BVwG W175 1438722-1

W175 1438722-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, soziale<br/>Gruppe, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 1438722-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.1438722.1.00

Spruch

W175 1438722-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zahl:

12 10.668-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 14.08.2012 nach laut eigenen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 14.08.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Kittsee, AGM, statt. Am 23.01.2013 fand vor dem BAA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 14.08.2012 gab der BF in der Sprache Paschtu befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus dem Dorf XXXX , Jalalabad, Bezirk XXXX , Provinz Nangarhar, Afghanistan, sei verheiratet und habe einen Sohn. Sein Vater XXXX und sein Bruder XXXX seien bereits verstorben. Seine Ehegattin, sein Sohn, seine Mutter, seine Schwester sowie ein weiterer Bruder namens XXXX würden sich noch im Heimatdorf aufhalten. Er spreche Paschtu sei in Afghanistan als Hilfsarbeiter tätig gewesen.

Vor ca. einem Jahr sei der BF über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. zehn Monate aufgehalten hätte. Nunmehr sei er schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater Dorfvorsitzender gewesen sei und von den Taliban bei einem Bombenanschlag vorsätzlich getötet worden wäre. Danach hätten die Taliban den BF mit seiner Ermordung gedroht, weshalb er die Heimat verlassen hätte.

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit einer Unterschrift.

1.2. In seiner Einvernahme am 23.01.2013 vor dem BAA, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"Frage: Welche Sprachen sprechen Sie?

Antwort: Paschtu und ein bisschen Dari.

Frage: Werden Sie im Verfahren von jemand vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?

Antwort: Nein.

Frage: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

Antwort: Ich bin völlig gesund und nehme keine Medikamente.

Frage: Sind Sie zur Schule gegangen, können Sie lesen und schreiben?

Antwort: Ja, ich kann lesen und schreiben, ich besuchte vier Jahre die Grundschule und lernte auch den Koran.

Frage: Nennen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen sowie Ihr Geburtsdatum!

Antwort: XXXX , geb. XXXX in Provinz Nangahar, Distrikt XXXX , Ortschaft XXXX , Dorf XXXX , StA. Afghanistan.

Frage: Welcher Volksgruppe, welchem Stamm und Clan gehören Sie an?

Antwort: Ich bin Paschtune.

Frage: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel vorlegen?

Antwort: Ich ließ mir meinen Personalausweis und den meines Vaters nachschicken, weiters ein Schreiben der Distriktbehörde und medizinische Befunde.

Frage: Um was geht es bei diesen Schreiben der Distriktbehörde?

Antwort: Es wird darin bestätigt, dass mein Vater durch einen Bombenanschlag der Taliban getötet wurde und dass auch mein Bruder von den Taliban umgebracht wurde.

Frage: Warum ließen Sie sich in Österreich untersuchen?

Antwort: Als mein Bruder ermordet wurde, wurde ich auch verletzt, deshalb bin ich zum Arzt gegangen, weil ich noch einen Splitter im Bein und im Handgelenk habe.

[...]

Frage: Wann waren Sie letztmalig in Afghanistan aufhältig?

Antwort: Vor ca. einem Jahr und fünf Monaten.

Frage: Und was machten Sie dann weiter?

Antwort: Ich war ca. zehn Monate in Griechenland.

Frage: Und dann?

Antwort: Achtunddreißig Tage war ich in der Türkei und zwei Tage war ich im Iran. Danach bin ich schlepperunterstützt nach Griechenland gereist und dann nach Österreich.

Frage: Haben Sie Afghanistan vorher schon einmal verlassen?

Antwort: Ja.

Frage: Wann?

Antwort: Als mein Bruder umgebracht wurde, bin ich nach Griechenland geflohen, von dort wurde ich wieder nach Afghanistan abgeschoben. Es war vor ca. vier Jahren.

Frage: Wie lange waren Sie zu diesem Zeitpunkt in Griechenland?

Antwort: Ca. eineinhalb Jahre.

Frage: Wann sind Sie dann wieder nach Afghanistan eingereist?

Antwort: AW überlegt längere Zeit.

Anm. Wiederholung der Frage!

Antwort: Glaublich war es vor ca. zweieinhalb Jahren.

Frage: Wie lange blieben Sie dann in Afghanistan vor der neuerlichen Ausreise?

Antwort: Ca. ein Jahr.

Frage: Wo genau lebten Sie in Afghanistan in diesem Jahr?

Antwort: In meinem Heimatdorf, Provinz Nangahar, Distrikt XXXX , Ortschaft XXXX , Dorf XXXX .

Frage: Lebten Sie in Afghanistan immer an dieser Adresse?

Antwort: Ja, ich lebte immer nur dort.

Frage: Welche Angehörigen haben Sie noch in Afghanistan?

Antwort: Meine Mutter, einen Bruder, meine Ehefrau, einen Sohn, meine Schwester und meinen Schwager.

Frage: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen auf?

Antwort: Meine Mutter, meine Frau und mein Sohn leben im Heimatdorf XXXX , aber nicht in unserem Haus, sondern bei meinem Onkel mütterlicherseits im Dorfteil XXXX . Meine Schwester ist verheiratet und wohnt in XXXX .

Frage: Wovon leben Ihre Angehörigen, wer sorgt für Ihre Familie in Afghanistan?

