. Diese wurden am 12.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Den ergänzenden Unterlagen liegt ein Schreiben vom 13.07.2015 von WIENER WOHNEN bei, wonach bestätigt wird, dass die erste Kontaktaufnahme mit WIENER WOHNEN bezüglich dem Antrag auf Fortsetzung der Mietrechte an der verfahrensgegenständlichen Wohnung am 02.03.2015 stattgefunden habe.
Überdies wird ein am 09.07.2015 ausgestelltes Protokoll über Telefonate zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und WIENER WOHNEN vorgelegt, welches Telefongespräche am 02.03.2015 und am 09.03.2015 dokumentiert.
Mit Schreiben vom 24.07.2015 ersuchte die belangte Behörde bei WIENER WOHNEN um Auskunft dahingehend an, ob im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme am 02.03.2015 bereits die verbindliche Zustimmung zur Mietrechtsfortsetzung erteilt worden sei.
Im betreffenden Antwortschreiben vom 24.07.2015 teilte WIENER WOHNEN mit, dass die Mietrechtsfortsetzung mit Tag der Antragsstellung am 20.04.2015 - vorbehaltlich der Abmeldebestätigung der Mutter des Beschwerdeführers, welche erst am 30.04. erfolgte - verbindlich zugesagt gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides des Beschwerdeführers am 03.04.2015 verfügte der Beschwerdeführer noch über keine Hauptmietrechte der verfahrensgegenständlichen Adresse in XXXX .
Nicht festgestellt werden kann, dass die Einleitung des Erwerbes (Übernahme der Hauptmietrechte) der gegenständlichen Wohnung in XXXX durch den Beschwerdeführer bereits vor dem 03.04.2015 stattgefunden hat.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Die Feststellungen hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers und seiner Mutter konnten aufgrund seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfragen im Zentralen Melderegister getroffen werden.
Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der nachweislichen Einleitung zur Übernahme der Hauptmietrechte gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Auskünfte von WIENER WOHNEN, insbesondere mittels Schreiben vom 24.07.2015.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
"5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
Gemeinsame Bestimmungen
Ansprüche
§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010 lautet:
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt bewohnt hat bzw. ob der Erwerb der Wohnung (Übernahme der Hauptmietrechte) nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet wurde.
Sofern der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet wurde, so besteht gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 ein Anspruch sogar dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung mit Wirksamkeit vom 01.06.2015 übernommen hat. Zuvor war seine Mutter Hauptmieterin der Wohnung, sodass ihr zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides das dingliche Recht an der Benutzung der Wohnung zukam.
Der Beschwerdeführer legte Unterlagen vor, welche die erste Kontaktaufnahme mit WIENER WOHNEN im März 2015, sohin vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides, belegen. Auf schriftliche Anfrage durch die belangte Behörde an WIENER WOHNEN, teilte diese mit, dass die verbindliche Zusage zur Mietrechtsfortsetzung jedoch erst mit Tag der Antragsstellung am 20.04.2015 erfolgte. Sohin können die ins Treffen geführten Telefonate zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und WIENER WOHNEN im März 2015 lediglich als bloße Kontaktaufnahmen und nicht als verbindliche Zustimmung zur Mietrechtsfortsetzung qualifiziert werden.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass die verbindliche Zustimmung zur Mietrechtsfortsetzung erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt ist.
Da der Beschwerdeführer den Erwerb seiner Wohnung (Übernahme der Hauptmietrechte) nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) eingeleitet hat, kann dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden.
Überdies wird festgehalten, dass für die in der Beschwerde geltend gemachte Anwendung des Härteausgleichs gemäß § 56 HGG 2001 kein Rechtsanspruch besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Erforderlichkeit einer verbindlichen Zustimmung zur nachweislichen Einleitung über den Erwerb einer Wohnung in der Rechtsprechung des VwGH zu § 31 HGG eindeutig gelöst ist.
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