BVwG W149 1432491-1

W149 1432491-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 1432491-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1432491.1.00

Spruch

W149 1432491-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16.01.2013, Zl. 11 13.548-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der nach seinen Angaben damals minderjährige Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte im Zuge einer polizeilichen Anhaltung am 10.11.2011 vor dem Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von Somalia aus über Dubai, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.

Am 17.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Rechtsberaters als seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich zu seiner Person einvernommen.

Mit Schreiben vom 17.11.2011 beauftragte das Bundesasylamt ein näher bezeichnetes Institut mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose.

Am 27.01.2012 langte ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung beim Bundesasylamt ein (II.1.3), welches die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt feststellte.

Am 14.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zunächst unter Beteiligung eines Rechtsberaters als seiner gesetzlichen Vertretung und nach Vorhalt des Gutachtens und Feststellung seiner Volljährigkeit ohne diesen sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 16.01.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 11 13.548-BAT, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 22.01.2013.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al Shabaab seien oberflächlich und undetailliert und daher unglaubwürdig (Spruchpunkt I.).

Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil aufgrund der instabilen Sicherheits- und Versorgungslage eine Zurück- bzw. Abschiebung nach Somalia nicht zulässig sei. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformationen aus den Jahren 2009 bis 2012 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit Fax vom 01.02.2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids beim Bundesamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Zitierung (höchst)gerichtlicher Judikatur und unter Bezugnahme auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamts im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen ausgegangen und habe insbesondere nicht beachtet, dass Minderheiten wie die Ashraf besonders vulnerabel seien.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 07.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2013, GZ. A7 432.491-1/2013/2E, stellte der Asylgerichtshof das Verfahren wegen Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers ein. Das Verfahren wurde am 06.05.2013 auf Antrag und nach Übermittlung einer Meldeadresse fortgesetzt.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Mit Schreiben vom 08.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter II.1.2 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 01.10.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer und das Bundesamt machten von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gaben auch keine Stellungnahmen ab.

Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.

Am 16.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesamt war unentschuldigt nicht erschienen.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer zunächst erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Auf Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens zur Altersschätzung, welches von der Volljährigkeit im Antragszeitpunkt ausgehe, hat er ausgesagt, er nehme dies zur Kenntnis und könne dazu nichts weiter sagen.

Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er sei Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehöre dem Clan der Ashraf an. Er stamme aus einem näher bezeichneten Bezirk der Stadt Merka, wo er auch bis zuletzt gelebt habe. In Somalia würden noch seine Mutter, und seine beiden Schwestern im Heimatort leben. Ein Onkel habe zuletzt in Mogadischu, Bezirk Hamar Weyne, gelebt. Sein Vater sei verstorben. Sein Bruder lebe in Österreich als anerkannter Flüchtling.

Er habe in Somalia sechs Jahre lang (2002 - 2008) die Schule besucht und (daneben) bis zu seiner Ausreise als Schneider gearbeitet.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen, erstens, ausgesagt, Männer der Al Shabaab seien Anfang 2011 an seinen Arbeitsplatz gekommen und hätten verlangt, dass er für sie kämpfe. Unter Anwendung von Gewalt hätten sie ihn zunächst in ein im Stadtzentrum gelegenes Quartier der Al Shabaab und am nächsten Tag in ein Ausbildungslager nach Kismayo gebracht. Dort habe er sich etwas mehr als zwei Wochen aufgehalten und sei im Waffengebrauch unterwiesen worden. Nachdem man ihm mitgeteilt habe, dass er ein Selbstmordattentat verüben solle, habe er darum gebeten, sich von seiner Mutter verabschieden zu dürfen. Den Besuch habe er ausgenützt, um zu fliehen. Da er befürchtet habe, auch in Mogadischu von der Al Shabaab aufgespürt zu werden, sei er aus Somalia geflohen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer befragt, wie die Reaktion der Al Shabaab auf seine Flucht aus dem Lager gewesen sei. Darauf hat er geantwortet, die Männer seien gegangen, nachdem sie ihn nicht mehr vorgefunden hätten. Sie seien wahrscheinlich schon verärgert gewesen, hätten aber seiner Mutter keine weiteren Probleme gemacht.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass es seltsam sei, dass die Al Shabaab den Beschwerdeführer nicht in seinem Heimatort beispielsweise durch Druckausübung auf die Mutter gesucht habe, er aber davon ausgehe, dass sie ihn in Mogadischu "zu 100 %" suchen und finden würde.

