BVwG L503 2008979-1

L503 2008979-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2008979-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2008979.1.00

Spruch

L503 2008979-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 19.05.2014, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 6.2.2014 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 3.2.2014 bis zum 15.3.2014 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Arbeitsaufnahme bei der ihm zugewiesenen Stelle bei F. P. vereitelt; möglicher Arbeitsantritt wäre der 3.2.2014 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 17.3.2014 sprach das AMS ergänzend aus, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG auch am 16.3.2014 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dieser Bescheid stelle eine Ergänzung zum Bescheid des AMS vom 6.2.2014 dar. Der BF habe die Arbeitsaufnahme bei der ihm zugewiesenen Stelle bei F. P. vereitelt; möglicher Arbeitsantritt wäre der 3.2.2014 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich ein (laut beigelegtem Bildschirmausdruck dem BF am 9.1.2014 übermitteltes) Schreiben des AMS an den BF, in dem dem BF eine Stelle bei der Firma F. P. (Vorstellungstermin: 21.1.2014) angeboten wurde. In diesem Zusammenhang befindet sich auch eine diesbezügliche Stellenbeschreibung im Akt; darin wird ausgeführt, bei dieser Beschäftigung handle es sich um eine befristete Beschäftigung als Transitmitarbeiter unter anderem im Bereich Werbeassistenz; die Entlohnung erfolge nach Kollektivvertrag, mindestens € 1.220, die wöchentliche Arbeitszeit betrage 38 Stunden.

2.2. Im Akt befindet sich eine mit dem BF vor dem AMS am 31.1.2014 aufgenommene Niederschrift, in der festgehalten wurde, dass dem BF vom AMS am 16.1.2014 telefonisch eine Beschäftigung als Werbeassistent beim Dienstgeber F. P. zugewiesen worden sei; möglicher Arbeitsantritt sei der 3.2.2014.

Weiters wurde festgehalten, dass der BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs beziehungsweise acht Wochen - hinsichtlich der Gründe für die Nichtannahme beziehungsweise das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt worden sei, wobei der BF auf die "Vorgeschichte" bei F. P. im Jahr 2009 hingewiesen habe; in diesem Zusammenhang befindet sich auch eine vom BF am selben Tag schriftlich erstattete Stellungnahme im Akt.

In dieser Stellungnahme führte der BF aus, er habe bereits von Jänner bis Februar 2009 im Zuge eines Arbeitstrainings als Angestellter im Bereich Werbeassistenz bei F. P. gearbeitet. Die damalige Leiterin von F. P., Frau Mag. M., habe den BF spüren lassen, dass er lediglich "aufgrund des massiven Drucks des AMS" eingestellt worden sei. Sein Arbeitsverhältnis sei nach dem Probemonat nicht verlängert worden, wobei dies mit unwahren Aussagen und falschen Tatsachen begründet worden sei.

Der BF habe während seiner Tätigkeit bei F. P. auch festgestellt, dass einige seiner Kollegen alkoholkrank seien oder sogar unter Drogensucht leiden würden, was er seiner Vorgesetzten bei F. P. auch gemeldet habe; dem BF sei daraufhin mitgeteilt worden, dass es sich nicht verhindern lasse, dass er mit suchtkranken Kollegen in Kontakt komme. Allerdings habe ihm sein Therapeut dringend davon abgeraten, in seinem beruflichen Umfeld mit suchtkranken Personen in Kontakt zu kommen. Aufgrund seiner Erlebnisse bei F. P. habe der BF wieder psychische und gesundheitliche Probleme bekommen und sich in Therapie begeben müssen.

Sodann führte der BF aus, eine Tätigkeit in einem Betrieb wie F. P. gefährde seine psychische und physische Gesundheit; nach seinen Erfahrungen im Jahr 2009 sei eine Tätigkeit in solch einem schwer beeinträchtigten Klima nicht zumutbar; es sei ihm nicht mitgeteilt worden, welche Fähigkeiten ihm zur Vermittlung fehlen würden, die er bei F. P. erlernen könne; es sei auch fraglich, ob die Wiedereingliederungsmaßnahme für eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend sei.

2.3. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk des AMS vom 3.2.2014 über einen Anruf des BF, demzufolge dieser am heutigen Tag seine Beschäftigung bei F. P. nicht antreten werde.

2.4. Im Akt befindet sich ein ärztliches Gutachten vom 26.2.2010 von Frau Dr. A., Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft V., in welchem die Amtsärztin wörtlich wie folgt ausführte: "Der BF erklärt von sich aus, dass er völlig gesund ist, er hält es nur nicht aus, mit Leuten, die weit unter seinem Niveau sind, in einem Kurs zu sitzen, auf solche Dinge reagiere er depressiv und dies werde ihm auch sicherlich ein Facharzt aus der C.-Klinik in Salzburg bestätigen. Der BF ist grundsätzlich ohne Einschränkungen arbeitsfähig. Gerade bei so offensichtlicher mangelhafter Teamfähigkeit und gestörter Kommunikationsbereitschaft werden Kursmaßnahmen nicht zu seinem Schaden gereichen."

2.5. Im Akt befindet sich weiters ein "Ergebnisbericht" des berufsdiagnostischen Zentrums vom 22.3.2013, in dem ausführlich auf die bisherige Situation, den Lebenslauf sowie medizinische Fragestellungen den BF betreffend eingegangen wird; zusammenfassend wird ausgeführt, eine Belastbarkeit des BF für einen achtstündigen Arbeitstag sei gegeben. Der BF sei grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.

2.6. Im Akt befindet sich zudem eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" des BF an das AMS gegen Frau G. und Herrn W. vom 15.2.2014. Darin verwies der BF etwa darauf, dass es seit ca. einem Jahr vermehrt zu "Meinungsverschiedenheiten" und "divergierenden Rechtsansichten" mit seinem Betreuer, Herrn W., gekommen sei; Herr W. sei seinen Manuduktionspflichten - konkret etwa zur verfahrensgegenständlichen Stelle bei F. P. - nicht entsprechend nachgekommen und habe sich die Qualität der Betreuung massiv verschlechtert. Auch sei der BF überrascht gewesen, dass ihm Herr W. eine Stelle bei F. P. zugewiesen habe, obwohl er von den schlechten Erfahrungen des BF bei diesem Dienstgeber im Jahr 2009 gewusst habe. Insbesondere habe der BF beim Kontrollmeldetermin am 31.1.2014 um ein Gespräch mit Frau G. ersucht, wobei es ihm trotz mehrmaliger Versuche nicht gelungen sei, mit Frau G. in Kontakt zu treten. Durch die nunmehrige Sperre würden Existenz und Gesundheit des BF seitens des AMS gefährdet werden.

