BVwG W170 2000732-1

W170 2000732-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2016

Regest

Bescheidbegründung, Bescheidspruch, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Unterschutzstellung,<br/>Verfahrensgegenstand

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2000732-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2000732.1.00

Spruch

W170 2000732/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX BELGRAD, SERBIEN, XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX WIEN, XXXX GmbH, Sitz in XXXX WIEN, vertreten durch MIKLAUTZ Rechtsanwälte, XXXX, geb. XXXX, sowie XXXX, geb. XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwälte SCHUHMEISTER HAYDN, XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX BELGRAD, SERBIEN, XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX BELGRAD, SERBIEN, XXXX, vertreten durch BRAUNEGG Rechtsanwaltskanzlei sowie XXXX, Sitz in XXXX WIEN, vertreten durch WILDMOSER/KOCH Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.02.2007, Zl. 22.336/1/2007, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien: XXXX OG, Landeshauptmann und Bürgermeiste von WIEN sowie die Stadtgemeinde WIEN):

A)

Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.02.2007, Zl. 22.336/1/2007, wird gemäß §§ 27, 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist das Wohn- und Geschäftshaus in Wien XXXX, Ger. Bezirk Innere Stadt Wien, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, GB 01004 Innere Stadt (im Folgenden: Objekt).

Das Objekt befindet sich zum jetzigen Zeitpunkt im Eigentum von XXXX (Beschwerdeführer 1), Dr. XXXX(Beschwerdeführerin 2), XXXX (Beschwerdeführerin 3), XXXX (Beschwerdeführer 4), XXXX (Beschwerdeführer 5), XXXX (Beschwerdeführer 6) und XXXX (Beschwerdeführer 7). Das im Objekt gelegene Café XXXX steht im (Mit)Eigentum von XXXX (Beschwerdeführer 8) sowie der XXXX (Beschwerdeführerin 9), die ebenfalls im Objekt gelegene XXXX.

2. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 12.06.2002, den Parteien am 18., 19., 20.06.2002 bzw. 08.07.2002 zugestellt, teilte das Bundesdenkmalamt den Parteien mit, es beabsichtige, das oben genannte Objekt unter Denkmalschutz zu stellen. Gleichzeitig wurde ihnen ein mit 28.02.2002 datiertes Gutachten vorgehalten.

Im Gutachten wurde zunächst - ohne direkten Bezug zum Objekt - die Geschichte des Baus der Ringstraße dargestellt. Die baukünstlerischen Höchstleistungen der Monumentalbauten in der Ringstraßenzone seien nicht ohne Einfluss auf die Wohnbauten geblieben, sodass man im Bereich der Ringstraße weniger von Mietshäusern als von Mietspalais sprechen müsse. Aufwändige Fassadengestaltungen, oftmals mit reichem plastischem Schmuck würden die glanzvollen Innenausstattungen ihre Entsprechung finden. Die Großzügigkeit der Wohnhäuser in der Ringstraßenzone nehme nicht wunder, wenn man bedenke, dass sie dem Repräsentationsbedürfnis einer nach wie vor am kaiserlichen Hof orientierten Gesellschaft entsprechen sollten. Schließlich sei durch die Stadterweiterung nun endlich dem Bürgertum als neuem selbstbewusstem Stand die Möglichkeit gegeben worden, ihren wirtschaftlichen Aufschwung und ihre politische Aufwertung vor Augen zu führen. Als Kontraposition zu den Adelspalästen des alten Wiener Adels in der Innenstadt habe das Großbürgertum mit ihren neuen Palästen den Standesunterschied augenscheinlich verringern können.

Die Innengestaltung der Häuser mit Vestibülen, Stiegenhäusern, Korridoren und nicht zuletzt den Wohnungsausstattungen würden ein harmonisches Ganzes bilden, deren Ausformung Maßstäbe gesetzt habe und die Ringstraße als Gesamtkunstwerk vor Augen führe, das seine Einheit aus der konsequenten Anwendung des Rastersystems beziehe, in das die dem Prachtboulevard umliegenden Straßenzüge konzeptuell miteinbezogen worden seien.

Das gründerzeitliche Stadterweiterungsgebiet der Ringstraßenzone gehöre nicht nur verwaltungsmäßig zur "Inneren Stadt", sondern sei mit dieser auch zu einer räumlichen und ästhetischen Einheit verbunden. Diese Einheit der Wiener Innenstadt sei auf Grund ihres überragenden historischen, künstlerischen und kulturellen Wertes im Jahre 2001 von der UNESCO in die Liste des Weltkulturerbes aufgenommen worden.

