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W220 2117793-1•BVwG W220 2117793-1
W220 2117793-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2016
Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, soziale Gruppe,<br/>Versorgungslage
W220 2117793-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. 1029974105-14917940, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 28.08.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie sei in dem Dorf XXXX in XXXX , Distrikt XXXX im Bundesstaat XXXX , Indien geboren. Sie gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgruppe der Sikh an. Zum Fluchtweg gab sie an, dass sie am 24.08.2014 von XXXX in eine ihr unbekannte Stadt geflogen sei. Der Schlepper habe alles organisiert und sie wisse nicht, an welchen Orten sie gewesen sei. Als Fluchtgrund gab sie an, sie sei lesbisch. Sie habe sich mit einem Mädchen aus dem Dorf getroffen, sie hätten einander "gern gehabt". Ihre Mutter habe sie leider erwischt. Ihre Eltern hätten sie geschlagen und sie habe das Mädchen nicht mehr treffen dürfen. Am 09.09.2012 seien sie von zuhause "abgehauen". Das andere Mädchen habe Geld und Schmuck mitgenommen, sie hätten sich in XXXX ein Zimmer genommen. Sie hätten dann als Haushaltshilfen gearbeitet und Geld verdient. Am 01.03.2014 hätten ihre Eltern sie wieder gefunden. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sie mit Stöcken und heißen Eisenrohren geschlagen und eingesperrt. Sie habe ca. eine Woche gebraucht, bis sie wieder bei Bewusstsein gewesen sei. Als ihre Mutter der Beschwerdeführerin helfen habe wollen, habe ihr Vater auch diese geschlagen. Die Homosexualität würde gegen ihre Kultur sprechen. Wenn die Beschwerdeführerin auf die Straße gegangen sei, sei sie mit Steinen beworfen und mit Stöcken geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei wieder von zuhause "abgehauen" und zur Polizeistation gegangen. Sie habe eine Anzeige erstatten wollen, aber als die Polizei erfahren habe, dass sie homosexuell sei, hätte auch diese sie geschlagen. Die Polizei habe sie dortbehalten und ihre Eltern informiert. Die Polizei habe gesagt, wenn sie noch einmal komme, um eine Anzeige zu erstatten, würden sie sie erschießen. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sie wieder eingesperrt und geschlagen. Als ihre Eltern bei einem Begräbnis gewesen seien, habe ihre Schwester auf sie aufgepasst. Die Beschwerdeführerin habe diese angefleht, sie gehen zu lassen. Sie habe ihr Geld, ihr Sparbuch und ihre Kleidung mitgenommen und sei unter einem Vorwand geflohen. Dann sei sie nach XXXX gegangen und habe sich einen Schlepper gesucht. Eigentlich habe sie nach England reisen wollen. Der Schlepper habe sie zurückgelassen und dabei ihren Koffer und ihre Dokumente mitgenommen. Sie wolle hier bleiben und arbeiten und ihr Leben so führen wie sie sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 27.05.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, es gehe ihr gesundheitlich gut. Sie sei in dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX im Bundesstaat XXXX geboren. Im August 2014 habe sie Indien verlassen. Sie sei nur an der angegebenen Adresse aufhältig gewesen. Aufgefordert, chronologisch ihre Wohnadressen bis zur Ausreise aus Indien anzugeben, meinte sie wiederum, dass sie nur an der angegebenen Adresse aufhältig gewesen sei. Sie habe dort in einem Haus mit ihren Eltern und ihrer Schwester gelebt. Sie habe zu niemandem in ihrem Heimatland Kontakt, ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester samt Ehegatten würden noch gemeinsam am Heimatort leben. Die Familie würde ihren Lebensunterhalt durch den Anbau und Verkauf von Gemüse bestreiten. Die Beschwerdeführerin habe ihren Eltern geholfen, sie habe nur zuhause, jedoch sonst nicht gearbeitet. Sie sei acht Jahre lang in die Schule gegangen, habe diese aber nicht abgeschlossen. Sie spreche nicht Deutsch. In Österreich verdiene sie durch Putzen ca. 100-150 Euro monatlich. Sie lebe mit einer indischen Frau zusammen, die Mieterin sei. Dort bezahle sie 50 Euro im Monat für ihr Zimmer. Sie wisse nicht, wie diese Frau heiße. Diese sei ganz alt, sie würde immer "Tante" zu ihr sagen. Ihr Zielland sei eigentlich Deutschland gewesen, jedoch habe sie der Schlepper nur bis nach Österreich gebracht. Sie sei von XXXX weggeflogen und dann über den Landweg mit verschiedenen Transportmitteln und auch zu Fuß gereist. Genau könne sie es nicht sagen. Ihre Probleme in der Heimat hätten am 09.09.2012 begonnen. Dann habe sie ihr Haus verlassen und sei in XXXX aufhältig gewesen. Am 01.03.2014 sei ihre Familie zu ihr gekommen und habe sie wieder nachhause gebracht. Die Beschwerdeführerin habe sich für ca. eineinhalb Jahre in XXXX mit einer namentlich genannten Frau in einem näher bezeichneten Hotel in der XXXX aufgehalten. Sie hätten von Putzarbeiten im Hotel und auch draußen gelebt. Konkret zur Schilderung der Fluchtgründe aufgefordert, führte sie aus, sie sei mit der genannten Frau in einer Beziehung gestanden. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sie gesehen, als sie mit der Frau ohne Kleidung im Bett gewesen sei. Als ihre Mutter sie so gesehen hätte, habe sie dies dem Vater der Beschwerdeführerin erzählt. Dann hätten sie sie geschlagen und auch verletzt. Die Beschwerdeführerin zeigte eine Narbe am Rücken. Dann habe die Beschwerdeführerin ihr Geld und Gold von zuhause mitgenommen. In XXXX im Hotel habe sie darüber gesprochen, dass sie Indien verlassen wolle, falls ihr jemand helfen wolle, einen Schlepper zu finden. Da ihre Eltern bei der Polizei gemeldet hätten, dass sie nicht zuhause sei, habe die Polizei sie überall gesucht und gefunden. Dann habe die Polizei die Familie der Beschwerdeführerin informiert. Die Familie der Beschwerdeführerin sei ins Hotel gekommen und habe diese mitgenommen. Zuhause hätten diese wieder mit dem Schlagen angefangen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat verlassen, weil sie so nicht leben habe können. Insgesamt sei sie vier Mal geschlagen worden. Sie sei von ihrem Vater geschlagen worden. Ihre Mutter habe helfen wollen, aber auch sie habe Angst vor ihrem Vater gehabt. Der Vater habe sie immer mit Holzstöcken und anderen Gegenständen geschlagen. Sie sei einmal mit einem Holzstück am Rücken und auf die Beine geschlagen worden, ebenso beim zweiten Mal. Sie sei immer zuhause geschlagen worden. Einmal habe ihr Vater sie umbringen wollen. Ihr Vater habe sie bedroht. Sie solle sich von der Frau abwenden, sonst bringe er sie um. Die Beschwerdeführerin aber habe die Frau sehr geliebt und habe sie nicht vergessen können. Deswegen sei sie so geschlagen und schwer verletzt worden. Dafür hätten sie ihr keine Medikamente gegeben und hätten ihr nicht geholfen, weil sie gewollt hätten, dass sie sterbe. Die Beschwerdeführerin habe mit der zuvor genannten Frau keinen Kontakt mehr aufnehmen können und wisse nicht, ob deren Familie sie getötet habe oder nicht. Dies hätten auch ihre Eltern mit der Beschwerdeführerin machen wollen, weil die Dorfleute über sie gesprochen hätten und "er" (Anm.: gemeint wohl: der Vater) nicht mehr mit ihnen zusammensitzen könne. Die Familien würden dies machen, um zu zeigen, dass Fehler mit dem Tod bestraft würden. Die Familie habe gedacht, wenn die Beschwerdeführerin mit der Frau irgendwo in einer Beziehung lebe, dann würden die Leute noch schlechter über sie und ihre Familie reden. Sie habe ihre Freundin in der Schule kennen gelernt, wo sie in derselben Klasse gewesen seien. Zuerst seien sie gute Freunde gewesen, dann habe sie die Beschwerdeführerin geliebt und auch sie habe diese geliebt. Dann hätten sie eine körperliche Beziehung begonnen. Am Beginn ihrer Beziehung sei die Beschwerdeführerin ca. 27 Jahre alt gewesen. Vorher seien sie Freunde gewesen und hätten zusammen gelernt. Im Alter von 27 Jahren habe die Beschwerdeführerin gemerkt, dass sie sich für eine gleichgeschlechtliche Beziehung interessiere. Sie habe nie einen Mann geliebt, die ganze Zeit sei sie mit ihr beschäftigt gewesen. Diese habe im gleichen Ort wie die Beschwerdeführerin gewohnt. Nach gemeinsamen Aktivitäten befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, in der Schule hätten sie zusammen gelernt, weil sie Kinder gewesen seien. Danach habe die Beziehung angefangen. Die andere Frau sei zur Beschwerdeführerin gekommen und umgekehrt, sie seien gemeinsam spazieren und einkaufen gewesen. Alles, was sie gemacht habe, habe sie mit dieser gemeinsam gemacht. Zum Vorfall, bei dem sie von der Mutter im Bett erwischt worden wären, gab sie an, sie sei in ihrem Haus in ihrem Schlafzimmer gewesen. Sie schäme sich, dies genauer zu erzählen. Aufgefordert, zu berichten, was nach diesem Vorfall geschehen sei, meinte sie, die Mutter habe sie beide ganz nackt ohne Kleidung auf dem Bett gesehen. Die Mutter sei sofort zu dem Vater der Beschwerdeführerin gegangen und habe ihm gesagt, er solle mit ihr reden. In ihrer Kultur würde dies bestraft. Dann habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie wolle die Frau heiraten. Daraufhin sei ihr Vater ins Zimmer gekommen und habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob die Mutter ihm die Wahrheit erzählt habe. Die Beschwerdeführerin hätte dies bejaht und gemeint, sie wolle die Frau heiraten und mit ihr zusammenleben. Ihr Vater habe geantwortet, dies sei in ihrer Kultur verboten, die Leute würden sehr schlecht über sie und die Familie reden. Er könne dies nicht aushalten. Dann habe er begonnen, die Beschwerdeführerin zu schlagen. Gefragt, was die andere Frau in dieser Situation getan habe, führte sie aus, diese sei sofort nachhause gegangen. Dann sei die Mutter der Beschwerdeführerin zu dieser nachhause gegangen und habe dort alles über die Beziehung erzählt. Das, was die Familie der Beschwerdeführerin mit ihr gemacht habe, habe deren Familie mit dieser gemacht. Gefragt, wie die Dorfleute davon erfahren hätten, meinte sie, während ihr Vater sie geschlagen habe, habe sie geschrien. Dies hätten die Dorfbewohner gehört, weil die Häuser sehr nah beieinander seien. Sie seien zu ihnen nachhause gekommen und hätten es so erfahren und weiter erzählt. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung von einer Misshandlung mittels heißer Eisenröhren und dem Bewerfen mit Steinen berichtet hätte, meinte die Beschwerdeführerin, es stimme, was sie erzählt habe. Sie sei wirklich eingesperrt gewesen und habe vergessen, es zu sagen. Sie sei für zwei Wochen in ihrem Schlafzimmer eingesperrt gewesen. Dies sei vor vier Jahren gewesen. Sie könne sich nicht genauer daran erinnern. Auf Vorhalt, dass ihrer Aussage nach die Probleme im Jahr 2012 angefangen hätten, meinte sie wiederum, es sei vor vier Jahren gewesen. Auf Vorhalt, dass sie den bei der Erstbefragung angeführten Besuch bei der Polizei heute nicht erwähnt habe, gab sie an, das stimme. Da sie soviel geschlagen worden sei, würde sie manchmal Sachen vergessen. Aufgefordert, von dieser Anzeigeerstattung zu berichten, führte sie aus, sie habe gegen ihre Familie Anzeige erstattet. Die Polizei habe dann ihre Familie angerufen und gesagt, diese solle zur Polizeistation kommen. Als sie gekommen seien, habe ihr Vater die Geschichte dort erzählt. Die Polizei habe gesagt, sie solle nachhause gehen. Der Vater habe ihr sogar in der Polizeistation eine Ohrfeige gegeben. Die Polizei habe gesagt, ihr Vater könne sie mitnehmen. Auf Vorhalt ihrer Angaben bei der Erstbefragung, wonach sie von der Polizei mit dem Erschießen bedroht worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, die Polizei habe von ihrem Vater Geld genommen und gesagt, sie solle nicht noch einmal zur Polizei kommen, sonst würde sie von der Polizei getötet. Zum letzten Weglaufen von zuhause näher befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei schwer geschlagen und zwei Wochen in ihrem Zimmer eingesperrt worden. Als ihre Eltern eines Tages nicht zuhause gewesen seien, habe sie ihre Schwester gebeten, sie freizulassen, damit sie duschen könne. Ihre Schwester habe dies zuerst nicht gewollt, ihr schließlich aber doch geholfen. Die Beschwerdeführerin habe zuerst zur Polizei gewollt, jedoch gedacht, dass diese sie wieder zurückschicken würde. Dann sei die Beschwerdeführerin nach XXXX gegangen, von wo aus sie Indien verlassen habe. Ihre Eltern seien bei Verwandten gewesen, weil dort jemand gestorben sei. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung als Zieldestination England genannt habe, meinte sie, sie habe nach England oder nach Deutschland gewollt, aber der Schlepper habe sie nach Österreich gebracht. Die Beschwerdeführerin habe keine Familienangehörigen in Österreich. Sie lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Gefragt, wie ihr Freundes- und Bekanntenkreis aussehe und mit wem sie Kontakt habe, gab sie an, sie sei ganz alleine. In ihrer Freizeit in Österreich suche sie sich nur Arbeit. Sie spreche Punjabi, Hindi und ganz wenig Englisch. Sie habe in Österreich keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Sie sei in keinem Verein und keiner Organisation tätig, und nehme auf keine andere Weise am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teil. Sie könne keine sonstigen Gründe namhaft machen, die für ihre Integration in Österreich sprechen würden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. 1029974105-14917940, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. nachstehend fest:
" Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.6.2014vgl. AA 3.3.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.5.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.6.2014 vgl. auch AA 3.3.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 5.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 3.3.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 5.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.2.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 5.2014). Premierminister ist seit 26.5.2014 Narendra Modi (GIZ 5.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 5.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 3.3.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.2.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 3.3.2014).
In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 5.2014).
Im Herbst 2012 hat die indische Regierung mit dem Ziel der Marktöffnung und Einwerbung von Investitionen erneut Reformen im Wirtschaftsbereich eingeleitet. Ziel ist die Förderung des Wirtschaftswachstums, das aktuell noch bei knapp 5 Prozent liegt. Ein robustes Wirtschaftswachstum wird als notwendige Voraussetzung für die weitere Entwicklung des Landes und Verbesserung der Lebenssituation der breiten Bevölkerung gesehen. Investitionen werden besonders für die Entwicklung des verarbeitenden Gewerbes und den Ausbau der Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur und Energieversorgung) benötigt (BICC 6.2014).
Wahlen 2014:
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).
Quellen:
Sicherheitslage
Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (GIZ 5.2014).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 - 2010, nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte, ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 Bezirke, der mehr als 600 Bezirke Indiens, irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe über das von Indien administrierte Kaschmir, in das Zentrum von Indien durchzuführen - erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Beweise von den Angriffen im Jahre 2006 deuten an, dass pakistanischen Gruppen indischen Zellen Unterstützung bieten. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Aufständischengruppen - sowohl hinduistisch als auch islamistisch - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist schwach. Dort kommt es immer wieder zu Aufständen. Eine andere nennenswerte Sicherheitsangelegenheit ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit in der indischen Bevölkerung. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 3.3.2014).
Trotz mehrerer, großer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht verwundbar ist (South Asia Terrorism Portal 28.3.2014).
Pakistan und Indien
Die Teilung des Subkontinentes in das heutige Indien und Pakistan, schafft weiterhin die Grundlagen für weitere Konflikte zwischen diesen beiden Staaten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden, trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008 fortgesetzt (BBC 16.5.2014). Kontakt zwischen beiden Ländern bestand weiterhin auf Regierungsebene, auch in Bezug auf Kaschmir (AI 5.2013).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073, für das Jahr 2012 804, für das Jahr 2013 885 und für das Jahr 2014 (bis einschließlich 3.8.2014) 518 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 3.8.2014).
Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) galt weiterhin in den Bundesstaaten Nagaland, Manipur, Assam und Teilen von Tripura; Unter dem AFSPA kann die Regierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als "unruhige Gegend" deklarieren. Eine besondere Maßnahme, die es den Sicherheitskräften erlaubt, auch von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, um "Recht und Ordnung" aufrechtzuerhalten und eine Person, "gegen die ein begründeter Verdacht existiert", zu verhaften, ohne dabei den Grund der Verhaftung mitteilen zu müssen. Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften Immunität in Bezug auf zivilrechtliche Strafverfolgung für Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu Handlungen, die unter dem AFSPA begangen wurden (USDOS 27.2.2014 vgl. auch: AA 3.3.2014).
Nach 14 Jahren haben sich im Dezember 2013 hochrangige indische und pakistanische Militärs getroffen, um Wege zu finden, den Frieden an der de-facto Grenze [Anm.: Kaschmirregion] zu sichern. Bilaterale Abkommen waren im Jahre 2013 aufgrund einer Serie von tödlichen Grenzzusammenstößen belastet. Dabei kam eine Anzahl von Soldaten auf beiden Seiten ums Leben. Indien hat Pakistan immer wiederbezichtigt in dieser umstrittenen Region Aufständische zu sponsern. die Spannungen haben aber seit den frühen 2000ern allgemein abgenommen (BBC 24.12.2013).