Antwort: Sie leben vom Einkommen aus unserer Landwirtschaft.

Frage: Wer bewirtschaftet die Äcker?

Antwort: Ein Landarbeiter, dieser arbeitet für meine Familie.

Frage: Über welche Besitztümer verfügt Ihre Familie?

Antwort: Wir haben ca. 5 Jirib Grundstücke und ein eigenes Haus.

Frage: Haben Sie Angehörige in anderen Ländern (z.B. Iran, Pakistan oder auch in Europa)?

Antwort: Nein.

Frage: Wann hatten Sie zuletzt mit Ihrer Familie Kontakt?

Antwort: Vor ein paar Tagen hatte ich telefonischen Kontakt.

Frage: Wie geht es der Familie zu Hause?

Antwort: Gesundheitlich geht es meiner Familie gut, aber sie haben Probleme.

Frage: Welche Probleme?

Antwort: Es herrscht bei uns Krieg, mein Sohn und mein Bruder können nicht die Schule besuchen, und ich bin alleine hier.

Frage: Warum sind dann nur Sie hergekommen?

Antwort: Mein Leben war dort in Gefahr, deswegen musste ich fliehen.

Frage: Das Leben Ihrer Familie war nicht in Gefahr?

Antwort: Nein, ich war der Älteste, deswegen war mein Leben in Gefahr.

Frage: Haben Sie sonst zu irgendjemand in Afghanistan Kontakt?

Antwort: Mit meinen Onkeln und mit meinem Schwager in Afghanistan.

[...]

Frage: Warum haben Sie Afghanistan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

Antwort: Afghanistan verließ ich aus Angst vor den Taliban, mein Bruder, welcher Polizist war, wurde von den Taliban umgebracht, bei diesem Vorfall wurde auch ich verletzt. Mein Vater wurde später auch von den Taliban umgebracht, mein Vater war Dorfvorsteher und kandidierte auch als Abgeordneter für Provinzialrat.

Frage: Und weiter?

Antwort: Auch ich wurde dann von den Taliban bedroht, sie warfen mir vor, dass ich für die Regierung arbeite.

Frage: Fahren Sie bitte fort mit Ihren Ausführungen.

Antwort: Dann war ich gezwungen, Afghanistan zu verlassen.

Frage: Warum waren Sie gezwungen, Afghanistan zu verlassen?

Antwort: Mein Vater und mein Bruder wurden von den Taliban umgebracht, sie wollten mich auch töten.

Aufforderung: Sie machen nur sehr vage und unkonkrete Angaben - machen Sie jetzt konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Fluchtgründe!

Antwort: Mein Bruder wurde im XXXX bei einem Selbstmordanschlag bei der Distriktbehörde ermordet. Zu diesem Zeitpunkt war ich auch dort und wurde dabei verletzt.

Frage: Und was war weiter?

Antwort: Vor ca. einem Jahr und acht Monaten wurde mein Vater bei einem Sprengstoffanschlag getötet. Ca. zwei Monate nach der Ermordung meines Vaters begannen die Taliban auch mich zu bedrohen.

Frage: Und wie ging es für Sie weiter?

Antwort: Als mein Bruder damals noch am Leben war, brachte ich ihm ab und zu mit meinem Auto in die Arbeit, ab und zu brachte ich für meinen Bruder auch die festgenommenen Personen mit meinem Taxi zur Distriktbehörde, also zu dem Gebäude, wo der Distriktvorsteher seinen Sitz hat. Nach der Ermordung meines Vaters warfen mir die Taliban vor, auch für die Regierung zu arbeiten, sie bedrohten mich dann mit dem Tod.

Frage: Und was geschah weiter?

Antwort: Anm. AW wiederholt sich.

Anm. Wiederholung der Frage.

Antwort: Sie bedrohten mich auch schriftlich.

Frage: Wann wurden Sie von wem schriftlich bedroht?

Antwort: Diesen Brief fand ich ca. zwei Monate nach der Ermordung meines Vaters vor unsrem Haus.

Frage: Was genau stand darin, von wem war dieser Brief?

Antwort: Dort nennen sich alle Taliban, aber dieser Brief war von der Hezb-e Islami. Dort stand, dass ich die Arbeit mit der Regierung beenden soll, ansonsten werde ich wie mein Vater getötet, und ich wäre in ihrem Visier. Aus Angst um mein Leben musste ich Afghanistan verlassen.

Frage: Wann wurde Ihr Vater umgebracht?

Antwort: Vor ca. einem Jahr und acht Monaten.

Frage: Wo wurde Ihr Vater umgebracht?

Antwort: Ca. zweihundert Meter von unserem Haus entfernt wurde eine Bombe platziert.

Frage: Wurde von der Polizei nach der Ermordung Ihres Vaters etwas unternommen?

Antwort: Ja, die Polizei nahm den Vorfall auf, aber die Polizei kann dort auch nichts tun.

Frage: Wo war Ihr Bruder bei der Polizei?

Antwort: Bei der Distriktbehörde in XXXX .

Frage: Wie lange war ihr Bruder dort bei der Polizei beschäftigt?

Antwort: Ca. vier Jahre.

Frage: Welchen Dienstrang hatte Ihr Bruder bei der Polizei?

Antwort: Er war Polizist und war immer mit dem Distriktvorsteher unterwegs.