Zum gegenständlichen Objekt wurde lediglich ausgeführt, dass dieses einen integrierenden Bestandteil dieser Zone bilde und wurde das Objekt wie folgt charakterisiert: Das dreiseitig freistehende, strenghistorische Wohn- und Geschäftshaus sei XXXX nach Plänen von Wilhelm Westmann für August Zeppezauer in Formen der Neu Wiener-Renaissance erbaut worden. Der kräftige Mittelrisalit der reich gegliederten Hauptfront werde durch eine skulpturenbekrönte Attika akzentuiert. Im querrechteckigen Innenhof seien die Fassaden in frühhistorischen Formen gegliedert, den freistehenden Steinbrunnen kröne eine Frauenstatue. Die repräsentative arkaden- und pilastergegliederte Einfahrt sei mit bemerkenswerten Groteskenmalereien an Kreuzrippengewölben, gusseisernen Kandelabern teilweise mit bronzierten Blechstatuen und Fenstern mit reichem Ätzglasdekor ausgestattet.

Im Erdgeschoss sei das Café XXXX mit teils originaler Marmorverkleidung und Möblierung eingerichtet, die historische Ausstattung sei insbesondere im links vom Eingang gelegenen Raum, sowie im Bereich der Toilettenanlagen erhalten. Die XXXX sei 1911 von Otto Prutscher gestaltet worden. Das bedeutende spätsecessionistische Geschäftsinterieur besitze eine reiche Ausstattung, wie originale Wandschränke und eine Galerie mit ornamentalem Messinggeländer, sowie eine silberne Wanduhr.

Als Abschluss des XXXX, symmetrisch zum gegenüberliegenden Eckhaus Schubertring 14 angelegt, sowie als Eckpfeiler des XXXX erhalte das Objekt eine besondere Position innerhalb des Ringstraßenensembles. Der XXXX, 1917 - 19 als "Kaiserin Zita - Ring" benannter Teil der Ringstraße zwischen XXXX und XXXX, wurde im Anschluss an den Opern Ring 1861 als vierreihiger Alleeboulevard eröffnet.

Die ein öffentliches Erhaltungsinteresse begründete geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ergebe sich aus der Zugehörigkeit dieses Objektes zur Ringstraßenzone und damit zum Weltkulturerbe Wien-Innenstadt. Darüber hinaus komme dem Objekt als für die Entstehungszeit charakteristischen, repräsentativ gestalteten Mietspalais mit monumental gegliedertem Vestibül und bemerkenswert ausgestattetem Café und Geschäftslokal, als Bestandteil der Gesamtgestaltung XXXX auch Bedeutung als Einzeldenkmal zu.

Das Gutachten verwies auf folgende Literatur:

  • Camillo Sitte, Der Städtebau nach seinen künstlerischen Grundsätzen, Wien 1889

  • Hans Tietze, Wien (Berühmte Kunststätten, Bd. 67), Leipzig 1918

  • Bruno Grimschitz, Die Wiener Ringstraße, Bremen 1938

  • Fred Hennings, Ringstraßen Symphonie, 3 Bde., Wien 1963f

  • Renate Wagner-Rieger (Hg.), die Wiener Ringstraße, Bild einer Epoche, 11 Bde. (1965-78)

  • Renate Wagner-Rieger, Wiens Architektur im 19. Jh., Wien 1970

  • Klaus Eggert, die Ringstraße, Wien 1971

  • Carl E. Schorske, Fin de Siecle Vienna, New York, 1980

  • Gotthart Wunberg, die Wiener Moderne, Wien 1981

  • Donald J. Olsen, The City as a Work of Art, London, Paris, Vienna, Yale 1986

  • Allan Janik - Stephen Toulmin, Wittgensteins Wien, München 1987

  • Hermann Fillitz (Hg.), Der Traum vom Glück, die Kunst des Historismus, Ausstellungskatalog Wien 1996

Mit Schreiben vom 20.06.2002 sprach sich der Beschwerdeführer 8 gegen die Unterschutzstellung von Inventar und Ausstattung des Café XXXX aus, da die Einrichtung jedenfalls zu einem Großteil nicht historisch sei. Der Zustand und das Alter der Sanitäranlagen sei nicht bekannt, trotz dessen spreche er sich gegen die Unterschutzstellung dieser aus, müssten Sanitäranlagen im Interesse des Schutzes der Gesundheit von Dienstnehmern und Besuchern des Cafés an die bekanntlich laufend strenger werdenden gesundheitspolizeilichen Anforderungen angepasst werden und sei der Gesundheitsschutz gegenüber dem Denkmalschutz vorrangig. Es wurde um eine nähere Bekanntgabe gebeten, welche Teile des Kaffeehauses und seiner Einrichtung im Einzelnen unter Schutz gestellt werden sollten, um eine detailliertere Stellungnahme abgeben zu können.