2.7. Im Akt befindet sich schließlich ein Schreiben des BF vom 5.5.2009 mit dem Titel "Sachverhaltsdarstellung meines Dienstverhältnisses bei der F. P." Darin führte der BF sinngemäß aus, es habe sich hier nur um wenig zu verrichtende Tätigkeiten gehandelt - der BF schilderte auch im Einzelnen seine Tätigkeiten - bzw. sei in diesem Betrieb abseits jeglicher wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit gearbeitet worden. Auch habe er konkret Probleme mit Frau R. gehabt, die schlecht mit ihm umgegangen sei bzw. ihn offensichtlich habe loswerden wollen, was ihn zur Kündigung bewogen habe bzw. zur Nichtverlängerung des Probemonats geführt habe; von den anderen Schlüsselkräften des Unternehmens sei er aber immer korrekt und freundlich behandelt worden.

3. Mit Schriftsatz vom 11.3.2014 erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.2.2014. Darin führte der BF aus, er ersuche um Nachsicht. Sein Betreuer beim AMS, Herr W., habe dem BF im Jänner 2014 telefonisch mitgeteilt, dass ihm möglicherweise eine Stelle bei der Firma F. P. zugewiesen werde. Aufgrund des ihm während seiner Beschäftigung im Jahr 2009 dort widerfahrenen Mobbings und damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe der BF Herrn W. um ein Gespräch mit Frau G. ersucht, um die Zuweisung zu besprechen beziehungsweise "vorab einige Fragen abzuklären". Er habe sodann mehrfach vergeblich versucht, Frau G. telefonisch zu erreichen.

Bei einem Kontrollmeldetermin am 31.1.2014 habe Herr W. dem BF mitgeteilt, er könne am 3.2.2014 eine Stelle bei der Firma F. P. antreten. Da "die Ereignisse von 2009 aktenkundig" seien, habe der BF Herrn W. ersucht, "die offenen Fragen zu besprechen"; Herr W. habe dem BF allerdings mitgeteilt, dass er die Fragen in einem Gespräch mit Frau G. abklären müsse, er jedoch seine Einwände gegen eine Beschäftigung bei F. P. am Kunden-PC niederschreiben könne. Der BF habe mehrmals vergeblich versucht, mit Frau G. in Kontakt zu treten und habe am Kunden-PC seine Bedenken erläutert. Die Frage, ob es rechtliche Konsequenzen gebe, falls er am 3.2.2014 "nicht die Zuweisung annehme", habe Herr W. verneint und wiederum auf ein Gespräch mit Frau G. verwiesen.

Herr W. habe dann den BF am 31.1.2014 ersucht, ein Schreiben zu unterfertigen, wobei der BF nicht gewusst habe, was er unterfertige; er habe dieses Schreiben lediglich "im guten Glauben" unterfertigt. Herr W. habe mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, welche Rechtsfolgen auftreten würden, noch habe er die dem BF zum damaligen Zeitpunkt "nicht erkennbare Niederschrift" verlesen.

Den Vorwurf im bekämpften Bescheid, er habe die Arbeitsaufnahme vereitelt, weise er zurück, da der zur Vereitelung benötigte Vorsatz nicht gegeben sei; der BF sei vielmehr "arglistig getäuscht" worden.

Diesbezüglich habe der BF auch bereits eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" eingebracht, auf die er bis zum heutigen Tage keine Reaktion erhalten habe. Darüber hinaus habe der BF auch am 3.2.2012 Herrn W. kontaktiert und nochmals nachgefragt, ob der Nichtantritt der zugewiesenen Beschäftigung Rechtsfolgen hätte, was Herr W. abermals verneint und den BF auf ein Gespräch mit Frau G. verwiesen habe.

Einem etwaigen Einwand des AMS, der BF sei schon langjähriger Kunde des AMS und müsste somit schon soweit rechtskundig sein, dass ihm die Rechtsfolgen schon bekannt seien und die Mitarbeiter dem BF keine Rechtsfolgen mehr erläutern müssten oder gar die Manuduktionspflicht entfallen könnte, erlaube er entgegenzuhalten, dass er den letzten Bescheid nach § 10 AlVG im Jahre 2010 erhalten habe, wobei dieser im Übrigen als rechtswidrig aufgehoben worden sei.

Schließlich habe der BF am 25.2.2010 beim AMS einen Termin mit Herrn Dr. H. wahrgenommen; erst in diesem Gespräch habe der BF "offene Fragen betreffend der Zuweisung zu F. P. abklären" können. Zudem wolle er anmerken, dass er "nach Abklärung offener Fragen" mit Frau Mag. M. von F. P. einen Arbeitsantritt für den 1.4.2014 vereinbart habe.

Er ersuche um "volle Nachsicht".

4. Mit Schreiben vom 31.3.2014 erhob der BF auch gegen den "Ergänzungsbescheid" des AMS vom 17.3.2014 Beschwerde. Begründend führte der BF aus, seine Ausführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.2.2014 würden auch für diesen Ergänzungsbescheid vollinhaltlich Gültigkeit haben.

5. Mit Aktenvermerk vom 2.4.2014 hielt die Landesgeschäftsstelle des AMS eine vom Berater des BF, Herrn W., eingeholte Stellungnahme schriftlich fest. Herr W. gab demzufolge telefonisch an, dass er den BF am 16.1.2014 telefonisch informiert habe, dass er sich am 21.1.2014 mit Frau M. von F. P. wegen einer Arbeitsaufnahme am 3.2.2014 in Verbindung setzen solle, woraufhin der BF mitgeteilt habe, dass er dies nicht machen werde, da er schon einmal bei F. P. im Jahr 2010 (richtig wohl: 2009, Anmerkung des BVwG) gearbeitet und mit Frau M. Differenzen gehabt habe. Der BF habe ihm in diesem Telefonat auch mitgeteilt, dass er - sollte es zu Sanktionen (Sperre der Notstandshilfe) kommen - seinen Rechtsanwalt und die oberösterreichischen Nachrichten einschalten werde. Dem BF sei sodann für den 31.1.2014 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden, um die Arbeitsverweigerung bei F. P. aus Sicht des BF niederschriftlich festhalten zu können. Der BF habe sodann seine Stellungnahme am Kunden-PC verfasst; danach sei ihm die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt und er über eventuelle rechtliche Konsequenzen nochmals aufgeklärt worden.

Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der BF darüber hinaus am 9.1.2014 zum Infotag bei F. P. am 21.1.2014 schriftlich eingeladen worden sei.

