W141 2118507-1•BVwG W141 2118507-1
W141 2118507-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2016
Formmangel, Frist, Mängelbehebung, Unterschrift,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W141 2118507-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA, MBA, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 07.09.2015, betreffend die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.09.2015, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Nichteinhaltung von Formvorschriften zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde genannt) vom 07.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe gemäß §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 3 lit. f AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.09.2015 eingestellt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.09.2015 eine Ausbildung als XXXX absolviere.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeschriftsatz weist als Sendedatum den 01.10.2015 auf, eingelangt am 05.10.2015.
Die Beschwerdeführerin beantragte den Bescheid aufzuheben und ihr die Notstandshilfe ab 01.09.2015 weiterhin zuzuerkennen.
Begründend führte sie dazu aus, dass sie laut dem Bescheid der belangten Behörde eine Ausbildung als XXXX seit 01.09.2015 absolviere. Die Notstandshilfe sei daher ab 01.09.2015 einzustellen.
Es sei richtig, dass sie seit 01.09.2015 eine Ausbildung als XXXXabsolviere.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit f AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird {...}.
Allerdings gilt gemäß § 12 Abs. 4 AlVG (abweichend von § 12 Abs. 3 lit f AlVG) als arbeitslos, wer die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG (52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten.
Die Beschwerdeführerin habe am 01.11.2014 den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht und habe bis 31.08.2015 AMS-Leistungen bezogen. Davor hatte sie von 01.04.2014 bis 31.10.2014 ein Dienstverhältnis in Österreich. Davor habe sie in Italien gelebt und gearbeitet. Innerhalb der Rahmenfrist von 01.11.2012 bis 31.10.2014 liegen insgesamt 52 Wochen Anwartschaftszeiten. Sie gelte daher gemäß § 12 Abs. 4 AlVG als arbeitslos und habe ab 01.09.2015 weiterhin Anspruch auf Notstandshilfe.
Die erforderlichen 52 Wochen Anwartschaftszeiten habe sie teilweise in Österreich und teilweise in Italien absolviert. Gemäß Artikel 61 Abs. 1 der VO(EG) 883/2004 hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, soweit erforderlich zu berücksichtigen, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Die belangte Behörde hat daher ihre italienischen Anwartschaftszeiten zu berücksichtigen. In Summe würden 52 Wochen Anwartschaftszeiten vorliegen.
Ausdrücklich betone sie, dass sie der belangten Behörde auch gemäß § 7 AlVG zur Verfügung stehe.
Sie erfülle daher alle Voraussetzungen für den Weiterbezug der Notstandshilfe ab 01.09.2015.
Sie ersucht die belangte Behörde, die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zu überprüfen. Sie habe 20 Wochen Arbeitslosengeld bezogen. Gemäß § 18 Abs. 1 AlVG wird das Arbeitslosengeld für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden. Sie ersuche die belangte Behörde zu überprüfen, ob sich mit den Anwartschaftszeiten in Italien und in Österreich in Summe 156 Wochen ergeben. Sollte dies der Fall sein, so habe sie Anspruch auf 30 Wochen Arbeitslosengeld.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.12.2015 vorgelegt.
Da die Beschwerde nicht von der Beschwerdeführerin unterschrieben war, wurde sie mittels Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, diesen Formmangel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelverbesserungsauftrages durch Vorlage einer von ihr unterschriebenen Ausfertigung der Beschwerde zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat mittels Bescheid die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit eingestellt.
Am 05.10.2015 langte fristgerecht eine mangelhafte Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
Da die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben war, wurde die Beschwerdeführerin von Seiten des BVwG dazu aufgefordert, den Formmangel zu beheben und das nachzureichende Schriftstück mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 13 AVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 13. ...
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
..."
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die im Spruch bezeichnete Beschwerde ohne eigenhändige Unterschrift eingebracht. Die Beschwerde weist daher einen Formmangel im Sinne des gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs.3 AVG auf. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (etwa im Erk. vom 18.3.1987, GZ. 86/09/0044) ist eine mit diesem Formmangel behaftete Berufung, nunmehr Beschwerde, als unzulässig zurückzuweisen, wenn dieser Formmangel trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht behoben wird. Die Beschwerdeführerin hat trotz Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit Schreiben vom 13.01.2016 nichts mehr vorgelegt. Damit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den oben aufgezeigten Formmangel zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren § 13 AVG und die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur heranzuziehen. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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