Auch die Vertretungsbefugte der XXXX sprach sich mit Schreiben vom 08.07.2002 gegen die Unterschutzstellung derselben aus. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Apotheke erst kürzlich in einer Kombination von alt und modern umgebaut worden sei. Außerdem würde der Denkmalschutz für das Geschäft eine ungeheure Verteuerung darstellen.

Gemäß Aktenvermerk der Sachverständigen vom 12.12.2002 habe am 06.11.2005 ein Ortsaugenschein in der Apotheke stattgefunden. Es sei festgestellt worden, dass von der von Architekt PRUTSCHER geplanten Ausstattung noch die wandfesten Regale mir der Galerie an den drei Wänden sowie originale Hocker erhalten seien. Die Pulte sowie die Gestaltung der Eingangszone seien nicht mehr vorhanden; der Boden, die Eingangszone und die Beleuchtung seien erneuert worden. Die gediegene Detailausbildung dokumentiere das handwerklich und formal überdurchschnittlich hohe Niveau der historischen Ausstattung. Es handle sich dabei um eines der wenigen erhaltenen Werke Otto PRUTSCHERS und ein wichtiges Beispiel der nach-sezessionistischen Ära. Es sei vereinbart worden, der Besitzerin ein Protokoll der Begehung zur Kenntnis zu bringen, da sie sich mit einer Einschränkung auf den tatsächlichen Bestand einverstanden gezeigt habe.

Mit Schreiben vom 15.07.2002 sprach sich auch Beschwerdeführerin 9 gegen die Unterschutzstellung aus und brachte vor, das Café habe sich bei Übernahme in einem äußerst schlechten Zustand befunden, sodass es zur Gänze, sowohl hinsichtlich der Innenausstattung als auch der Sanitäranlagen, saniert habe werden müssen. Die WC- und Sanitäranlagen seien zuletzt in den Jahren 1996/1997 gänzlich neu gebaut worden. Da das Café nach 1979 neu saniert worden sei, komme der Innenausstattung und den Sanitäranlagen auch keine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zu.

Mit weiterem Schreiben vom 13.09.2002 ergänzte Beschwerdeführerin 9 ihr Vorbringen, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe das Café am 01.04.1979 in einem äußerst schlechten Zustand übernommen. Das Café sei in Folge zur Gänze neugestaltet worden, sowohl die Fassade als auch die Innenräume und die Einrichtung. Die Kosten hätten über 4 Mio. Schilling betragen. Die Fenster, Türen, Böden (Marmor), Wandverkleidungen, Bänke, Tische, Stühle, Vorhänge, Kristallluster und Kristallwandarme seien zur Gänze neu eingebaut worden. Die Küche, die sich bis dahin in den Kellerräumlichkeiten befunden habe, sei ins Erdgeschoß verlegt worden. Im Jahr 1996 sei die WC-Anlage (sowohl die Herren- als auch die Damentoilette) zur Gänze neugestaltet und errichtet worden, soweit dies nicht bereits im Jahr 1980 geschehen sei. Die Kosten hätten sich auf ca. 460.000 Schilling belaufen. Abgesehen davon, dass das Café im Zuge der Übernahme durch den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin 9 im Jahr 1980 völlig neugestaltet worden sei, finde sich in keiner vom Bundesdenkmalamt zitierten Literatur ein Hinweis, dass das gegenständliche Café von besonderer geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sei. Es habe nur in einem Kaffeehausführer die Information gefunden werden können, dass nach 1945 Offiziere der Sowjetarmee die Räumlichkeiten des Cafés für ihre Veranstaltungen okkupiert und im Rahmen dessen die Einrichtung zerschossen hätten. Aus dieser Zeit habe sich nur ein Relikt bis ins Jahr 1979 erhalten, bei dem man die Sprünge und Einschusslöcher mit Ranken und Blumenmuster verziert habe. Es sei daher auszuschließen, dass auch nur ein Teil der Einrichtung des gegenständlichen Kaffeehauses historischer Altbestand sein könne. Zum Beweis der genannten Umbauten wurde ein umfangreiches Dokumentenkonvolut beigelegt.