6. Mit Aktenvermerk vom 2.4.2014 hielt das AMS fest, dass der BF - wie sich aufgrund einer Nachfrage bei Frau Mag. M. bei F. P. ergeben haben - seit 1.4.2014 im Bereich Werbeassistenz tatsächlich bei F.

P. arbeite. Der BF habe zwar angegeben, dass er von Frau R. gemobbt worden sei; befragt nach Frau R. habe Frau M. bekannt gegeben, dass diese nicht mehr bei F. P. beschäftigt sei. Was die Befürchtung des BF anbelange, dass er mit suchtkranken Personen zusammenarbeiten müsste, so habe Frau M. dazu angegeben, dass die Klientel bei F. P. langzeitarbeitslose Personen seien; akut suchtabhängige Personen würden jedoch nicht beschäftigt werden.

7. Am 4.4.2014 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde nochmals der bisherige Sachverhalt aus Sicht des AMS dargestellt; so sei dem BF verbindlich eine Stelle bei F. P. im Bereich der Werbeassistenz zugewiesen worden (Vorstellungstermin 21.1.2014, mögliche Arbeitsaufnahme 3.2.2014).

Bereits am 16.1.2014 habe der BF seinem Berater telefonisch mitgeteilt, dass er dieser Stelle nicht antreten werde, da er bereits vor ein paar Jahren dort gearbeitet habe und das Dienstverhältnis wegen Differenzen mit dem Dienstgeber beendet worden sei; sollte es diesbezüglich zu Sanktionen wie einer Sperre der Notstandshilfe kommen, so würde er seinen Rechtsanwalt und die oberösterreichischen Nachrichten einschalten.

In weiterer Folge wurde unter anderem die seitens Herrn W. getätigte und in Form eines Aktenvermerks festgehaltene Stellungnahme wiedergegeben, der zufolge der BF insbesondere über die rechtlichen Konsequenzen einer allfälligen Weigerung informiert worden sei.

Was das Vorbringen anbelangt, der BF sei im Jahr 2009 bei F. P. gemobbt worden und er wolle mit suchtkranken Personen nicht zusammenarbeiten, so ergebe sich aus dem Vorakt, dass sich der BF im Jahr 2009 bei F. P. in erster Linie von Frau R., der fachlichen Vorgesetzten, gemobbt gefühlt habe.

Die Amtsärztin habe im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung am 26.2.2010 Folgendes festgestellt: "Der BF erklärt von sich aus, dass er völlig gesund ist, er hält es nur nicht aus, mit Leuten, die weit unter seinem Niveau sind, in einem Kurs zu sitzen, auf solche Dinge reagiere er depressiv und dies werde ihm auch sicherlich ein Facharzt aus der C.-Klinik in Salzburg bestätigen. Der BF ist grundsätzlich ohne Einschränkungen arbeitsfähig." Aus einem Gutachten des berufsdiagnostischen Zentrums vom 22.3.2013 gehe zudem hervor, dass der BF bezüglich seiner Suchterkrankung seit 2005 glaubhaft abstinent lebe und am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei.

Frau Mag. M. von F. B. habe dem AMS bekannt gegeben, dass Frau R., die im Jahr 2009 die Vorgesetzte des BF gewesen sei, nicht mehr dort beschäftigt sei; weiters habe sie dem AMS mitgeteilt, dass zwar langzeitarbeitslose Personen dort beschäftigt seien, jedoch keine akut suchtabhängigen Personen.

Lehne ein Arbeitsloser ein Beschäftigungsverhältnis in einem sozialökonomischen Betrieb ab, so rechtfertige dies die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG. Dem AMS sei bekannt, dass der BF mit 1.4.2014 eine Beschäftigung bei F. P. im Bereich Werbeassistenz nun tatsächlich aufgenommen habe; sollte diese Arbeitsaufnahme nachhaltig sein (Dauer von mindestens sechs Wochen), so sei eine Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen möglich.

Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 18.4.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.

8. Mit Schreiben vom 13.4.2014 gab der BF eine entsprechende Stellungnahme ab. Darin führte der BF eingangs aus, er habe am 9.1.2014 kein Schreiben des AMS betreffend die Stelle bei F. P. erhalten, sondern habe ihm Herr W. am 16.1.2014 telefonisch mitgeteilt, dass er bald eine entsprechende Stelle annehmen müsste. Der BF habe in der Folge "weit über 100 telefonische Versuche" getätigt, um Frau G. vom AMS zu erreichen und mit ihr abzuklären, ob bei F. P. noch immer "die schon 2009 bei F. P. involvierten Personen beschäftigt" seien. In diesem Zusammenhang verweise er auch auf seine bereits getätigte "Dienstaufsichtsbeschwerde". Im Übrigen habe er sich sogar "sehr darüber gefreut, wieder in der F. P. Werbeassistenz arbeiten zu dürfen", er habe jedoch eine "vorherige Abklärung und Sondierung der Situation" mit Frau G. tätigen wollen. Als der BF dann am 6.2.2014 von Frau Mag. M. von F. P. telefonisch erfahren habe, dass Frau R. dort nicht mehr beschäftigt sei, sei er "hocherfreut" gewesen und habe um sofortige Einstellung und Arbeitsaufnahme ersucht.

Was im Übrigen die Ereignisse vom 31.1.2014 anbelangt, so habe Herr W. dem BF die Niederschrift nicht zur Durchsicht vorgelegt und auch keine entsprechende "Rechtsmittelbelehrung" vorgenommen, sondern lediglich die Unterschrift des BF eingefordert. Der BF habe auch keine Kopie erhalten und sei ihm keine Akteneinsicht gewährt worden.

Der BF verwies zudem auf seine "Dienstaufsichtsbeschwerde" im Jahr 2010, in der er sich gegen die Verweigerung von Akteneinsicht gewährt habe, sowie auf seine nunmehrige "Dienstaufsichtsbeschwerde", auf die er bislang keine Reaktion erhalten habe.

Was im Übrigen den Besuch bei der Amtsärztin anbelange, so habe er diesen nie eingefordert und beim AMS auch niemals angegeben, an Einschränkungen zu leiden.

