L503 2112632-1•BVwG L503 2112632-1
L503 2112632-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2016
Geltendmachung, Notstandshilfe
L503 2112632-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 28.07.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 9.6.2015 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass ihm die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 5.6.2015 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe am 5.6.2015 "geltend gemacht".
2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich ein Schreiben des AMS an den BF vom 12.12.2014, in welchem der BF über das voraussichtliche Leistungsende sein Arbeitslosengeld betreffend mit 19.4.2015 informiert wurde. Neben diversen Hinweisen etwa zur Meldepflicht des Arbeitslosen sind darin auch Informationen zum Leistungsende enthalten; insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen würden - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne; für eine lückenlose Zahlung habe sich der Bezieher zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen.
2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben des AMS an den BF vom 10.4.2015, in welchem der BF nochmals darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 19.4.2015 befristet sei. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung sei eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Geschäftsstelle des AMS bis spätestens 20.4.2015 erforderlich.
2.3. Im Akt befindet sich schließlich ein Schreiben des AMS an den BF vom 30.4.2015 mit dem Titel "Mitteilung über den Leistungsanspruch", wobei darin insbesondere ausgeführt wird, dass der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld mit 26.4.2015 ende; in diesem Zusammenhang findet sich auch ein ausdrücklicher Hinweis, dass die Weitergewährung einer Leistung - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden - nur aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne; zu diesem Zwecke sei eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Geschäftsstelle des AMS erforderlich.
3. Mit Schriftsatz vom 29.6.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.6.2015.
In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe das Schreiben des AMS vom 10.4.2015, mit dem er verständigt werde, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 19.4.2015 befristet sei und er für eine weitere Leistung bis spätestens 20.4.2015 mit der Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen müsse, nie erhalten. Das Schreiben sei ihm vielmehr erstmalig am 19.6.2015 vom Vorgesetzten seiner Betreuerin persönlich ausgehändigt worden.
Am 27.4.2015 hätte er einen bereits vereinbarten Beratungstermin gehabt, den er nicht habe wahrnehmen können, da er gerade eine Probearbeit bei einer neuen Arbeitsstelle gehabt habe. Am 30.4.2015 sei er dann zum AMS gegangen, um mit seiner Betreuerin nochmals Kontakt aufzunehmen; diese habe ihm mitgeteilt, dass sie für ihn nicht mehr zuständig sei, sondern eine bestimmte andere Mitarbeiterin; da letztere gerade von einem Büro ins andere übersiedelt sei, habe diese wiederum nichts für den BF machen können und ihm zu einem Kollegen geschickt, der jedoch wiederum nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei, woraufhin der BF "unverrichteter Dinge gegangen sei, in der Meinung seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein". Bereits am nächsten Tag habe er ein Schreiben des AMS mit einer neuerlichen Terminvereinbarung für den 25.6.2015 erhalten, weswegen er gedacht habe, "es sei alles erledigt".
Da er am 3.6.2015 keine Leistung des AMS erhalten habe, habe er nachgefragt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hätte. Diesen habe er dann am 5.6.2015 gestellt.
Abschließend führte der BF aus, er sei in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung der Notstandshilfe verletzt. Das AMS habe ihn nämlich "nicht pflichtgemäß betreut"; ihm sei das Ende des Arbeitslosengeldbezuges nicht mitgeteilt worden und bei seiner Vorsprache sei er aus organisatorischen Gründen "in seinem Recht auf Betreuung verletzt" worden; hätte er eine "ordentliche Betreuung" gehabt, dann hätte er seinen Antrag bereits am 30.4.2015 gestellt.
Schließlich stellte der BF den Antrag, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 20.4.2015 gewährt werde; weiters beantragte der BF "zum Beweis des bisherigen Vorbringens" die Einvernahme von zwei namentlich genannten Mitarbeiterinnen des AMS, ohne diesen Antrag näher zu begründen.