Frage: Warum wurde Ihr Vater von den Taliban getötet?

Antwort: Weil er für die Regierung arbeitete.

Frage: Was genau machte er für die Regierung?

Antwort: Mein Vater war Dorfvorsteher und vertrat unser Dorf bei der Regierung. Später kandidierte er auch als Provinzialrat.

Frage: Schildern Sie nun so detailliert als möglich den Vorfall, bei dem Ihr Bruder getötet und Sie verletzt wurden.

Antwort: An diesem Tag hatte die Polizei vor, die Mohnfelder zu zerstören. Dort waren viele Polizisten, es war eine Kampagne. Dann ist ein Selbstmordattentäter gekommen und sprengte sich in die Luft.

Frage: Können Sie den Hergang auch genauer beschreiben?

Antwort: Bei dem Vorfall waren viele Polizisten dabei, und ich war gerade dabei, nach Hause zu fahren. Bei diesem Vorfall wurden viele Polizisten getötet, nicht nur mein Bruder.

Frage: Sie geben an, Sie wären auch bei dem Vorfall dabei gewesen, können Sie nun den Hergang näher beschreiben?

Antwort: Es herrschte Chaos dort, es wurde geschossen, Amerikaner waren auch dabei, jeder versuchte von dort zu flüchten. Ich wurde zwar verletzt aber meine Verletzungen waren nicht so stark, ich lief zu Fuß zum Bazar. Von dort aus rief ich meinen Bruder an, doch ich konnte ihn nicht mehr erreichen. Später erfuhr ich, dass er getötet wurde.

Frage: Welche Verletzungen trugen Sie davon?

Antwort: Am rechten Handgelenk und am rechten Bein wurde ich verletzt, die Splitter sind heute noch in meinem Körper, aber ein paar Splitter wurden in Afghanistan von einem Arzt entfernt.

Frage: Wo geschah dieses Attentat genau?

Antwort: Vor dem Distriktvorstehergebäude passierte es.

Frage: Was machten Sie dort?

Antwort: Mein Bruder sagte, ich solle zu ihm kommen, er erzählte von dieser Polizeiaktion gegen die Mohnfelder.

Frage: Warum wollte Ihr Bruder, dass Sie zu ihm kommen?

Antwort: Er kaufte etwas ein, und ich sollte es mit meinem Auto nach Hause bringen.

Frage: Welche Sachen sollten Sie für Ihren Bruder nach Hause bringen?

Antwort: Lebensmittel und Kleidung von meinem Bruder.

Frage: Nochmals, was genau geschah dann weiter, nachdem Sie zu Ihrem Bruder zur Distriktverwaltung fuhren?

Antwort: Ich fuhr zu ihm, er gab mir die Sachen und er erzählte, dass heute so eine Polizeiaktion stattfindet. In diesem Moment kamen auch noch die Amerikaner, und ich verabschiedete mich von meinem Bruder und wollte nach Hause fahren. Als ich dann ein paar Schritte von ihm entfernt war, sprengte sich der Selbstmordattentäter in die Luft. Ich ließ dann mein Auto dort stehen und lief zu Fuß zum Bazar.

Frage: Wie weit war der Selbstmordattentäter von Ihnen entfernt?

Antwort: Ich war ein paar Schritte von meinem Bruder entfernt.

Frage: Aber wie weit waren Sie von dem Attentäter entfernt?

Antwort: Das weiß ich nicht, ich hörte nur die Explosion.

Frage: Sie waren ein paar Schritte von Ihrem Bruder entfernt, was war dann mit Ihrem Bruder?

Antwort: Es war sehr schrecklich, es lagen viele Menschen auf dem Boden und waren tot, die Amerikaner schossen in jede Richtung.

Frage: Was war dann mit Ihrem Bruder passiert?

Antwort: Ich lief von dort weg, ich weiß es nicht, die Amerikaner schossen in jede Richtung.

Frage: Was hat nun dieser Selbstmordanschlag mit Ihnen persönlich zu tun?

Antwort: Mit mir hat das persönlich überhaupt nichts zu tun, aber mein Bruder wurde bei diesem Anschlag getötet, ich erzähle ihnen das nur so.

Frage: Und wie ging es dann für Sie weiter nach dem Anschlag?

Antwort: Dann sorgten die Amerikaner und die nationale afghanische Armee dort für die Sicherheit, und die Leute konnten dort die Leichen ihrer Angehörigen nach Hause bringen. Auch wir, mein Vater und ich, brachten die Leiche meines Bruders nach Hause.

Frage: Und wie ging es dann weiter?

Antwort: Wir haben meinen Bruder dann begraben.

Frage: Und wie ging es dann für Sie persönlich weiter?

Antwort: Danach wurden wir von den Taliban bedroht, auch mein Vater wurde bedroht.

Frage: Warum wurden Sie bedroht?

Antwort: Sie verdächtigen mich und meinen Vater der Spionage und sagten, dass wir für die Regierung arbeiten.

Frage: Werden Sie etwas konkreter, inwiefern wurden Sie bedroht, was genau ist passiert?

Antwort: Die Taliban erzählten überall im Dorf, dass wir für die Regierung arbeiten und dass wir die Arbeit bei der Regierung beenden sollen.

Frage: Können Sie nun konkret beschreiben, wie Sie bedroht wurden?