Die de-facto-Grenze, die Kaschmir zwischen Indien und Pakistan teilt, ist eine der am meisten militarisierten Grenzen der Welt. Zehntausende Truppen stehen einander auf einer Länge von 740 km gegenüber. Die anhaltende und starke Militarisierung der Region hat die Lebensgrundlage vieler Menschen zerstört, die Wirtschaft ruiniert und eine ganze Generation ihrer Bildung, sowie eines normalen Heranwachsens beraubt (BBC 6.1.2014).
Gespräche mit dem Nachbarn Pakistan hielten an, inklusive Kaschmir (AI 5.2013).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen und die Regierung respektierte weitgehend dessen Unabhängigkeit, obwohl Korruption im Gerichtswesen stark verbreitet war (USDOS 27.2.2014).
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen (AA 3.3.2014).
Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 27.2.2014).
Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014).
Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BAA 16.7.2010).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der
Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt, mit Millionen von anhängigen Fällen. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, oft länger als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Das System versagt darin, gleichen Schutz für marginalisierte Gruppen zu bieten (FH 19.5.2014)
Laut einem Freedom House Bericht aus dem Jahre 2014 wird geschätzt, dass 32 Millionen Fälle in unteren Gerichten noch einer Entscheidung harren, während es beim Höchstgericht 66.000 sind. Dies führte zu langen vorprozessualen Haftzuweisungen, die für eine große Zahl an Verdächtigen oftmals länger sind als das eigentliche Strafausmaß. Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle, führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Die Dauer der Untersuchungshaft liegt weit über der durchschnittlichen Dauer in westlichen Ländern - Haftprüfungen erfolgen selten und i.d.R. nur auf Betreiben des Verteidigers. Freilassungen auf Kaution sind jedoch sehr häufig. Allerdings nimmt der Betreffende damit in Kauf, dass sein Fall über viele Jahre hinweg erstmals nicht beachtet wird, bevor ein erster Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht angesetzt wird (AA 3.3.2014).
Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis war der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 27.2.2014).
Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behielt sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tat dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtete. Die
Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genossen aufgrund des Mangels von ordentlicher legaler Repräsentation, manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung in beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 27.2.2014).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal in Gewalt gegen Personen, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und untere Kaste - resultieren (FH 19.5.2014)
Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme (BAA 16.7.2010).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).
Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 3.3.2014).
Der Staat verfolgt Folter. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen einzuleiten, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben (AA 3.3.2014 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Vorwürfe von vielen NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 27.2.2014).
Im Jahre 2012 wurde von der NHRC beim Oberhaus angefragt, das Gesetz zur Vorbeugung von Folter endlich zu verabschieden, wo es seit dem Jahr 2010 zur Überprüfung ansteht. NGOs sind besorgt über die Anforderung, dass Folter innerhalb von sechs Monaten angezeigt und versucht werden muss, Strafen zuerst bei zuständigen Regierungsbehörden
zu erreichen, bevor man sich an ein Gericht wenden darf. Es gibt keine unabhängige Behörde für Folterbeschwerden oder deren Untersuchung außerhalb des ohnedies überlasteten Rechtssystems (USDOS 19.4.2013).
Das Gesetz erlaubt keine erzwungenen Geständnisse vor Gericht. NGOs und Bürger behaupten, Folter wird dennoch zur Erlangung von Geständnissen, Informationen, um Geld zu erpressen oder als Bestrafung angewandt. In manchen Fällen wurden diese Geständnisse als Beweis zur Unterstützung für ein Todesurteil verwendet (USDOS 27.2.2014). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet; Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 3.3.2014). Menschenrechtsorganisationen zufolge, stellte die Regierung auch weiterhin verhaftete Personen vor Gericht und klagte sie unter dem "Prävention von terroristischen Handlungen und Terrorismus und zerstörende Handlungen"-Gesetz an, obwohl diese Handlungen aufgehoben wurden. Dieses Gesetz besagt, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 27.2.2014).
Besonders foltergefährdet sind nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen Angehörige unterer Kasten und anderer, sozial schwacher Bevölkerungsschichten. Nach indischem Rechtsverständnis ist ein Geständnis das beste Mittel, einen Fall (auch aus Sicht der wichtigen Erfolgsstatistik) abzuschließen und "Jemanden" öffentlichkeitswirksam zu bestrafen oder auch nur seinem Vorgesetzten einen Täter präsentieren zu können. So gilt der Fall als gelöst, alles andere ist irrelevant (AA 3.3.2014).
Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (UN Treaty Collection 11.3.2014).
Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2014). Auch ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, steckt im parlamentarischen Verfahren fest (AA 3.3.2014).
Eine Studie der Friedrich-Naumann-Stiftung und Untersuchungen des IKRK haben diese Angaben 2008 bestätigt. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet. Dort sind Ermittlungen gegen Foltervorwürfe und die Verfolgung von Tätern, die
Teil der Sicherheitskräfte sind, durch Sondergesetze erheblich erschwert. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International weit verbreitet (Schläge, Elektroschocks u.ä.); benachteiligte Gruppen, Frauen und Minderheiten (Dalits, Adivasi und bewaffnete Mitglieder von Oppositionsgruppierungen) sind besonders betroffen (AA 3.3.2014).
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt - besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten - teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2014).
Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 3.3.2014).
Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" [Anm.:
PIL - Anzeigen im öffentlichen Interesse] bei jedem Hohen Gericht oder beim "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 27.2.2014).
Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit
Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Obwohl sie Untersuchungen einleiten kann und Beschwerden nachgeht, kann sie nicht die Strafverfolgung in Gerichtsverfahren einleiten, sie kann nur Fälle bearbeiten, die nicht älter als ein Jahr sind. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von einigen Menschenrechtsgruppen, dass institutionelle und rechtliche Schwächen diese behinderten. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Außerdem negierten Bundesstaaten öfters ihre Aufforderung Berichte zu liefern. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Oktober 2013 7.806 Fälle erhielt von denen
6. 679 bearbeitet wurde. Derzeit sind 28.929 alte und neue Fälle in Bearbeitung (USDOS 27.2.2014).
23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren. (USDOS 27.2.2014).
Die Commonwealth Human Rights Initiative überwacht in Indien weiterhin die Tätigkeiten der unabhängigen staatlichen Kontrollorgane und arbeitete gleichzeitig mit diesen zusammen, um deren Effizienz zu verbessern. So wurden u.a. in das Polizeigesetz von Kerala Änderungsanträge der Initiative aufgenommen, bevor es vom Parlament verabschiedet wurde und in Orissa monatliche Trainings mit der Polizei durchgeführt. Gleichzeitig nimmt sie aber ihre Rolle als Überwacher war und sorgte dafür, dass ein Fall von Tod in Polizeigewahrsam vor Gericht kam. Zu den fünf funktionierenden Behörden für Polizeibeschwerden in Kerala, Goa, Uttarakhand, Assam und Tripura kamen drei weitere in Chandigarh, Haryana und Puducherry hinzu (Commonwealth Human Rights Initiative 2011).
Quellen:
Länderportrait Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Indien.pdf, Zugriff 4.8.2014
Korruption
Korruption ist weit verbreitet (USDOS 27.4.2014). Indien kletterte, im Korruptionsindex 2013 von Transparency International von Platz 123 auf Platz 94 von insgesamt 177 Ländern, hoch (TI 3.12.2013 vgl. auch: FH 19.5.2014).
Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, welche unbemerkt und unbestraft bleibt. Die Regierung hat bereits eine Reihe von Initiativen ("Right to Information Act" 2005) unternommen, um das Problem in den Griff zu bekommen, wie der. Der "Right to Information Act" wurde insbesondere für die Erhöhung von Transparenz und zur Aufdeckung von korrupten Aktivitäten verwendet. Diese Effekte der Gesetzgebung hatten starken Einfluss auf den öffentlichen Bereich, allerdings wurden seit 2009 Berichten zufolge mehr als 12 Informationsrechtsaktivisten getötet (FH 19.5.2014)
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Die Zentrale Überwachungskommission registrierte im Jahr 2012 7.224 Fälle, im Vergleich zu 5.528 im Jahr 2012 und empfahl in 5.720 Fällen weitere Untersuchungen durchzuführen. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 27.2.2014).
NGOs stellten fest, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres auf das Thema Korruption (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lokpal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 27.2.2014).
Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. Das Gesetz stellt öffentlichen oder privaten Angestellten, die Beweise für interne Informationen für illegale Aktivitäten, wie Korruption oder das Verlangen von Bestechungsgeldern liefern, keinen Schutz zur Verfügung (USDOS 27.2.2014).
Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 19.5.2014).
Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC Lokpal bill 9.1.2014).
Das Unterhaus des indischen Parlaments hat ein neues Korruptionsbekämpfungsgesetz verabschiedet, wobei ein unabhängiger Ombudsmann die Befugnis haben soll, Politiker und öffentlich Bedienstete diesbezüglich strafrechtlich zu verfolgen. Am 17.12.2013 verabschiedete auch das Oberhaus die sogenannte "Lokpal bill", die eine Hauptforderung der Anna Hazare Kampagne war (BBC Lokpal Bill 18.12.2013)
Nach Aussage eines vormaligen hochrangigen Beraters der Korruptionsbekämpfungskampagne, zeitigt die im Parlament platzierte Lokpal Bill nur eine "schwache" Wirkung (BBC 9.1.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2014).
Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders bei Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2014).
