BVwG W178 1427086-1

W178 1427086-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion, soziale Gruppe,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 1427086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.1427086.1.00

Spruch

W178 1427086-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. 01.01.1995, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des (ehemals) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 14.05.2012, Zl 11 13.834-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2015 und am 22.09.2015 zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 15.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er aus der Provinz Wardak komme, aus der Volksgruppe der Hazara stamme und muslimischen/schiitischen Religionsbekenntnisses sei. Seine Muttersprache sei Dari.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass vor ca. drei Jahren, als der Krieg in sein Gebiet gekommen sei, seine Eltern verschwunden seien. Sein Onkel väterlicherseits habe ihn in den Iran mitgenommen. Sein Onkel sei sehr gemein zu ihm gewesen. Er hätte arbeiten und ihm das ganze Geld geben müssen. Der Onkel habe ihn auch geschlagen. Aus diesem Grund sei er geflohen.

I.2. Bei der weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.04.2012 gab der BF an, er sei in Wardak, im Dorf XXXX geboren. Er glaube, seine Mutter und sein Vater leben noch, dass er aber nicht wisse, wo sie sich befinden. Er habe eine Schwester und zwei Brüder, deren Aufenthalt er ebenfalls nicht kenne. In seinem Herkunftsstaat wohne niemand mehr, Kontakt zu seiner Familie habe er letztmalig vor ca. vier Jahren gehabt. In Kabul lebe der Onkel seines Vaters. Sein Vater habe etwas mit Politik zu tun gehabt, er sei selten zuhause gewesen. Er sei ein Berater von Mohaqiq gewesen. Er habe eine Ausbildung als Zahnarzt gehabt. Er habe in Irak studiert. Der BF sei mit dem Onkel seines Vaters in den Iran gereist, der Onkel heiße XXXX. Sein Vater habe diesen Onkel XXXX kontaktiert, damit ihn dieser in den Iran bringe. Er habe einen Asylantrag gestellt, weil sein Vater Probleme gehabt habe, weil er mit Politik etwas zu tun gehabt habe. Er habe seinen Vater nicht oft gesehen, der Vater habe zu ihnen gesagt, dass sie wegen seiner Arbeit in den Iran ziehen werden und dann weiter nach Europa. Sie seien gemeinsam zur afghanisch/iranischen Grenze gebracht worden. An der Grenze sei er von seiner Familie getrennt worden. Er sei mit dem Onkel XXXX gefahren. Seit dem habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe versucht, zu eruieren, was mit seinen Eltern und Geschwistern passiert sei, aber der Onkel habe nichts erreicht. In Iran habe er die Schule besucht und nach der Schule gearbeitet, er habe aber in Iran keine Dokumente besessen. Er sei von den iranischen Polizisten geschlagen worden. Er habe bei seinem Onkel XXXX gearbeitet, dieser habe ihn für die Arbeit nicht bezahlt.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er eigentlich keine Angst, aber sein Onkel habe ihm gesagt, dass ihm bei einer Rückkehr vielleicht etwas passieren könnte, da er der Sohn seines Vaters sei. Er selbst habe in Afghanistan keine Probleme, er möchte nur seine Familie finden. Konkret zu den Problemen seines Vaters befragt gab der BF an, dass dieser politischer Berater gewesen sei, er aber nicht wisse, welche Probleme er gehabt habe. Manchmal hätten sie zuhause Briefe bekommen, seine Mutter habe sie entgegengenommen, aber nichts über den Inhalt gesagt.

I.3. Mit Bescheid vom 14.05.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, es wurde gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Begründung wird angeführt, dass Verfolgungshandlungen in Bezug auf Afghanistan konkret seine Person betreffend dem Gesamtvorbringen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen seien, habe er doch ausgeführt, dass er zuletzt vor 4 Jahren in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Soweit er die schlechten Bedingungen in Iran ins Treffen führe, sei er darauf hinzuweisen, dass für ihn als afghanischer Staatsbürger ausschließlich zu prüfen sei, ob ihm in Afghanistan Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

I.4. Gegen die Ablehnung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des Bescheides) wurde vom BF, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Anton Kellergasse 1, 2552 Hirtenberg, diese vertreten durch Mag. Rosemarie WOLLINGER, (Vollmacht durch Jugendwohlfahrt BH Mödling), Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung ausgeführt, dass der BF vor seiner Flucht vier Jahre lang bei seinem Onkel väterlicherseits in Iran gelebt habe. Afghanistan habe er deshalb verlassen, weil ihm durch die Gefährdung seines Vaters aufgrund politischer Tätigkeit (er war Berater von einem politisch einflussreichen Parteimitglied) Lebensgefahr drohe.