Antwort: Die Taliban sagten unserem Mullah in der Moschee und auch anderen Dorfbewohnern, dass meine Familie und ich für die Regierung arbeiten würden, und wenn wir unsere Arbeit nicht beenden, dann würden wir umgebracht werden. Mein Vater schickte mich dann aus Angst nach Griechenland.

Frage: Wer organisierte dann die Reise nach Griechenland?

Antwort: Mein Vater organisierte die Reise, er fand einen Schlepper.

Frage: Und wie ging es dann weiter?

Antwort: Ich war dann in Griechenland, und später wurde ich von Griechenland in die Türkei abgeschoben, und von dort kehrte ich nach Afghanistan zurück. Als ich zurückgekehrt bin, wurden mein Vater und ich mehrmals bedroht. Anschließend wurde für meinen Vater eine Bombe platziert, und er kam bei der Explosion ums Leben.

Frage: Wer konkret bedroht Sie nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan?

Antwort: Die Taliban.

Frage: Wie wurden Sie konkret bedroht von den Taliban?

Antwort: Meistens war ich mit meinem Vater unterwegs, und die Dorfbewohner erzählten uns, dass wir ins Visier der Taliban geraten wären. Nach der Ermordung meines Vaters schickten sie mir auch einen Drohbrief.

Frage: Wer genau schickte Ihnen diesen Drohbrief, gab es einen Absender?

Antwort: Ich habe heute eine Kopie dieses Briefes dabei, es wurde mir von der Hezb-e Islami geschickt. Auch eine Kopie des Drohbriefs, welcher sich an meinen Vater richtete, kann ich vorlegen.

Frage: Wer schickte Ihnen diese Briefkopie nach Österreich nach?

Antwort: Mein Onkel mütterlicherseits.

Anm. Die vorgelegte Kopie des Drohbriefes an den AW wird von der Dolmetscherin folgendermaßen übersetzt:

‚Datum XXXX

Briefkopf: Hezb-e Islami Afghanistans

Provinz-Distrikt

Der Herrn XXXX wird informiert, dass er seine Hilfe und Unterstützung bei der Regierung beendet, wenn er seine Arbeit nicht beendet, werden wir ihn zum Tode verurteilen. Er ist im Visier von der Hezb-e Islami von Tora Bora. Nicht, dass er sich so wie sein Vater zum Tode verurteilen lässt.

Hochachtungsvoll, Mudhschaheddin von Tora Bora'

Frage: Wann genau bekamen Sie den Drohbrief in Afghanistan?

Antwort: Ca. zwei Monate nach der Ermordung meines Vaters.

Frage: Und was unternahmen Sie dann?

Antwort: Ich bekam Angst um mein Leben und musste Afghanistan verlassen.

Frage: Wie viel Zeit verging nach Erhalt des Briefes, bevor Sie Afghanistan verließen?

Antwort: Ca. einen Monat später, nachdem ich den Brief bekam, verließ ich Afghanistan.

Frage: Gab es irgendwelche konkreten Vorfälle in dieser Zeit?

Antwort: Nein, aber in dieser Zeit versteckte ich mich bei meiner Schwester in XXXX .

Vorhalt: Als Sie zu Beginn gefragt wurden, erklärten Sie, Sie hätten bis zur Ausreise immer im Heimatdorf gelebt, nun geben Sie an, Sie hätten sich in XXXX versteckt. Können Sie dies erklären?

Antwort: Ich meinte, dass man dort, wo man sein Zuhause hat, auch lebt. Aber in diesem Monat war ich bei meiner Schwester und versteckte mich dort.

Frage: Und gab es bei Ihrer Schwester irgendwelche Probleme für Sie in diesem Monat?

Antwort: Nein.

Frage: Warum blieben Sie dann nicht bei Ihrer Schwester in XXXX ?

Antwort: XXXX ist von uns nicht weit entfernt, nur eine halbe Stunde, sie hätten mich auch dort gefunden, meine ich. Es war trotzdem in der Nähe von uns, es war kein anderes Land.

Frage: Aber eben sagten Sie, dass Sie in dem ganzen Monat keine Probleme hatten, also warum hätten Sie dann weiter Probleme haben sollen?

Antwort: Ich konnte mich doch nicht immer bei meiner Schwester versteckt halten.

Frage: Warum gingen Sie nicht zur Distriktpolizei?

Antwort: Das hilft nichts.

Frage: Können Sie erklären, warum die Taliban ausgerechnet Sie verfolgen und bedrohen hätten sollen?

Antwort: Aber mein Vater wurden auch von den Taliban umgebracht und auch mein Bruder.

Frage: Aber was hat das mit Ihnen persönlich zu tun? Ihr Bruder wurden nach Ihren Angaben Opfer eines allgemeinen Anschlages, und Sie können überhaupt keine konkrete Bedrohung Ihrer Person aufzeigen.

Antwort: Aber mein Vater wurde gezielt getötet, und mein Bruder wurde bei einem Selbstmordanschlag getötet.

Frage: Aber es geht nicht um Ihren Vater, sondern um Sie, wurden Sie nun persönlich jemals konkret bedroht bzw. attackiert?

Antwort: Nein, ich persönlich nicht, aber in dem Brief stand, dass sie mich zum Tode verurteilen.

Frage: Arbeiteten Sie jemals für die Regierung?

Antwort: Nein.