4. Am 30.6.2015 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde der BF darauf hingewiesen, dass er vor dem ursprünglichen Ende des Leistungsanspruchs mit 19.4.2015 zuletzt am 12.12.2014 eine entsprechende Mitteilung erhalten habe, der zufolge sein Anspruch auf Arbeitslosengeld jedenfalls mit 19.4.2015 ende; in diesem Schreiben sei der BF ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er zeitgerecht die Weitergewährung der Leistung beantragen müsse.
Am 10.4.2015 sei dem BF die Mitteilung über das Höchstausmaß übermittelt worden, die er angeblich nicht erhalten habe. In dieser Mitteilung habe das AMS nochmals darauf hingewiesen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 19.4.2015 befristet sei.
Am 15.4.2015 habe sich der BF beim AMS krankgemeldet und eine Bestätigung vorgelegt, wonach er vom 15.4.2015 bis zum 24.4.2015 arbeitsunfähig sei, wodurch sich das ursprüngliche Leistungsende auf den 26.4.2015 verschoben habe.
Am 27.4.2015 habe sich der BF telefonisch bei der Serviceline gemeldet und um Verschiebung des für diesen Tag vereinbarten Termins ersucht, da er bei einem Dienstgeber ein Bewerbungsgespräch tätigen oder Probearbeiten durchführen würde; infolgedessen sei der Termin noch am selben Tag auf den 25.6.2015 verschoben und dem BF auch schriftlich übermittelt worden.
Am 30.4.2015 habe der BF eine weitere Mitteilung erhalten, der das neue Ende des Leistungsbezugs mit 26.4.2015 zu entnehmen gewesen sei.
Seinen Antrag auf Notstandshilfe habe der BF allerdings erst am 5.6.2015 gestellt.
Der BF behaupte nunmehr in seiner Beschwerde, dass er am 30.4.2015 zum AMS gegangen sei, um mit seiner Betreuerin nochmals Kontakt aufzunehmen. Aufgrund eines Zuständigkeitswechsels sei er in der Folge zu einem Kollegen seiner neuen Betreuerin geschickt worden, der allerdings nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei, woraufhin der BF unverrichteter Dinge gegangen sei, da er der Meinung gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein.
Wörtlich führte das AMS diesbezüglich sodann aus: "Wenn man die Absicht hat, mit seiner Betreuerin zu sprechen, die Zuständigkeit mittlerweile aber auf eine andere Betreuerin übergegangen ist, diese im Zuge von Übersiedlungsarbeiten aber nicht greifbar war, sondern ein Vertreter zuständig war, der allerdings nicht an seinem Arbeitsplatz war (aus Gründen, die nicht relevant sind) und man in der Folge ohne tatsächliche Kontaktaufnahme das Arbeitsmarktservices wieder verlässt, dann kann man logischerweise nicht davon ausgehen, dass man den für einen Leistungsbezug erforderlichen Verpflichtungen nachgekommen sein kann."
Aufgrund des Schreibens vom 30.4.2015 hätte der BF im Übrigen schon früher als erst am 5.6.2015 zum AMS kommen können. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er schriftlich einen neuen Termin für den 25.6.2015 zugeschickt erhalten habe.
Das Schreiben des AMS vom 30.4.2015, dem das Leistungsende "26.4.2015" zu entnehmen sei, habe der BF jedenfalls am 4.5.2015 bekommen müssen. Warum der BF trotzdem nicht früher zum AMS gekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden.
Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens zum 17.7.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
5. Eine Stellungnahme des BF langte der Aktenlage zufolge nicht ein.
6. Mit Bescheid vom 28.7.2015 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar, wobei das AMS insbesondere die Ausführungen wiederholte, die bereits im Rahmen des Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs vom 30.6.2015 getätigt wurden. Diesbezüglich wies das AMS auch darauf hin, dass eine Stellungnahme des BF dazu nicht eingelangt sei.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das AMS zunächst nochmals darauf hin, dass der BF (erst) am 5.6.2015 die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt habe. Seitens des AMS wurde sodann nochmals betont, dass der BF bereits mit Mitteilung vom 12.12.2014 darauf hingewiesen worden sei, dass sein Leistungsanspruch voraussichtlich am 19.4.2015 enden werde und dass er zeitgerecht die Weitergewährung einer Leistung beantragen müsse; dieses Erinnerungsschreiben stelle eine Serviceleistung dar, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.
Zudem ging das AMS nochmals auf das Vorbringen des BF ein, wonach er am 30.4.2015 beim AMS gewesen sei, jedoch keinen Ansprechpartner gefunden habe. Diesbezüglich führte das AMS wiederum wörtlich aus:
"Wenn man die Absicht hat, mit seiner Betreuerin zu sprechen, die Zuständigkeit mittlerweile aber auf eine andere Betreuerin übergegangen ist, diese im Zuge von Übersiedlungsarbeiten aber nicht greifbar war, sondern ein Vertreter zuständig war, der allerdings nicht an seinem Arbeitsplatz war (aus Gründen, die nicht relevant sind) und man in der Folge ohne tatsächliche Kontaktaufnahme das Arbeitsmarktservices wieder verlässt, dann kann man logischerweise nicht davon ausgehen, dass man den für einen Leistungsbezug erforderlichen Verpflichtungen nachgekommen sein kann."
Selbst wenn der BF das angesprochene Schreiben des AMS vom 10.4.2015 tatsächlich nicht erhalten haben sollte, so ändere dies nichts daran, dass er sich trotz der Verschiebung des Endes des Leistungsanspruchs vom 19.4.2015 auf den 26.4.2015 (aufgrund des Krankengeldbezugs) rechtzeitig telefonisch beim AMS hätte melden können, um die weitere Vorgangsweise besprechen; diesfalls wäre eine rechtzeitige Antragstellung möglich gewesen.
Der BF habe sich zwar nach dem Ende des Leistungsanspruchs beim AMS am 27.4.2015 gemeldet, aber nur, um einen Termin zu verschieben, und nicht um ausdrücklich einen Antrag zu stellen.
Ob der BF am 30.4.2015 beim AMS war oder nicht, lasse sich nicht feststellen; sollte der BF tatsächlich zu dem Kollegen geschickt worden sein, der ihm genannt worden sei, dann hätte er jedenfalls warten müssen, um mit diesem sprechen zu können. Einfach zu gehen, weil der Mitarbeiter nicht anwesend war, als der BF vor seinem Zimmer erschien, stelle jedenfalls keine "Pflichterfüllung" dar.
In ständiger Rechtsprechung vertrete der VwGH zu § 46 AlVG die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst wenn eine arbeitslose Person aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft einen Schaden erleide, sei diese auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (z.B. VwGH vom 14.1.2013, Zl. 2012/08/0248). Die Gründe, die der BF in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen.
Entsprechend der Judikatur des VwGH sei ein Abspruch über den Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den davor liegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2009/08/0290; vom 22.2.2012, Zl. 2010/08/0103; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041).
Der BF habe die Notstandshilfe erst am 5.6.2015 beantragt und habe das AMS folglich erst ab diesem Tag die Notstandshilfe angewiesen.
Was den Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, so komme eine diesbezügliche Zuerkennung nicht in Betracht, wenn - wie gegenständlich - eine Leistung ab einem bestimmten Tag (der Beantragung der Leistung) zuerkannt wird, weil dies zur Folge hätte, dass die Rechtslage so zu beurteilen wäre, als ob über die Zuerkennung der Leistung noch nicht entschieden worden wäre, wodurch aber auch keine vorläufige Anweisung der beantragten Leistung vor der Zuerkennung erfolgen könnte.