In weiterer Folge zitiert der BF aus einem Bericht zu Afghanistan über die Hezb-e Wahdat und verweist auf eine weitere Information über Mohaqiq in der Beilage zur Beschwerde.

Es gehe aus allen Länderberichten hervor, dass in Afghanistan Sippenhaftung herrsche und vorwiegend männlichen Familienmitgliedern die gleiche Gesinnung wie dem Vater der Familie zugerechnet werde. Durch die politische Tätigkeit seines Vaters sei er als sein Sohn ebenfalls gefährdet. Die direkte und unmittelbare Gefahr gehe von den Taliban aus. Diese hätten jeden im Visier, der sich zur afghanischen Regierung bekenne, was die Medienberichte zeigen. Entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes sei der BF in Afghanistan Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Seine gesamte Familie sei daher aus Afghanistan geflüchtet. Auf der Flucht sei er von seiner Familie getrennt worden, seither habe er keinen Kontakt mehr und wisse nicht, wo sich seine Eltern und Geschwister aufhalten und ob sie noch am Leben seien. Am 11.04.2012 sei eine Anfrage an den Roten Kreuz-Suchdienst gestellt worden, der noch keine Ergebnisse vorgelegt habe.

Das Bundesasylamt habe seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen rechtlich nicht gewürdigt.

Das Bundesasylamt habe sein Vorbringen als nicht ausreichend substantiiert dargestellt, berücksichtige jedoch nicht die nach wie vor bestehende aktuelle Gefahr, die dem Sohn eines Beraters eines einflussreichen Parteimitgliedes aus politischen Gründen drohe. Die Regierungsgegner bedrohen bzw. ermorden gezielt Familienmitglieder einer politisch tätigen Person, um diese einzuschüchtern bzw. zur Aufgabe ihrer Tätigkeit zu zwingen. Diese Realität in Afghanistan sei von der Behörde in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Für eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung sei es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien. Sie sei vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. Auch der BF sei gefährdet, zwangsrekrutiert zu werden.

Aufgrund seines geringen Alters sei der BF jedoch nicht in der Lage, Begebenheiten bzw. Bedrohungssituation zu erzählen, die Jahre zurückliegen. Auch laut Judikatur des VwGH sei das Alter des Einzuvernehmenden zu berücksichtigen. Die Behörde habe bei der Entscheidungsfindung überdies auch die Minderjährigkeit des BF nicht ausreichend berücksichtigt, da er umso höheren, qualifizierten somit asylrelevanten Gefahr ausgesetzt sei und damit besonders verletzlich und gefährdet.

Der Staat sei aufgrund der schwachen Zentralgewalt nicht in der Lage bzw. willens, geeignete Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger zu treffen.

Nach Zitierung diverser Quellen zu der Gefährlichkeit der nördlichen Provinzen sowie zu den sicherheitsrelevanten Ereignissen in ganz Afghanistan führt der BF weiter aus, aufgrund der dem BF persönlich drohenden Gefahr in Zusammenhang mit der Wiedererstarkung der Taliban verschärften Sicherheitslage wirke sich in all ihrer Gefahr und Bedrohung individuell und unmittelbar auf ihn aus und verwirkliche bzw. erhöhe sich durch dieses Risiko gerade bei besonders vulnerablen Minderjährigen. In seiner Bedrohungssituation seien politische Gründe ausschlaggebend, da Afghanistan kein funktionierendes Staatswesen habe und dadurch die Macht des Staates sowie seiner Organe nur äußerst eingeschränkt und auch dann oft menschenrechtlich bedenklich agieren könne. In seiner Heimat wäre der BF abgesehen von der von ihm geschilderten individuellen Furcht vor Ermordung auch zusätzlich Gefahr der Entführung, Gefahr der Zwangsrekrutierung, ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der BF verweise insbesondere auf die UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender.

Auch werde bei einer Abweisung seines Asylantrages das Kindeswohl nicht vorrangig berücksichtigt.

Aus all diesen Gründen stelle der BF den Antrag, unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ihm gemäß § 3 AsylG den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

I.5. In der am 05.03.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab der BF an, es gebe nichts neues bezüglich des Aufenthaltes seiner Familie, die Anfrage des Roten Kreuzes habe nichts ergeben.