Auf Vorhalt, es sei schwer nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer Angst davor gehabt haben will, dass die Al Shabaab ihn in Mogadischu überall suchen würde, wenn die Miliz ihn nicht einmal im Heimatdorf versucht haben ausfindig zu machen (zB. durch Druck auf die Mutter), hat er gemeint, die Al Shabaab respektiere wohl die Aussage älterer Menschen und habe deswegen nicht weiter bei seiner Mutter nachgefragt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass für die Gewährung von Asyl eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegen müsse, eine jahrelang zurück liegende Verfolgung genüge für sich genommen nicht. Daraufhin hat er ausgesagt, bei einer Rückkehr befürchte er, sowohl von der Regierung als auch von der Al Shabaab verfolgt zu werden. Die AMISOM-Truppen würden in seinem Heimatort Merka Menschen töten und mit schwerem Geschütz gegen die Al Shabaab vorgehen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch erläutert, dass die Al Shabaab ausweislich der dem Beschwerdeführer zuvor übermittelten Länderinformationen in Mogadischu und in Merka keine Macht mehr habe. Sie agiere dort allenfalls im Untergrund und es komme daher dort inzwischen praktisch nicht mehr zu Zwangsrekrutierungen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer erklärt, es gebe aber noch Gebiete, in denen die Al Shabaab die Macht habe, und sie sei auch in Merka und Mogadischu vertreten.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift, zweitens, angegeben, sein Clan, die Ashraf, würde generell unterdrückt. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er dann angegeben, er selbst sei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht verfolgt worden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er eine solsche Verfolgung nicht behauptet.

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Zitiert als

Quelle

A

Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, siehe EASO):

AA (11.09.2014)

Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014)

AA (Außenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)

AA (Innenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)

AA (Wirtschaft)

Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)

ACCORD - Clans

Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)

AI (27.03.2014)

Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013

AI (23.10.2014)

Forced returns to south and central Somalia, including to Al Shabaab areas: A blatant violation of international law

AI (Home)

Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)

AllAfrica

AllAfrica (Presseagentur), Somalia: Somali and AU Forces Capture Jowhar From Al Shabaab (09.12.2012)

AP (17.04.2014)

Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope

B

Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)

BAA

Bundesasylamt (25.07.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

BAMF

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014

BBC News

BBC News (1.10.2014): Somalia battles al-Shabab for Galgala mountains

BFA (Merka)

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Al Shabaab: Merka, Mushani (02.04.2015)

BMEIA

Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung

BS

Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)

C

Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)

DN-NO (Human Rights)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadischu (Jänner 2013)

DN-NO (Mogadischu)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadischu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)

E

Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (Juni 2013, siehe EASO)

EASO

European Asylum Support Office - Country of Origin Information Report (South and Central Somalia, Country Overview) (August 2014) - mit zahlreichen wN.

ecoi.net (Zeitachse)

ecoi.net-Themendossier: Al Shabaab: Zeitachse von Ereignissen (Stand: 11.03.2015)

HRW (21.01.2014)

Human Rights Watch (21.01.2014): World Report 2014 - Somalia

HRW (Courts)

Human Rights Watch (22.05.2014): The Courts of 'Absolute Power'

HRW (Hostages)

Human Rights Watch, Hostages of the Gatekeepers: Abuses against Inernally Displaced in Mogadischu, Somalia (29.03.2013)

IRBC (Al Shabaab)

Immigration and Refugee Board of Canada - Somalie: Information sur al Shabaab, y compris les zones qu'il contrôle, le recrutement et les groupes affiliés (2012 - novembre 201) (26.11.2013)

IRIN (21.10.2014)

Integrated Regional Information Network, Analysis: The state of state-building in Somalia (21.10.2014):

IRIN (Mogadischu)

IRIN - Integrated Regional Information Networks (Presseagentur): Security Downturn in Mogadischu (09.04.2014)

JF

Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum XIII, Issue 2, 23.01.2015)

Landinfo (05.2013)

Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark): Security and protection in Mogadischu and South-Central Somalia (Mai 2013)

Landinfo (03.2014)

Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark) Update on security and protection issues in Mogadischu and South-Central Somalia (März 2014):

