BVwG W141 2120269-1

W141 2120269-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2016

Regest

Frist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2120269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2120269.1.00

Spruch

W141 2120269-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 21.12.2015, betreffend Nichterhalt der Notstandshilfe, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt) vom 21.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe für den Zeitraum: 30.10.2015 - 15.12.2015 gewährt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 30.10.2015 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 16.12.2015 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeschriftsatz weist als Einlangungsdatum bei der belangten Behörde den 22.01.2016 auf.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2015 und die Auszahlung der einbehaltenen Notstandshilfe. Weiters stellte er den Antrag auf eine mündliche Verhandlung zur Wahrung des Menschenrechts und auf Stellungnahme zu den Anschuldigungen gemäß dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK. Es handelt sich nicht bloß um eine versicherungstechnische Frage, die rein nach Aktenlage zu beurteilen wäre, sondern um den Vorwurf einer persönlichen Verfehlung, die der Beschwerdeführer als Person zu verantworten habe. Darüber hinaus beantragte er eine Zeugeneinvernahme der die Ermittlungen durchführenden AMS- Mitarbeiter sowie Vorlage der Belege über die Zustellung und sonstiger Akten über das Ermittlungsverfahren des AMS sowie ausreichend Zeit zu diesen Stellung zu nehmen und eigene Nachforschungen anzustellen, wie auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Begründend führte er dazu aus, dass er keine Vorschreibung eines Kontrolltermins erhalten habe und daher auch keinen solchen versäumt haben könne.

Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer einen Kontrolltermin versäumt habe, im Gegenteil: Er habe sogar versucht einen neuen zu bekommen.

Der Beschwerdeführer hatte einen AMS Termin am 19.10.2015, zu welchem er erschien. Sein AMS-Berater namens XXXX vergaß ihm einen neuen zu geben. So kontaktierte er später telefonisch das AMS am 20.10.2015 und bat um einen neuen. Ihm wurde seitens des AMS gesagt, er bekomme einen zugestellt und sollte sich gedulden.

Am 30.10.2015 kontaktierte er das AMS erneut und wurde mit der Erklärung vertröstet, dass er schon einen Termin bekommen haben sollte und als er dies verneinte wurde ihm mitgeteilt, er solle sich erneut gedulden.

So ging das einige Male und es wurde bei Kontaktaufnahme lediglich darauf verwiesen, dass er schon einen neuen hätte bekommen sollen. Am 17.12.2015 wurde erneut vergessen, ihm einen neuen Termin zu geben, welchen er erst auf Nachfrage bekam. Dies war außerdem nicht der erste Fall, wo man "unabsichtlich" Dinge vergaß, falsch informiert oder er nicht ordentlich behandelt worden sei.

Gemäß VwGH 2011/08/0337 Rechtssatz 1 trifft die Beweislast das AMS (siehe auch zuletzt BVwG W228 2013604-1 vom 09.03.2015).

Der Beschwerdeführer wurde zudem in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil das AMS ihn nicht zu einem Termin geladen hatte, wo er Akteinsicht und Stellung nehmen hätte können. Ihm wurde jedenfalls kein Zustellbeweis zur Kenntnis gebracht, zu dessen

(Un)Richtigkeit er hätte Stellung nehmen können. Auch wurde ihm so die Möglichkeit genommen, selbst Nachforschungen anzustellen und Beweismittel vorzulegen. Dadurch habe die Behörde unter anderem das "Überraschungsverbot" verletzt (VwGH 93/10/0019 Rechtssatz 1).

Es sei durch zahlreiche wissenschaftliche Forschung belegt und es sei daher notorisch, dass Erwerbsarbeitslosigkeit ein massiv erhöhtes Armutsrisiko zur Folge habe, weshalb die verhängten existenzgefährdenden Bezugssperren keinesfalls verhältnismäßig seien.

Die Begründung des Arbeitsmarktservices, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung läge im öffentlichen Interesse, da dieser der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung diene, sei mangelhaft.