Der BF habe sein Dorf verlassen, da sei er 13 Jahre alt gewesen. Er habe nicht genau gewusst, was sein Vater gearbeitet habe, er sei nur selten zuhause gewesen. Er sei damals noch sehr jung gewesen, seine Mutter habe ihm gesagt, dass er mit Mohaqiq zusammenarbeite. Zuhause sei dem BF gesagt worden, dass er nicht viel über seinen Vater sprechen dürfe. Seine Mutter habe ihm gesagt, wenn jemand frage, solle er sagen, der Vater sei Arbeiter und arbeite in Kabul. Es seien öfters Leute zu ihnen nachhause gekommen, sie seien im Wohnzimmer gewesen und sie mussten in der Küche bleiben. Sie seien mit Bodyguard gekommen.

Eines Tages habe der Vater gesagt, dass sie in den Iran auswandern müssen. Es seien ein paar Autos zu ihnen nachhause gekommen und sie seien dann zur Grenze gefahren. Auf der iranischen Seite haben sie auf einmal Schüsse gehört, sein Onkel habe den BF mitgenommen und sie haben sich dort getrennt. Auf den Vorhalt, bis jetzt habe der BF keine Schüsse erwähnt, gab dieser an, seines Wissens habe er dies bereits angegeben. Bezüglich der Zugehörigkeit der Autos, den Treffpunkt in Iran oder der Schützen konnte der BF keine Angaben machen. Sodann zeigte sich der BF mit Ermittlungen vor Ort einverstanden und machte genaue Angaben zu den Eltern - der Vater heiße XXXX, sei ca. 44 Jahre alt und in Irak geboren. Der Großvater väterlicherseits habe XXXX geheißen, er sei bereits verstorben. Seine Mutter XXXX sei ca. 39 Jahre alt und in Afghanistan geboren. Sein Onkel heiße XXXX.

Seit seiner Ausreise aus Afghanistan wisse der BF nicht mehr, was dort passiere. Er mache seit Jahren eine Therapie und schaue, dass es ihm besser gehe. Mit seiner Familie habe der BF keinen Kontakt. Mit seinem Onkel sei es schon lange her, er habe angerufen und den BF belästigt, er habe Geld haben wollen. Seit drei Jahren habe der BF keinen Kontakt mehr zu ihm.

In der Verhandlung wurden eine Bestätigung von der Psychotherapeutin Jolanda XXXX, zwei Kursbestätigungen und weitere Bestätigungen des Landesklinikums Baden-Mödling, sowie Unterlagen betreffend Attentate auf Mohaqiq sowie eine Vollmacht der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, diese vertreten durch Mag. Rosemarie Wollinger, 2252 Hirtenberg, vorgelegt.

Sodann wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

I.6. Mit einem Beschluss vom 13.03.2015 wurde Herr Mag. Karl MAHRINGER als Gutachter bestellt und mit Recherchen vor Ort (Afghanistan) beauftragt, insbesondere zum Vorbringen des BF, dass der Vater ein Aktivist der Hizb-e Wahdat-e Islami-ye Mardu-e Afghanistan gewesen sei.

I.7. Am 27.05.2015 legte der Sachverständige ein Gutachten vor, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, Herr Mohaqiq sei einer der zwei Führer der Volksgruppe der Hazara in der afghanischen Regierung. Offiziell habe er abgelehnt, mit dem Sachverständigen über dieses Thema zu sprechen, inoffiziell habe er mitgeteilt, dass er mehrere Berater mit dem Namen XXXX gehabt habe, er aber keinen "Berater, Dentist, Iraki, Wardak" kenne und er seine Berater zu schützen wisse. Auch die Gespräche des Sachverständigen mit seinen derzeitigen Beratern haben keine Hinweise auf einen Berater wie beschrieben ergeben. Da über den Vater im Dorf XXXX nichts bekannt sei, könne nichts dazu festgestellt werden, ob der Vater des BF bedroht gewesen sei und habe flüchten müssen. Es sei dem Sachverständigen gesagt worden, dass es bis vor ca. 22-25 Jahren einen Afghanen mit Ausbildung zum Dentisten aus Irak gegeben habe, der eine gute Reputation gehabt habe, er aber nach Kabul gezogen sei.

Wardak, insbesondere XXXX, sei für seine Konflikte zwischen den Hazara und Kutschi um die Weiderechte bekannt. Dies sei aber primär kein Konflikt unter ethnischen Gruppen, sondern zwischen Nomaden und sesshafter Bevölkerung.