Landinfo (06.07.2012)

Landinfo (Norwegen) Somalia - Al Shabaab and forced marriage (06.07.2012):

Landinfo (Language)

Landinfo (Norwegen) - Somalia : Language situation and dialects (22.07.2011)

LPI

Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategie

MG

Mail Guardian: Fighting sexual abuse by soldiers (29.11.2013)

MIV

Migrationsverket/Lifos Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i Oktober 2013 (20.01.2014)

NOAS

Norwegian Organisation for Asylmúm Seekers (Norwegen): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS (April 2014)

ÖB

Österreichische Botschaft Nairobi - Asylländerbericht Somalia (Oktober 2014):

ÖIF

Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung

RMMS

Regional Mixed Migration Secretariat (2014): Country Profile - Somalia - South-Central

Sabahi

Sabahi Online: Al Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' (14.11.2013)

SFH (Mogadischu)

Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013)

SMB

Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadischu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013)

TI (2014)

Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2013

Tiwald

Tiwald Andreas: Al Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg (18.06.2014)

UK (CoC)

UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015)

UK FCO

UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014)

UK HO (CoI)

UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)

UK HO (Guidance)

UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)

UK UT

UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadischu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)

UN DP (02.05.2014a)

UN Development Programme (2.5.2014a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project (01.01. - 31.03 2014)

UN NC (27.05.2014)

UN News Centre: UN and international partners call for resolution of Somali political crisis (27.05.2014)

UN OCHA (19.9.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 (19.09.2014)

UN OCHA (17.10.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 (17.10.2014)

UN OCHA (21.03.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014)

UN OCHA (24.04.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014)

UN SC (01.05.2014)

UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)

UN SC (2015)

UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)

UN SC (28.02.2014)

UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)

UN SC (30.09.2014)

UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)

UN SG (2013)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013)

UN SG (2014)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014)

UNHCR (Considerations)

UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

UNHCR (Fact)

UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)

UNHCR (Hammond)

UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)

UNHCR (IFA)

UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadischu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)

UNHCR (Kinder)

UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

UNHCR (Position)

UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)

UNHCR (Return)

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

UNHRC (Human Rights)

UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)

US DOS (27.02.2014)

US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)

US DOS (28.07.2014)

US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014)

US DOS (30.04.2014)

US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)

US DOS (Trafficking)

US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird

Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

  • UNHRC (Human Rights), EASO, E, BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI.

Al Shabaab

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.

Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;

Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;

Verwandte von Regierungsangestellten.

Dabei gibt es auch in Mogadischu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.

Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust in den rückeroberten Gebieten praktisch kaum noch stattfinden und allenfalls vereinzelt vorkommen. Genaue Zahlen sind nicht bekannt. Ebenso wenig sind Berichte bekannt, wonach Personen, die noch unter der Herrschaft der Al Shabaab aus deren Gewalt geflohen waren oder sich seinerzeit geweigert hatten, deren Kampf beizutreten, heute noch gesucht und verfolgt worden sind. Ob eine derartige Gefahr besteht, hängt nämlich wesentlich mit dem Rang des geflohenen Kämpfers, dem Grad seines Wissen um Operationen und Strukturen der Miliz sowie allgemeint damit zusammen, ob sich die Al Shabaab von einer konkreten individuellen Verfolgung einen Gewinn erwarten.

Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzukommen Exekutionen von Zivilisten durch Al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.

Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.

  • AI (23.10.2014), EASO, Tiwald, UNHRC (Human Rights), Sabahi, UNHCR (Position), UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home), IRBC (Al Shabaab)

Mogadischu und Merka 2015 Obwohl die Al Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (va. in Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, und gewaltsamen Übergriffe. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.

Die Hafenstadt Merka, etwa 90 km südlich der Hauptstadt in der Region Lower Shabelle gelegen und das umliegende Gebiet standen lange Zeit weder unter der Kontrolle der Al Shabaab noch jener der Regierung/AMISOM. Am 12.11.2008 konnte die Stadt Merka von der Al Shabaab und verbündeten Clans kampflos eingenommen werden und stand bis zur Rückeroberung durch die Regierung/AMISOM im August 2012 unter der Kontrolle der Miliz. Obwohl die Sicherheitslage in der ländlichen Region um die Stadt Merka von verschiedenen Quellen als "volatil" bezeichnet wird, weil es vermehrt Angriffe auf die Regierungstruppen gibt. Die Stadt Merka selbst gilt jedoch aufgrund der permanenten Präsenz von Garnisonen der Regierungstruppen und AMISOM als militärisch gesichert.

