W111 1429177-1•BVwG W111 1429177-1
W111 1429177-1Bundesverwaltungsgericht19.02.2016
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aussetzung, Gesetzprüfungsantrag
W111 1429177-1/22Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.12.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 (2), 129 Z 1 2, 130 2. 3. und 4. Fall StGB, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
4. Am 18.02.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides zurück. Somit war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen und erwächst der Spruchpunkt I. des o. a. Bescheides vom 23.08.2012, Zl. 1115.553-BAT, in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides vom 23.08.2012 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.
5. Beim Beschwerdeführer wurde das Vorliegen folgender Erkrankungen diagnostiziert:
? Atherosklerotische Herzkrankheit (I25.1)
? Ischämische Kardiomyopathie (I25.5)
? Chronische Nierenkrankheit, Stadium 5 (dialysepflichtig) (N18.5)
? Essentielle (primäre) Hypertonie (I10)
? Vorhofflimmern und Vorhofflattern (I48.9)
? Chronische obstruktive Lungenkrankheit (J44.9)
? Vorhandensein eines Implantates nach koronarer Gefäßplastik (Z95.5)
Aufgrund des bestehenden komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbildes ist der Beschwerdeführer auf kontinuierliche spezifizierte medizinische Versorgung angewiesen. Aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz benötigt der Beschwerdeführer insbesondere dreimal wöchentlich eine Hämodialysetherapie. Darüber hinaus besteht beim Beschwerdeführer eine schwere Herzkrankheit und erlitt er seit dem Jahr 2004 drei Herzinfarkte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
Aufgrund der aktenkundigen schwerwiegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dessen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen der Begehung eines Verbrechens kann eine Anwendung der durch den Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (gegenständlich iVm § 8 Abs 3a AsylG) auf die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht ausgeschlossen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 38 AVG lautet:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.07.2015, Zahl U32/2014-12, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF BGBl I Nr. 122/2009, von Amts wegen eingeleitet.
Da im gegenständlichen Verfahren eine Anwendung der Norm des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (iVm § 8 Abs 1 und 3a AsylG) nicht ausgeschlossen ist, zumal der an einem schwerwiegenden Krankheitsbild leidende Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, war das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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