Die Gesprächspartner des Sachverständigen bei der ANP (Afghan National Police) seien der Meinung, dass es für den Onkel des BF möglich gewesen wäre, die Familie zu finden. Die iranischen Behörden seien bei Hazaras sehr kooperativ. Grundsätzlich gebe es einen regen illegalen genau kontrollierten Grenzverkehr zwischen dem Iran und Afghanistan mit Schwerpunkt Menschenschmuggel, Drogen und Waffen. Ein Vorfall mit mehreren toten Hazaras wäre bekannt geworden.

Zusammenfassend wird im Gutachten angeführt, trotz intensiver Recherche und Ausnützung aller Kontakte haben keine Hinweise gefunden werden können, welche die Angaben des BF bestätigen oder auch nur möglich erscheinen lassen würden. Aufgrund der Entwicklung in Afghanistan und der Regierungsbeteiligung der Hazara bestehe keine Bedrohung für den BF in Afghanistan.

I.8. Das Gutachten wurde dem BF mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.06.2015 übermittelt und wurde mit einer Eingabe vom 24.07.2015 eine Stellungnahme vorgelegt. In dieser wird ausgeführt, es könnte sein, dass der Vater des BF kein enger Berater von Mohaqiq gewesen sei, sondern nur ein gewöhnlicher Mitarbeiter. Da er zahlreiche Mitarbeiter habe, könne es möglich sein, dass er sich an den Vater nicht erinnere. Es gehe aus der Beweisaufnahme auch nicht hervor, ob man ihm den Namen XXXX genannt habe.

Die Nachfrage im Dorf würde die Aussage des BF bestätigen, dass der Vater des BF (Dentist, Irak) im Dorf gelebt und nach Kabul gezogen sei. Die zeitlichen Angaben seien sicherlich die Schätzungen der Dorfbewohner gewesen, zeitliche Angaben stellen in Afghanistan bekanntermaßen stets ein Problem dar und handle es sich meist um grobe Schätzungen, besonders bei weniger bzw. nicht gebildeten Personen. Die Bedrohung des Vaters habe auch nicht im Dorf stattfinden müssen, sondern hätte auch in Kabul stattfinden können.

Eine Nachfrage bei den staatlichen Stellen sei mit Vorsicht zu genießen, die Aussagen stimmen nicht mit den Erfahrungen des BF überein. Familiensuche in Iran gestalte sich extrem schwierig. Von Kooperation der iranischen Behörden könne nicht gesprochen werden, illegaler Aufenthalt erschwere die Suche auch noch. Gerade Hazara und Afghanen allgemein haben es in Iran schwer und werden stark diskriminiert. Was mit "illegalen, genau kontrollierten Grenzverkehr" im Gutachten auf Seite 3 gemeint werde, sei unverständlich formuliert und habe dies der BF nicht verstanden. Da Teile des Gutachtens in grammatikalisch unkorrektem Deutsch formuliert seien, gehe der BF davon aus, dass diese Passagen nicht vom Gutachter stammen, sondern Zitate von namentlich nicht genannten Personen seien. Sollten unbekannte Personen an der Erstellung der Beweisaufnahme mitgewirkt haben und personenbezogene Informationen über nicht genannte Kontaktpersonen eingeholt worden sein, so gelte dieses nicht als Gutachten im Sinne des § 52 AVG.

I.9. Am 11.05.2015 wurde eine Bestätigung des Sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe Otto Wagner Spital mit Pflegezentrum vom 08.05.2015 vorgelegt, in welcher bescheinigt wird, dass sich der BF seit dem 04.05.2015 bis auf weiteres in Anstaltspflege befindet.

I.10. Am 22.09.2015 wurde die am 05.03.2015 vertagte Verhandlung fortgesetzt, in welcher die Vertreterin des BF auf die vorgelegten psychiatrischen Befunde mit Medikation verwies. In der Verhandlung wurde der Sachverständige aufgefordert, das Ergebnis der Recherche zusammenzufassen und gab dieser an, die Erhebungen seien von ihm im Zeitraum April Mai 2015 persönlich mit einem Dolmetscher und einer Begleitperson durchgeführt worden und zwar in Kabul, in Majdan Wardak sowie in Herat. Seine Vertrauensperson sei ein Afghane mit amerikanischer Staatsbürgerschaft, der seit 2011 wieder in Afghanistan lebe und in der Logistikfirma BES in der Personalabteilung tätig sei. Der Sachverständige möchte den Namen nicht öffentlich nennen. Diese Person habe in Amerika fertig studiert. Seine sonstigen Kontakte in Afghanistan bestehen hauptsächlich aus seinen persönlichen Erfahrungen seit ca. 2007.