Frage: Warum hätten Sie dann die Taliban bedrohen sollen?

Antwort: Weil ich meinen Bruder ab und zu unterstützte, und ich brachte mit meinem Auto Personen, die festgenommen wurden, zur Distriktbehörde. Und mein Vater kandidierte als Provinzialrat.

Frage: Können Sie erklären, warum Ihre ganze Familie in Afghanistan weiterleben kann und nur ausgerechnet Ihr Leben bedroht war?

Antwort: Es sind Frauen oder kleine Kinder.

Frage: Was ist mit Ihrem Bruder und Ihrem Onkel?

Antwort: Mein Bruder ist zwölf Jahre alt und mein Onkel mütterlicherseits hat mit unserer Familie nichts zu tun.

Frage: Hatten Sie noch weitere Probleme in Ihrem Heimatland?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit heimatlichen Behörden, z.B. der Polizei, Militär etc.?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Afghanistan jemals inhaftiert?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder Familiengemeinschaft?

Antwort: Nein.

Frage: Sprechen Sie Deutsch?

Antwort: Nein.

Frage: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst vor den Taliban.

Vorhalt: Sie könnten nach Kabul ziehen, um Ihren Problemen zu entgehen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Nirgendwo gibt es dort Sicherheit. Vor den Taliban kann man sich nicht verstecken.

Anm.: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Afghanistan, insbesondere zur Lage in Kabul samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

Antwort: Ja ich möchte es hören.

Anm. Die Länderfeststellungen bzgl. allgemeine Lage und Rückkehrfragen werden dem AW durch die Dolmetscherin übersetzt.

Frage: Möchten Sie etwas dazu angeben?

Antwort: Nein.

Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt, was ich zu sagen hatte."

Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit einer Unterschrift.

Im Verfahren vor dem BAA wurden durch den BF folgende Schriftstücke vorgelegt:

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.10.2013, Zahl: 12 10.668-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei hinsichtlich der von ihm geschilderten Verfolgung nicht glaubhaft.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das BAA aus, dass das Vorbringen des BF unplausibel, vage sowie widersprüchlich und somit unglaubwürdig sei.

Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.

3. Mit Schreiben vom 08.11.2013 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde versucht, im Bescheid der Erstbehörde aufgezeigte Unstimmigkeiten aufzuklären. Er hätte sehr wohl bei der Erstbefragung den Tod seines Bruders erwähnt, der ausschlaggebende Moment für seine Flucht seien aber die Ermordung des Vaters und der zweite Drohbrief gewesen. Ferner heiße sein Bruder laut Tazkira zwar XXXX , er wäre aber überall XXXX gerufen worden. Auch werde er offizielle Bestätigungen über die Todeszeitpunkte seiner Familienangehörigen nachreichen.

Durch seine Dienste, die er für seinen Bruder und die Polizei geleistet hätte, wäre er von den Taliban den politischen Gegnern zugerechnet worden. Er wäre bei einem Bombenanschlag schwer verletzt worden, und es würden sich noch immer Splitter in seinem Oberschenkel und seinem Handgelenk befinden.

Weiters führte er aus, dass er durch den Tod des Vaters und des Bruders kein familiäres Netzwerk mehr habe, führte Berichte über die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan an und legte weitere Befunde betreffend seine Verletzung am Oberschenkel vor.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

6. Im Verfahren vor dem BVwG wurden durch den BF mehrere Dokumente betreffend seine Integration in Österreich sowie ein weiterer ärztlicher Befund vorgelegt.

Weiters brachte der BF ein Bestätigungsschreiben vom Bezirksvorsteher von XXXX ein. In diesem wird ausgeführt, dass XXXX Stammesführer und Volksvertreter von XXXX gewesen sei. Auch hätte er für den Provinzialrat kandidiert, in Folge dessen sein Sohn mit dem Namen XXXX , der auch unter dem Namen XXXX bekannt sei und für die Nationalpolizei gearbeitet hätte, von den Taliban am XXXX getötet worden sei. Die Kandidatur habe die Taliban provoziert, weshalb sie XXXX bedroht hätten. Dieser hätte die Drohungen jedoch ignoriert, weshalb er am XXXX durch eine platzierte Bombe getötet worden wäre. Danach wäre die Familie des BF unter Druck gesetzt worden und jedes Familienmitglied wäre einer Todesdrohung ausgesetzt gewesen. Die Taliban hätten die verbliebenen Kinder, darunter den BF, töten wollen, weshalb dieser das Land verlassen hätte müssen.

In einem weiteren vorgelegten Schreiben des Präsidenten des Provinzialrates der Provinz Nangarhar wird die Fluchtgeschichte des BF erneut bestätigt.

7. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 20.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach gab der BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"RI [Richterin]: Sie sind in der Provinz Nangarhar geboren. Haben Sie jemals außerhalb dieser Provinz gelebt?

BF: Nein habe ich nicht.

R: Haben Sie noch Angehörige in Afghanistan und wenn ja, wo?

BF: Ich habe Verwandte in Afghanistan. Meine Mutter, meinen Bruder, meine Frau und mein Sohn leben in Nangarhar im Dorf meines Onkels mütterlicherseits.

R: Wovon lebt Ihre Familie?

BF: Wir haben dort Grundstücke. Sie leben von den Erträgen der Grundstücke.

