W141 2118844-1•BVwG W141 2118844-1
W141 2118844-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2016
Geltendmachung, Krankenstand, Notstandshilfe, Ruhen des Anspruchs
W141 2118844-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 27.11.2015, VN XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm §17 und gem. § 58 iVm den §§ 44 und 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 18.05.2014 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit 28.05.2014 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der persönlichen Zugangskennung (Benutzername und Passwort) zur Nutzung des eAMS- Kontos, indem er das entsprechende Formular unterschrieb. Das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) informiert darin über die Nutzungsbestimmungen des eAMS-Kontos. Weiters wurde in diesem Formular angeführt, dass diese Nutzungsbestimmungen im eAMS- Konto nachzulesen sind.
In diesen Nutzungsbestimmungen wird unter anderem vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Vorteile des eAMS-Konto nutzen wolle, die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über sein eAMS-Konto erfolge, er die vom Arbeitsmarktservice übermittelte Schreiben im Nachrichteneingang seines eAMS-Kontos finde und es sei auch dezidiert vereinbart worden, dass es wichtig ist, dass der Beschwerdeführer täglich sein eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten überprüfe.
Entsprechend dieser mit dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung wurde daher auf technischem Weg sein eAMS-Konto ausgegeben und aktiviert.
Zuletzt erfolgte eine persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am 23.09.2015 und es wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2015 mit Geltendmachung 09.09.2015 für 33 Tage Notstandshilfe angewiesen, in seinem eAMS-Konto generierte sich aufgrund dieser Anweisung am 25.09.2015 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen folgendes für den Beschwerdeführer einsehbares Schreiben:
"Sehr geehrter Herr XXXX ! Wir haben Ihnen folgendes Dokument zugestellt: Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.09.2015 Das Dokument finden Sie im Menü 'eServices' unter 'Übersichten/Bestätigungen' bei 'Bescheide/Mitteilungen einsehen'. Mit freundlichen Grüßen Ihr Arbeitsmarktservice"
In diesem Dokument wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er vom 09.09.2015 bis voraussichtlich 11.10.2015 Notstandshilfe erhalte.
Mit 25.09.2015 erhielt der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto auch eine Verständigung über das bevorstehende Bezugsende und es wurde in dieser Verständigung ebenfalls der technische Pfad erläutert, wie er die entsprechende Mitteilung einsehen könne.
In dieser Mitteilung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darüber informiert, dass sein Leistungsanspruch mit 11.10.2015 befristet sei, eine Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragsstellung erfolgen könne und zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Kontaktaufnahme mit seiner zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bis spätestens 12.10.2015 erforderlich sei.
Mit 02.11.2015 ist in den zu dem Beschwerdeführer chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde eine Meldung seines Krankenstandes ab 30.10.2015 ersichtlich. Mit 07.11.2015 ist die nächste Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ersichtlich, am 09.11.2015 wurde sein eAMS-Konto gelöscht.
Laut Abfrage der belangten Behörde beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 02.11.2015 - 06.11.2015 Krankengeld bezogen habe.
2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2015 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 und gem. § 58 iVm den §§ 44 und 46 AlVG ab 07.11.2015 gebührt, da der Beschwerdeführer an diesem Tag den Anspruch bei der belangten Behörde geltend gemacht habe.
Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe nach Beendigung des Krankengeldbezuges als erfolgreich geltend gemacht gelte.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23.11.2015, habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass er einige Tage (und zwar von 11.10.2015 bis 31.10.2015) keine Leistung von der belangten Behörde ausgezahlt bekommen habe. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er am 23.09.2015 bei der belangten Behörde gewesen sei. Er habe dort einen Kurs bekommen, allerdings kein Formular zur Antragsverlängerung, da er auch am 09.11.2015 bei der belangten Behörde gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Brief am 13.11.2015 per Post erhalten. Er bitte um dringende Stellungnahme, da dies seines Erachtens ein Fehler des Betreuers gewesen sei, da er das Antragsformular von diesem nicht ausgehändigt bekommen habe und er ihn darauf aufmerksam machen hätte können. Dies habe für ihn im Computersystem ersichtlich sein müssen, da er dem Beschwerdeführer an diesen Tag einen Kurs ausgehändigt habe.