9. Am 13.4.2014 wurde seitens der Landesgeschäftsstelle des AMS nochmals eine Stellungnahme von Herrn W. eingeholt und wurde diese in einem Aktenvermerk schriftlich festgehalten. Darin führte Herr W. insbesondere aus, er habe am 31.1.2014 die rechtlichen Konsequenzen im Falle einer Vereitelung dem BF sehr wohl deutlich kommuniziert; ein Termin bei der Leiterin des AMS sei von ihm nicht versprochen worden; auch nicht, dass die Arbeitsaufnahme beziehungsweise Leistungssperre von einem Gesprächstermin bei der Geschäftsstellenleiterin abhängig sei. Der BF habe ihn am 3.2.2014 telefonisch kontaktiert und mitgeteilt, dass er bei F. P. nicht zu arbeiten beginnen werde; er habe im Übrigen auch keine Akteneinsicht begehrt.

10. Am 14.4.2014 wurde von Herrn W. eine ergänzende Stellungnahme betreffend die Ereignisse am 31.1.2014 eingeholt und wurde diese wiederum mit einem Aktenvermerk festgehalten. Demzufolge habe der BF am 31.1.2014 eine eigene Stellungnahme verfassen wollen; nachdem er dies am Kunden-PC erledigt habe, habe er die Stellungnahme bei Herrn

W. abgegeben und die Niederschrift unterfertigt, wobei er sich die Niederschrift auch durchgelesen habe. Auf Wunsch des BF seien einige Punkte auf der ersten Seite der Niederschrift durchgestrichen worden; der BF habe auch eine Kopie der Niederschrift verlangt und zu Herrn W. gesagt, es würden ihm die ersten beiden Seiten der Niederschrift ausreichen, weil er diese Seiten für seinen Anwalt brauche.

11. Am 5.5.2014 richtete das AMS ein weiteres Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, dem BF sei am 16.1.2014 eine Stelle bei F. P. im Bereich Werbeassistenz telefonisch angeboten worden; er sei von seinem Berater darauf hingewiesen worden, dass am 21.1.2014 um 8:30 Uhr ein verbindlicher Vorstellungstermin stattfinde; im Zuge dieses Telefonat habe der BF seinem Berater gegenüber unmissverständlich klargestellt, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen werde. Daraufhin sei dem BF ein Kontrollmeldetermin für den einen 31.1.2014 vorgeschrieben worden und sei dem BF bei diesem Termin ein weiteres Mal die Stelle bei F.

P. im Bereich Werbeassistenz mit Arbeitsbeginn 3.2.2014 verbindlich angeboten worden, wobei sich der BF weder bereit erklärt habe, diese Stelle anzunehmen, noch habe er gemeinsam mit seinem Berater eine Niederschrift aufnehmen wollen, sondern eine eigene Stellungnahme am Kunden-PC verfasst und nach circa einer Stunde diese seinem Berater gegeben und im Anschluss daran die Niederschrift unterfertigt; die Niederschrift sei ihm zur Durchsicht vorgelegt worden und habe er die Niederschrift auch durchgelesen; auf seinen Wunsch hin seien einige Punkte auf der ersten Seite durchgestrichen worden. In der Niederschrift sei insbesondere auf die Rechtsfolgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung hingewiesen worden. Der Berater des BF habe dem BF am 31.1.2014 deutlich die rechtlichen Konsequenzen einer Weigerung kommuniziert. Ein Termin bei der Leiterin des AMS sei dem BF nicht versprochen worden; auch nicht, dass die Arbeitsaufnahme beziehungsweise Leistungssperre von einem Gesprächstermin bei der Geschäftsstellenleiterin abhänge. Akteneinsicht habe der BF im Übrigen nicht verlangt.

Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 16.5.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.

12. Am 8.5.2014 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Im Hinblick auf das Thema Akteneinsicht gab der BF an, er habe sehr wohl bei Herrn W. Akteneinsicht gefordert, diese sei ihm allerdings mittels Ausreden niemals gewährt worden. Was die Zuweisung der Arbeit bei F. P. beziehungsweise das damit in Zusammenhang stehende Bewerbungsgespräch anbelangt, so habe er erst am 31.1.2014 von Herrn

W. ein entsprechendes Schreiben erhalten. Schließlich wies der BF darauf hin, dass ihm im Schreiben des AMS vom 4.4.2014 zugesichert worden sei, dass er nach einer sechswöchigen Beschäftigung bei F. P. eine Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen erhalten werde; diese Frist sei mit 11.5.2014 erfüllt und er ersuche in diesem Sinne um rasche Freigabe seines gesperrten Leistungsbezugs für zwei Wochen.

13. Mit Bescheid vom 19.5.2014 gab das AMS den Beschwerden des BF gegen die Bescheide des AMS vom 6.2.2014 und vom 17.3.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung teilweise statt und sprach aus, dass dem BF Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen gewährt werde. Begründend stellte das AMS zunächst umfassend den bisherigen Sachverhalt dar. Der BF beziehe seit 9.2.2005 Notstandshilfe.

Das AMS habe dem BF mit Schreiben vom 9.1.2014 eine Transitbeschäftigung im Bereich Werbeassistenz bei F. P. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und einem Vorstellungstermin am 21.1.2014 um 8:30 Uhr verbindlich angeboten.

Am 16.1.2014 sei der BF telefonisch ein weiteres Mal von seinem Berater auf den verbindlichen Vorstellungstermin am 21.1.2014 bei F. P. hingewiesen worden, woraufhin der BF erwidert habe, dass er diese Stelle nicht antreten werde, weil er bereits vor ein paar Jahren dort gearbeitet habe und das Dienstverhältnis wegen Differenzen mit dem Dienstgeber beendet worden sei.

Aufgrund dieser Stellungnahme sei dem BF ein Kontrollmeldetermin für den 31.1.2014 zugesandt worden, um seine Angaben niederschriftlich festzuhalten. Am 31.1.2014 sei dem BF von seinem Berater ein weiteres Mal die Stelle bei F. P. im Bereich Werbeassistenz mit Arbeitsbeginn 3.2.2014 verbindlich angeboten worden; der BF habe sich weder bereit erklärt, diese Stelle anzunehmen noch habe er gemeinsam mit seinem Berater eine Niederschrift aufnehmen wollen; er habe jedoch eine eigene Stellungnahme am Kunden-PC verfasst und nach circa einer Stunde bei seinem Berater abgegeben und im Anschluss daran die Niederschrift unterfertigt. Die Niederschrift sei dem BF zur Durchsicht vorgelegt worden und habe der BF die Niederschrift auch durchgelesen, wobei auf seinen Wunsch hin Änderungen vorgenommen worden seien (Teile seien auf Wunsch des BF durchgestrichen worden). In der Niederschrift sei der BF auch auf die Rechtsfolgen bei Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung hingewiesen worden.

Im Übrigen gab das AMS den Inhalt der vom BF am 31.1.2014 verfassten Stellungnahme zu einer Beschäftigung bei F. P. wieder.