Die Behörden verstießen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gab Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen unter dem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit hielten an (USDOS 27.2.2014).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.).
Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden. Jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, eine finanzielle Kompensation an die Familien von Opfern zu richten; aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht. Die Sicherheitskräfte mussten Tode innerhalb des Gewahrsams nicht an die NHRC melden (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 3.3.2014).
23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 27.2.2014).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann; hat sie nicht die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen; noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und deren Versäumnis, Verstöße, die älter als ein Jahr sind zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte und es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 27.2.2014).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, wurden aber von Sicherheitskräften in ihrer Arbeit behindert oder belästigt. (USDOS 27.2.2014).
Indien, die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt, hat, trotz Zusicherungen, die wichtigsten Probleme anzugehen, weiterhin signifikante Menschenrechtsprobleme. Das Land hat eine blühende Zivilgesellschaft, freie Medien und eine unabhängige Justiz. Aber lang bestehende missbräuchliche Praktiken, Korruption und ein Mangel an Verantwortlichkeit für Täter begünstigen Menschenrechtsverletzungen (HRW 21.1.2014).
Quellen:
USDOS - US Department of State(27.2.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 4.3.2014
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion (AA 3.3.2014). Die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die bei Attacken gegen Minderheiten, nicht effektiv war (USDOS 28.7.2014).
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2014). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent) (CIA Factbook 22.6.2014).
In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften (USDOS 28.7.2014).
Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt (FH 19.5.2014). Berichten zufolge gab es Verhaftungen, aber keine Berichte über Verurteilungen unter diesen Gesetzen (USDOS 27.2.2014). Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich (FH 23.4.2013).
Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten (FH 19.5.2014).
Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 28 Bundesstaaten: Gujarat, Odisha, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Himachal Pradesh und Arunachal Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor induziertem Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 28.7.2014).
Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden, um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran (USDOS 28.7.2014).
Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert (AA 3.3.2014).
Es gibt verschiedene Bundesstaatengesetze, die nur bei gewissen religiösen Gemeinschaften (bekannt als Personenstandsgesetz) in Bezug auf Ehe, Scheidung, Adoption und Erbe, angewandt werden. Die Regierung gewährt einen wesentlichen Teil an Autonomie dem Personenstandsgremium beim Ausarbeiten dieser Gesetze. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 28.7.2014).
Unter dem Minderheiten Akt der nationalen Kommission gelten fünf Religionsgemeinschaften - Muslime, Sikh, Christen, Parsis und Buddhisten - als Minderheitengemeinschaft. Dieses Gesetz sorgt dafür, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt (USDOS 28.7.2014).
Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen (AA 3.3.2014). Soziale Auseinandersetzungen aufgrund von Religion waren auch weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu untersuchen (USDOS 28.7.2014).
Regierungsschätzungen zufolge, wurden 451 Vorfälle gemeinschaftlicher Unruhen in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 registriert, verglichen mit 410 Vorfällen im gesamten Jahr 2012. Es besteht die Gefahr, dass es zu mehr Ausschreitungen aufgrund der bevorstehenden Wahlen 2014 kommt, indem politische Gruppen die Spannungen der beiden Gemeinschaften nutzen (HRW 21.1.2014). Im September des Jahres 2013 verlautbarte der Bundesstaaten Innenminister, dass die Vorfälle der kommunalen Gewalt sich vom Vorjahr gesteigert hatten. Nach offiziellen Angaben in Bezug auf kommunale Ausschreitungen im September, starben 107 Menschen, 1.647 wurden verletzt im Zuge von 479 Vorfällen kommunaler Gewalt (USDOS 28.7.2014).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet. Die schlimmsten Auseinandersetzungen in jüngerer Zeit, der Pogrom an Muslimen in Gujarat (2002) mit bis zu 2.000 Toten ist bis heute nicht vollständig aufgeklärt. Schuldige wurden nicht in allen Fällen ermittelt bzw. verurteilt und Opfer nicht oder nur unzureichend entschädigt (AA 3.3.2014).
Häftlinge haben das Recht ihre religiösen Aktivitäten auszuüben, und in den meisten Fällen wurde dieses Recht respektiert (USDOS 27.2.2014).
Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden in Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht. Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle spielte. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte (USDOS 28.7.2014).
Es gab Berichte zu gesellschaftlichen Misshandlung und Diskriminierungen aufgrund von religiöser Affiliation, Glaube oder Praktizierung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30) (AA 3.3.2014).
Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB Neu Delhi 8.2011). Unter besondere gesetzliche Regelungen fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist (Art. 46). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. Scheduled Castes and Scheduled Tribes sowie für andere benachteiligte Gruppen, sog Other Backward Casts, vorgesehen (AA 3.3.2014).
Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitesten gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41 Prozent der Menschen. Es gibt je nach Quelle 14 - 20 offizielle Sprachen. Das CIA Factbook gibt die 14 offiziellen Sprachen als folgende an:
Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber keine offizielle Sprache (CIA Factbook 22.6.2014).
Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl dies 1949 verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen. Artikel 15 der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kaste und es gibt zahlreiche Programme zur Förderung benachteiligter Kasten und Stämme. Das Gesetz gibt dem Präsidenten die Autorität, historisch benachteiligte Kasten und Stammesangehörige zu bestimmen und für sie spezielle Quoten und Begünstigungen ermöglichen. Auf Kasten basierende Diskriminierungen bleiben jedoch, besonders am Land, verbreitet (USDOS 27.2.2014).
Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden. Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch, Human Rights Law Network u.a. sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2011 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibung vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein (AA 3.3.2014).
Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen von 2009 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "rückständige Klassen", fest. Frauen und ethnische Minderheiten sind in nationalen und lokalen Regierungen repräsentiert, 2013 war der Vize-Präsident ein Muslim, der Premierminister ein Sikh und die Sprecherin der Lok Sabah eine Dalit-Frau. Einige Bundesstaaten wurden durch weibliche Premierminister regiert, eine davon war eine Dalit. Dennoch sind die Angehörigen von niedrigen Kasten und Minderheiten weiterhin mit gewohnheitsmäßiger Diskriminierung konfrontiert. Dalits wird häufig der Zugang zu Land und anderen öffentlichen Vorzügen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzer und Polizisten und sind oft gezwungen unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 19.5.2014).
Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, die seit Jahrzehnten kriminelle und/oder terroristische Gewalttaten verüben, die bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch. Dabei kommt es zu zum Teil schweren Ausschreitungen der Ethnien untereinander. Vor allem in Assam ist Gewalt gegen wirkliche oder vermeintliche Zuwanderer aus Bangladesch aus Angst vor "Überfremdung" und "Islamisierung" zu verzeichnen; hier kam es im August 2012 zu Ausschreitungen, die zum Tod von mindestens 74 Personen und der Flucht von über 400.000 Menschen führten (AA 3.3.2014).
Quellen:
Frauen
Die Verfassung sieht die uneingeschränkte Gleichstellung von Frauen und Männern vor. Zahlreiche Gesetze versuchen, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen (AA 3.3.2014). Die indische Verfassung hat eine explizite Klausel in Artikel 14, welche Diskriminierung am Arbeitsplatz, und aus bestimmten Gründen, einschließlich des Geschlechts, verbietet; abgesehen davon gibt es besondere Bestimmungen für Frauen und Kinder (UNFPA 8.2013). Auch verbietet das Gesetz Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitete mit unterschiedlichem Erfolg an der Forcierung dieser Bestimmungen (USDOS 27.2.2014).
Der Staat fördert Frauen durch besondere Programme. Seit 1947 haben Frauen in der indischen Politik immer wieder eine entscheidende Rolle gespielt. Indira Gandhi und ihre Schwiegertochter Sonia Gandhi haben das Land und seine wichtigste politische Partei, den "Kongress", jahrelang geführt. Lediglich rund 10 Prozent der Mitglieder beider Parlamentskammern sind Frauen. Anders sieht es auf kommunaler Ebene aus. Dort sind nach Einführung einer gesetzlichen Quotenregelung derzeit 37 Prozent der Mitglieder in dörflichen Räten Frauen. Die Quote wurde inzwischen auf 50 Prozent heraufgesetzt. Es gibt weithin respektierte Unternehmensführerinnen. In zahlreichen NGOs erheben Frauen ihre Stimme, die in zahlreichen Gruppen organisierte Frauenbewegung genießt hohes Ansehen. Insgesamt aber sind Frauen in Politik und Wirtschaft erheblich unterrepräsentiert. Frauen und Mädchen werden gesellschaftlich weiterhin gegenüber Männern benachteiligt (AA 3.3.2014).
Indien ist eine männerzentrierte Gesellschaft. Die soziale Kluft ist groß, vor allem in den Städten. In Neu Delhi oder Mumbai treffen ungebildete Landbewohner auf moderne Frauen, die ihr eigenes Geld verdienen. Eine Werteordnung wird auf den Kopf gestellt. Buben und Männer werden - auch in vielen gebildeten und wohlhabenden Familien - immer noch bevorzugt. Nicht zuletzt zeigt sich das am Männerüberschuss am Land (RP 17.1.2014). Die Präferenz eines Sohnes, manifestiert sich sowohl in traditionellen, als auch in den gegenwärtigen Praktiken, wie zum Beispiel Geschlechterselektion, Kindestötung und Vernachlässigung von Mädchen im Bereich Nahrung, Gesundheitsleistungen und Bildung (UNFPA 8.2013).