Da der Name XXXX ein weit verbreiteter Name sei, sei das Fragemuster "XXXX, Dentist, Irak, Wardak" gewesen, diese Definition sei auch wesentlich stärker als der Vorname. Weder in XXXX noch in XXXX habe der Sachverständige die Familie wieder finden können. Es sei nicht bekannt, dass es gegen die Anhänger von Mohaqiq Repressionen gegeben habe. 2007-2009 sei die Befreiung der Hazara gewesen. Im Gutachten sei klar festgehalten, dass im Ort XXXX über den Vater des BF nichts bekannt sei. Laut den Befragten habe es vor ca. 22-25 Jahren jemanden gegeben, aber nicht in dem Zeitraum, den der BF anführe. Man habe mit der National Police gesprochen, die durchaus exakte Aufzeichnungen haben. Sie haben auch mit zwei Dorfältesten gesprochen, die sie gebeten haben, nach XXXX zu kommen. Die Namen gebe der Sachverständige gerne dem Gericht bekannt, möchte sie aber nicht öffentlich nennen.

Auf die Frage der Vertreterin des BF, dass nicht alle Personen registriert werden, gab der Sachverständige an, dies sei korrekt, wäre der Vater jedoch in Irak geboren, wäre es einfach gewesen ihn zu finden, denn man habe damals versucht, alle Taliban zu finden, die Araber gewesen sein. Wäre er wirklich in Irak geboren, hätten sie ihn gefunden.

Nachdem sie die Familie nicht gefunden haben, haben sie in Herat versucht, für den Zeitraum festzustellen, ob es Tote an der Grenze gegeben habe. Die Grenze zwischen Iran und Afghanistan sei eine der am stärksten kontrollierten Grenzen überhaupt. Im Prinzip gebe es vier Schmuggelrouten. Die Iraner schauen sehr genau, dass es bei Hazaras keine Probleme gebe. Der Sachverständige habe mit einem Verbindungsoffizier, einem Iraner, sprechen können, es wäre ohne weiteres möglich gewesen, kurzfristig festzustellen, ob es in diesem Zeitraum einen Todesfall gegeben habe oder was mit der Familie passiert sei.

Der BF brachte dazu vor, es stimme nicht, was der Iraner behauptet habe, es stimme nicht, dass es keine Gewalt an der iranisch-afghanischen Grenze gebe. Die Vertreterin des BF verwies auf ihre Stellungnahme zum Gutachten und den Vorhalt der Widersprüchlichkeit. Hierzu führte der Sachverständige aus, es sei ein illegaler Grenzübertritt mit Duldung der beiden Länder.

Auf die Frage der Richterin führte der BF aus, er sei mit dem Schlepper mitgefahren, sie seien nicht kontrolliert worden. Der BF sei hinter den Sitzreihen versteckt worden. Normal seien diese Autos für sechs Personen, die Schlepper bringen aber zwölf Personen unter.

Der BF konnte sodann Fragen an den Sachverständigen stellen und führte weiter aus, er habe mit 13 Jahren nicht gewusst, wer die Dorfältesten seien, er könne auch kein Geschäft nennen. Auch sonst könne er sich an nichts erinnern. Er wisse nicht, ob er jemals in Afghanistan geimpft worden ist, er habe da ein Zeichen, er wisse aber nicht, ob es sich um eine Impfung handle. Zum Alter des Onkels könne er nichts sagen, er glaube er sei ca. zehn Jahre älter als sein Vater gewesen, er wisse auch nicht, wo dieser gewohnt habe, es könne sein, dass er in Kabul gelebt habe. In Iran habe der Onkel für jemanden gearbeitet, es sei nicht sein eigenes Land gewesen. Der BF habe den Onkel mehrmals gebeten, dass er seine Familie kontaktiere.

Die Vertreterin des BF gab an, der BF wisse nicht, wo die Schüsse auf der Flucht passiert seien. Es könnte genauso noch in Afghanistan geschossen worden sein. Aus dem heute mündlich erstatteten Gutachten gehe hervor, dass die Dorfältesten nicht in XXXX sondern in XXXX befragt worden seien. Sie haben keinen Nachteil und werden auch nicht persönlich belangt, wenn sie ungenaue oder unrichtige Auskünfte geben. Die einzelnen positiv klingenden Aussagen der befragten Institutionen stimmen nicht mit den Länderberichten überein und der allgemeinen Lebenserfahrung. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schlepperrouten sicher seien. Die Kooperation von iranischen Behörden sei nicht glaubwürdig. Der Rote-Kreuz-Suchdienst habe mehrmals bestätigt, dass illegal aufhältige Personen in Iran kaum auffindbar seien. Insbesondere Hazara werden in Iran von den Behörden schlecht behandelt.

