BVwG W195 2118398-1

W195 2118398-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2016

Regest

Anfechtungsgegenstand, Befehls- und Zwangsgewalt, Beleidigung,<br/>Beschwerdegegenstand, Beschwerdemängel, Bewilligung, Frist,<br/>Mängelbehebung, Maßnahmenbeschwerde, Sachwalter,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, Zuständigkeit, Zwangsmaßnahme

Gesamter Gesetzestext

BVwG W195 2118398-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2118398.1.00

Spruch

W195 2118398-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, zur Vertretung vor Gerichten besachwaltet durch XXXX, Rechtsanwalt XXXX, vom XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit E-Mail vom XXXX brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Wien einen mit "Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 Bundesabgabenordnung (BAO)" titulierten Schriftsatz ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen begründend an, dass er von einer näher bezeichneten Sachbearbeiterin des Bundesministeriums

XXXX in einem am XXXX getätigten Telefonat persönlich beleidigt und in seiner Ehre verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte zusammengefasst, das Verwaltungsgericht möge das Verhalten der Sachbearbeiterin für rechtswidrig erklären. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer eine Gesprächsnotiz sowie ein Schreiben an das XXXX vom XXXX, in welchem er im Wesentlichen die Durchführung von linienmäßigen Personenbeförderungen ohne gültige Berechtigungen durch näher genannte Unternehmen in Frage stellt, bei.

2. Das Verwaltungsgericht XXXX leitete mit Schriftsatz vom XXXX die erhobene Maßnahmenbeschwerde mangels Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

3. Mit Schriftsatz XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das XXXX um Stellungnahme unter Berücksichtigung einer allfälligen Aktenvorlage zur gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde. In seinem Schreiben vom XXXX wies das XXXX unter Vorlage des Beschlusses des BG XXXX vom XXXX, darauf hin, dass der Beschwerdeführer bzgl. der Vertretung vor Gerichten besachwaltet sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom XXXX, zugestellt am XXXX, den Sachwalter des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde und ersuchte um Bekanntgabe, ob er diese im Namen des Beschwerdeführers erheben wolle. Gegebenenfalls wurde ersucht, eine mit rechtlichen Erfordernissen gemäß § 9 VwGVG versehene Beschwerde vorzulegen.

5. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt am XXXX, teilte der Sachwalter des Beschwerdeführers fristgerecht mit, dass er die Maßnahmenbeschwerde bewillige.

6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin dem Sachwalter des Beschwerdeführers mittels Verfügung vom XXXX die Eingabe des Beschwerdeführers zur Verbesserung der bestehenden Beschwerdemängel zurück und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. Dem Sachwalter wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zur Mängelbehebung gewährt.

7. Dem Sachwalter wurde die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX zugestellt; eine Stellungnahme langte in weiterer Folge nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch ein am XXXX mit einer Sachbearbeiterin des XXXX geführtes Telefonat persönlich beleidigt und in seiner Ehre verletzt erachte. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde bzw. die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung über eine solche ist, dass die "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob gegenständlich ein tauglicher Anfechtungs- bzw. Beschwerdegegenstand vorliegt. Dies ist aus nachfolgenden Gründen zu verneinen:

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. etwa VwGH 26.11.1993, 92/17/0163; 22.01.2002, 99/11/0294; 06.07.2004, 2003/11/0175 sowie Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband §§ 63 - 67h, 2007, Rz 34 zu § 67a AVG).

Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem wiederholt ausgesprochen, dass ein derartiger Eingriff im Allgemeinen dann bzw. "nur dann" vorliegt, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. etwa VwGH 26.11.1993, 92/17/0163; 16.02.1999, 96/02/0069 sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 55 ff zu § 67a AVG).

Selbst wenn in dem in Rede stehenden Telefonat ein beleidigendes Wort seitens der Organwalterin des XXXX gefallen sein sollte, bildet im konkreten Fall diese allfällige "Beleidigung" keinen Anfechtungsgegenstand iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, da weder physischer Zwang noch ein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt wurde (vgl. dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher dieser im "Beschimpfen" bzw. in der beleidigenden Ausdrucksweise durch ein Exekutivorgan keinen Anfechtungsgegenstand erblickt: VwGH 23.02.1994, 93/01/0456 sowie 21.03.2006, 2003/01/0596;

Da der Beschwerdeführer respektive dessen Sachwalter in der erhobenen Beschwerde keine Rechtswidrigkeit eines erfolgten Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltend machte (vgl. zu den Inhaltserfordernissen einer Beschwerde Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Rz 8 zu § 9 VwGVG) und auch eine Reaktion des Sachwalters auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ergangenen Verbesserungsauftrag ausgeblieben ist, war die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Die Anfechtung eines Bescheides und damit verbunden eine allfällige Bescheidbeschwerde wurde aber in keinem Stadium des Verfahrens vorgebracht, so dass auch eine Bescheidbeschwerde auszuschließen ist.

Auch wenn die gegenständliche Beschwerde aus formalrechtlichen Erwägungen zurückzuweisen war, und somit eine weitere Sachverhaltserhebung zu unterbleiben hatte, wird generell darauf hingewiesen, dass Organwalter und Organwalterinnen jedenfalls einen respektvollen Umgang gegenüber Bürgerinnen und Bürger zu wahren haben, der den Eindruck einer unangebrachten Äußerung vermeiden sollte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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