Aufgrund der historisch als Besiedelung angesehen Einwanderung von bestimmten Sub-Clans der Hawiye aus der Region Mogadischu in Lower Shabelle, gibt es immer (auch militärisch von Milizen ausgeführte) Clan-Auseinandersetzungen mit den sich selbst als "ansässige" wahrnehmenden Clans, vor allem der Biyomaal, einem Sub-Clan der Dir. Auseinandersetzungen, die sich gegen Minderheiten - wie die Ashraf - richten sind nicht bekannt.

• EASO, IRIN (Mogadischu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadischu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadischu), ecoi.net (Zeitachse), BFA (Merka).

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Die Ashraf haben eine religiöse Sonderstellung und werden daher häufig zu den Minderheiten gezählt. Sie leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes und werden normalerweise von diesen beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre "Gastgeber"-Clans konfrontiert sind, leiden. Die Al Shabaab anerkennen den religiösen Status der Ashraf nicht, es gibt jedoch bisher keine Berichte über daraus resultierende Menschenrechtsverletzungen.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.

• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans.

1.3. Sonstige Beweismittel

Gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 20.01.2012 eines Instituts für klinisch-forensische Bildgebung, das auf Basis mehrerer am 09.01.2012 durchgeführter Einzeluntersuchungen (körperliche Untersuchung, Handröntgen, CT der Schlüsselbeine, zahnärztliche Untersuchung inkl. Panaromaröntgen) zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 09.01.2012 mindesten 19 Jahre alt gewesen sein müsse. Das von ihm angegebene Geburtsdatum 15.03.1994 könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX. Geboren am XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehört dem Clan der Ashraf an. Er stammt aus einem näher bezeichneten Bezirk der Stadt Merka, wo er auch bis zuletzt gelebt hat. In Somalia leben noch seine Mutter und seine beiden Schwestern im Heimatort. Sein Vater ist verstorben.

Der Beschwerdeführer besuchte in Somalia sechs Jahre lang die Schule und arbeitete (daneben) bis zu seiner Ausreise als Schneider gearbeitet.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist und aus Merka stammt, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, dass mangels gegenteiliger Hinweise als glaubwürdig angesehen wird.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.

Die Feststellungen zu seinem Alter ergeben sich insbesondere aus dem Inhalt des unter II.1.3 angeführten Beweismittels, das der Beschwerdeführer nicht bestritten hat. Das Gutachten wurde von einem anerkannten Institut für klinisch-forensische Bildgebung erstellt und die einzelnen Untersuchungen (körperliche Untersuchung, Handröntgen, CT der Schlüsselbeine, zahnärztliche Untersuchung inkl. Panaromaröntgen) kommen jeweils alle zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 09.01.2012 bereits 19 Jahre alt gewesen sein müsse. Daraus ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.11.2011 jedenfalls volljährig war.

2.2. Zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 von Anhängern der Al Shabaab in ein Trainingscamp verschleppt und dazu aufgefordert, ein Selbstmordattentat zu verüben. Man gestattete ihm, sich von seiner Mutter zu verabschieden, was der Beschwerdeführer zur Flucht nutzte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Al Shabaab, nachdem sie ihn kurz nach der Flucht aus dem Lager bei seiner Mutter nicht mehr angetroffen hatten, weiter nach dem Beschwerdeführer gesucht hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashraf bedroht oder verfolgt wurde.

Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (II.1.1 zum Fluchtgrund), die hinsichtlich einer früheren Verfolgung durch die Al Shabaab im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und keine wesentlichen Widersprüche erkennen ließen.

Was die frühere Bedrohung durch die Al Shabaab anbelangt, hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Umstände seiner Entführung durch Al Shabaab-Mitglieder, seine Anhaltung im Trainingscamp und seine Flucht widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert.

Insofern das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid beanstandet hat, dass der Beschwerdeführer lediglich undetaillierte Abgaben gemacht habe, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass er ausweislich der Protokolle sehr wohl alle Fragen konkret und ausführlich beantwortet und keine ausweichenden Antworten gegeben hat.