7. Mit Aktenvermerk vom 30.7.2015 wurde festgehalten, dass der BF beim AMS persönlich vorgesprochen habe, wobei der BF nochmals angegeben habe, er sei am 30.4.2015 zum AMS gekommen, habe aber keinen Kontakt mit einer Person gehabt, die ihm einen Antrag hätte ausgeben können. Es gehe ihm finanziell sehr schlecht und er ersuche um Nachsicht seitens des AMS. Die Frage, warum er sich nicht bereits umgehend nach der Auszahlung für April (vier Tage weniger) beim AMS gemeldet hat, wenn es ihm finanziell so schlecht gehe, habe er nicht beantworten können. Dass er am 30.4.2015 wieder gegangen sei, ohne Kontakt mit seiner Betreuerin bzw. deren Stellvertreter aufgenommen zu haben, habe er mit gesundheitlichen Problemen erklärt; er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe.
8. Mit Schriftsatz vom 5.8.2015 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, wobei er hinsichtlich der Begründung auf seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.6.2015 verwies.
9. Am 18.8.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
10. Mit Schreiben vom 23.11.2015 ersuchte das BVwG das AMS um Mitteilung, ob es hinsichtlich des Schreibens vom 10.4.2015, dessen Zugang der BF bestreite, einen Zustellnachweis gebe; sollte ein derartiger Nachweis nicht existieren, so werde das AMS ersucht, anzuführen, aufgrund welcher Umstände und zu welchem Zeitpunkt von einer wirksamen Zustellung ausgegangen werde.
11. Mit Schreiben vom 24.11.2015 antwortete das AMS dahingehend, dass auf den Erhalt einer Mitteilung über das bevorstehende Leistungsende kein Rechtsanspruch bestehe; es handle sich lediglich um eine Serviceleistung des AMS zur Vermeidung von verspäteten Antragstellungen; es sei daher auch keine "wirksame Zustellung" nach dem Zustellgesetz erforderlich. Mitteilungen über den voraussichtlichen Zeitraum des Leistungsanspruchs würden ebenso wie das Informationsschreiben über das Leistungsende (ca. 3 Wochen vorher) automatisch über das BRZ ohne Zustellnachweis verschickt werden.
Im Übrigen betonte das AMS nochmals, dass der BF bereits zuvor am 12.12.2014 eine Mitteilung mit dem ursprünglichen Ende des Leistungsanspruchs mit 19.4.2015 erhalten habe, wobei er den diesbezüglichen Zugang niemals bestritten habe. Dem BF sei jedenfalls bekannt gewesen, dass er am 27.4.2015 einen Termin gehabt hätte, da er ja ansonsten nicht um eine Terminverschiebung ersucht hätte. Warum der BF im Übrigen am 30.4.2015 zum AMS kam, ohne eine Vorsprache zu tätigen, wobei er dennoch angenommen habe, "alles" erledigt zu haben, könne nicht logisch nachvollzogen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem BF wurde zuletzt bis zum 26.4.2015 Arbeitslosengeld gewährt.
Mit Schreiben des AMS vom 12.12.2014 - welches der BF jedenfalls erhielt - wurde der BF über das voraussichtliche Leistungsende sein Arbeitslosengeld betreffend mit 19.4.2015 informiert.
Mit Schreiben des AMS vom 10.4.2015 wurde der BF nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 19.4.2015 befristet ist. Nicht hinreichend festgestellt werden kann, dass der BF dieses Schreiben tatsächlich erhalten hat.
Durch einen Bezug von Krankengeld verschob sich das Leistungsende sodann vom 19.4.2015 auf den 26.4.2015.
Am 27.4.2015 hätte der BF einen Kontrollmeldetermin beim AMS gehabt, wobei er diesbezüglich dem AMS am 27.4.2015 telefonisch mitteilte, er könne den Termin nicht wahrnehmen, da er ein Bewerbungsgespräch habe bzw. Probearbeiten durchführe, woraufhin ihm telefonisch ein neuer Termin (25.6.2015) gegeben wurde, wobei dieser Termin im Anschluss daran seitens des AMS auch nochmals schriftlich bestätigt wurde.
