BVwG W221 2116789-1

W221 2116789-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2016

Regest

Fremdenpass, mangelnder Anknüpfungspunkt, staatenlos

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 2116789-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2116789.1.00

Spruch

W221 2116789-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, Zl. 14-1031810605/150926895, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 09.07.2015, vertreten durch seinen Vater, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dabei gab er an, staatenlos zu sein. Dem Antrag legte er seine Meldeauskunft und eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte vor.

Mit Parteiengehör bzw. Verbesserungsauftrag vom 27.07.2015 wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, welche ebenfalls einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellte, aufgefordert bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege, damit ein Fremdenpass ausgestellt werden solle und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG sie den Antrag stelle. Für den Fall, dass eine Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit behauptet werde, werde sie aufgefordert, dies mit tauglichen Beweismitteln zu belegen (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 88 Abs. 2 FPG).

Mit Email vom 10.08.2015 nahm der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum Parteiengehör Stellung und führte aus, dass die Eltern der Mutter des Beschwerdeführers aus Aserbaidschan stammten und Aserbaidschan ca. 1989 in Richtung Russland verlassen hätten, wo sie sich in Krasnodar ohne Anmeldung niedergelassen hätten. Die Beschwerdeführerin habe dort als Illegale gelebt, ohne jemals einen Reisepass erhalten zu haben. Ihr Ehemann sei staatenlos und besitze einen Fremdenpass. Auch die Mutter des Beschwerdeführers sei staatenlos bzw. liege eine ungeklärte Staatsangehörigkeit vor, weshalb sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei am XXXX auf die Welt gekommen und ihm sei ein Fremdenpass ausgestellt worden. Da der Beschwerdeführer dieselbe Abstammung habe, stehe ihm auch ein Fremdenpass zu.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, zugestellt am 30.09.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer russischer Staatsangehöriger sei. Sein Aufenthaltstitel sei auf diese Staatsangehörigkeit ausgestellt worden. Diese Urkunde habe volle Beweiskraft, wobei der Gegenbeweis erbracht werden könne. Er habe keinen Nachweis erbracht, dass er von seinem Heimatstaat kein Reisedokument erhalten könne. Trotz Aufforderung habe er auch keinen Nachweis erbracht, der ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für seine Person belegen würde.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 28.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines Staatenlosen sei, dem ein Fremdenpass ausgestellt worden sei. Dem Bruder des Beschwerdeführers, der dieselbe Abstammung habe, sei ebenfalls ein Fremdenpass ausgestellt worden. Es sei daher willkürlich, dem Beschwerdeführer keinen auszustellen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers besitze die russische Staatsangehörigkeit nicht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 06.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Innsbruck als Sohn eines staatenlosen Vaters und einer russischen Mutter geboren.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, in Krasnodar geboren und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.

Ihr Asylverfahren wurde aufgrund der Zurückziehung ihrer Beschwerde durch Zustellung am 01.02.2013 rechtskräftig. Das Bundesasylamt stellte rechtskräftig fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers Staatsangehörige der Russischen Föderation ist.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte zweimal einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Der zweite Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015, W221 1432773-2, rechtskräftig gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung lautend auf Staatsangehörigkeit Russische Föderation ausgestellt.

Taugliche Beweismittel, womit der Beschwerdeführer seine Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit belegt, wurden im Rahmen des Verbesserungsverfahrens nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am XXXX in Innsbruck geboren wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Angaben zur Mutter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013 sowie aus dem Akt zu W221 1432773-2. Dass das Bundesasylamt rechtskräftig feststellte, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013.

Dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Beweismittel vorlegte, womit er seine Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit belegt, ergibt sich aus dem Akt. Sowohl im Parteiengehör als auch in der Beschwerde wird lediglich behauptet, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit vorliege.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, kann eine mündliche Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen vier Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30.09.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 28.10.2015, somit innerhalb der Frist von vier Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer behauptet sowohl in seiner Stellungnahme als auch in seiner Beschwerde der Sache nach, staatenlos zu sein und stützt sich damit auf § 88 Abs. 2 FPG.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht jedoch im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist:

Seine Mutter ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013 sowie aus ihrem Aufenthaltstitel. Die Ausstellung eines Fremdenpasses wurde der Mutter des Beschwerdeführers bereits zweimal aus diesem Grund rechtskräftig verweigert.

Dem Beschwerdeführer wurde auch ein Aufenthaltstitel lautend auf Staatsangehörigkeit Russische Föderation ausgestellt. Eine solche Urkunde gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO vollen Beweis über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die sie beurkundet, begründet, wobei ein Gegenbeweis (zB im Wege der Vertretungsbehörden des Herkunftsstaates) erbracht werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat jedoch trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht, dass er staatenlos ist, kein gültiges Reisedokument besitzt und ein solches auch nicht beschaffen kann. Dies hat er auch in der Beschwerde nicht nachgeholt. Der den Gegenstand des Verbesserungsauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bildende Umstand ("taugliches Beweismittel zur Staatenlosigkeit") stellt eine Erfolgsvoraussetzung für den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses dar (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Da der Nachweis nicht gelungen ist, ist der Antrag abzuweisen.

Da eine rechtskräftige Entscheidung nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, geht auch der Vergleich mit der Entscheidung hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers ins Leere.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.