L516 2117216-1•BVwG L516 2117216-1
L516 2117216-1Bundesverwaltungsgericht18.02.2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zwangsehe
L516 2117216-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Durchführung einer Erstbefragung zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2013 gemäß § 5 Abs 1 AsylG zurückgewiesen wurde. Einem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einer gleichzeitig erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesasylamt bzw Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und in der Folge wurde das Verfahren am 14.07.2014 zugelassen.
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 04.08.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zur Begründung seines Antrages zusammengefasst im Wesentlichen vor, Pakistan im August 2011 verlassen und ungefähr eineinhalb Jahre in Griechenland verbracht zu haben. Er habe am 03.12.2012 in Griechenland seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, welche er via Facebook kennengelernt habe und die ihn von November 2012 bis 14. April 2013 in Griechenland besucht habe, nach islamischem Ritus geheiratet und die gemeinsame Tochter sei am 09.05.2014 geboren. Er habe Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, da er keine Arbeit gehabt habe. Zudem hätten ihn seine Eltern gegen seinen Willen verheiraten wollen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er wolle hier mit seiner Familie leben.
1.2. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren unter anderem folgende Bescheinigungsmittel in Vorlage: Geburtsurkunde des Sohnes, Vaterschafts-Anerkenntnis, griechische islamische Heiratsurkunde, Kontoauszüge der Ehefrau, Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III), und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführern vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
2.1. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.
2.2. Das BFA traf Feststellungen zur Lage in Pakistan, insb zu den Themen Politische Lage, Überschwemmungen/Katastrophen, Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden inkl Dokumente, Allgemeine Menschenrechtslage, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung/Wirtschaft, Rückkehrhilfe und -projekte, Behandlung nach Rückkehr und Dokumente sowie die Feststellung, dass mit der Abänderung des Kriminalgesetzes (2004) die Zwangsehe strafbar ist und mit einer Gefängnisstrafe von Minimum drei und Maximum 10 Jahren bestraft wird.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 27.10.2015 zugestellten Bescheid des BFA fristgerecht am 04.11.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
4. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 17.11.2015 eine weitere Bestätigung über den Besuch eines Deutsch-Kurses sowie mit Schreiben vom 08.02.2016 mehrere Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung über die erneute Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Antrages zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, seine Heimat neben wirtschaftlichen Gründen auch deshalb verlassen zu haben, da es der Wille seiner Eltern gewesen sei, dass er in eine Familie einheirate, was er jedoch nicht gewollt habe (AS 165). Er wolle nun auch mit seiner Familie in Österreich bleiben.
2.10.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, verpflichtet, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen, wobei die Pflicht jedoch nicht so weit geht, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (vgl VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 17.1.1994, 94/19/0886).
2.10.3. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vom 04.08.2015 deutlich artikuliert, dass er unter anderem auch deshalb ausgereist sei, da er gegen seinen Willen - somit zwangsweise - verheiratet hätte werden sollen (AS 165). Es erfolgte jedoch daran anschließend und auch in weiterer Folge keine weitere Befragung durch das BFA zu diesem Thema, etwa hinsichtlich dieser vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse, des Zeitpunkt bzw des Zeitraums sowie der nach seiner Weigerung eingetretenen Konsequenzen etc, sodass nicht geklärt ist, ob diesem Vorbringen Glaubhaftigkeit bzw im konkreten Fall Asylrelevanz zukommen kann. Soweit das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls einen staatlichen Schutz als gegeben erachtet (AS 237), ist anzumerken, dass eine solche Beurteilung ohne vorherige Erhebungen dazu, von wem und in welcher Form eine allfällige Bedrohung ausgeht, kaum getroffen werden kann. Dem BFA ist vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit anzulasten, dass es diesbezügliche jegliche Nachfrage oder Ermittlungstätigkeit zur Konkretisierung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes unterließ, und muss dieses Versäumnis vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen als besonders gravierende Ermittlungslücke angesehen werden, weshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Ebenso wenig hat das BFA ausreichende Feststellungen zum Familienleben in Österreich und allenfalls bestehender Abhängigkeitsverhältnisse getroffen bzw sich damit auseinandergesetzt, welche Auswirkungen eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf die Lebenssituation der - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides knapp eineinhalb Jahre alten Tochter - hätte (vgl EGMR 15.11.2011, C-256/11 - Dereci u.a.; VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0023). Diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere auch die Einvernahme der Lebensgefährtin und anschließende Feststellungen dazu werden daher im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein.
2.10.4. Abschließend bleibt noch anzumerken, dass, soweit das BFA die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid als "Gattin" bezeichnet hat (vgl AS 206, 207), der Beschwerdeführer demgegenüber stets angegeben hat, in Griechenland nach "islamischem Recht" geheiratet zu haben und dazu zwei fremdsprachige Dokumente vorgelegt hat (AS 187, 191), und sich das BFA nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob im vorliegenden Fall auch eine gültige Zivilehe vorliegt, zumal sich das BFA nicht mit der Rechtsgültigkeit einer in Griechenland nach lediglich religiösem Ritus geschlossen Ehe befasst hat.
2.10.5. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.
2.10.6. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die zwischenzeitig vorgelegte Bescheinigungsmittel - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.7. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen und geeigneten Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.10.8. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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