Neben finanziellen Gründen wird auch die kulturelle symbolische Bedeutung eines Sohnes für die Familie sehr hoch angesehen. Gründe für die Ablehnung von Mädchen sind die herausgehobene Stellung des Stammhalters und das hohe Brautgeld, das für die Töchter im Heiratsfall aufzubringen ist. Die Höhe des Brautgeldes variiert dabei stark und ist u.a. auch
abhängig von sozialer Stellung der Familien. Die pränatale Geschlechtsbestimmung ist zwar verboten, findet aber gleichwohl statt, vor allem in der Mittelschicht (AA 3.3.2014).
Gewalt gegen Frauen
Generell ist Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und trotz gesetzlicher Regelungen kein soziales Tabu. Sexuell motivierte Angriffe auf Frauen und sexuelle Belästigung gibt es häufig (AA 3.3.2014). Das Gesetz schützt Frauen vor einigen Formen häuslichen Missbrauches, darunter physischen, sexuellen, verbalem, emotionalem oder ökonomischem Missbrauch. Das Gesetz erkennt das Recht von Frauen an in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten oder Partner zu leben, solange der Streit anhält. Frauen können aber auch auf Kosten des Partners in anderen Unterkünften untergebracht werden. Obwohl das Gesetz auch das Recht auf Unterstützung durch die Polizei, rechtliche Hilfe, Schutzunterkünfte und Zugang zu medizinischer Hilfe vorsieht, bleibt häusliche Gewalt ein ernstes Problem. Fehlende Strafverfolgung und eine allgegenwärtige Korruption begrenzen die Effektivität des Gesetzes (USDOS 27.2.2014).
Die Anzahl polizeilich registrierter Fälle häuslicher Gewalt steigt drastisch und hat sich seit 2005 fast verdoppelt, dabei sind Familien auf dem Land bzw. mit geringem Bildungsniveau häufiger betroffen. Es ist davon auszugehen, dass der dramatische Anstieg der Zahlen vor allem einem geänderten Anzeigeverhalten geschuldet ist, Frauen schätzen die Situation als unverändert dramatisch ein. Jüngste Erhebungen verschiedener staatlicher wie nichtstaatlicher Quellen kommen zu dem Ergebnis, dass 35 Prozent der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer entweder physischer oder sexueller Gewalt geworden sind. Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act, 2005) enthält keine Regelungen zur Strafverfolgung. Es soll die Ehefrau vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Es gibt einige Frauenhäuser, dazu NGOs, die hier aufklärerisch tätig sind (AA 3.3.2014).
Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung - außer Vergewaltigung in der Ehe, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Die Bestrafung reicht von einer Haftstrafe von zwei Jahren bis lebenslang. Oder einer Strafe von 20.418 Rupien ($333), oder beides. Laut den offiziellen Statistiken ist Vergewaltigung das am stärksten wachsende Verbrechen. Das NCRB (National Crime Records Bureau) berichtet von
24. 923 Vergewaltigungsfällen landesweit im Jahr 2012. Beobachter gehen davon aus, dass nur in wenigen Vergewaltigungsfällen auch Anzeige erstattet wird. Rechtsdurchsetzung und legale Möglichkeiten für
Vergewaltigungsopfer waren inadäquat, überlastet und außerstande das Problem effizient anzugehen. Gesetzeshüter strebten manchmal eine Schlichtung von Vergewaltigungsopfer und dessen Vergewaltiger an, in manchen Fällen ermutigten sie das weibliche Opfer seinen Angreifer zu heiraten. Manchmal misshandelten Ärzte die Vergewaltigungsopfer, welche das Verbrechen angezeigt hatten, indem sie den "zwei-Finger-Test" durchführten, um über die sexuelle Vergangenheit des Opfers zu spekulieren. Das Oberste Gericht urteilte im Mai 2013, dass diese Praxis die Privatsphäre des Vergewaltigungsopfers verletzt und forderte die Regierung auf, bessere Alternativen zu finden (USDOS 27.2.2014).
Eine besonders brutale Gruppenvergewaltigung einer Studentin am 16.12.2012, an deren Folgen das Opfer am 30.12.2012 verstarb, löste eine Protestwelle und eine breite Diskussion zum Thema der Frauenrechte, der Gewalt gegen Frauen und der sexuellen Selbstbestimmung aus. Wie bereits die Massenbewegung gegen Korruption wurden auch diese Proteste weitgehend von den jüngeren urbanen Mittelschichten Indiens getragen. Derartige spektakuläre Fälle, die breite öffentliche Diskussionen auslösen, gelten als Spitze des Eisbergs in Bezug auf Gewalt gegen Frauen in der indischen Gesellschaft (BICC 6.2014).
Von der Regierung wurde ein Komitee, bestehend aus drei Mitgliedern, gegründet, um legale Reformen einzubringen, um mit geschlechtsspezifischer Gewalt besser umgehen zu können (HRW 21.1.2014). Diese Verma-Kommission, die nach der Gruppenvergewaltigung im Dezember 2012 gegründet wurde, identifiziert Bereiche legislativer Reformen, um Verbrechen an Frauen zu thematisieren (USDOS 27.2.2014). Die Verma-Kommission legte am 23.01.2013 ihren Bericht mit Empfehlungen an die Regierung zur Verschärfung des Strafrechts und Sensibilisierung der Sicherheitskräfte vor (AA 3.3.2014). Basierend auf den Ergebnissen der Kommission, nahm das Parlament Gesetzesänderungen an, die neue und erweiterte Begriffe von Vergewaltigung und sexueller Gewalt beinhalteten, Säureangriffe kriminalisierten, das Recht auf medizinische Behandlung beinhalteten und ein neues Prozedere, um die Rechte invalider Frauen zu schützen, die sexuelle Misshandlungen erfuhren (HRW 21.1.2014).
Diese oben erwähnte Gruppenvergewaltigung hat in der indischen Öffentlichkeit eine breite Diskussion zum Thema der Frauenrechte, der Gewalt gegen Frauen und der sexuellen Selbstbestimmung ausgelöst. Dabei handelt es sich um keinen Einzelfall, täglich werden Frauen vergewaltigt, Tendenz bisher steigend (AA 3.3.2014). Als Reaktion auf das allgemeine Entsetzen verabschiedete das Parlament innerhalb weniger Monate ein
verschärftes Gesetz gegen Vergewaltiger, was erstaunlich ist, weil ein solcher Vorgang für gewöhnlich Jahre dauert (FAZ 6.1.2014).
Die Empfehlungen der Verma-Kommission sind in Teilen in eine vom Präsidenten am 03.02.2013 in Kraft gesetzte und für sechs Monate gültige Rechtsverordnung eingeflossen (AA 3.3.2014). Das Unterhaus hat am 19. März, das Oberhaus am 21. März, die Criminal Law (Amendment) Bill verabschiedet und damit die Rechtsverordnung in ein reguläres Gesetz umgewandelt. In besonders schweren Fällen von Vergewaltigung (nachfolgende Todesfolge oder Koma) kann im Extremfall die Todesstrafe verhängt werden (AA 3.3.2014 vgl. auch: USDOS 27.2.2014, FAZ 6.1.2014). Ebenso dauerte es nur wenige Monate, bis die fünf Vergewaltiger verurteilt wurden, vier von ihnen zum Tode (FAZ 6.1.2014 vgl. USDOS 27.2.2014). Auch ein solcher Prozess dauert in Indien üblicherweise Jahre, wenn nicht Jahrzehnte (FAZ 6.1.2014).
Trotz dieser wichtigen Reformen, gibt es auch weiterhin Lücken. Zum Beispiel, das Gesetz sieht noch immer nicht adäquate legale Sanktionen für "Ehrenmorde", oder Opfer- und Zeugenschutz, vor. Im April 2013 erweiterte das Parlament den Anwendungsbereich der Todesstrafe für Vergewaltigung (HRW 21.1.2014). Nach dem neuen Gesetz wird der Tatbestand einer Vergewaltigung rascher, etwa schon bei versuchter Belästigung, festgestellt. Das hat zur Folge, dass sexuelle Vergehen am Arbeitsplatz, auch seitens der Vorgesetzten, leichter geahndet werden können. Vor allem Frauen aus höheren Gesellschaftsschichten wagen sich zwar inzwischen an die Öffentlichkeit zu treten und sexuelle Übergriffe anzuklagen. In der Unterklasse ist das Szenario dagegen dramatisch anders (FAZ 6.1.2014).