Gemäß Aktenvermerk der Sachverständigen vom 12.12.2002 habe ebenfalls am 06.11.2002 eine Begehung des Cafés mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 9 stattgefunden, bei der Folgendes festgestellt worden sei: Das Café enthalte in seiner heutigen Erscheinung noch wesentliche Gestaltungselemente, die auf eine Erneuerung des Lokals in der Zwischenkriegszeit zurückgehen würden. Insbesondere gelte dies für den links des Eingangs gelegenen Eckraum sowie für die Damentoilette, deren Ausstattung von einer im August 1924 eingereichten und im Februar 1925 genehmigten Vergrößerung und Neugestaltung des Kaffeehauses stamme. In dem annähernd quadratischen Gastraum würden die Wände die ursprüngliche Marmorverkleidung, wobei zwei verschiedene Sorten Verwendung gefunden hätten; helle, stark geäderte Flächen würden von Streifen eines dunklen, fast homogenen schwarzen Steins eingefasst werden (die großflächigen Spiegel seien in jüngerer Zeit erneuert worden). Als Dekor der Decke diene eine kleinteilige mosaikartige Verkleidung mit farbigen Milchglasplättchen, die von der Firma Ignaz DÜRR ausgeführt worden sei (die Signatur dieser Firma habe sich in der Telefonzelle des Cafés erhalten). Zum Originalbestand würden auch die 28 quadratischen Tischchen mit Platten aus gehämmertem Messing zählen. In der Damentoilette schließlich würden die Wände einer Vertäfelung mit schwarzem Marmor aufweisen, in die Spiegel mit weißer Steinrahmung eingelassen seien. Decke und Fußboden seien noch mit den Belägen der Zwanziger Jahre ausgestattet. In diesem Raum seien auch ein Paar Wandappliken in art-deco-Formen erhalten. Die beiden erwähnten Räume würden eine Art Raumdekoration zeigen, deren Effekt auf die Verwendung edler Materialien, wie Marmor, Spiegelglas und Messing beruhe. Es handle sich dabei um eine für die Zwischenkriegszeit typische Art der Innenraumgestaltung wie sie in diversen Wiener Lokalen dieser Zeit anzutreffen gewesen sei. In Wien würden derartige Interieurs letztlich auf Adolf LOOS zurückgehen, dessen 1913 entworfenes Café Capua in der Johannesgasse 3 wohl das prominenteste Beispiel einer derartigen Raumgestaltung gewesen und richtungsweisend geworden sei. Die beschriebenen Interieurs des gegenständlichen Cafés würden aus heutiger Sicht zu den letzten Beispielen derartiger architektonischer Ausstattungen der Zwischenkriegszeit die unter dem Einfluss von Adolf LOOS sowohl im Hinblick auf die architektonische Gestaltung als auch die handwerkliche Ausführung höchste Standards erreicht hätten.

Diese Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 31.05.2005, zugestellt am 22. bzw. 23.06.2005, mitgeteilt und weiter ausgeführt, dass die eingelangten Stellungnahmen zu weiteren Ermittlungen und teilweisen Berichtigungen geführt hätten. Im Wesentlichen hätten die Ausführungen des Amtssachverständigen-gutachtens jedoch nicht entkräftet werden können.

Mit Schreiben vom 23.06.2005 sprachen sich die Miteigentümer des Objektes durch eine Vertreterin gegen die Unterschutzstellung des Objektes aus und brachten im Wesentlichen vor, die Feststellungen des Bundesdenkmalamtes seien unrichtig. Es handle sich um Teile, die heute gar nicht mehr anzutreffen seien und die keinen künstlerischen Wert hätten. Die noch Vorhandenen seien bereits kaputt und nicht erhaltungswürdig. Die Täfelungen seien unpraktisch und würden dem Ungeziefer Schutz geben und könne ein Rohrgebrechen nicht erkannt werden, sodass die Unterschutzstellung ein erheblicher Nachteil für das Haus darstelle, da die vorhandenen Verkleidungen bereits kaputt und nicht erhaltungswürdig seien. Die angeblichen quadratischen Tischchen seien kaputt und nicht erhaltungswürdig und seien diese nur teilweise noch vorhanden. Auch Teile der XXXX seien nicht erhaltungswürdig, da diese bereits nicht mehr vorhanden bzw. entfernt worden seien. Diese Entfernung sei bereits teilweise 1977 auch im Café erfolgt und sei nicht mehr herzustellen.

Mit Schreiben vom 07.07.2005 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers 8 und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 3 Stellung und brachte als Verfahrensmangel vor, zu dem Ortsaugenschein seien seine beiden Mandanten nicht eingeladen worden. Seitens seiner Mandanten werde in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 9 ein eigenes Gutachten eingeholt.

Mit Schreiben vom 14.07.2005 nahm die Eigentümerin der Apotheke erneut Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie erachte eine Unterschutzstellung derselben auf Grund der strengen Regelungen durch die Apothekenbetriebsordnung als Einschränkung, Behinderung sowie Verhinderung der ordnungsgemäßen Führung einer Apotheke.