R: Gesetz dem Fall, Sie hätten keine Probleme wie Sie angegeben haben, könnten Sie dann zu Ihrer Familie zurückkehren?

BF: Hätte ich diese Probleme nicht gehabt, könnte ich dort leben. Ich habe auch vorher dort gelebt. Ich habe sonst nirgendwo gelebt.

R: Schildern Sie mir bitte, warum Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: Es wurde mein Bruder getötet, danach wurde auch mein Vater getötet. Ich habe dort Probleme bekommen und mein Leben war in Gefahr. Deshalb bin ich geflüchtet.

R: Erzählen Sie bitte genau was passiert ist.

BF: Mein Bruder war Polizist. Er ist bei der Distrikts Verwaltung durch eine Explosion einer Bombe getötet worden. Ich wurde dabei verletzt. Einige Zeit später, ist mein Vater unweit unseres Hauses durch die Explosion einer platzierten Bombe getötet worden. Mein Vater war Kandidat für den Provinzrat. Nach dessen Tod bekamen wir kurze Zeit später Drohungen. Ein Weiterleben war für mich dort nicht mehr möglich. Deshalb musst ich Afghanistan verlassen.

R: Schildern Sie mir bitte genau, wie Ihr Bruder ums Leben gekommen ist. Woran können Sie sich noch erinnern?

BF: An dem Tag als mein Bruder getötet wurde, gab es eine Veranstaltung wegen Bekämpfung von Drogen. Es waren sehr viele Leute dort. Auch Amerikaner sind gekommen. Ich hatte ein Taxi und habe als Taxifahrer gearbeitet. Mein Bruder wollte, dass ich auch dort hinkomme. Es ist dort, zu einem Selbstmordanschlag gekommen. Dabei ist nicht nur mein Bruder, sondern auch viele andere ums Leben gekommen. Ich bin dabei leicht verletzt worden. Ich musste von dort flüchten. Es kam zur Schießerei. Es haben sowohl die Amerikaner als auch die afghanische Armee geschossen. Es war ein sehr schlechtes Ereignis. Sie haben herumgeschossen. Dabei sind auch Leute tödlich getroffen worden. Als es zur Explosion gekommen ist und ich verletzt wurde, bin ich in den Basar geflüchtet. Ich habe versucht meinen Bruder zu erreichen und deshalb habe ich ihn angerufen. Er hat nicht abgehoben. Als es dann ruhiger geworden ist, sind mein Vater und ich gekommen. Dort waren sehr viele Getötete. Jeder ist herumgegangen um die Leichen der Angehörigen zu holen. Mein Vater und ich haben die Leiche meines Bruders gefunden und mitgenommen.

R: Wie ist es dann weitergegangen?

BF: Die Lage war dort dann weiterhin gespannt und gefährlich. Mein Vater hat mich dann aus Afghanistan weggeschickt. Ich bin damals bis nach Griechenland gekommen. Dort habe ich mich eineinhalb Jahre aufgehalten. Ich wurde aber von Griechenland in die Türkei abgeschoben und in weiterer Folge wieder nach Afghanistan zurückgeschickt. Dort habe ich mich ca. ein Jahr lang aufgehalten. Während diesem Jahr, wo ich mich in Afghanistan aufgehalten habe, ist mein Vater ums Leben gekommen. Nach dessen Tod, habe ich mich ca. zwei oder drei Monate dort aufgehalten und schließlich musste ich Afghanistan verlassen.

R: Wie ist Ihr Vater ums Leben gekommen?

BF: Mein Vater war Dorfältester und hat für den Provinzrat kandidiert. Die Taliban haben ihn umgebracht, weil sie böse auf ihn waren, da mein Vater mit der Regierung zusammenarbeitete. Ich bin dann gleich von Afghanistan weggegangen.

R: Was ist denn genau passiert?

BF: Mein Vater ging aus dem Haus, ca. 200 Meter entfernt wurde eine Bombe platziert. Diese wurde zur Explosion gebracht, dabei wurde er getötet.

R: Wenn Sie sagen zur Explosion gebracht, meinen Sie damit Fernzündung?

BF: Ich weiß es nicht ob es eine ferngesteuerte Bombe war. Auf jeden Fall als er dort vorbeiging, ist diese explodiert und mein Vater wurde dadurch getötet.

R: Wann waren diese beiden Ereignisse wo Ihr Vater und Ihr Bruder ermordet wurden?

BF: Mein Bruder ist im XXXX und mein Vater im XXXX ums Leben gekommen.

R: Sie haben Kopien von Drohbriefen vorgelegt. Woher haben Sie diese Kopien?

BF: Die Drohbriefe hat mein Onkel mütterlicherseits mir geschickt.

R: Die Originale haben Sie nicht?

BF: Die müssten bei meinem Onkel sein.

R: Wann haben Sie die ersten Drohbriefe bekommen?

BF: Den ersten Drohbrief hat mein Vater im Jahre 1389 bekommen. Das müsste in Ihren Unterlagen stehen. Den zweiten Drohbrief, habe ich ca. zwei Monate nach dem Tod meines Vaters erhalten.

R: Hat Ihr Bruder auch Drohbriefe erhalten?

BF Nein.

R: Haben Sie für Ihren Vater gearbeitet?

BF: Ja, ich habe für meinen Vater auf dem Feld gearbeitet und auch als Taxifahrer.

