W167 2005459-1•BVwG W167 2005459-1
W167 2005459-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2016
Alterspension, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W167 2005459-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch) von Frau XXXXgegen den Bescheid den Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Alterspension wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.10.2012, XXXX, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag von Frau XXXX auf Gewährung einer Alterspension abgelehnt, da sie durch die Österreich, Slowenien und Bosnien-Herzegowina erworbenen Versicherungszeiten die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht erfülle. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
2. Am 06.02.2013 stellte Frau XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen neuerlichen Antrag auf Alterspension und brachte vor, dass sie insgesamt 184 Monate "Arbeitszeiten" habe. Zudem legte sie der Pensionsversicherungsanstalt auch den Bescheid des bosnischen Versicherungsträgers vor.
3. Mit Bescheid vom 20.11.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Alterspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da sich seit der Entscheidung vom 03.10.2012 keine Änderungen in der Sach- oder Rechtslage ergeben hätten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde), wies darauf hin, dass sie 184 "Arbeitsmonate" habe und legte die Bescheide des bosnischen und slowenischen Versicherungsträgers vor, mit denen ihr eine Alterspension zuerkannt worden sei.
5. Am 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Rechtssache gemäß Artikel 151 Absatz 51 Ziffer 8 B-VG auf das damals neu geschaffene Bundesverwal-tungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin wurde am 25.12.1949 geboren.
Betreffend die Beschwerdeführerin wurden für Österreich sowohl für die Wartezeit als auch für die Leistung nachgewiesen: 85 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit, 11 Monate einer Ersatzzeit, 2 neutrale Monate (insgesamt 96 Versicherungsmonate).
Die Beschwerdeführerin hat in Slowenien 28 Beitragsmonate und in Bosnien-Herzegowina 61 Beitragsmonate erworben.
Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.10.2012, XXXX, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Alterspension abgelehnt wurde, wurde rechtskräftig.
Am 06.02.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Alterspension.
Mit Bescheid vom 20.11.2013, XXXX, wies die Pensionsversicherungsanstalt den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Alterspension wegen entschiedener Sache zurück.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, die Versicherungszeiten in Österreich ergeben sich aus den Versicherungsdatenauszügen vom 14.02.2012 (Aktenstück 43) und 30.14.2013 (Aktenstück 62) welche sich im Pensionsakt der Beschwerdeführerin befinden.
In der Beschwerde (vormals: Einspruch) bringt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die vorgelegten Schriftstücke der Versicherungsanstalten in Slowenien und Bosnien-Herzegowina vor, dass sie Arbeitszeiten in der Höhe 184 Monate habe (davon 96 Monate in Österreich) und ihr in Slowenien und Bosnien-Herzegowina eine Alterspension gewährt werden würde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin deckt sich im Wesentlichen mit den Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Versicherungszeiten, von denen auch die Pensionsversicherungsanstalt ausgegangen ist:
Österreich: 85 Beitragsmonate und 11 Monate Ersatzzeit (= 96 Versicherungsmonate), Slowenien: 28 Beitragsmonate (d.h. ein Monat mehr im slowenischen Schriftstück ausgewiesen) und Bosnien-Herzegowina: 61 Beitragsmonate.
Eine detaillierte Aufstellung der österreichischen Versicherungszeiten zum Stichtag 01.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.01.2013 übermittelt. Betreffend diese Versicherungszeiten gab es auch zum Stichtag 01.03.2013 keine Änderungen. Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, dass die österreichischen Zeiten nicht korrekt wären.
Gemäß § 6 BVwGG in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG liegt im Beschwerdefall EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Sie wurde weder beantragt noch hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche von Amts wegen für erforderlich erachtet. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides erschien aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und die Beschwerdeführerin diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten ist.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gegenstand des Verfahrens im Beschwerdefall
Die Beschwerdeführerin hat den Bescheid angefochten, mit welchem die Pensionsversicherungsanstalt ihren Antrag auf Alterspension wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 ASVG zurückgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu beurteilen und daher zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Absatz 1 AVG zu Recht angewendet hat. Bejaht das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer entschiedenen Sache, so hat es die Beschwerde abzuweisen. Bei Verneinung wäre der Bescheid ersatzlos zu beheben und die der Pensionsversicherungsanstalt dürfte -gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen. Das Bundesverwaltungsgericht darf über den zurückgewiesenen Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vergleiche VwGH 30.05. 1995, 93/08/0207 zur Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde).