Mit Schreiben vom 15.09.2005 nahm Beschwerdeführerin 9 erneut Stellung und führte aus, sie könne sich den Ausführungen des Bundesdenkmalamtes nicht anschließen. Weiters wurde Näheres zu den bereits vorgebrachten Renovierungen des Cafés ausgeführt und ein Gutachten hinsichtlich des Cafés vorgelegt, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass das Café nicht mehr den ursprünglichen Zustand repräsentiere, weder visuell noch vom Material her. Die vorhandenen, im Jahre 1980 völlig neu hergestellte Wandverkleidung, Vorhänge, Luster und Wandarme würden nicht mehr das ursprüngliche Profil zeigen; auch die dekorative Ausgestaltung der Gasträume dürfe anders gewesen sein. Tatsache sei wohl, dass nur mehr 11m² Deckenverfliesung über dem Buffetbereich und die Marmortafeln an der Wand des linken Eckzimmers ein Stück Originalität repräsentieren würden. Die Deckenverfliesung in diesem Bereich sei unbekannten Datums. Ansonsten sei alles neu (aus 1980) und auch offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zustand nachempfunden worden sei. Bürgermeister Dr. ZILK habe die Herstellung eines - praktisch neugestalteten - Kaffeehauses veranlasst, das alte Tradition vermitteln solle. Geworden sei daraus eine Raststätte, vornehmlich im Dienste des Fremdenverkehrs. Von den in Reih und Glied angeordneten Tischen, Bänken und Sesseln gehe keine Gemütlichkeit aus. Dazu komme, dass das Lokal 1980/81 um die Errichtung einer Küche im rückwärtigen Teil verkleinert worden sei.

Die Gesamtkonzeption zeige heute den Versuch einer eklektizistischen Nachempfindungen der Alt Wiener Kaffeehausatmosphäre Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts, wobei sich die rudimentär verbliebenen originalen Elemente völlig unharmonisch, ja gegensätzlich, wie bei der Verfliesung des Damen-WCs, davon abheben würden.

Der Vergleich des alten Cafés mit dem Café Capua und dem Verweis auf Adolf LOOS sei für den Gutachter nicht nachvollziehbar. Wie die zwei zum Vergleich dargestellten - und dem Gutachten beigelegten - Fotos eindrücklich beweisen würden, wirke das um Jahrzehnte älter eingerichtete Café Capua um vieles moderner und der Wiener Moderne entsprechend als das gegenständliche Café.

Die Messingtischchen (primitive Stahlrohr- bzw. Stahlplattentische mit aufgezogener Messingfolie) könnten niemals die Kultur der Zwischenkriegszeit repräsentieren. Sie seien für eine Denkmaleigenschaft völlig ungeeignet.

Die Damentoilette sei nur mehr teilweise original. Der im Vorraum verlegte Belag wirke durchschnittlich; an den Trennfugen habe bereits der Zahn der Zeit genagt. Was einigermaßen ein kulturelles Zeugnis ablege, sei die Verfliesung der Telefonzelle. Durch die völlig unharmonische Nachverfliesung könne nicht mehr von einem konzeptionellen Gesamtbild des Damen-WCs gesprochen werden. Für die beiden art deco-Leuchten liege eine Rechnung vor.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der heutige Zustand des gegenständlichen Cafés überwiegend auf die 1980/1981 zurückgehe und schon deshalb kein Zeitzeuge des Wiener Kunst- und Kulturlebens der Zwischenkriegszeit sein könne, aber an Hand der genauen Ermittlungen des Gegengutachters müsse auch davon ausgegangen werden, dass beim gegenständlichen Café nicht die frühere Authentizität hergestellt, sondern der Versuch unternommen worden sei, "irgendein" Caféhaus nach Alt-Wiener Art herzustellen, was aber offensichtlich nicht gelungen sei.

In Anbetracht aller Umstände könne der Gegengutachter keine Kriterien finden, die nach den Parametern des Denkmalschutzgesetzes eine Unterschutzstellung im öffentlichen Interesse rechtfertigen würden. Reste von Wand- oder Deckenverkleidungen, Bodenfliesen oder die Tatsache, dass hier einmal das erste Café am Ring gewesen sei, das aber nie ein Literatencafé Alt-Wiener Stils gewesen sei und von dem auch fast nichts mehr erhalten sei, würden nach Erachten des Gegengutachters dafür keine ausreichende Grundlage darstellen.

Mit Schreiben vom 15.09.2005 schloss sich Beschwerdeführer 8 sowie die Vorgängerin der Beschwerdeführerin 3 dem unter 10. dargestellten Gutachtenachten an.