Am 30.4.2015 ging der BF zum AMS, wobei die für den BF zuständige Mitarbeiterin verhindert war und der BF an einen Kollegen der Mitarbeiterin verwiesen wurde. Als der BF zu diesem ins Büro kommen wollte, war dieser gerade nicht anwesend, wobei der BF - "in der Meinung, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein" - wieder ging, ohne dass er mit irgendeinem Mitarbeiter des AMS über seinen Fall gesprochen hätte.
Mit Schreiben des AMS (ebenfalls) vom 30.4.2015 wurde der BF unter anderem darüber informiert, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 26.4.2015 geendet habe; in diesem Zusammenhang wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden - nur aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Dieses Schreiben hat der BF tatsächlich erhalten.
Der BF beantragte sodann (erst) am 5.6.2015 Notstandshilfe.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Was die obige Feststellung betrifft, dass der BF das Schreiben des AMS vom 12.12.2014 (mit der Information über das [voraussichtliche] Leistungsende sein Arbeitslosengeld betreffend mit 19.4.2015) jedenfalls erhalten hat, so ist anzumerken, dass das AMS sowohl im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 30.6.2015, als auch in der Beschwerdevorentscheidung auf die Übermittlung dieses Schreibens an den BF verwies, wobei der BF dem in keiner Weise entgegen trat. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung zu treffen, dass der BF dieses Schreiben auch tatsächlich erhalten hat.
Was die obige Feststellung betrifft, dass nicht hinreichend festgestellt werden kann, dass der BF das Schreiben des AMS vom 10.4.2015 (nochmaliger Hinweis auf das Ende des Arbeitslosengeldbezuges mit 19.4.2015) tatsächlich erhalten hat, so ist zum einen anzumerken, dass der Erhalt dieses Schreibens vom BF explizit bestritten wird. Zum anderen ergab eine Anfrage des BVwG beim AMS, dass dieses Schreiben lediglich ohne Zustellnachweis verschickt worden sei. Insofern kann nicht bewiesen werden, dass dem BF dieses Schreiben tatsächlich zugegangen ist.
Was die obige Feststellung betrifft, dass der BF das Schreiben des AMS vom 30.4.2015 (Information, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 26.4.2015 geendet habe und ausdrücklicher Hinweis, dass die Weitergewährung einer Leistung - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden - nur aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne), jedenfalls tatsächlich erhalten hat, so ist anzumerken, dass das AMS sowohl im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 30.6.2015, als auch in der Beschwerdevorentscheidung auf die Übermittlung dieses Schreibens an den BF verwies, wobei der BF dem in keiner Weise entgegen trat. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung zu treffen, dass der BF dieses Schreiben auch tatsächlich erhalten hat.
2.3. Die obigen Feststellungen, dass der BF am 30.4.2015 zum AMS ging, wobei die für ihn zuständige Mitarbeiterin verhindert war und der BF an einen Kollegen der Mitarbeiterin verwiesen wurde, der wiederum gerade nicht anwesend war, als der BF zu diesem ins Büro kommen wollte, wobei der BF - "in der Meinung, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein" - sodann einfach wieder ging, ohne dass er mit irgendeinem Mitarbeiter des AMS über seinen Fall gesprochen hätte, beruhen gänzlich auf den diesbezüglichen Angaben des BF in seiner Beschwerde.
2.4. Die übrigen Feststellungen hinsichtlich des Endes des Arbeitslosengeldbezuges des BF mit 26.4.2015, seines Krankengeldbezuges und der (erst) am 5.6.2015 erfolgten Beantragung von Notstandshilfe ergeben sich unstrittig aus dem Akt.