Sodann verwies das AMS auf den Inhalt der Beschwerde des BF, das Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 4.4.2014 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des BF vom 13.4.2014. Zudem wies das AMS darauf hin, dass dem BF mit Schreiben vom 5.5.2014 ein weiteres Mal nachweislich der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden sei, wobei diesbezüglich auf die Stellungnahme des BF vom 8.5.2014 verwiesen wurde.

In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS zunächst eingehend auf die Regelungen des § 10 AlVG und ging im Einzelnen darauf ein, was unter einer Arbeitsvereitelung im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sei.

Subsumierend führte das AMS in weiterer Folge zunächst aus, ein sozialökonomischer Betrieb sei ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das durch die Bereitstellung von befristeten Arbeitsplätzen (Transitarbeitsplätzen) die Integration von langzeitbeschäftigungslosen Personen in den Arbeitsmarkt unterstützen solle; da der BF seit April 2004 arbeitslos sei, falle er unter die Zielgruppe eines sozialökonomischen Betriebs wie F. P.

Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass dem BF bereits mit Schreiben vom 9.1.2014 die Stelle als Transitmitarbeiter im Bereich Werbeassistenz bei F. P. verbindlich angeboten worden sei. Zwar seien die Angaben des BF hinsichtlich des Erhalts dieses Schreibens widersprüchlich, da er in seiner Stellungnahme vom 31.1.2014 angegeben habe, dass ihm das Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch "zugestellt" worden sei, während hingegen er in seiner Beschwerde vom 11.3.2014 den Erhalt dieses Schreibens wieder abstreite; ungeachtet dieser widersprüchlichen Angaben sei der BF jedenfalls von seinem Berater am 16.1.2014 telefonisch auf das Vorstellungsgespräch bei F. P. am 21.1.2014 hingewiesen worden und sei dem BF am 31.1.2014 dieselbe Stelle mit Arbeitsbeginn am 3.2.2014 ein weiteres Mal in einem persönlichen Gespräch verbindlich angeboten worden.

In seiner Beschwerde wende der BF im Wesentlichen ein, dass er im Jahr 2009 bei F. P. gemobbt worden sei (aus dem Vorakt gehe hervor, dass er sich damals in erster Linie von Frau R. gemobbt gefühlt habe); gleichzeitig verweise er auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, ohne diese in der Beschwerde näher zu bezeichnen oder Nachweise vorzulegen.

Laut vorliegendem amtsärztlichen Gutachten vom 26.2.2010 sei der BF ohne Einschränkung arbeitsfähig und gehe aus dem Gutachten des berufsdiagnostischen Zentrums vom 22.3.2013 hervor, dass der BF bezüglich seiner Suchterkrankung seit 2005 glaubhaft abstinent lebe und am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei. Nach Vorhalt dieser medizinischen Gutachten habe der BF in seiner Stellungnahme vom 13.4.2014 vorgebracht, er habe niemals dem AMS gegenüber angegeben, an Einschränkungen zu leiden. Aufgrund der vorliegenden Sachlage und den Angaben des BF gehe das AMS somit davon aus, dass dem BF die angebotene Stelle bei F. P. gesundheitlich zumutbar gewesen sei. Auch der Einwand des BF hinsichtlich Mobbings durch Frau R., die im Jahr 2009 seine Vorgesetzte gewesen sei, sei nicht relevant, da Frau R. nicht mehr bei F. P. beschäftigt sei.

Folglich habe der BF durch das Nichterscheinen beim Vorstellungstermin am 21.1.2014 und die Verweigerung der Arbeitsaufnahme am 3.2.2014 die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt.

Berücksichtige man im Übrigen den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann könne ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitige (also insbesondere durch einstweilige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung). Unter einer anderen Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG könne nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Die Behörde habe daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG vorliege, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalls eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist zu gewähren sei.

Konkret stehe der BF seit 1.4.2014 laufend in Beschäftigung bei F.

P.

Vor diesem Hintergrund werde seiner Beschwerde teilweise Folge gegeben und ihm von der 6-wöchigen Sperrfrist vom 3.2.2014 bis zum 16.3.2014 eine Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen gewährt.

14. Mit Schriftsatz vom 2.6.2014 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin gab der BF an, er begehre "volle Nachsicht". Er verweise auch auf seine Dienstaufsichtsbeschwerden vom 19.1.2014 und 16.2.2014 sowie seine schriftlichen Ergänzungen vom 13.4.2014 und 8.5.2014. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Ladung von Frau G. und Herrn W. vom AMS V. sowie von Herrn

R. von F. P.

15. Am 23.6.2014 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

16. Am 2.7.2014 richtete das BVwG ein Schreiben an den BF betreffend Aufforderung zur Ergänzung der gestellten Beweisanträge. Konkret wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen das konkrete Beweisthema zu jedem der von ihm benannten Zeugen zu benennen.

17. Mit Schreiben vom 22.7.2014 antwortete der BF dahingehend, er habe die zeugenschaftliche Einvernahme der genannten Personen beantragt, um beweisen zu können, dass die im bekämpften Bescheid festgestellte Erkenntnis, er habe einen Arbeitsantritt am 3.2.2014 bei F. P. bewusst vereitelt, nicht den Tatsachen entspreche, und somit die Entscheidung des AMS aufzuheben sei.

Der zu einer Vereitelung notwendige Vorsatz sei nämlich nicht gegeben gewesen, vielmehr sei der BF selbst "arglistig getäuscht" worden.

"Zu Wahrheitsfindung der Sachverhalte" beantrage er die Befragung von Frau G., der Leiterin des AMS V. Diesbezüglich könne der BF vor Gericht glaubhaft aufzeigen, dass es ihm trotz zahlreicher Versuche und entsprechender Versprechen nicht gelungen sei, mit Frau G. (telefonisch) in Kontakt zu treten. Er habe sich nämlich darauf verlassen, dass es mit Frau G. "rechtzeitig vor geplantem Arbeitsbeginn" ein klärendes Gespräch betreffend Zuweisung bei F. P. geben werde. Das Gespräch mit Frau G. sei dem BF nämlich deshalb von so großer Bedeutung gewesen, da er vorab habe abklären wollen, dass sich die dem AMS aktenkundigen Vorfälle, welche dem BF im Jahr 2009 bei F. P. widerfahren seien, nicht wiederholen würden.

Herr W. sei im Übrigen sein Kundenbetreuer beim AMS, der ihm seit Anfang Jänner 2014 mehrmals zugesichert habe, dass er einen Rückruf von Frau G. erhalten werde. Auch habe Herr W. die Gefahr einer Sperre verneint, da ja ein Gespräch mit Frau G. geplant sei.