R: Was wollten die Taliban eigentlich von Ihnen?

BF: Die Taliban wollten, dass wir damit aufhören, für die Regierung zu Arbeiten. Mein Vater war wie ich schon gesagt habe Dorfältester. Ich bin auch mit meinem Taxi gefahren. Als mein Bruder damals lebte und dort Leute festgenommen und wohin gebracht wurden, bin ich mitgefahren. Die Taliban wollten, dass wir damit aufhören.

R: Nach dem Tod Ihres Bruders, haben Sie ohnehin nicht mehr für Ihren Bruder Arbeiten können.

BF: Nach dem Tod meines Bruders, ist es dort gefährlicher geworden. Mein Vater hat mich weggeschickt. Ich war dann eineinhalb Jahre in Griechenland. Als ich zurück musste, habe ich dort für meinen Vater gearbeitet und habe ihn unterstützt.

R: Letztlich konnten Sie für Ihren Vater auch nicht mehr Arbeiten.

BF: Die Taliban haben mir weiterhin vorgeworfen, dass auch ich für die Regierung arbeiten würde. Da ich vorher für meinen Bruder und für meinen Vater gearbeitet habe. Deswegen wurde ich auch bedroht.

R: Sie haben nur einen Drohbrief bekommen?

BF: Ja. Einen hat mein Vater bekommen und einen ich.

R: Wie lange nach dem Tod Ihres Vaters haben Sie den Brief bekommen?

BF: Ca. zwei Monate später.

R: Welcher Tätigkeit sind Sie in diesen zwei Monaten nachgegangen?

BF: In diesen zwei Monaten war ich mit dem Tod und der Trauerfeier meines Vaters beschäftigt. Als ich dann diesen Drohbrief bekommen habe, bin ich dann zu meiner Schwester gegangen.

R: Ich hätte dann keine Fragen mehr. Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BF: Ich möchte Sie ersuchen, dass Sie meiner Beschwerde Folge geben und mir Asyl gewähren. Wie Sie wissen, wir die Lage in Afghanistan immer schlimmer. Ich habe Angst um meine Familie. Ich möchte sie bei mir in Sicherheit haben.

R: Haben Sie in Österreich Angehörige oder gehen Sie einer Beschäftigung nach?

BF: Nein, ich habe keine Verwandten. Ja, ich arbeite. Seit zwei Jahren arbeite ich als Koch in dem Heim, wo ich wohne. Ich mache auch die Ausbildung zum Koch."

Dem BF wurde das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach verheiratet und spricht Paschtu sowie etwas Dari und Deutsch.

2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

2.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014):

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).

Im Zeitraum 01.03. bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit

5. 864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).

Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Provinz Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014).

Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH beziehungsweise BVwG.

3.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Herangezogen wurden weiters die vom BF vorgelegten Schriftstücke.

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:

Wie sich aus der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BAA und der Verhandlung vor dem BVwG ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch vage sowie unplausibel und widersprechen teilweise den vorgelegten Dokumenten.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen, jedoch enthält diese Unplausibilitäten und Widersprüchlichkeiten, aufgrund derer dem BF die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. So schilderte der BF, dass er mit seinem Auto Gefangene für die Polizei transportiert und "Undercover"-Polizisten chauffiert hätte, was ja angeblich ein ausschlaggebender Grund für die Bedrohungen durch die Taliban gewesen wäre. Allerdings erscheint es lebensfremd und wenig nachvollziehbar, dass diese Tätigkeiten, die normalerweise durch die Behörden durchgeführt werden, durch eine Privatperson wie den BF erledigt worden sein sollen.

Des Weiteren behauptete der BF, die Taliban hätten ihn aufgefordert, die Arbeit für den Bruder bzw. den Vater und somit für die Regierung einzustellen (dieses Verlangen ist auch den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen). Allerdings wurden die Tätigkeiten des BF durch die Ermordung der beiden Angehörigen von sich aus beendet, weshalb das Vorgehen der Taliban, nach dem Tod des Bruders und des Vaters den BF noch immer aufzufordern, nicht mehr für diese zu arbeiten, nur wenig nachvollziehbar erscheint. Ferner war dem Vorbringen des BF kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass er nach der Ermordung des Vaters irgendeine Tätigkeit, die in Zusammenhang mit der Regierung gestanden wäre, ausgeübt hätte, weshalb auch diesbezüglich die behaupteten Drohungen durch die Taliban (zum Beweiswert der Drohbriefe siehe unten) als realitätsfern einzustufen sind.

Ferner konnte der BF eine ihn persönlich betreffende, konkrete Bedrohung nicht glaubhaft vermitteln. So wurde er zwar seinen Angaben nach bei einem Bombenanschlag verletzt und der Bruder getötet, dessen ungeachtet hat es sich jedoch dabei - nach der Schilderung des BF - um ein allgemeines Attentat auf die damals versammelten Polizeikräfte und amerikanischen Truppen und nicht um eine gezielten Anschlag auf den Bruder bzw. den BF gehandelt, und sind diese somit nur zufällig Opfer geworden.

Persönlichen Kontakt mit den Taliban oder Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität durch diese wurden vom BF verneint, allerdings legte er an seinen Vater und an ihn adressierte Drohbriefe vor. Zu diesen handgeschriebenen Schriftstücken ist jedoch auszuführen, dass ihnen nur wenig Beweiswert zukommt, zumal es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben beliebiger Personen handeln könnte.