Der Beschwerdeführer bitte daher dies zu überprüfen und hoffe auf positive Rückantwort.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2015 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.09.2015 dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 02.11.2015 zu prüfen sei und während des Bezuges von Krankengeld vom 02.11.2015 bis 06.11.2015 ruhe.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
5. Mit Schreiben vom 07.12.2015, eingelangt auch am 07.12.2015, wurde von dem Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer führt hiezu neuerlich aus, dass sein Antrag mit 11.10.2015 auslief und er aber 3 Wochen vorher einen Termin bei seinem zuständigen Berater der belangten Behörde gehabt habe, bei dem er nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sein Antrag auslaufe. Am 09.09.2015 sei der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde bei der Information gewesen, auch hier sei er nicht aufmerksam gemacht worden.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass er ein eAMS Konto ohne Zugriff gehabt habe. Dies habe der Beschwerdeführer auch bekannt gegeben. Er habe ein PC- Problem gehabt, das erst wieder repariert habe werden müssen. Der für den Beschwerdeführer normal zuständige Betreuer habe sich ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass er seine Kunden immer aufmerksam mache. Der Beschwerdeführer habe auch schon vor diesem Antrag andere Anträge seitens der belangten Behörde bekommen. Wie vom Beschwerdeführer bereits erwähnt, habe er einen Kurs bekommen, bei dem sich für ihn die Frage gestellt habe, wie er zu diesem Kurs fahren solle, wenn er sich keine Fahrkarte leisten könne. Ihm sei lediglich € 300 ausgezahlt worden, der Rest von € 550 sei ihm nicht ausgezahlt worden. Der Beschwerdeführer hätte diesen Kurs besucht, ohne dass er Leistungen bezogen hätte, wobei ihn auch keiner darauf aufmerksam gemacht hat, dass er keine Leistung beziehe. Der Beschwerdeführer bitte daher dies zu prüfen.
Am 18.12.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hat von 09.09.2015 bis 11.10.2015 Notstandshilfe bezogen.
Es ist ein eAMS- Konto für den Beschwerdeführer aktiviert worden. Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt der persönlichen Zugangskennung (Benutzername und Passwort) zur Nutzung des eAMS-Kontos, indem er das entsprechende Formular am 28.05.2014 unterschrieb.
Mit 25.09.2015 erhielt der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto eine Verständigung über das bevorstehende Bezugsende und es wurde in dieser Verständigung auch der technische Pfad erläutert, wie er die entsprechende Mitteilung einsehen könne. In dieser Mitteilung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darüber informiert, dass sein Leistungsanspruch mit 11.10.2015 befristet sei, eine Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragsstellung erfolgen könne und zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Kontaktaufnahme mit seiner zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bis spätestens 12.10.2015 erforderlich sei.
Ein neuerlicher Antrag auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz wurde zu diesem Zeitpunkt weder elektronisch noch persönlich beantragt.
Mit Bescheid vom 13.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 und gem. § 58 iVm den §§ 44 und 46 AlVG ab 07.11.2015 neuerlich Notstandshilfe zuerkannt, da der Beschwerdeführer mit diesem Tag einen neuen Antrag auf Notstandshilfe einbrachte.
Mit Bescheid vom 27.11.2015 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 02.11.2015 zu prüfen sei und während des Bezuges von Krankengeld vom 02.11.2015 bis 06.11.2015 ruhe.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er am 23.09.2015 bei der belangten Behörde gewesen sei, allerdings habe er kein Formular zur Antragsverlängerung erhalten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das ein Fehler des Betreuers gewesen, da er das Antragsformular von diesem nicht ausgehändigt bekommen habe und er ihn darauf aufmerksam machen hätte können.
Dazu ist auszuführen, dass ein eAMS- Konto für den Beschwerdeführer aktiviert wurde. Mit 28.05.2014 bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der persönlichen Zugangskennung (Benutzername und Passwort) zur Nutzung des eAMS- Kontos, indem er das entsprechende Formular unterschrieb. Die belangte Behörde informiert darin über die Nutzungsbestimmungen des eAMS- Kontos. Weiters wurde in diesem Formular angeführt, dass diese Nutzungsbestimmungen im eAMS- Konto nachzulesen sind.
In diesen Nutzungsbestimmungen wird unter anderem vereinbart, dass der Beschwerdeführer die Vorteile des eAMS- Konto nutzen wolle, die Kommunikation und der Informationsaustausch vorwiegend über sein eAMS- Konto erfolge, er die vom Arbeitsmarktservice übermittelte Schreiben im Nachrichteneingang seines eAMS- Kontos finde und es sei auch dezidiert vereinbart worden, dass es wichtig ist, dass der Beschwerdeführer täglich sein eAMS-Konto auf eingehende Nachrichten überprüfe.