Im Übrigen verweise er auch auf seine "Dienstaufsichtsbeschwerde".

Abschließend führte der BF aus, er habe zu keinem Zeitpunkt seinen Arbeitsantritt bei F. P. vereiteln wollen; im Gegenteil habe er nach einem klärenden Gespräch mit Herrn Dr. H. vom AMS L. sogar mehrmals darum ersucht und selbst bei F. P. interveniert, dass ihm dort ein ehestmöglicher Arbeitsantritt ermöglicht werde; diesbezüglich wolle er anmerken, dass er seit dem 1.4.2014 bei F. P. beschäftigt sei und er maße sich an dieser Stelle sogar an, seine geforderten Arbeiten "zur vollen Zufriedenheit des Unternehmens" zu erledigen.

Die Zulassung des Zeugen Herrn R. von F. P. sei nicht mehr notwendig beziehungsweise wäre allenfalls zur Bestätigung der dem BF bei F. P. widerfahrenen Ereignisse von Interesse.

18. Mit Schreiben vom 17.11.2014 brachte der BF (nochmals) die bereits im Akt befindliche "Dienstaufsichtsbeschwerde" vom 15.2.2014 in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog seit 2005 Notstandshilfe, welche lediglich im Jahr 2009 durch ein einmonatiges Dienstverhältnis unterbrochen wurde.

Mit Schreiben des AMS vom 9.1.2014 wurde dem BF eine Stelle als Transitmitarbeiter im Bereich Werbeassistenz bei F. P. (Entlohnung zumindest laut Kollektivvertrag, wöchentliche Arbeitszeit: 38 Stunden) verbindlich angeboten, wobei auf den Vorstellungstermin am 21.1.2014 um 8:30 Uhr hingewiesen wurde. Dieses Schreiben wurde ohne Zustellnachweis versendet, sodass dessen Zugang beim BF nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden kann.

Am 16.1.2014 wurde der BF ergänzend telefonisch von seinem Betreuer kontaktiert und wurde ihm nochmals die erwähnte Stelle verbindlich mit dem Hinweis auf den Vorstellungstermin angeboten, wobei der BF unter Hinweis auf schlechte Erfahrungen mit diesem Dienstgeber im Jahr 2009 die Annahme der Stelle ablehnte und ein Gespräch mit der Leiterin des AMS, Frau G., verlangte. Ein derartiges Gespräch kam nicht zustande.

Aufgrund des dargestellten Verhaltens des BF wurde ein Kontrollmeldetermin für den 31.1.2014 festgesetzt. Anlässlich der Vorsprache des BF bei diesem Termin wurde dem BF die Stelle bei F. P. mit Arbeitsbeginn 3.2.2014 nochmals verbindlich angeboten, wobei der BF wiederum angab, er werde die Beschäftigung nicht antreten. Der BF verfasste daraufhin beim Kunden-PC des AMS eine umfangreiche (siehe oben im Verfahrensgang Punkt 2.2.) Stellungnahme, warum er die Stelle nicht antreten werde und unterfertigte die im Akt befindliche Niederschrift gem. § 10 AlVG (siehe ebenfalls oben Pkt 2.2.), in der unter anderem der ausdrückliche Hinweis auf die Rechtsfolgen der Weigerung enthalten ist. Für möglich wird gehalten, dass der BF sodann wiederum um ein Gespräch mit Frau G. ersuchte, welches nicht zustande kam.

Festgestellt wird, dass die angebotene Beschäftigung dem BF (bereits mit Arbeitsbeginn 3.2.2014) zumutbar gewesen wäre, er die Stelle jedoch nicht angenommen hat.

Festgestellt wird weiters, dass der BF die Stelle bei F. P. sodann mit 1.4.2014 tatsächlich angenommen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das BVwG nach Maßgabe der folgenden Beweiswürdigung auf diese Ermittlungsergebnisse.

Die obige Feststellung, dass der BF seit 2005 Notstandshilfe bezieht, welche lediglich im Jahr 2009 durch ein einmonatiges Dienstverhältnis unterbrochen wurde, folgt unstrittig aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur verbindlichen Zuweisung der Stelle bei F. P. mit möglichem Arbeitsbeginn 3.2.2014 und der Belehrung über die Rechtsfolgen im Fall der Weigerung:

Im Akt befindet sich ein - laut beigelegtem Bildschirmausdruck dem BF am 9.1.2014 übermitteltes - Schreiben des AMS an den BF, in dem dem BF eine Stelle bei der Firma F. P. (Vorstellungstermin: 21.1.2014) angeboten wurde; in diesem Zusammenhang befindet sich auch eine diesbezügliche Stellenbeschreibung im Akt; darin wird ausgeführt, bei dieser Beschäftigung handle es sich um eine befristete Beschäftigung als Transitmitarbeiter unter anderem im Bereich Werbeassistenz; die Entlohnung erfolge nach Kollektivvertrag, mindestens € 1.220, die wöchentliche Arbeitszeit betrage 38 Stunden.

Dieses Schreiben vom 9.1.2014 wurde seitens des AMS ohne Zustellnachweis versendet. In seiner Stellungnahme vom 31.1.2014 führte der BF noch unmissverständlich wörtlich aus, er "habe eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der Firma F. P. zugestellt bekommen". Im weiteren Verfahrensverlauf bestritt der BF allerdings den Zugang dieses Schreibens und zeigte sich darüber verwundert, dass keine Zustellung mit Zustellnachweis erfolgt sei (vgl. etwa den BF wörtlich in seiner Stellungnahme vom 8.5.2014: "Ich ersuche Sie, Ihre Unterlagen zu überprüfen, und mir mitzuteilen, wann dieses Schreiben angeblich zugestellt wurde?"). Diese Widersprüche deuten nach Ansicht des BVwG klar darauf hin, dass der BF das erwähnte Schreiben sehr wohl erhalten hat, allerdings kann der Zugang des Schreibens nicht bewiesen und somit nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden.