I.11. In Bezug auf eine weitere Verständigung von der Beweisaufnahme führt der BF in der Stellungnahme vom 24.11.2015 aus, ungeachtet der weiteren Beweisaufnahme sei Mohaqiq selbst nie bezüglich des Vaters gefragt worden und sei den jetzigen Beratern nur sein Spitzname gesagt worden. Die Dorfältesten sollten um den 15. Oktober von der Pilgerfahrt zurück sein, zur Zeit des Erhaltes der Stellungnahme am 10.11.2015 sei noch kein Ergebnis bekannt gewesen. Der BF hinterfrage auch, ob die Dorfältesten für ihre Auskunft Geld oder andere Zuwendungen erhalten haben. Wie in der zusätzlichen Beweisaufnahme festgestellt worden sei, seien die Impfaufzeichnungen nur sehr lückenhaft. Die Suche nach den Namen des Vaters in allen möglichen Unterlagen, wie in der weiteren Beweisaufnahme erwähnt, sei ergebnislos verlaufen, allerdings wäre auch hier zu bedenken, dass die Aufzeichnungen lückenhaft seien bzw. Aufzeichnungen auch in Kriegsjahren bzw. Zeiten von Kampfhandlungen abhandengekommen oder zerstört worden seien. Die Lage in Wardak sei gefährlich, es gebe häufige Kampfhandlungen und auch deshalb komme es zum Verlust von Unterlagen. Zur Lage in der Provinz Wardak gebe es aktuelle Feststellungen des BVwG.

I.12. Mit einer Eingabe vom 01.12.2015 wurden vom BF die Berichte des BVwG/des BFA zur Lage in Wardak vorgelegt. Wie in der Stellungnahme vom 25.11.2015 ausgeführt, könnten die Nachforschungsergebnisse durch die prekäre Sicherheitslage beeinträchtigt sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Bf

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz, auf den Einvernahmen des BF, der vorliegenden Beschwerde, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung und den durchgeführten Ermittlungen von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Laut seinen Angaben stammt der BF aus der Provinz Wardak, Dorf XXXX. Sein Vater war Zahnarzt im Dorf. Der Bf wurde ca. 2008 von einem Onkel in den Iran gebracht und lebte dort. Der Onkel hat den Bf nicht gut behandelt.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF als Berater des Politikers Mohaqiq tätig war und in der Heimatprovinz Wardak aus diesem Grund verfolgt worden sei. Ebenso wenig konnten die Umstände betreffend das behauptete Verschwinden der Familie glaubhaft gemacht werden. werden.

1. 2 Feststellung zur Lage in Afghanistan, soweit für den gegenständlichen Antrag relevant:

1.2. 1 Zum Risikoprofil von Angehörigen ethnischer (Minderheiten)Gruppen

Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Flüchtlinge, 74 f)

Die Bevölkerung Afghanistans besteht aus mehreren unterschiedlichen ethnischen Gruppen, die traditionell ein hohes Maß an Autonnomie gegenüber der Zentralregierung besitzen. Infolge verschiedener freiwilliger und erzwungener historischer Bevölkerungsbewegungen in der Vergangenheit wohnen einige Angehörige ethnischer Gruppen mittlerweile außerhalb der Gebiete, in denen sie traditionell zu einer Mehrheit gehörten.411 Daher können Personen, die einer der national größten ethnischen Gruppe angehören, tatsächlich zu einer ethnischen Minderheit an ihrem Wohnort gehören und dementsprechend aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit bestimmten Problemen an ihrem Wohnort konfrontiert sein.412 Hingegen besteht möglicherweise für ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, die auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, kein Risiko aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit in Gebieten, in denen diese ethnische Gruppe lokal die Mehrheit bildet. Es sei darauf hingewiesen, dass ethnische Gruppen nicht notwendigerweise homogene Gemeinschaften bilden. Die starken Rivalitäten unter den Paschtunen, die verschiedene Untergruppen betreffen, können beispielsweise zu Spannungen und Konflikten führen. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass ethnische Zugehörigkeit und Religion oftmals untrennbar miteinander verbunden sind, insbesondere in Bezug auf die Ethnie der Hazara, die vorwiegend schiitisch ist. Daher ist eine Unterscheidung zwischen Religion und Ethnie als primärer Grund für Vorfälle oder Spannungen nicht immer möglich.414 Da die politische Zugehörigkeit wiederum oftmals von der ethnischen Zugehörigkeit abhängt, können (vermeintliche) politische Überzeugungen und Ethnie untrennbar miteinander verbundene Elemente in Konflikten und Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen sein. Es besteht weiterhin eine starke Trennlinie zwischen den Ethnien in Afghanistan. Im "Peoples underThreat"-Index der "Minority Rights Group International" ist Afghanistan als drittgefährlichstes Land der Welt für ethnische Minderheiten aufgeführt, insbesondere aufgrund der gezielten Angriffe auf Personen wegen ihrer Ethnie und Religion. Der Index weist insbesondere Hazara, Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Baluchi als gefährdete ethnische Minderheiten in Afghanistan aus.