Da der Beschwerdeführer gar nicht vom Kontrolltermin erfahren habe, wäre selbst im Falle, dass es die behauptete generalpräventive Wirkung gäbe - die in der wissenschaftlichen Forschung massiv bezweifelt wird und daher eher eine repressive und daher demokratie- und menschenrechtsfeindliche Ideologie ausdrückt (siehe den Klassiker "Überwachen und Strafen" von Michel Foucault) - diese im konkreten Fall von vornherein unmöglich sei.

Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Verhinderung eines etwaigen Missbrauchs dienen solle, da im Falle eines rechtskräftig festgestellten Missbrauchs, die gemäß § 49 AlVG verhängte Sperre rückwirkend in Kraft tritt und die zu Unrecht empfangene Leistung zurückzuerstatten wäre.

Zudem können durch die vorauseilenden Bezugssperren zusätzliche Schäden, materielle und immaterielle (psychische Belastung) Schäden, entstehen, die im Falle unrechtmäßiger Verhängung nur noch schwer rückgängig gemacht werden können.

Des Weiteren habe die Behörde verabsäumt, die Interessen des Beschwerdeführers gegen das öffentliche Interesse abzuwägen bzw. Ausführungen hierzu zu tätigen, wie es aus der herrschenden Judikatur hervorgeht (G74/2014 ua i.V.m. L510 2106892-1). Die Behörde habe ebenfalls verabsäumt darzulegen, inwiefern in casu der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgrund von Gefahr im Verzug dringend geboten wäre.

Stattdessen habe die Behörde einfach einen fix programmierten Textbaustein verwendet, was ebenfalls mit rechtsstaatlichen Prinzipien kaum vereinbar sei und eine voreingenommene Haltung gegenüber den Versicherungszahlern, die selbst Jahre lang eingezahlt haben, ausdrückt.

Es sei auch im Interesse der Versichertengemeinschaft im nicht selbst verschuldeten Versicherungsfall die Existenzsicherung ohne repressive, rechtswidrige Schikanen genießen und sich auf die Arbeitssuche konzentrieren zu können. Die Erschwerung des Rechtszuganges durch die systematische und rechtswidrige Verweigerung der aufschiebenden Wirkung sei geradezu ein Freibrief für die belangte Behörde das geltende Recht zu verletzen und zerstöre somit den Rechtsstaat.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.01.2016 vorgelegt.

Am 29.01.2016 konnte seitens des BVwG von der belangten Behörde telefonisch in Erfahrung gebracht werden, dass der Bescheid vom 21.12.2015 mit der Post versendet wurde. Die Zustellung ergebe sich somit am dritten Tag, dh mit 24.12.2015, letzter Tag der Beschwerdefrist sei somit der 21.01.2016.

3. Mit Schreiben vom 02.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme - nämlich dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist - im Rahmen des Parteiengehörs gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 16.12.2016 zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben dazu Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat mittels Bescheid die Notstandshilfe eingestellt.

Der von dem Beschwerdeführer angefochtene Bescheid wurde am 24.12.2015 an den Beschwerdeführer zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete per 21.01.2016.

Die Einbringung der Beschwerde erfolgte am 22.01.2016, und daher nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise).

Die Beschwerdefrist beträgt nach den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, gemäß § 7 Abs. 4 BGBl. I Nr. 33/2013, vier Wochen.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG]).

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz).

Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz).

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Verspätungsvorhalt ist unwidersprochen geblieben.

Da der angefochtene Bescheid am 21.12.2015 an das Zustellorgan übergeben worden ist, gilt die Zustellung als am 24.12.2015 bewirkt.

Die vier wöchige Beschwerdefrist endete daher mit 21.01.2016.

Da die Beschwerde am 22.01.2015 persönlich bei der belangten Behörde - und somit verspätet - eingebracht worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der gegenständliche Beschluss stützt sich hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Ausführungen unter II. 3. zu A) und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen.

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