Was die obige Feststellung anbelangt, wonach der BF am 16.1.2014 ergänzend telefonisch von seinem Betreuer kontaktiert wurde und ihm nochmals die erwähnte Stelle verbindlich mit dem Hinweis auf den Vorstellungstermin angeboten wurde, wobei der BF unter Hinweis auf schlechte Erfahrungen mit diesem Dienstgeber im Jahr 2009 die Annahme der Stelle ablehnte, so ist Folgendes anzumerken: Dass es ein Telefonat des BF mit seinem Betreuer an diesem Tag gegeben hat, ist seitens des BF gänzlich unbestritten. Zudem wurde - in der vom BF unterfertigten - Niederschrift vom 31.1.2014 explizit festgehalten, dass dem BF am 16.1.2014 die Stelle bei F. P. telefonisch angeboten worden war. Darüber hinaus wurde der betreffende Mitarbeiter des AMS, Herr W., seitens des AMS mehrfach befragt und gab dieser stets zu Protokoll, dass er den BF am 16.1.2014 (auch) telefonisch über den Vorstellungstermin am 21.1.2014 und den möglichen Arbeitsantritt mit 3.2.2014 hingewiesen habe. Das Vorbringen des BF weicht davon insofern ab, als dieser (erst) in seiner Stellungnahme vom 13.4.2014 angab, Herr W. habe ihm "am 16.1.2014 telefonisch mitgeteilt, dass er bald bei F. P. eine Stelle annehmen müsste", wobei der BF im weiteren Verlauf dieser Stellungnahme angab, der Arbeitsantritt mit 3.2.2014 sei ihm erstmalig anlässlich seiner Vorsprache beim AMS am 31.1.2014 mitgeteilt worden. Dem ist aber entgegen zu halten, dass sich, wie bereits erwähnt, diesbezüglich ein klares Beweismittel im Akt befindet, nämlich die vom BF unterfertigte Niederschrift vom 31.1.2014 (zum Einwand des BF, er habe die Niederschrift gar nicht durchgelesen bzw. deren Inhalt nicht gekannt, siehe sogleich), in der festgehalten wurde, dass dem BF bereits am 16.1.2014 telefonisch die Beschäftigung mit Arbeitsantritt 3.2.2014 zugewiesen worden war. Was den Vorstellungstermin anbelangt, so ist im Übrigen nochmals auf die eigenen Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 31.1.2014 zu verweisen, wonach er "eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der Firma F. P. zugestellt bekommen" habe, was jedenfalls bedeutet, dass der BF auch vom Vorstellungstermin sehr wohl Kenntnis gehabt haben muss.

Die obige Feststellung, dass ein vom BF mit der Leiterin des AMS, Frau G., verlangtes Gespräch nicht zustande kam, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des BF, denen das AMS nicht entgegen trat.

Was die Feststellung anbelangt, dass dem BF anlässlich des Kontrollmeldetermins am 31.1.2014 die Stelle bei F. P. mit Arbeitsbeginn 3.2.2014 nochmals verbindlich angeboten wurde, wobei der BF zum wiederholten Male angab, er werde die Beschäftigung nicht antreten, woraufhin er unter anderem ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der Weigerung gem. § 10 AlVG (Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen) hingewiesen wurde, so ist wiederum auf die vom BF unterfertigte Niederschrift vom 31.1.2014 hinzuweisen, der Derartiges klar zu entnehmen ist. Was diese Niederschrift anbelangt, so wird zwar nicht verkannt, dass der BF im Beschwerdeverfahren angab, er habe "dieses Schreiben im guten Glauben unterfertigt" (so z. B. der BF in seiner Beschwerde vom 11.3.2014), ohne dessen Inhalt zu kennen. In seiner Stellungnahme führte der BF etwa ergänzend aus, die Niederschrift sei ihm "nicht zur Durchsicht vorgelegt" worden, er habe "keine Kopie erhalten" bzw. habe "keine Rechtsmittelbelehrung" stattgefunden. Hält man sich jedoch vor Augen, dass der BF imstande ist, weitwendigste Schriftsätze zu sämtlichen Verfahrensdetails zu verfassen, so kann ihm in keiner Weise gefolgt werden, wenn er ein so bedeutendes Schriftstück wie die Niederschrift gem. § 10 AlVG unterschrieben haben will, ohne einen Blick darauf geworfen zu haben. Die vom BF unterfertigte Niederschrift entfaltet somit volle Beweiskraft. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf das Vorbringen des BF im Beschwerdeverfahren, Herr W. habe ihm auf Nachfragen mitgeteilt, es habe keine Konsequenzen, wenn er die Beschäftigung am 3.2.2014 nicht annehme.

2.3. Zur Feststellung der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung (mit Arbeitsbeginn 3.2.2014):

2.3.1. Was die obige Feststellung anbelangt, die angebotene Beschäftigung bei F. P. sei dem BF (bereits mit Arbeitsbeginn 3.2.2014) zumutbar gewesen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es dem BF bereits allgemein aufgrund seines Gesundheitszustands nicht zumutbar gewesen wäre, eine Beschäftigung im Ausmaß von 38 Wochenstunden auszuüben. Sowohl im ärztlichen Gutachten vom 26.2.2010 von Frau Dr. A., Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft V., als auch zuletzt im "Ergebnisbericht" des berufsdiagnostischen Zentrums vom 22.3.2013, in dem ausführlich auf die bisherige Situation, den Lebenslauf sowie medizinische Fragestellungen den BF betreffend eingegangen wird, wird zusammengefasst ausgeführt, eine Belastbarkeit des BF für einen achtstündigen Arbeitstag sei gegeben und sei der BF grundsätzlich am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Dies bestätigte der BF auch aktuell im gegenständlichen Fall selbst, zumal er etwa in seiner Stellungnahme vom 13.4.2014 darauf hinwies, dass er den (seinerzeitigen) "Besuch bei der Amtsärztin" "nie eingefordert" und dem AMS gegenüber ja niemals angegeben habe, an Einschränkungen zu leiden. Die grundsätzliche gesundheitliche Eignung des BF steht somit außer Streit.

2.3.2. Nicht verkannt wird freilich, dass der BF im Beschwerdeverfahren vorbrachte, er habe die Stelle bei F. P. wegen schlechter Erfahrungen, die er dort im Jahr 2009 gemacht habe, nicht angenommen, wobei der BF insbesondere auf Probleme mit der damals bei F. P. tätigen Frau R. verwies. In diesem Zusammenhang findet sich auch ein Schreiben des BF vom 5.5.2009 mit dem Titel "Sachverhaltsdarstellung meines Dienstverhältnisses bei der F. P."

im Akt; darin führte der BF sinngemäß aus, es habe sich hier nur um wenig zu verrichtende Tätigkeiten gehandelt - der BF schilderte auch im Einzelnen seine Tätigkeiten - bzw. sei in diesem Betrieb abseits jeglicher wirtschaftlicher Sinnhaftigkeit gearbeitet worden. Auch habe er konkret Probleme mit Frau R. gehabt, die schlecht mit ihm umgegangen sei bzw. ihn offensichtlich habe loswerden wollen, was ihn zur Kündigung bewogen habe bzw. zur Nichtverlängerung des Probemonats geführt habe; von den anderen Schlüsselkräften des Unternehmens sei er aber immer korrekt und freundlich behandelt worden.