Gemäß Aktenvermerk einer Mitarbeiterin des Landeskonservatorats für Wien vom 28.11.2006 beschränke sich die beabsichtigte Unterschutzstellung des Interieurs des gegenständlichen Cafés auf den links vom Eingang gelegenen Eckraum sowie die Damentoilette. Diese würden einen gewachsenen Zustand aufweisen, der neben rezenten Bestandteilen noch wesentliche Gestaltungselemente aus der Zwischenkriegszeit umfasse. Auch wenn Teile der historischen Ausstattung unter Umständen in der Nachkriegszeit entstanden sein mögen, so überlieferten die angeführten Bereiche jedenfalls ein über Jahrzehnte tradiertes und somit für die Kaffeehauskultur dieser Zeit anschauliches Erscheinungsbild. Nicht zur historischen Ausstattung würden offenbar die beiden Wandappliken in art deco-Formen in der Damentoilette gehören. Zu dem Einwand des Gegengutachters der Vergleich mit dem gegenständlichen Café mit dem Loos'schen Café Capua wäre nicht nachvollziehbar, wäre angemerkt, dass sich dieser natürlich auf den kleinen links vom Eingang befindlichen, mit originalen Ausstattung teilen (Verwendung edler Materialien) erhaltenen Eckraum beziehe, und nicht auf den Hauptraum, wie dies im fotografischen Vergleich des Gegengutachters dargestellt werde.

3. Der angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.02.2007 hat folgenden Spruch: "Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses samt Innenausstattung (Cafe XXXX: Bereiche des links vom Eingang gelegenen Eckraumes sowie der Damentoilette - ohne Wandappliken) und der XXXX in XXXX Wien, XXXX, Ger. Bezirk Innere Stadt Wien, Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, GB 01004 Innere Stadt, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 leg. cit., im öffentlichen Interesse gelegen ist."

In der Begründung wurden das Amtssachverständigengutachten und der weitere Verfahrensgang wiedergegeben und im Wesentlichen weiters ausgeführt, dass auf Grund des Ermittlungsergebnisses das Objekt jedenfalls als österreichisches Kulturgut anzusehen und daher ein öffentliches Interesse an der Erhaltung gegeben sei.

Der Bescheid wurde den Eigentümern und den Legalparteien am 23. bzw. 26.02.2007 zugestellt.

4. Mit Schreiben vom 01.03.2007 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer 3 und 8 Beschwerde hinsichtlich des Cafés ein und führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe das von den Parteien vorgelegte und dem Amtssachverständigengutachten widersprechende Gutachten nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde habe den vorliegenden Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt, handle es sich bei dem gegenständlichen Café um keine vom Denkmalschutzgesetz geforderte Einmaligkeit oder Seltenheit.

Mit Schreiben vom 02.03.2007 erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer 1, 2, 4, 5, 6 und 7 Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, sie würden sich gegen die Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes und dessen Teile aussprechen. Die gesetzlichen Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Das gegenständliche Objekt sei nichts Einmaliges und nichts Schutzwürdiges, es sei kein Original, da es bereits mehrfache Veränderungen gegeben habe. Die Unterschutzstellung komme einer Teilenteignung gleich und die Beschwerdeführer würden sich in ihrem Eigentum beschränkt fühlen. Als direkte Nachkommen des Erbauers würden sie jede Einmischung des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich der Erhaltung des gegenständlichen Objektes ablehnen.

Beschwerdeführerin 9 erhob mit Schreiben vom 09.03.2007 Beschwerde hinsichtlich der Unterschutzstellung der Innenausstattung des Cafés XXXX und brachte im Wesentlichen vor, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, anzugeben und zu begründen, auf Grund welcher Ermittlungen sie zu dem festgestellten Sachverhalt komme. Vor allem aber habe sie es unterlassen, sich mit dem vorgelegten Gutachten der Parteien auseinanderzusetzen. Überdies habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen; eine Denkmaleigenschaft des gegenständlichen Cafés ergebe sich aus dem von den Parteien vorgelegten Gutachten nicht. Weiters bestehe kein öffentliches Interesse an der Erhaltung, weil die belangte Behörde keines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien begründend dargestellt habe. Hinsichtlich der gegenständlichen Teile des Cafés brachte Beschwerdeführerin 9 vor, es zeige sich der Versuch einer eklektizistischen Nachempfindung der Alt Wiener Kaffeehausatmosphäre Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts, wobei sich die rudimentär verbliebenen originalen Elemente völlig unharmonisch, ja gegensätzlich, wie bei der Verfliesung des Damen-WCs davon abheben würden. Da der heutige Zustand des Cafés überwiegend auf 1980/1981 zurückgehe, könne es schon deshalb kein Zeitzeuge des Wiener Kunst- und Kulturlebens der Zwischenkriegszeit sein. Es sei mit der Gesamtrenovierung des Cafés nicht die frühere Authentizität hergestellt worden, sondern der Versuch unternommen, "irgendein" Caféhaus nach Alt-Wiener Art herzustellen. Letztlich habe sich die belangte Behörde einer unrichtigen Beweiswürdigung bedient, weil sie im Wesentlichen das von den Parteien vorgelegte - und dem Amtsgutachten widersprechende - Gutachten völlig außer Acht gelassen habe und nicht überprüft habe, ob das Amtssachverständigengutachten schlüssig sei.