Zu den durch die Distriktsverwaltung verfassten Bestätigungen betreffend die Fluchtgründe des BF ist auszuführen, dass diesen ebenfalls - mangels Möglichkeiten, deren Echtheit zu verifizieren - nur geringer Beweiswert zukommt. Sie sind nicht nur nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte zu belegen, sondern stehen auch teilweise in grobem Widerspruch zum Vorbringen des BF.

So wird im ersten vor dem BAA vorgelegten Schreiben ausgeführt, dass zuerst am XXXX der Vater des BF und danach dessen Sohn, also der Bruder, getötet worden sei soll. Der BF hatte jedoch zuvor behauptet, dass sein Bruder bereits Ende Dezember 2008 umgekommen sei und erst danach der Vater ermordet worden wäre. Auch wurde der Bruder in diesem Schreiben als XXXX bezeichnet, währenddessen der BF in der Erstbefragung seine Brüder mit XXXX (der Polizist) und XXXX (der jüngere Bruder) benannte. Erst nachdem er im Bescheid mit diesem Widerspruch konfrontiert worden war, stellte der BF die Behauptung auf, der Rufname des Bruders wäre XXXX gewesen, während in dessen Tazkira XXXX gestanden wäre. Um dies zu untermauern, legte der BF im Verfahren vor dem BVwG neuerlich eine Bestätigung der Distriktsbehörde vor, in der die Abfolge der Ermordung des Bruders und des Vater in der vom BF geschilderten Reihenfolge dargestellt und der Bruder als " XXXX , der unter dem Namen XXXX bekannt sei" bezeichnet wurde. Allerdings entsteht hierbei der Eindruck, dass die Vorlage dieses Schriftstückes lediglich den Versuch des BF darstellt, den Vorwürfen im bekämpften Bescheid zu begegnen, ohne dass er dabei Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.

Weiters fällt auf, dass die erste, dem BFA vorgelegte Bestätigung der Distriktsverwaltung als Ausstellungsdatum den XXXX aufweist, welches jedoch gleichzeitig den Todestag des Vaters darstellt. Somit ist es nicht nachvollziehbar, dass darin Ausführungen über die anschließenden Bedrohungen des BF sowie dessen Flucht und Aufenthalt in einem europäischen Land enthalten sind, zumal sich der BF am XXXX noch in Afghanistan befunden haben will.

Zu guter Letzt erscheint auch befremdend, dass in jedem der beiden vorgelegten Bestätigungsschreiben darauf hingewiesen wurde, dass die gesamte Familie des BF von den Taliban bedroht worden sei. Allerdings behauptete der BF in der Einvernahme vor dem BAA auf Vorhalt, weshalb nur er ausgereist sei und die Familie weiterhin in der Heimat verbleiben hätte können, dass für den Rest der Familie keine Gefahr bestanden hätte und nur er um sein Leben hätte fürchten müssen. Dies steht somit in Widerspruch zum Inhalt der Schriftstücke und ist als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu werten.

Der Vollständigkeit halber wird auch angemerkt, dass es auch zwischen den Aussagen des BF und dem Inhalt der ärztlichen Befunden betreffend die Verletzung des BF am Oberschenkel zu einer Unstimmigkeit gekommen ist, zumal in den Befunden immer wieder von einer Schussverletzung gesprochen wird, während der BF im Zuge der Schilderung des Attentates behauptete, bei der Explosion der Bombe durch Splitter verletzt worden zu sein.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der BF weder eine konkret gegen ihn gerichtete Gefährdungssituation schildern konnte - so gab es keinerlei persönlichen Kontakt zu den Taliban und ist der Inhalt der Drohbriefe nicht verifizierbar -, noch konnte er die angeblichen Ereignisse schlüssig und in sich stimmig widergeben, weshalb die vom BF behaupteten Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft waren.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Das Vorbringen in der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen im Versuch, im Bescheid aufgezeigte Widersprüche zu entkräften, was dem BF jedoch nicht gelungen ist.

Ferner wird festgehalten, dass dem BF in diesem Zusammenhang gerade aufgrund der Situation in seiner Herkunftsregion und des fehlenden sozialen Netzwerkes in Afghanistan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Bezüglich der Spruchpunkte II. und III. (Refoulement und Ausweisung) war der Beschwerde somit im Ergebnis Erfolg beschieden (näheres dazu siehe unten Punkt 4.2.2.).

Der BF wurde in der Einvernahme vom BAA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt.

Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in unplausibler und unstimmiger Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 30.10.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 08.11.2013 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF stellt sich dabei als besonders volatil dar, zumal Im Zeitraum Jänner bis 31.08.2015 in der Provinz Nangarhar 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert wurden (EASO 21.01.2016).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass der BF derzeit in Afghanistan noch über ausreichende soziale oder familiäre Netzwerke verfügt. Zwar brachte der BF vor, dass sich noch seine Frau, sein kleiner Sohn, seine Mutter und sein minderjähriger Bruder bei einem Onkel in Nangarhar aufhalten würden, allerdings kann nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dieser Onkel - zumal er bereits die restlichen Angehörigen des BF versorgen muss - auch dem BF im Falle einer Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zukommen lassen würde.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.