Nach Ansicht des erkennenden Senats könnten zunächst wohl grundsätzlich (gravierende und substantiiert dargelegte) Probleme des Arbeitslosen mit einem bestimmten Dienstgeber tatsächlich einer Zumutbarkeit einer (neuerlich) bei diesem Dienstgeber zugewiesenen Stelle entgegenstehen.

Im konkreten Fall hat der BF allerdings die Aufnahme der Beschäftigung bei F. P. pauschal unter Hinweis auf seine dortigen schlechten Erfahrungen während eines Probemonats im Jahr 2009 - somit fünf Jahre zuvor - und insbesondere auf die jedenfalls im Jahr 2009 dort tätige Frau R., die ihn seinerzeit schlecht behandelt habe, abgelehnt. Selbst wenn der BF im Jahr 2009 schlechte Erfahrungen mit diesem Dienstgeber - bzw. insbesondere einer damaligen Vorgesetzten - gemacht haben sollte, so ermächtigt ihn dies nach Ansicht des erkennenden Senats des BVwG aber nicht dazu, die Annahme einer dort zugewiesenen Stelle fünf Jahre später prinzipiell abzulehnen. Für den BF war im Jahr 2014 anlässlich seiner Weigerung nämlich in keiner Weise ersichtlich, dass die Stelle tatsächlich unzumutbar wäre, sodass eine Verpflichtung bestanden hätte, die Stelle mit 3.2.2014 anzunehmen.

Als geradezu provokant mutet in diesem Sinne das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 13.4.2014 an, "als ich von Frau Mag. M. von F. P. am 6.2. telefonisch erfuhr, dass Frau R. nicht mehr bei F. P. beschäftigt ist, war ich hocherfreut, und habe um sofortige Anstellung und Arbeitsaufnahme ersucht". Insofern erhellt nämlich nicht, warum der BF nicht bereits zuvor - etwa im Wege des Vorstellungsgesprächs - danach trachtete, in Erfahrung zu bringen, ob Frau R. noch immer bei F. P. tätig ist oder nicht, sondern erst nach der verhängten Bezugssperre von Frau M. von der Firma F. P. telefonisch erfahren haben will, dass die (von ihm gefürchtete) Frau R. dort ohnedies nicht mehr arbeitet. Auch vor diesem Hintergrund wäre dem BF ein Arbeitsantritt bereits mit 3.2.2014 jedenfalls zumutbar gewesen.

Dass an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle im Übrigen keine Zweifel bestehen, räumte der BF im Beschwerdeverfahren auch selbst mittelbar ein, indem er etwa in seiner Stellungnahme vom 13.4.2014 angab: "Ich arbeite seit 1.4.2014 mit großem Einsatz und Freude bei F. P. in V., soweit ich es beurteilen kann, zur Zufriedenheit meiner Vorgesetzten, bin froh darüber, wieder eine Anstellung zu haben", wobei der BF dies in seinem Schreiben an das BVwG vom 22.7.2014 wiederholte. Von aktuell unzumutbaren Arbeitsbedingungen bei F. P. ist hier folglich auch seitens des BF keine Rede.

2.4. Die obige Feststellung, dass der BF die Stelle bei F. P. sodann (erst) mit 1.4.2014 tatsächlich angenommen hat, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben des AMS und des BF.

2.5. Was im Übrigen das Vorbringen des BF anbelangt, er habe mehrmals vergeblich versucht, ein Gespräch mit der Leiterin des zuständigen AMS, Frau G., zu führen, so ist anzumerken, dass dieser Umstand - selbst wenn er zutreffend sein sollte - in Anbetracht der dargestellten, klaren Vereitelungshandlung des BF hier nicht weiter relevant ist; der BF konnte jedenfalls den Antritt einer zumutbaren Beschäftigung zulässigerweise nicht davon abhängig machen, dass ein Gespräch mit Frau G. zustande kommt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die - vom BF beantragte - zeugenschaftliche Befragung von Frau G. zum Beweis dafür, dass der BF sie niemals erreichen konnte. Gleiches gilt auch für den Antrag auf zeugenschaftliche Befragung von Herrn W., wenn der BF angibt, er habe bei diesem mehrmals ein Gespräch mit Frau G. urgiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 3.2.2014 bis zum 16.3.2014 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Konkret wurde dem BF seitens des AMS (jedenfalls zuletzt und erwiesenermaßen) am 31.1.2014 verbindlich eine Stelle bei F. P. im Bereich Werbeassistenz bei mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung mit einem Ausmaß von 38 Wochenstunden und einem Arbeitsantritt am 3.2.2014 angeboten und wurde der BF über die Rechtsfolgen einer Weigerung belehrt. Der BF hat diese Beschäftigung unbestritten nicht angetreten.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, handelte es sich dabei um die Zuweisung einer dem BF im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG zumutbaren Beschäftigung. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber, dass der BF als langjähriger Bezieher von Notstandshilfe über keinen Berufsschutz verfügt.

Der BF hat somit dadurch, dass er am 3.2.2014 die Stelle bei F. P. nicht antrat, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist.

Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 3.2.2014 bis zum 16.3.2014 (somit in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.

Zutreffend hat das AMS in der Beschwerdevorentscheidung aber darauf hingewiesen, dass der BF die ihm ursprünglich für den 3.2.2014 zugewiesene Stelle, deren Annahme er vereitelt hatte, sodann am 1.4.2014 tatsächlich angenommen hat. Seitens des AMS wurde dieser Umstand in der Beschwerdevorentscheidung insofern honoriert, als dem BF gem. § 10 Abs 3 AlVG eine Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gewährt wurde.

Das seitens des AMS gewählte Ausmaß der Nachsicht ist im Übrigen nicht zu beanstanden. So ist zu bedenken, dass der BF aufgrund seiner Vereitelungshandlung die Beschäftigung doch erst knapp zwei Monate später antreten konnte, sodass eine weiter gehende Nachsicht oder gar - wie vom BF in seiner Beschwerde beantragt - eine volle Nachsicht nicht in Betracht kommt. Vielmehr erscheint eine Nachsicht im Ausmaß von zwei Wochen im Fall des BF durchaus angemessen.

3.4. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt, wobei an dieser Stelle nochmals betont sei, dass das AMS alle erforderlichen Ermittlungsschritte selbst getätigt hat.

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