2.5. Vor dem Hintergrund, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt - wie dargestellt - klar feststellbar ist, erübrigt sich im Übrigen die zeugenschaftliche Befragung von in der Beschwerde zwei namentlich genannten Mitarbeiterinnen des AMS, deren Befragung im Übrigen (lediglich) "zum Beweis des bisherigen Vorbringens" des BF - und somit ohne jegliche konkrete Begründung - beantragt wurde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe:
§ 17 AlVG lautete auszugsweise:
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.
[...]
(3) [...] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46 AlVG lautet auszugsweise:
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
[...]
§ 38 AlVG lautet:
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 58 AlVG lautet:
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF hat in unbestrittener Weise seinen Antrag auf Notstandhilfe beim AMS erst am 5.6.2015 gestellt. Gem. § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall der BF - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 5.6.2015.
Insoweit der BF in seiner Beschwerde damit argumentiert, er habe einerseits das Schreiben des AMS vom 10.4.2015 (nochmaliger Hinweis auf das Ende des Arbeitslosengeldbezuges mit 19.4.2015) nie erhalten bzw. er sei andererseits am 30.4.2015 zum AMS gekommen, wobei der Mitarbeiter des AMS, an den er verwiesen worden sei, gerade nicht in seinem Büro gewesen sei, woraufhin der BF "in der Meinung, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein", einfach wieder gegangen sei, so ist Folgendes auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).
Insofern vermag der BF mit seinem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da er ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon vermag das BVwG im gegenständlichen Fall auch gar keinen "Fehler" des AMS im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG zu erkennen: Zunächst kann der Umstand, dass der BF das Schreiben des AMS vom 10.4.2015 (nochmaliger Hinweis auf das Ende des Arbeitslosengeldbezuges mit 19.4.2015) nie erhalten haben will, dem AMS schon insofern nicht zur Last gelegt werden, als der BF zusätzlich unbestritten mit Schreiben vom 12.12.2014 und 30.4.2015 über das Leistungsende informiert wurde.
Wenn der BF zudem vorbringt, er sei am 30.4.2015 zum AMS gekommen, wobei der Mitarbeiter des AMS, an den er verwiesen worden sei, gerade nicht in seinem Büro gewesen sei, woraufhin der BF "in der Meinung, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein", einfach wieder gegangen sei - der nächste Kontakt mit dem AMS seitens des BF erfolgte sodann (erst) am 5.6.2015, als er das Ausbleiben der Notstandshilfe bemerkte -, so zeigt auch dies keinen Fehler des AMS auf, sondern vielmehr eine entsprechende Nachlässigkeit bzw. Gleichgültigkeit des BF auf. Hier erhellt nämlich in keiner Weise, warum der BF nicht wartete, bis der zuständige Mitarbeiter wieder an seinem Arbeitsplatz eintraf bzw. warum der BF nicht nochmals bei anderen Mitarbeitern nachfragte.
Hinzu kommt, dass an den BF unbestritten ein Schreiben des AMS vom 30.4.2015 (Information, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 26.4.2015 geendet habe und ausdrücklicher Hinweis, dass die Weitergewährung einer Leistung - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden - nur aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne) erging, wobei der BF dieses Schreiben erst nach seinem (erfolglosen) "Besuch" beim AMS am 30.4.2015 erhalten haben kann. Spätestens mit Zugang dieses Schreibens konnte der BF in denkmöglicher Weise nicht mehr davon ausgehen, dass er mit seinem zuvor getätigten (erfolglosen) Besuch "seinen Verpflichtungen nachgekommen" war. Auch dies zeigt deutlich die diesbezügliche Nachlässigkeit des BF auf.
Selbst wenn man aber - wovon, wie soeben dargelegt, nicht auszugehen ist - im Verhalten des AMS einen Fehler im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:
"§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)."
Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht.
Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 5.6.2015 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.
3.5. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des vom BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
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