Nach einer Gruppenvergewaltigung an einer Journalistin im Mumbai, wurden Rufe nach besseren Sicherheitsmaßnahmen für Frauen im öffentlichen Bereich laut (HRW 21.1.2014). Im Jänner 2014 segnete das Kabinett in Delhi die Errichtung eines Mahila Suraksha Dal, eine Kommandoeinheit, die für die Sicherheit der Frauen in der Hauptstadt verantwortlich sein wird. Die Errichtung dieser Einheit war eins der Wahlversprechen der Aam Aadmi Partei (AAP). Diese Sicherheitseinheit für Frauen wird keine Polizeigewalt haben und die Regierung wird die finanziellen Kosten dieser Einheit übernehmen. Ein hochrangiges Komitee, bestehend aus dem Hauptsekretär, dem Generaldirektor (Home Guards) und dem Frauen- und Kinderentwicklungsdirektor, wurde gegründet und wird mit Mitte Februar anfangen Berichte zu schreiben. Die Aufgabenstellung dieses Komitees beinhaltet die Untersuchung der Anzahl der bestehenden Gerichte in der Stadt und die Empfehlung wie viele neue Gerichte notwendig sein werden um als spezielle Fast-Track-Gerichte zu
funktionieren, um strafrechtliche Fälle zu verhandeln, die schlimme Verbrechen gegen Frauen beinhalten (The Indian Express 29.1.2014).
Laut dem Polizeibericht haben sich in Neu-Delhi die Fälle gemeldeter Vergewaltigungen im vergangenen Jahr verdoppelt, die Anzeigen wegen sexueller Belästigung verfünffacht. Das führt die Polizei allerdings auf die größere Bereitschaft bei Frauen zurück, Übergriffe nun zu melden. Mit Sicherheit ist eine erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit gegenüber sexueller Gewalt erreicht worden. Während des gesamten Jahres 2013 wurde in Zeitungen und im Fernsehen fast täglich von neuen Vergewaltigungen berichtet, die Probleme von Frauen in der indischen Gesellschaft wurden zur Diskussion gestellt. Nicht wenige der bekanntgewordenen neuen sexuellen Übergriffe waren ebenso brutal wie der Fall, der am Anfang stand (FAZ 6.1.2014). Im Jahr 2013 wurden hunderte Vergewaltigungen landesweit angezeigt (HRW 21.1.2014). Zumeist fand dies kein Presseecho, die meisten Opfer gehören den unteren sozialen Schichten an und finden ohnehin kaum Gehör, auch nicht in der Polizeistation. Themen wie die Häufigkeit von Vergewaltigungen und sexueller Belästigung werden nun offen diskutiert. Die staatlichen Organe, besonders die Polizei, sind wegen Untätigkeit und eigener Übergriffe stark in die Kritik geraten. Die indische Regierung hat mit einer Reihe von Maßnahmen, wie der beabsichtigten vermehrten Einstellung von Frauen in den Polizeidienst, reagiert. Eher traditionell ausgerichtete Gruppen fordern dagegen eine stärkere Rückkehr zur Tradition in Kleidung und Auftreten (AA 3.3.2014).
Die Polizei im westlichen Bundesstaat Bengal hat 13 Männer in Verbindung mit einer - von einem Dorfältesten angeordneten - Gruppenvergewaltigung einer Frau festgenommen, da dieser Einwände gegen ihre Beziehung mit einem Mann hatte. Laut Vertretern war der vorsätzliche Angriff angetrieben durch die Beziehung einer Stammesfrau mit einem Nichtstammesmann aus einem naheliegenden Dorf (BBC 23.1.2014). Das besonders in den ländlichen Gebieten Nordindiens verbreitete System der Dorfräte, Khap Panchayats genannt, ist umstritten. Kritiker werfen den Räten vor, reaktionäre Moralvorstellungen zu vertreten und mit ihren Urteilen gegen die geltenden Gesetze zu verstoßen (salzburg24.at 24.1.2014).
Besonders Frauen, die benachteiligten Gruppen wie den registrierten Kasten und Stämmen angehören, haben oft unter sexueller Gewalt zu leiden. Im informellen Arbeitsmarkt sind sexuelle Übergriffe gegen Frauen an der Tagesordnung. Nicht selten wird eine Frau vergewaltigt, um den Ehemann zu demütigen (AA 3.3.2014). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2014).
Ein Gericht in Neu Delhi bezeichnete vorehelichen Geschlechtsverkehr als unmoralisch. Ein Richter in Indien sagte, dass vorehelicher Sex "immoralisch" und gegen die Grundsätze jeder Religion verstoßen. Im Jahr 2010 lehnte das Supreme Court eine Anzahl von Fällen gegen einen Schauspielerin aus Tamil ab, die das Recht der Frauen zu vorehelichem Sex unterstützte. Das Gericht befürwortete das Recht unverheirateter Paare auf Zusammenleben. Vorehelicher Sex ist auch weiterhin ein Tabu in Indien. Voreheliche Beziehungen werden in der indischen Gesellschaft noch immer missbilligt (BBC 6.1.2014).
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass es sich in den nordindischen Bundesstaaten Haryana und Punjab bei 10% aller Tötungen um sogenannte Ehrenmorde handelt, d.h. insbesondere die Ermordung von Frauen oder Mädchen, die sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. Verbrechen in der Ehe verdächtigt werden. Dafür genügt allerdings schon ein Austausch "ungebührlicher SMS". Ehrenhändel werden oft auch in Form von Säureattentaten ausgetragen. Die Täter sind vorwiegend abgewiesene Bewerber oder verlassene Ehemänner und Lebenspartner. Da diese Taten nicht separat in der Kriminalstatistik Indiens geführt werden, liegen allerdings keine verlässlichen offiziellen Zahlen über entsprechende Anklagen bzw. Verurteilungen vor. Eine Strafverfolgung findet nur dann statt, wenn derartige Attacken der Polizei gemeldet werden. Dies unterbleibt häufig, Säureattentate werden mitunter als "Haushaltsunfälle" vertuscht (AA 3.3.2014).
Auch im Rahmen der Religionsausübung wird Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Nach belastbaren Angaben von Human Rights Watch werden jährlich bis zu 15.000 meist noch sehr junge Mädchen, oft mit Dalit-Hintergrund, einem Tempel geweiht oder mit einer Gottheit "verheiratet" und de-facto zu einer ritualisierten Prostitution im Tempel gezwungen. Das UN Office on Drugs and Crimes (UNODC) kommt zu der Schätzung, dass ein großer Teil der etwa 5 Millionen vom Menschenhandel betroffenen Personen Frauen und Mädchen sind, die zur Prostitution gezwungen werden. Viele stammen aus dem Nordosten Indiens, aus Bangladesch und aus Nepal (AA 3.3.2014).
Die indische Regierung verkündete bei der Budgetansprache einen Fonds von 125 Millionen Britischen Pfund für Maßnahmen zur Stärkung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Frauen am Land, die von sexueller Gewalt betroffen waren. Der Fonds wird nach der jungen Frau benannt, die nach einer Gruppenvergewaltigung starb (The Guardian 28.2.2013).
Gesundheit:
Der allgemeine Gesundheitszustand von Frauen ist schlechter als der von Männern. Die Blutarmut (Anämie), die in Indien ohnehin weit verbreitet ist, ist unter Frauen doppelt so häufig wie unter Männern. Die Müttersterblichkeit ist weiterhin extrem hoch (AA 3.3.2014).
Laut dem jährlichen Bericht des UNFPA (United Nations Population Fund) des Jahres 2013, lag die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2010 bei 200 Toten bei 100.000 Lebendgeburten (UNFPA 30.10.2013). Die Hauptfaktoren, welche die hohe Müttersterblichkeitsrate beeinflussen sind fehlende adäquate Nahrung, medizinische Versorgung und Sanitäranlagen. Die Weltbank schätzt, dass in 47 Prozent der Geburten Fachpersonal zugegen war, dass 75 Prozent der Frauen zumindest eine Vorgeburtsuntersuchung hatten und dass 50 Prozent mindestens 4 Vorgeburtsuntersuchungen hatten (USDOS 27.2.2014).
Ein paar Bundesstaaten, wie zu Beispiel Tamil, Nadu, Maharashtra und Kerala haben schon die Millenium Development Goals (MDG), die Müttersterblichkeitsrate auf weniger als 109 Toten Müttern bei 100.000 Lebendgeburten zu senken, erreicht (IMS- Institute 6.2013).
Bildung:
Die Alphabetisierungsrate liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen von 2011 bei etwa 74.1 Prozent (65.5 Prozent der Frauen, 82,1 Prozent der Männer, Zensus). In knapp einem Drittel der Bezirke liegt die Alphabetisierungsrate der Frauen unter 50 Prozent. Allerdings ist ein positiver Trend bei der Bildung von Frauen zu verzeichnen. Entsprechend dem Jahresbericht des indischen Bildungsministeriums 2010/2011 betrug das Geschlechterverhältnis an Grundschulen 1:1 (Mädchen zu Jungen - im Vergleich lag es 2001 bei 0,83:1) sowie an weiterführenden Schulen 0,96:1 (2001: 0,77:1) (AA 3.3.2014).
Laut dem UNFPA Bericht des Jahres 2013 sind sowohl bei den Mädchen als auch bei den Burschen im Grundschulalter 99 Prozent angemeldet. Es liegen keine Zahlen für die sekundären Schulen vor (UNFAPA 30.10.2013).
