G303 2011040-1•BVwG G303 2011040-1
G303 2011040-1Bundesverwaltungsgericht17.02.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2011040-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 05.08.2014, VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat am 01.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 eingebracht. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel sowie eine Kopie des Reisepasses wurden in Vorlage gebracht:
Ambulanzbericht der XXXX, vom 09.07.2013 sowie vom 23.09.2013
Arztbrief von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 01.08.2013
Ärztlicher Entlassungsbericht der Reha-Klinik XXXX, vom 20.03.2014
1. 1 In weiterer Folge legte die BF einen weiteren Ambulanzbericht der XXXX, vom 22.05.2014 sowie einen MRT-Befund des rechten Knies, von OA Dr. XXXX, MR-CT Diagnoseinstitut/XXXX, vom 12.06.2014, vor.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.06.2014 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 18.06.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Gehemmte Depression Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen affektive Symptome im Sinne einer gehemmt-gefärbten Depression mit Inaktivität. Dies steht in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden der Reha-Klinik und den Ambulanzbefunden der Psychiatrie. Die Symptomatik kann als chronifiziert angesprochen werden, wobei möglicherweise die Erkrankung sich aus einer PTBS (nach Haft in Bosnien) entwickelte, in den letzten Jahren exogene persönliche und familiäre Belastungen vorliegen. Aufgrund der Stärke der einzelnen Kernsymptome der Depression ist eine Arbeitstätigkeit derzeit nicht möglich, die sozialen Kontakte weitgehend eingeschränkt, eine Remission derzeit nicht in Sicht. Neben den affektiven Störungen findet sich eine Reihe von somatischen Beschwerden ohne organischen Hintergrund, die als somatoforme Störung zu bezeichnen sind. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 03.06.02 mit 50 v.H.
50
2
Knieschmerz rechts Aktuell wird über heftige Knieschmerzen rechts berichtet, wobei bildgebend eine aktivierte Arthrose vorliegt mit Knochenmarksödem, eine entsprechende Behandlung noch nicht durchgeführt wird. Eine Einschränkung im Bewegungsumfang lässt sich noch nicht erheben. Die Einschätzung erfolgt derzeit nach der RSP 02.05.18 mit 20 vH ohne Erhöhung der Gesamt-GdB.
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Seitens des Sachverständigen
wurde eine Nachuntersuchung im Jahr 2017 angeregt, da eine Besserung der geistig-seelischen Symptome möglich sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die BF ab 01.04.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 vom Hundert. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung der BF 50 von Hundert betrage.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
4. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF vom 11.08.2014.
Darin wurde mitgeteilt, dass die BF mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei. Die Gesundheitsschädigung des Knies der BF sowie ihrer psychischen Leiden seien nicht hoch genug eingeschätzt worden. Derzeit könne die BF nur mit Unterarmkrücken gehen. Die BF ersucht um neuerliche Beurteilung des Gesamtgrades ihrer Behinderung. In einem legte die BF einen Befund von OA Dr. XXXX, Allgemeine Ambulanz, XXXX, von 12.05.2014, einen MRT-Befund des rechten Knies von OA Dr. XXXX, MR-CT Diagnoseinstitut XXXX, vom 12.06.2014 (bereits oben angeführt) sowie einen Arztbrief des Krankenhauses der XXXX, vom 10.07.2014 vor.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden am 22.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vorgelegt.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXXZ, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.05.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 06.05.2015 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde und medizinischen Unterlagen, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Kniegelenksschmerz rechts bei Knorpelschaden Unveränderter Rahmensatzwert gegenüber dem VGA bei MRT verifiziertem Knorpelschaden Kniegelenk rechts und Knochenmarksödem. Im Juli 2014 erfolgte eine Prostavasin Therapie. Laut ATS wurde auch eine Spritzenkur am rechten Kniegelenk absolviert. Laut mitgebrachtem MRT Befund nach durchgeführter Prostavasintherapie ist es zu einem Rückgang des Knochenmarksödems gekommen. Klinisch zeigt sich keinerlei Funktionseinschränkung mit endgradigem Flexionsschmerz am Kniegelenk rechts. Die ATS präsentiert sich jedoch beim Untersuchungsgang sehr leidend. Das An- und Auskleiden der Beinkleider gelingt jedoch ohne Anhalten. Gegenüber dem VGA zeigt sich keine Änderung der Einschätzung. Die Einstufung erfolgt unter Berücksichtigung des Knorpelschadens und der Schmerzsymptomatik.