5. Mit Schriftsatz vom 21.03.2007 legte das Bundesdenkmalamt die Berufungen mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten der damals für Berufungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.

Zwischen der Vorlage der Berufung und dem Ablauf des 31.12.2013 wurde seitens der Berufungsbehörde kein Verfahrensschritt gesetzt.

6. Mit undatiertem, beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014 eingelangtem Schreiben, wurden die nunmehrigen Beschwerden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2015 wurde den Beschwerdeführern 8 und 9 aufgetragen bekanntzugeben, in wessen Eigentum sich die Innenausstattung des gegenständlichen Cafés befinde.

Nach mehreren Fristerstreckungen gab Beschwerdeführer 8 mit Schreiben vom 29.09.2015 bekannt, er könne die vom Bundesverwaltungsgericht gestellte Frage trotz Studium der historischen Unterlagen nicht beantworten. Dem Schreiben angeschlossen war eine Inventarliste aus dem Jahr 1979. Sofern die in dieser Beilage angeführten Inventargegenstände nicht mehr zur Betriebsausstattung des Cafés gehören, was Beschwerdeführer 8 im Detail nicht bekannt sei, würden die derzeit im Café befindlichen Inventargegenstände nicht im Eigentum des Beschwerdeführers 8 stehen. Dies hätte jedoch auch zur Folge, dass es sich um keine historischen und denkmalschutzwürdigen Inventargegenstände handle und daher schon aus diesem Grund die Unterschutzstellung der Innenausstattung des Cafés rechtwidrig erfolgt sei.

Auch Beschwerdeführer 9 gab mit Schreiben vom 30.09.2015 bekannt, die Frage habe trotz intensiver Bemühungen nicht geklärt werden können. Die Damentoiletten seien 1996 umfangreich renoviert worden und könne es sich sohin jedenfalls nicht mehr um die ursprüngliche Ausstattung von 1924/1925 handeln. Zu den Bereichen des links vom Eingang gelegenen Eckraumes könne Beschwerdeführer 9 derzeit überhaupt keine Angaben machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz, welche bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 23.12.2010 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde-verfahren weiterzuführen und zu erledigen.

2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge. AVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG).

4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung der §§ 26 Z 1, 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Schließlich ist gemäß § 18 VwGVG die belangte Behörde Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Wie sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug und dem Verwaltungsakt ergibt, sind die im Spruch genannten Parteien Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft bzw. der laut Spruch des bekämpften Bescheides allenfalls betroffenen Innenausstattung und somit neben dem Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien, der Stadt Wien und dem Bundesdenkmalamt Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.

Der angefochtene Bescheid wurde am 23.2.2007 zugestellt. Die beschwerdeführenden Parteien haben die jeweilige Berufung am 02.03.2007 bzw. am 09.03.2007, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Post gegeben. Die Berufungen waren daher jedenfalls rechtzeitig und sind die nunmehrigen Beschwerden daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

8. Grundsätzlich ist äußerste Grenze der Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens. Diese begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, die jedenfalls nur jene Angelegenheit zu prüfen haben, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird (VwGH E vom 17.12.2014, GZ. Ra 2014/03/0038). Zwar ist im Hinblick auf antragsabhängige bzw. antragspflichtige Verfahren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufungsbehörde hinzuweisen, nach der die Sache des Verwaltungsverfahrens in einem durch Antrag eingeleiteten Verfahrens durch den Antrag maßgeblich definiert wird, außer der Antrag ist teilbar und hat die Behörde nur über einen Teil abgesprochen (VwGH E vom 31.3.1989, Gz. 87/12/0165). Diese Rechtsprechung scheint im Hinblick auf antragspflichtige Verfahren besser zur vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen grundsätzlich meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu passen. Hinsichtlich antragspflichtiger Verfahren vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer abweisenden Entscheidung ein "mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen" hat und daher die Prüfung, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde beschränken darf (VfGH E vom 11.6.2015, Gz. E 1286/2014).

Im vorliegenden Verfahren handelt es sich aber um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren, sodass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die äußerste Grenze der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens ist, die jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt und durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde determiniert wird, oder mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH E vom 16.11.2015, Gz. Ra 2015/12/0026): "Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."

Dies entspricht auch § 27 VwGVG, nach dem das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat; zwar mag die Beschwerde die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht stark einschränken, um einer meritorischen Erledigung nicht entgegenzustehen (VwGH E vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0019), aber bleibt das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auf die durch den Spruch der Verwaltungsbehörde begrenzte Angelegenheit beschränkt. Weiters findet sich das Verwaltungsgericht innerhalb des so durch den Spruch eingeschränkten Prüfungsumfanges noch einmal einer weitere Beschränkung seiner Prüfungsbefugnis ausgesetzt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH E vom 17.12.2014, Gz. Ro 2014/03/0066 und E 27.8.2014, Gz. Ro 2014/05/0062).