3.2.2. Relevante Bestimmung im Beschwerdefall
§ 68 Absatz 1 AVG bestimmt: "Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
3.2.3. Im Beschwerdefall liegt eine entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG vor
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Absatz 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162).
"Entschiedene Sache" im Sinn des § 68 Absatz 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.10.2012, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Alterspension abgelehnt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und wurde daher rechtskräftig. Über den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Alterspension vom 06.02.2013 hätte die Pensionsversicherung daher nur dann inhaltlich entscheiden dürfen, wenn sich in der Rechts- oder Sachlage wesentliche Änderungen ergeben hätten.
Gemäß § 253 Absatz 1 ASVG hat eine Versicherte Anspruch auf Alterspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist. Gemäß § 235 Absatz 2 1. Fall ASVG sind für die Wartezeit die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, zu berücksichtigen. Die Wartezeit ist gemäß § 236 Absatz 1 Ziffer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 2 ASVG erfüllt, wenn mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag, verlängert um darin liegende neutrale Monate im Sinne des § 234 ASVG, vorliegen. Gemäß § 236 Absatz 4 ASVG ist die Wartezeit auch dann erfüllt, wenn für die Alterspension bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG, soweit sie 12 Versicherungsmonate nicht überschreiten, oder Beitragsmonate und / oder nach dem 31.Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind ("ewige Anwartschaft").
Da diese gesetzlichen Regelungen über die Wartezeit gleich geblieben sind, hat sich die Rechtslage gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert.
Wie sich aus den Versicherungsdatenauszügen ergibt, hat die Beschwerdeführerin in Österreich 85 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit), 11 Monate einer Ersatzzeit und 2 neutrale Monate erworben (das sind insgesamt 96 Versicherungsmonate). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in Slowenien 28 Beitragsmonate und in Bosnien-Herzegowina 61 Beitragsmonate erworben.
In ihrer Beschwerde stützt sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie 184 Monate "Arbeitszeiten" (davon 96 Monate in Österreich) und somit einen Anspruch auf eine Alterspension in Österreich habe. Das Vorbringen betreffend die 184 Monate widerspricht nicht den Versicherungszeiten, welche die Pensionsversicherungsanstalt bereits dem Bescheid vom 03.10.2012 zugrunde gelegt hat. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich unstrittig 96 Versicherungsmonate erworben (85 Beitragsmonate und 11 Monate einer Ersatzzeit), in Slowenien 28 Beitragsmonate und in Bosnien-Herzegowina 61 Beitragsmonate, somit ist hat die Pensionsversicherungsanstalt in Summe sogar 185 Versicherungsmonate bzw. 174 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung ihrer Beurteilung zu Grund gelegt.
Da die Beschwerdeführerin seit der Erlassung des Bescheides vom 03.10.2012 keine weiteren Versicherungsmonate erworben hat (und dies auch nicht behauptet), sind hinsichtlich der Anzahl der Versicherungs- bzw. Beitragsmonate, die zur Erfüllung der Wartezeiten dienen (= entscheidungswesentlicher Sachverhalt), keine Änderungen eingetreten.
Somit liegt im Beschwerdefall eine "entschiedene Sache" im Sinn des § 68 Absatz 1 AVG vor. Der Pensionsversicherungsanstalt war es daher gesetzlich nicht möglich, neuerlich über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Alterspension zu entscheiden und sie hat den Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Angemerkt wird, dass für die Zuerkennung einer österreichischen Alterspension die österreichische Rechtslage ausschlaggebend ist. Die Pensionsversicherungsanstalt hat bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.10.2012 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die gesetzliche Wartezeit unter Berücksichtigung der in Österreich, Slowenien und Bosnien-Herzegowina erworbenen Versicherungszeiten nicht erfüllt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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