Entsprechend dieser mit dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarung wurde daher auf technischem Weg sein eAMS- Konto ausgegeben und aktiviert.
Mit 25.09.2015 erhielt der Beschwerdeführer über sein eAMS- Konto eine Verständigung über das bevorstehende Bezugsende und es wurde in dieser Verständigung auch der technische Pfad erläutert, wie er die entsprechende Mitteilung einsehen könne.
In dieser Mitteilung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darüber informiert, dass sein Leistungsanspruch mit 11.10.2015 befristet sei, eine Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragsstellung erfolgen könne und zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Kontaktaufnahme mit seiner zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bis spätestens 12.10.2015 erforderlich sei.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt werden. Der materiell-rechtliche Leistungsanspruch entsteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung kann jedoch erst dann gewährt werden, wenn sie beantragt wurde. Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um die Geltendmachung eines materiell- rechtlichen Anspruches. Materiell- rechtliche Fristen und Termine sind im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher können auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht, keine Berücksichtigung finden.
Zu der Einwendung des Beschwerdeführers, dass er ein eAMS- Konto ohne Zugriff gehabt habe, da er ein PC- Problem gehabt habe, das erst wieder repariert werden musste, ist Folgendes auszuführen:
Ab der Aktivierung des eAMS-Kontos des Beschwerdeführers von 28.05.2014 bis zur Löschung mit 09.11.2015 ist eine Meldung seitens des Beschwerdeführers, dass er den Dienst des Arbeitsmarktservice (eventuell aus technischen Gründen oder ähnlichem) nicht beziehungsweise nicht mehr in Anspruch nehmen möchte, in den zu seiner Person chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde und in dem zu seiner Person geführten Papierakt der belangten Behörde nicht ersichtlich.
Es wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde am 25.09.2015 für 33 Tage Notstandshilfe angewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer mit einem an diesem Tag über sein eAMS-Konto zur Kenntnis gebrachten Schreiben ausreichend darüber informiert, dass sein voraussichtliches Höchstausmaß der Notstandshilfe der 11.10.2015 ist.
Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer am 25.09.2015 über sein eAMS-Konto ein Erinnerungsschreiben, in dem er nochmals darüber informiert wurde, dass der Leistungsanspruch mit 11.10.2015 befristet ist, eine Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragsstellung erfolgen kann und zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Kontaktaufnahme mit seiner zuständigen Geschäftsstelle bis spätestens 12.10.2015 erforderlich ist.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind personenbezogen und können daher ausnahmslos nur durch die persönliche Antragsstellung gestellt werden. Es war daher, damit der lückenlose Fortbezug gewährleistet ist, die Aufgabe des Beschwerdeführers, rechtzeitig bis spätestens am 11.10.2015 seinen neuerlichen Anspruch auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen. Eine rückwirkende Geltendmachung ist an sich nicht möglich. Lediglich für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruches auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, kann die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden. Im gegenständlichen Fall liegt zumindest bis 02.11.2015 ein derartiges Verschulden der belangten Behörde nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat am 02.11.2015 seinen Krankenstand ab 30.10.2015 bei der belangten Behörde gemeldet. Für die belangte Behörde war aus der EDV ersichtlich, dass das Höchstausmaß des Beschwerdeführers mit 11.10.2015 bereits in der Vergangenheit gelegen war. Es war für die belangte Behörde daher erkennbar, dass noch kein Antrag auf Fortsetzung gestellt wurde. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer darüber informieren müssen, dass für den Weiterbezug der Ansprüche eine Antragstellung unbedingt notwendig ist und hat somit ihre Manuduktionspflicht verletzt.
Da der Beschwerdeführer nicht darüber belehrt worden ist, dass für einen Weiterbezug seiner Ansprüche eine Antragstellung unbedingt notwendig ist, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers ab 02.11.2015 zuerkannt. Von 02.11.2015 bis 06.11.2015 hat der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen, während dieser Zeit ruhte der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
Gemäß § 17 Abs. 2 AlVG verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Gemäß § 17 Abs. 3 AlVG hat die Arbeitslosmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (E-Mail- Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht ein gelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
Gemäß § 17 Abs. 4 AlVG kann, sofern die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AlVG richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen'' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen'' genannt) 1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes; 2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ist, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird, dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch eine r Beglaubigung.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 58 AlVG regelt das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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