9. Ist der Spruch eines Bescheides in sich widersprüchlich dann belastet dies den Spruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 88). Weist ein Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit aus und sah sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato (bis zum Ablauf des 31.12.2013) auf Grund der Undeutlichkeit bzw. Unverständlichkeit des Spruches außerstande, die ihm zukommende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vorzunehmen, so wurde dieser Bescheid (in bis zum Ablauf des 31.12.2013 beim VwGH anhängigen Verfahren) wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 98, mit Nachweis der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur); diese Ansicht hat der VwGH auch nach Ablauf des 31.12.2013 artikuliert (VwGH E vom 24.09.2015, Gz. 2012/07/0083): "Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt."

Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näherstehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es vielmehr angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen. Folglich stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (VwGH E vom 20.09.2012, Gz. 2011/07/0149).

Zur Auslegung des unklaren Spruchs eines Bescheides ist die Begründung heranzuziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 111), jedoch kommt dies nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (VwGH E vom 2.12.2008, Gz. 2007/18/0327). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH E vom 13.5.2005, Gz. 2004/02/0354, mwN).

10. Der im verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassene Spruch ist mehrdeutig, da nach dem 1. Teil des Spruches ("Es wird festgestellt, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses samt Innenausstattung") das gesamte Haus samt Innenausstattung unter Schutz gestellt wurde. Der Klammerausdruck ("(Cafe XXXX: Bereiche des links vom Eingang gelegenen Eckraumes sowie der Damentoilette - ohne Wandappliken)") erhellt nicht, ob im Cafe XXXX die gesamte Unterschutzstellung oder nur die Unterschutzstellung der Innenausstattung beschränkt sein soll und somit nicht, welcher Teil des Hauses und/oder von dessen Innenausstattung bzw. von der Innenausstattung des Cafe XXXX geschützt werden soll. Durch die Bezugnahme auf die im Haus selbst etablierte Apotheke ("und der XXXX") und die Verwendung des Wortes "und" gerät der Spruch ins vollkommen Unverständliche; die Apotheke ist von der Formulierung der Unterschutzstellung des "Wohn- und Geschäftshauses" umfasst und stellt sich die Frage wieso diese zusätzlich unter Schutz zu stellen ist oder sich auch diese Formulierung nur auf die Innenausstattung bezieht. Aber dies kann nach dem Wortsinn nicht gemeint sein, da sich das "und" wohl nicht auf den Klammerausdruck beziehen kann (ansonsten wäre dieses und die nachfolgende Wortfolge ebenfalls in Klammer) und daher diese Formulierung nicht innerhalb des Wortsinns zu deuten ist.

Auch die Begründung des Bescheides lässt eine Auslegung nicht zu; zwar spricht der Bescheid von Kaffeehaustischen aber beschreibt diese nicht näher, sodass heute nicht mehr feststellbar ist, welche Tische gemeint waren; eine Beschreibung des dem Wortsinn nach jedenfalls unter Schutz gestellten Inneren des Hauses und der Innenausstattung des Hauses außerhalb der Apotheke findet sich gar nicht. Es steht daher nicht fest, welche Innenausstattung durch den Bescheid hätte unter Schutz gestellt werden sollen. Der Spruch des Bescheides ist daher auch nicht der Auslegung durch Heranziehung der Begründung zuführbar.

Daher ist der Bescheid jedenfalls rechtswidrig. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht aber auch nicht in der Lage den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Sicherheit festzustellen und kann somit auf Grund des jedenfalls rechtswidrigen Spruches kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren führen; würde das Gesetz vom Bundesverwaltungsgericht diesfalls eine inhaltliche Entscheidung verlangen, würde das Gericht in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten. Diese Konstellation ist dem Gesetz nicht bekannt, da bei amtswegig eingeleiteten Verfahren auch eine Säumnisbeschwerde nicht in Betracht kommt.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass in einem amtswegigen Verfahren auch kein das Verfahren begrenzender Antrag vorhanden ist, der gegebenenfalls eine Auslegung des Spruches im Rahmen einer gesetzeskonformen Interpretation ermöglicht hätte.

Daher ist der Bescheid mangels eines nachvollziehbaren, der Auslegung zugänglichen Spruches zu beheben, da dieser grob unverständliche Spruch ein gesetzmäßiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht zulässt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden; anzumerken ist, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes nicht entgegensteht.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Zur gegenständlichen Fallkonstellation fehlt - soweit erkennbar - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daher ist die Revision zulässig.

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