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
6.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. Brigitte KIENREICH, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 30.10.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2015, im zusammenfassenden Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Gehemmte Depression mit ausgeprägter somatoformer Komponente Unterer RSW entsprechend der vorliegenden Antriebsstörung mit sozialem Rückzug, herabgesetzter Belastbarkeit bei laufender antidepressiver Medikation
50
2
Kniegelenksschmerz rechts bei Knorpelschaden (übernommen vom Gutachten 18.05.2015 erstellt von Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Klagenfurt)
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS1 mit 50 v. H. eingeschätzt worden sei. Bei der BF liege eine herabgesetzte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit bei Antriebsstörung und sozialem Rückzug vor. Eine ausgeprägte somatoforme Komponente sei ebenso vorhanden. Bisher seien nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft worden (z.B.: Psychotherapie, Augmentationstherapie mit Neuroleptikum bzw. Antiepilektikum, akut-psychiatrische stationäre Behandlung mit z.B. Elektrokonvulsionstherapie). Der Grad der Behinderung ergebe sich aus der führenden GS1, die durch die GS2 nicht weiter angehoben werde, da die somatoforme Komponente bereits in der Einschätzung der GS1 Berücksichtigung gefunden habe. Somit betrage der Grad der Behinderung 50 von Hundert. Die Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten vom 19.06.2014 bleibe unverändert.
7. Am 11.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sportarzt, vom 02.07.2015, ein, welches über Ersuchen des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht bezüglich des Anspruches der BF auf Gewährung einer Invaliditätspension erstellt wurde.
8. Mit E-Mail vom 16.11.2015 wurde eine Kopie des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, vom 29.10.2015, übermittelt, wonach der Anspruch der BF auf Invaliditätspension ab 01.04.2015 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt wurde.
9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 11.12.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, vom 29.10.2015 wurde der Anspruch der BF auf eine Invaliditätspension ab 01.04.2015 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt.
Sie übt derzeit kein Beschäftigungsverhältnis aus.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, in der die österreichische Staatsangehörigkeit der BF ersichtlich ist sowie aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und dem vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten, oben angeführten, Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 30.10.2015 sowie von Dr. XXXX vom 18.05.2015 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Der Inhalt wurde von der BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die seitens der BF vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 11.12.2015 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürgern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Im § 2 Abs. 2 BEinstG soll zweifelsfrei statuiert werden, welche Gruppen von Behinderten nicht als begünstigte Invalide im Sinne des Gesetzes gelten. Nur diejenigen Behinderten, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind, sollen die Begünstigungen des Gesetzes in Anspruch nehmen können. Ausgeschlossen werden demnach alle Personen, die in Schul- oder Berufsausbildung stehen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Beschäftigung stehen, die nach den Sozialversicherungsgesetzen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen und nicht mehr in Beschäftigung stehen, sowie überhaupt jene Behinderten, die wegen des Umfanges ihrer Gesundheitsschädigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht geeignet sind. Für den Ausschluss dieser Personen ist die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide zum Ziele haben und die im § 2 Abs. 2 aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen. (RV 730 BlgNR XIII. GP,
7 - auszugsweise; VwGH 27.02.2004, Zl. 2003/11/0242).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass die Funktionseinschränkung ihres Knies sowie ihrer psychischen Leiden nicht hoch genug eingeschätzt worden seien und legte weitere medizinische Beweismittel vor.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht daher eine nochmalige umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden der BF durchführen lassen. Die ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, erhoben umfangreich die Anamnese der BF und erstatteten anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF ein ausführliches Sachverständigengutachten.
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die unbestritten gebliebenen und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 18.05.2015 und vom 30.10.2015 zugrunde gelegt.
Die Gesundheitsschädigungen der BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, in der Fassung von BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.
Dabei wurde wie im Vorgutachten, das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Die BF bezieht ab 01.04.2015 eine unbefristete Invaliditätspension und steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Beschäftigung. Es liegt somit ein gesetzlicher Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.
Da das Bundesverwaltungsgericht, wie die belangte Behörde, einen Grad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt hat, war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die BF mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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