Was den vom Bundesasylamt monierten Widerspruch betreffend die Jahresangabe (2006 bzw. 2011) betrifft, hatte der Beschwerdeführer dies mit dem Hinweis, dass die Al Shabaab im Jahr 2006 noch gar nicht an der Macht gewesen sei, bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufgeklärt.

Der Beschwerdeführer weiters ausgesagt, dass die Al Shabaab, nachdem er nicht mehr in das Lager zurückgekehrt und zu Hause nicht angetroffen worden sei, nicht weiter nach ihm gesucht habe und insbesondere seiner Mutter keine weiteren Probleme gemacht habe.

Insofern er zunächst vorgebracht hat, er werde noch immer überall, auch in der Hauptstadt Mogadischu, von der Al Shabaab gesucht, hat er auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, er rechne nur damit, überall gesucht und gefunden zu werden (siehe S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung:

"BF: Sie haben nicht nach mir in Mogadishu gesucht, aber wenn sie nach mir gesucht hätten, hätten sie mich gefunden.

R: Aber sie haben nicht nach Ihnen gesucht, weder in Merka noch in Mogadishu.

BF: Ja, aber wenn sie gesucht hätten, hätten sie mich gefunden, das weiß ich".

Konkrete diesbezügliche Vorfälle vor und nach seiner Ausreise hat er demnach nicht behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Al Shabaab damals kein besonderes oder konkretes Interesse am Beschwerdeführer hatte und ihn lediglich wie alle anderen jungen Männer zum Kampf zwingen wollte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich des Weiteren nur insoweit mit den Länderfeststellungen (II.2.3), als dass Merka von November 2008 bis zum August 2012 unter der völligen Kontrolle der Al Shabaab stand, und es daher - wie oben gezeigt - auch durchaus glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2011) von einer Zwangsrekrutierung bedroht war.

Hinsichtlich der, zweitens, vorgebrachten Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese - anders als die seinerzeitige Zwangsrekrutierung - lediglich erstmals in der Beschwerdeschrift und dazu unsubstantiiert vorgebracht hat.

Der Beschwerdeführer hat nämlich keinerlei konkrete Verfolgung seiner Person behauptet sondern nur erklärt, die Ashraf würden in Somalia verfolgt. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hatte er aber eine persönliche Verfolgung ausdrücklich verneint und eine solche auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr behauptet.

Auch aus den Länderberichten II.1.2 ist nicht ersichtlich, dass die Ashraf in Somalia (wie auch im Übrigen auch aktuell nicht) etwa zum für die Flucht maßgeblichen Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer behaupteten generellen Verfolgung ausgesetzt waren.

2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Aus der Hauptstadt Mogadischu wurde die Al Shabaab nach langen schweren Kämpfen mit den Regierungstruppen unter Unterstützung der AMISOM Mitte 2012 nachhaltig vertrieben. Sie verfügt seither nicht mehr über maßgeblichen, flächendeckenden Einfluss in der Stadt. Lediglich in bestimmten Randbezirken (va. in den Flüchtlingslagern in Stadtteil Dayniile) und am Bakaara-Markt ist ihr Einfluss noch sichtbar. Die Miliz verübt jedoch im gesamten Stadtgebiert aus dem Untergrund heraus Anschläge, die sich jedoch nicht gezielt gegen Private richten, Rückkehrer bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al Shabaab. Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.

Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen in den von ihr kontrollierten Gebieten drastische Strafen.

Die Hafenstadt Merka wurde im August 2012 von der Al Shabaab befreit und steht seitdem unter der Kontrolle der von AMISOM unterstützten somalischen Regierung.

In Mogadishu und den anderen von AMISOM kontrollierten Städten (wie Merka) kommen Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab mangels entsprechenden Einflusses praktisch nicht mehr vor.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadischu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen.

Die Ashraf haben eine religiöse Sonderstellung. Sie leben mit anderen Clans zusammen und werden von diesen beschützt, sind jedoch auch denselben Gefahren ausgesetzt wie diese. Ihr religiöser Status wird von Al Shabaab nicht akzeptiert.