Bei den Frauen in benachteiligten Gruppen (registrierte Kasten und Stämme, Ureinwohner) sind die Zahlen noch geringer. Frauen können seltener als Männer von der wirtschaftlichen Entwicklung profitieren. Sie haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, in leitenden Positionen sind sie die Ausnahme. Im formellen Sektor des Arbeitsmarktes sind lediglich 20,6 Prozent der Beschäftigten Frauen, der öffentliche Dienst schneidet noch schlechter ab. 59,3 Prozent (Stadt) und 39,8 Prozent (Land) der Frauen zwischen 15 und 64 kümmern sich ausschließlich um häusliche Aufgaben (National Sample Survey Report, NSSR-Bericht Nr.515) (AA 3.3.2014).
Brautgeld:
Trotz des fast 50-jährigen gesetzlichen Verbots (Dowry Prohibition Act, 1961) ist das Brautgeld ein selbstverständlich von der Brautfamilie geleisteter und von der Bräutigamfamilie entgegengenommener finanzieller und materieller Transfer, häufig in der Höhe mehrerer Jahreseinkommen. Die öffentliche Berichterstattung deutet darauf hin, dass Mitgift durch Beleidigungen, Misshandlungen und Hausverweise deutlich nachdrücklicher als früher eingefordert wird. In extremen Fällen werden die betroffenen Frauen in den Selbstmord getrieben oder fallen einem Mitgiftmord zum Opfer, der als häuslicher Unfall, Verkehrsunfall, Selbstmord u.ä. getarnt wird. Die offiziellen Zahlen liegen für 2005 bei knapp 6.000 und für 2011 bei 8241 als "Dowry Deaths" offiziell registrierten Fällen; die Dunkelziffer wird erheblich höher geschätzt. In den ersten sieben Jahren einer Ehe muss die Polizei jeden Todesfall einer verheirateten Frau untersuchen, da eine gesetzliche Vermutung für einen Mitgiftmord besteht (Section 304b, Indian Penal Code). Die Täter können auf der Grundlage einer hierfür geschaffenen Strafnorm grundsätzlich zu langen Haftstrafen verurteilt werden (AA 3.3.2014).
Zwangsehen:
Bei der Beurteilung von Zwangshochzeiten ist angesichts der Grauzone zwischen arrangierter und erzwungener Ehe Vorsicht geboten. Arrangierte Ehen sind überwiegend auch bei städtisch und westlich geprägten Jugendlichen akzeptiert. In einem Land, in dem praktisch alle Ehen arrangiert werden, auch in der städtischen Mittel-/Oberschicht, ist eine "Love Marriage" ein gesellschaftliches Tabu und für die Paare ein sozialer Makel, der dazu führen kann, dass sie faktisch von (Teilen) der eigenen Familie nicht mehr akzeptiert werden. Inakzeptabler Zwang ist dann zu vermuten, wenn Minderjährige oder im westlichen Ausland aufgewachsene, sehr junge Inder, die sich dort eine andere Vorstellung von der Partnerwahl angeeignet haben könnten, mit von den Eltern ausgewählten Partnern im Heimatland verheiratet werden und wenn Alters- und Entwicklungsunterschiede zwischen den Eheleuten offensichtlich eine angemessene eheliche Partnerschaft schwer vorstellbar erscheinen lassen. Für die angemessene Partnerwahl wird ein großer Aufwand betrieben. Vor allem im Punjab und Haryana sind Ehen mit Ausländern nur zur Aufenthaltssicherung im Ausland akzeptiert. In Visumsverfahren kommen Scheinehen sehr häufig vor. Der Druck und der Einfluss der Familien in familienrechtlichen Angelegenheiten ist immens, sich den Entscheidungen der Eltern zu widersetzen ist äußerst unüblich. Im Zuge des immer stärker auseinanderklaffenden Zahlenverhältnisses zwischen den Geschlechtern zeichnet sich ein Trend zu Polyandrie (d.h. Vielmännerei) und der Anwerbung von Bräuten aus großer Entfernung an (AA 3.3.2014).
Das für Hindus geltende Erb- und Familienrecht wurde im Jahr 2005 von diskriminierenden Klauseln befreit, so dass verheirateten Töchtern und Söhnen die gleichen Erbanteile zustehen. In der Praxis wird diese Regelung aber nicht durchgehend beachtet. Sie ist insbesondere in der ländlichen Bevölkerung nicht bekannt bzw. nicht akzeptiert und wird somit de facto ignoriert. Witwen bleiben oft unversorgt. Es kommt vor, dass sie von der Familie des Mannes verstoßen werden, ohne in ihre Ursprungsfamilie zurückkehren zu können. Die erbrechtlichen Regelungen für Muslime sehen vor, dass die Erbanteile der Töchter grundsätzlich nur halb so groß sind wie die der Söhne. Die nach islamischem Recht gegebene Möglichkeit der Scheidung durch dreifache Lossagung (talaq) des Ehemanns von seiner Frau besteht ebenfalls fort. Bei familienrechtlichen Streitfällen vor örtlichen Gerichten werden Frauen oft gar nicht angehört, etwa weil die Verhandlung in einer Moschee stattfindet, zu der Frauen keinen Zutritt haben (AA 3.3.2014).
Laut Menschenrechtsorganisation, ist die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung unter den Dawoodi Bohra Muslimen, einer Gemeinschaft im westlichen Teil des Landes, bekannt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Homosexuelle
Gleichgeschlechtliche Liebe war im traditionell konservativen Indien lange tabu, viele Inder betrachten Homosexualität als Krankheit. In den vergangenen Jahren drängten Schwule und Lesben jedoch zunehmend in die Öffentlichkeit und organisierten Paraden in Metropolen wie Mumbai und Neu-Delhi (Die Presse 28.1.2014 vgl. auch: BBC 28.1.2014). Die öffentliche und politische Diskussion um die Homosexualität und den Umgang mit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ist deutlich in Bewegung geraten. Der Zivilgerichtshof der Stadt Delhi urteilte im Juli 2009, dass das Verbot der Homosexualität (Section 377 im Strafgesetzbuch) gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoße und daher nicht verfassungskonform sei. Dies bedeutete, dass homosexuelle Paare in Delhi keiner Strafverfolgung mehr unterlagen, wohl aber in den Satellitenstädten Gurgaon oder Noida, die in anderen Unionsstaaten liegen(AA 3.3.2014). Das oberste indische Gericht hat aber im Dezember 2013 die Weitergeltung des Strafgesetzes festgestellt und wegen einer möglichen Änderung an den Gesetzgeber verwiesen (AA 3.3.2014 vgl. auch: BBC 12.12.2013). Damit kehrt das Land zurück zum Paragrafen 377 des Strafgesetzbuches, das gleichgeschlechtliche Liebe als "Geschlechtsverkehr gegen die Ordnung der Natur" bezeichnet. Betroffenen droht bis zu zehn Jahren Haft. Die Entscheidung hat landesweit Empörung ausgelöst. Befürchtet wird, dass die Polizei Homosexuelle wieder verstärkt verfolgt (Die Presse 28.1.2014). Korrespondenten gaben an, dass das Gesetz jemanden für einvernehmlichen Sex strafrechtlich zu verfolgen - selten, wenn überhaupt, angewendet wurde. Dieses jedoch, oft von der Polizei benutzt wird um Homosexuelle zu belästigen (BBC 11. 12.2013).
Öffentliche Bekenntnisse zur Homosexualität, auch von Frauen, waren seit dem Urteil aus 2009 zahlreicher geworden. Es sind einige Fälle bekannt geworden, in denen hinduistische Priester gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften gesegnet haben. Im Jahr 2008 fanden erstmals koordinierte "Pride Events" in Delhi, Bangalore, Pondicherry, Chennai, Kalkutta und später auch in Mumbai statt. Bis dahin war die "lesbian, gay, bisexual, transgender (LGBT) community" nur in Kalkutta mit Pride-Paraden öffentlich in Erscheinung getreten. Die öffentlichen Spielräume weiten sich allmählich (AA 3.3.2014 vgl. auch: Die Presse 28.1.2014).
Homosexualität bleibt gesellschaftlich stark stigmatisiert. Weit verbreitete Praxis ist, sie unter Androhung der öffentlichen Bloßstellung zum Anlass zur Erpressung von Geld oder sexuellen Gefälligkeiten zu nehmen. Gesellschaftliche Diskriminierung erfahren Homosexuelle auch am Arbeitsplatz und im Bildungswesen. Die meisten Homosexuellen sind in arrangierter Ehe verheiratet, um der gesellschaftlichen Norm zu genügen (AA 3.3.2014). LGBT - Personen waren physischen Attacken, Vergewaltigung und Erpressungen ausgesetzt. Manche Polizisten begingen Verbrechen gegen LGBT Personen und benutzten die Androhung einer Verhaftung als Einschüchterung der Opfer die Vorfälle nicht anzuzeigen. Mit Hilfe von NGOs boten mehrere Bundesstaaten Schulungen und Sensibilisierungstraining für die Polizei an (USDOS 27.2.2014).