Die Verfassung garantiert die "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme". Dennoch klagen Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen über Diskriminierung von staatlicher Seite auch in Form von ungleicher Behandlung bei der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen.

b) Hazara

Auch die Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Paschtunen sind Berichten zufolge zunehmend feindlich gegenüber der Minderheit der Hazara eingestellt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert, haben jedoch seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht.425 Dennoch werfen die Hazara der Regierung vor, dass sie Paschtunen zu Ungunsten von Minderheiten allgemein und insbesondere den Hazara vorziehe. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. Im August 2012 wurden nach dem angeblich durch Taliban verübten Mord an zwei Hazara in der Provinz Urusgan neun Paschtunen bei einem Angriff getötet, für den, wie weitgehend angenommen wird, Hazara verantwortlich waren. Lokale Regierungsbeamte äußerten ihre Besorgnis hinsichtlich eines Kreislaufs ethnisch motivierter Gewalttaten und hinsichtlich der Drohungen der Paschtunen, ihre Waffen gegen die Regierung zu richten, wenn die Mörder nicht zur Rechenschaft gezogen würden.

1.2. 2 Zur Lage der Hazara

Quelle: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan , Stand 26.01.2016, Seite 133 ff.

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

1.2. 3 Zum Politiker Hadschi Mohammed Mohaqiq:

Quelle: Wikipedia

Herr Mohaqiq wird der Ethnie der Hazara zugerechnet und stammt aus der im Norden Afghanistans gelegenen Stadt Mazar-e Scharif.

Herr Mohaqiq war ein wichtiges Mitglied der 1988 von Abdul Ali Mazari gegründeten Islamischen Einheitspartei Afghanistans Hezb-e Wahdat-e Eslami-ye Afghanistan, der wichtigsten Partei der schiitischen Hazara in Afghanistan. Er nahm in der Partei die Position des Führers des Exekutivrates für den Norden ein. Trotz der Spannungen zwischen Mohaqiq und seinen Kontrahenten im Norden, dem Usbeken Abdul Raschid Dostum und dem Tadschiken Mohammed Atta, blieb es während des Bürgerkrieges in diesem Gebiet Afghanistans relativ ruhig.

Dies änderte sich erst, als die Taliban in den Norden vorstießen und am 24. Mai 1997 in Mazar-e Scharif einmarschierten. Mohaqiqs Truppen waren am Aufstand der Hazara in Mazar-e Scharif gegen die Taliban am 28. Mai 1997 beteiligt, der zur vorläufigen Rückeroberung der Stadt durch usbekische und Hazara-Kräfte führte. Die Hezb-e Wahdat schloss sich im gleichen Jahr der Nationalen Islamischen Vereinigten Front zur Rettung Afghanistans an, die als Zweckbündnis unter dem Druck des Taliban-Vormarsches ins Leben gerufen wurde. Mohaqiqs Hazara-Truppen gelang es am 9. November 2001 durch die Unterstützung der US-geführten internationalen Koalition zusammen mit den Kräften Raschid Dostums und Mohammed Attas, Mazar-e Scharif als erste größere Stadt von den Taliban zurückzuerobern.

Ende 2011 gründete Mohaqiq zusammen mit Ahmad Zia Massoud und Raschid Dostum die Nationale Allianz, die gegen eine Rückkehr der Taliban an die Macht kämpft.

Derzeit ist Herr Mohammad Mohaqiq Second Deputy des Chief Executive Officer (CEO), diese Position hat Herr Abdullah Abdullah, Premierminister neben Präsident Ghani, inne.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zum Geburtsdatum des BF stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens.

