BVwG W176 2119726-1

W176 2119726-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2016

Regest

Bindungswirkung, gerichtliche Einbringung, Gewaltentrennung,<br/>Prüfumfang, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2119726-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2119726.1.00

Spruch

W176 2119726-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 07.12.2015, Zl. Jv 1743/15m-33 (499 Rev 1698/15w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 07.01.2015, Zl. 1 E 1930/14b-10, verhängte das Bezirksgericht XXXX gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 355 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO), eine Geldstrafe idHv EUR 10.000,--.

2. Dem dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gab das Landesgericht Steyr mit Beschluss vom 29.01.2015, Zl. 1 R 30/15b, keine Folge und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.

3. Am 29.09.2015 wurde auf dem unter Punkt 1. dargestellten Beschluss ein Rechtskraftvermerk angebracht.

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) ebenfalls vom 29.09.2015, Zl. 1 E 1930/14-b-10, schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichts Steyr für dessen Präsidenten der Beschwerdeführerin die verhängte Geldstrafe idHv EUR 10.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 10.008,-- zur Zahlung vor.

5. Mit einem am 15.10.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag das Rechtmittel der Vorstellung. Darin führte sie zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Außerdem sei der Zahlungsauftrag nur durch den Kostenbeamten in Vertretung unterfertigt worden, was "rechtlich gesehen nicht möglich" sei. Weiters könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.

6. Mit Schreiben ebenfalls vom 15.10.2015 wurde die Vorstellung samt dem betreffenden Kostenakt dem Präsidenten des Landesgerichts Steyr vorgelegt.

7. Am 20.10.2015 verfügte der Präsident des Landesgerichts Steyr ua., den "Akt 1 E 1930/14b des Bezirksgerichtes XXXX bei[zu]schafften und an[zu]hängen".

8. Mit Schreiben vom 27.10.2015, abgefertigt am gleichen Tag und der Beschwerdeführerin zH der Beschwerdevertreters zugestellt am 29.10.2015, teilte der Präsident des Landesgerichts Steyr der Beschwerdeführerin mit, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. In der Folge wird - nach Darstellung des Verfahrensganges - zunächst zur behaupteten Unzulässigkeit der Unterfertigung des Zahlungsauftrages durch den Kostenbeamten ausgeführt, dass dieser den Zahlungsauftrag für ihn gefertigt habe und diese Vorgangsweise in Hinblick auf § 6 Abs. 2 GEG zulässig sei. Weiters entspreche der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) den gesetzlichen Erfordernissen. Da im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes gemäß § 6b Abs. 4 nur Vorstellung erhoben werden könne, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden ist oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, werde die Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen sein. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen dreier Wochen Stellung zu nehmen.

9. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass die Frist zur Einleitung des Verfahrens nicht eingehalten worden sei. Es werde lediglich angeführt, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Tatsächliche Hinweise auf eine Einleitung fänden sich nicht.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Präsident des Landesgerichts Steyr aus, dass der Vorstellung nicht Folge gegeben werde und der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) aufrecht bleibe.

In der Bescheidbegründung wurde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zunächst ausgeführt, dass der bekämpfte Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 2 GEG vom Kostenbeamten im Namen des Präsidenten des Landesgerichts Steyr gefertigt worden sei, der ihn dazu ermächtigt habe. Auch sei im gegenständlichen Fall weder die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden noch entspreche der bekämpfte Zahlungsauftrag nicht der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung.

Überdies wird festgehalten, dass der bekämpfte Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten sei, da innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), Ermittlungsschritte iS dieser Bestimmung gesetzt worden seien.

11. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, worin sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.

Überdies weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten.

Weiters müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.

Schließlich wird festgehalten, dass in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe von EUR 100,-- das Auslagen zu finden gewesen wäre.

12. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichts Linz die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Das - zu Punkt 1.2. festgestellte - Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 07.01.2015, Zl. 1 E 1930/14b-10, mit dem über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe idHv EUR 10.000,-- verhängt wurde) steht anhand des Akteninhaltes fest und wurde von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Unterlagen aus dem gerichtlichen Grundverfahren, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ergibt, dass auf dem genannten Beschluss ein Rechtskraftvermerk angebracht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG - in der hier maßgeblichen Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 - findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag somit bestätigt.

Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es liege wegen Außer-Kraft-Tretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages ein "Verfahrensfehler" (gemeint: die Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides vor, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist: Denn der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass sie (bereits) durch die Beischaffung des Aktes des gerichtlichen Grundverfahrens am 20.10.2015 - rechtzeitig - einen Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG gesetzt hat. Denn sie hat - etwa in Hinblick darauf, dass durch Einsichtnahme in den genannten Gerichtsakt festgestellt werden kann, ob der dem Zahlungsauftrag zugrundeliegende gerichtliche Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist - damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit befasst (vgl. etwa VwGH 19.02.1986, 85/11/0231; siehe überdies VwGH 23.01.2001, 2000/11/0276, wonach mit der Verfügung der Beischaffung eines [Verwaltungs]Strafaktes ein Ermittlungsverfahren iSd § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet wurde).

3.2.2.2. Auch ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt. Im Übrigen hat die belangte Behörde (die in ihrem Schreiben vom 27.10.2015 noch ausgeführt hatte, die Vorstellung werde als unzulässig zurückzuweisen sein) die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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