In der Stadt Merka und Umgebung gibt es zwar auf der Grundlage lang zurückliegender Konflikte - auch gewaltsame - Auseinandersetzungen zwischen Biyomaal (Sub-Clan der Dir) und Hawiye-Clans. In diese sind die Minderheit der Ashraf jedoch nicht involviert.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (II.1.2).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst ausgesagt, die AMISOM-Truppen würden in Merka schonungslos gegen die Al Shabaab vorgehen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus dem oben unter II.2.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2011) einer Verfolgung durch die damals in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Merka, herrschenden Al Shabaab ausgesetzt war, weil Anhänger der Miliz den Beschwerdeführer unter Drohungen zwingen wollte, für die Al Shabaab zu kämpfen.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor erneuter Bedrohung durch die Al Shabaab in seiner Heimatstadt Merka ist daher zwar individuell nachvollziehbar, beachtet jedoch zum einen nicht die aktuelle Lage im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, und zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der damaligen Flucht vor dem Einfluss der Al Shabaab heute noch damit rechnen müsste, von der Miliz etwa wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung, systematisch verfolgt würde.

Wie nämlich oben (II.2.3) ebenfalls festgestellt wurde, ist zum einen die Herkunftsregion Merka, bereits im August 2012 von den Regierungstruppen und der AMISOM zurückerobert und die Al Shabaab - soweit einschätzbar - nachhaltig von dort vertrieben worden. Insbesondere die Heimatstadt Merka gilt als militärisch gut gesichert gegen eine Rückeroberung durch die im ländlichen Umland noch aktive Miliz.

Zum anderen fand die seinerzeitige Aufforderung zur Durchführung eines Selbstmordattentats (Sommer 2011) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al Shabaab in der Stadt Merka statt. In dieser Zeit waren Rekrutierungen von kampffähigen Männern und männlichen Jugendlichen an der Tagesordnung. Aus dem als erwiesen erachteten Versuch einer Zwangsrekrutierung und anschließender Flucht aus Somalia vor mehr als fünf Jahren kann aber für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von der Al Shabaab, auch heute noch, zB. als früherer Deserteur oder um ihn noch immer für den Kampf zu rekrutieren, gesucht oder in irgendeiner anderen Form systematisch verfolgt werden würde.

Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al Shabaab-Macht in der Region eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert worden waren, und sich aus keiner der unter II.1.2 angeführten Quellen nachgewiesene Fälle von systematischen Verfolgung solcher "einfacher" Zivilisten, die sich seinerzeit weigerten, am Kampf teilzunehmen, durch die Al Shabaab-Miliz ergeben.

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seinen früheren Verfolgern möglicherweise noch bekannt ist und die Al Shabaab den damaligen Wohnort der Mutter kannte.

Es konnte nämlich zum einen (II.2.2) schon nicht festgestellt werden, dass die Kämpfer seinerzeit den Beschwerdeführer weiter gesucht oder die Mutter etwa zum Zwecke der Ausforschung seines Aufenthaltes bedroht hätten. Genauso wenig gab es in den Jahren nach seiner Flucht irgendwelche Vorfälle, die Hinweise auf ein besonderes Interesse der Al Shabaab gerade am Beschwerdeführer hätten geben können.

Zum anderen ergibt sich aus dem unter (II.2.3) festgestellten Sachverhalt, dass die Miliz mangels Herrschaft der Al Shabaab im Heimatort des Beschwerdeführers, der Hafenstadt Merka seit August 2012, nicht mehr über ausreichend Macht verfügt, um dort erfolgreich Zwangsrekrutierungen oder systematische Verfolgungen früherer Deserteure durchzuführen.

Außerdem ist nicht ersichtlich, warum die Al Shabaab ein besonderes, individuelles Interesse gerade am Beschwerdeführer haben sollte. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als einfacher, noch dazu unter Zwang rekrutierter "Kämpfer" und einfacher Schneider, der noch dazu nur relativ kurz in der Gewalt der Miliz war, in Kenntnis irgendwelcher besonderen Informationen über die Struktur oder Operationen der Al Shabaab ist oder war.

Schließlich handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers auch nicht um eine der von Guerilla-Anschlägen der Al Shabaab besonders gefährdeten Personen (Prominente, Mitarbeiter von internationalen Institutionen usw., siehe die Feststellungen unter II.2.3).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.

Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergeben sich nämlich insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Insbesondere ist er als Angehöriger der Ashraf (siehe II.2.3) nicht der Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit ausgesetzt.

Einer Beurteilung, ob die behauptete Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu III.4.1) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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