2.3. Die Aussagen des BF vermochten jedoch nicht, eine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, die in der Genfer Konvention aufgezählt sind, glaubhaft zu machen ebenso wenig wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser internationalen Norm.

So konnte durch den Sachverständigen bzw seine Ermittlungen vor Ort nicht festgestellt werden, dass die Angaben des BF bezüglich seines Vaters überhaupt den Tatsachen entsprechen. Laut dem Sachverständigengutachten ist die Familie des BF im Dorf XXXX unbekannt, es habe einen Zahnarzt vor ca 20 Jahren gegeben, dieser sei aber nach Kabul gezogen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vater für den Politiker Mohaqiq (vgl. Länderfeststellungen) gearbeitet habe, durch Nachfrage bei diesem und seinen Beratern konnte keine Person mit den Eigenschaften des Vaters des BF (Zahnarzt aus Irak, in Wardak lebend) identifiziert werden. Es konnte zugunsten der Glaubwürdigkeit des Vorbringen des Bf kein Anhaltspunkt gefunden werden, außer für die Existenz des Zahnarztes, der - trotz des Widerspruches in der Zeitangabe - als Vater des Bf angenommen wird. Für die politische Tätigkeit oder die Flucht oder das Verschwinden der Familie wurde kein einziger Hinweis gefunden.

Der BF konnte weder die Namen der Dorfältesten nennen oder beschreiben, noch einen Punkt oder Gebäude in seinem Heimatdorf nennen, was einem 13-jährigen Kind, welches heute 20 Jahre alt ist, durchaus zugemutet werden kann. Der BF konnte auch im gesamten Verfahren keinerlei Angaben zu einer individuellen Verfolgung machen, seine Aussage reduziert sich auf den Entschluss des Vaters, Afghanistan zu verlassen, ohne die Wahrnehmung einer Bedrohungshandlung durch Dritte seitens des BF darzulegen. Der BF konnte auch nicht angeben, aus welchem Grund der Vater die Ausreise plante und mit Hilfe des Onkels durchführte.

Vage gestaltete sich auch das Vorbringen des BF zur Tätigkeit des Vaters - so gab er an, er habe "etwas mit Politik" zu tun, später brachte er vor, der Vater sei ein Berater des Mohaqiq gewesen. In seiner Stellungnahme gab der BF aufgrund des Gutachtens an, es könne sein, dass er kein Berater, sondern nur ein gewöhnlicher Mitarbeiter gewesen sei.

Aufgrund des gesamten Vorbringens des BF ist nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Vaters des BF zu einer Bedrohung durch die Taliban - und daraus resultierend - zu einer Verfolgung des BF geführt hat.

2.4. Die Ermittlungen des Sachverständigen wurden als Beweismittel im Sinne des § 46 AVG herangezogen. Es ist - wie in der Stellungnahme des BF ausgeführt - korrekt, dass es sich vorliegend nicht um ein Gutachten im Sinne des § 52 AVG handelt: Vielmehr stellen diese Ermittlungsergebnisse Beweismittel eigener Art dar, die auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinn des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich erscheinen.

Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Tatsache, dass den Quellen vor Ort nicht bedingungslos vertraut werden kann; im vorliegenden Fall jedoch - auch aufgrund der erörternden Darstellung der Ermittlungsergebnisse durch den Sachverständigen in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung - ergibt sich aus den Recherchen vor Ort, dass bei den verschiedenen Quellen kein Hinweis auf eine Bestätigung des Vorbringens des Bf gefunden werden konnte; es ist dem Bf zuzubilligen, dass die Quellen für sich allein nicht entscheidend sind, aber in der Gesamtschau muss das Ergebnis der Vor-Ort-Ermittlungen als entscheidender Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens gesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF, aus welchem Grund er den Herkunftsstaat verlassen hat und er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren kann, nicht glaubhaft ist.

Es ergaben sich weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der BF wegen seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Familie eines politisch Verfolgten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage der Hazara in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Die Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund allein aus seiner Eigenschaft als Angehöriger der Ethnie der Hazara ist den oben dargelegten Länderfeststellungen und auch dem Risikoprofil des UNHCR nicht zu entnehmen. Die konkrete Gefährdung, die aus der Stellung seines Vaters herrühren könnte, konnte - wie oben dargelegt - nicht glaubwürdig gemacht werden.

Der Tatsache, dass in Afghanistan bzw in der Heimatprovinz des BF eine äußerst volatile Lage vorherrscht, wurde bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.

Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben und sohin kein unter Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war die vorliegende Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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