LGBT Gruppen waren überall im Land aktiv, meist in den städtischen Gegenden. Interessensvertretungen und Gemeinschaften sponserten regelmäßig Events und Aktivitäten, inklusive Märsche, kulturelle Events und öffentlichen Demonstrationen als Unterstützung für gleiche Rechte. LGBT Gruppen berichteten, dass sie weitverbreiteter Diskriminierung und Gewalt durchwegs durch die Gesellschaft ausgesetzt waren, speziell in ländlichen Gegenden. AktivistInnen berichteten, dass transsexuelle Personen, die HIV-positiv waren, weiterhin Schwierigkeiten hatten medizinische Behandlung zu bekommen. Interessensorganisation, wie zum Beispiel die "Mission for Indian Gay and Lesbian Empowerment (MINGLE)" dokumentierten Diskriminierung am Arbeitsplatz gegen LGBT-Personen, inklusive Demütigungen von KollegInnen und Vorgesetzten, sowie ungerechtfertigten Entlassungen. In Hyderabad erhielt die LGBT Gemeinschaft von der Polizei die Erlaubnis einen Marsch zu veranstalten, welcher im Februar stattfand. Dieser Marsch war der erste in Andhra Pradesh und die Gruppen, die in die Planung und Implementierung involviert waren, gaben an, dass dies einen Neubeginn für die Geltendmachung ihrer Identität markiert hatte (USDOS 27.2.2014).
LGBT Gruppen waren quer durch das Land sehr aktiv; sie organisierten große Veranstaltungen, Paraden, Fernsehformate und Reden. Sie waren auch mit Diskriminierungen oder auch Gewalt - insbesondere in ländlichen Gebieten - konfrontiert (USDOS 27.2.2014).
Eine Sonderrolle unter den sexuellen Minderheiten nehmen die Hijras ein, in der Regel Transsexuelle, Eunuchen und Homosexuelle. Die Öffentlichkeit steht ihnen ablehnend gegenüber, sie werden aber nicht verfolgt. Der Grund ist, dass sie als Frauen gelten, die niemals zur Witwe werden können und deshalb mit besonderen spirituellen Kräften ausgestattet seien. Daher werden sie zu Hochzeiten und anderen Anlässen als Tänzer engagiert und verdienen sich so, neben Bettelei, ihren Lebensunterhalt (AA 3.3.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem [Anm.: siehe Kapitel Behandlung nach Rückkehr], so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 27.2.2014).
Einige Einschränkungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit hielten an. Die Regierung verlangte auch weiterhin Spezialerlaubnisse für Bürger und Ausländer, um in Teile von Arunachal Pradesh und Jammu und Kaschmir zu reisen. Die Bundesstaatenregierungen verlangten vor Reiseantritt von den BürgerInnen spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchten Wagen und deren InhaberInnen bei Checkpoints, meistens in den unruhigen Gegenden des Kaschmirtals, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 27.2.2014).
BürgerInnen von Jammu und Kaschmir waren auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauerte es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellte oder erneuerte. Die Regierung setzte AntragstellerInnen - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, (USDOS 27.2.2014).
Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012).
Quellen:
Meldewesen
Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 3.3.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperierte im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, in dem sie Schutz und Hilfe, manchen aber nicht allen IDPs, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, staatlosen Personen und anderen betroffenen Personen anbietet. Die Regierung erlaubte allgemein nur UNHCR die Unterstützung von Asylwerben und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern. Das Land beherbergte eine große Flüchtlingszahl (USDOS 27.2.2014).
Bezugnehmend auf Statistiken von IDMC (International Displacement Monitoring Centre) aus dem Jahre 2012, vertrieben regionale Konflikte mindestens 506.000 Personen. Die Schätzung der genauen Zahl der Vertriebenen durch Konflikt oder Gewalt war schwierig, da keine Zentralregierungsbehörde verantwortlich für das Überwachen der Zahlen von jenen, die vertrieben wurden oder zurückgekehrt sind. Humanitäre- und Menschenrechtsorganisationen haben eingeschränkten Zugang zu den Lagern und den betroffenen Regionen von Vertriebenen. Viele IDPs hatten unzureichenden Zugang zu Nahrung, sauberem Wasser, Zuflucht und Gesundheitsvorsorge. IDPs, die an ihren gewohnheitsmäßigen Wohnort zurückkehrten waren oft benachteiligt oder Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 27.2.2014).
IDP-Lager bestanden weiterhin in Chhattisgarh für vertriebene Stammespersonen, die zwischen die Fronten der Naxalities und der staatlich-unterstützten Milizen Salwa Judum im Jahr 2006 gerieten. Statistiken, die im März durch das IDMC - durch den norwegischen Flüchtlingsrat und den Vereinten Nationen geführt - veröffentlicht wurden, gaben an, dass mindestens 148.000 IDPs in den Naxalite-Konfliktregionen sind, zumeist in den Staaten Chhattisgarh und Andhra Pradesh (USDOS 27.2.2014).
Indien ist ein wichtiges Flüchtlingsaufnahmeland, hat allerdings die VN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zugunsten von Flüchtlingen gibt es nicht. Das Innenministerium hat 2002 eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ein Flüchtlingsgesetz vorbereiten soll. Bisher wurde jedoch kein Entwurf vorgelegt. Nach zuverlässigen Angaben des US-amerikanischen "Committee for Refugees and Immigrants" halten sich in Indien 420.000 politische Flüchtlinge und Asylsuchende auf (2010), die insbesondere aus China (25 Prozent v.a. Tibet), Sri Lanka (Tamilen), Myanmar (v.a. christliche, ethnische Chinesen leben in Mizoram), Nepal (infolge der maoistischen Aufstände), Bangladesch (Buddhisten), Afghanistan (Hindus) und Bhutan stammen. Aktuelle Informationen sind von dieser Organisation nicht mehr verfügbar. Indien behandelt Flüchtlinge je nach Nationalität unterschiedlich. Es gewährt Tibetern und Tamilen aus Sri Lanka grundsätzlich Schutz (in der Regel durch indische Passersatzpapiere, Certificate of Identity, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind). Nepalesen können frei nach Indien einreisen und genießen mit Ausweispapieren nach dem Freundschaftsvertrag beider Länder von 1950 die meisten der Rechte indischer Bürger. Nach einem 2007 aktualisierten Abkommen von 1949 mit Bhutan erhalten dessen Staatsangehörige eine Aufenthaltsberechtigung in Indien und viele Rechte, die indischen Staatsangehörigen zustehen. Als Asylberechtigte anerkannte myanmarische und afghanische Staatsangehörige erhalten ein UNHCR-Dokument, das sie als anerkannte Flüchtlinge ausweist, sowie eine indische Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige anderer Nationen, die durch UNHCR als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten ebenfalls ein UNHCR Dokument, das sie als Asylberechtigte ausweist, jedoch keine Aufenthaltserlaubnis. Hinduistische Afghanen mit mindestens 12-jähriger Aufenthaltsdauer in Indien wurden besonders ermutigt, die indische Staatsangehörigkeit anzunehmen, und sie haben dies auch zum Teil wahrgenommen. Eine größere Anzahl lebt gut integriert in der Hauptstadt. UNHCR hat keinen formalen Status in Indien. Zwar wird den UNHCR-Mitarbeitern Zugang zu Flüchtlingen in den städtischen Gebieten gewährt, aber der weit wichtigere Zugang zu den staatlichen Flüchtlingslagern, außer in Tamil Nadu, wird ihnen verwehrt. Im Januar 2008 haben erstmals formelle, hochrangige bilaterale Konsultationen zwischen Indien und dem UNHCR in Genf stattgefunden. Der UNHCR betreute im Dezember 2011 ca. 31.600 registrierte Flüchtlinge und Asylantragsteller (davon 42 Prozent aus Afghanistan, 52 Prozent aus Myanmar), eine Zunahme um 28 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Insgesamt geht der UNHCR noch von ca. 100.000 tibetischen Flüchtlingen (laut tibetischer Exilregierung 130.000) aus, sowie 73.000 Sri Lankern, die nicht vom UNHCR betreut werden.
204. 600 Flüchtlinge zum Jahresende 2011 bedeuten insgesamt eine Zunahme um 3 Prozent (AA 3.3.2014).
Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach 12-jährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch als politisches Pro-Tibet- Statement ab, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu (große tibetische Siedlungen nicht nur in und um Dharamsala, sondern auch in Bylakuppe in Karnataka), Afghanen erhielten Land in Laxpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mit Hilfe der NROs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv. Tibeter werden ebenso in den Dörfern der indischen (ethnischen) Tibeter integriert (einige Regionen Nordindiens gehören zum großtibetischen Siedlungsgebiet, z.B. Sikkim, Ladakh, u.a.) (AA 3.3.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 3.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.5.2014 vgl. auch: BBC 11.12.2013).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Voraussetzung für den wirtschaftlichen Aufstieg Indiens und die Überwindung des über Jahrzehnte schwachen Wachstums war die sukzessive Deregulierung und Öffnung der indischen Volkswirtschaft nach der Finanzkrise von 1991. Dieser Prozess ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Das Wirtschaftswachstum wird ganz wesentlich von der Binnennachfrage getragen, für deren weiteren Anstieg schon die demographische Entwicklung spricht. Die industriepolitische Strategie strebt den weiteren Auf- und Ausbau einer eigenen industriellen Produktion an. Dabei erfolgt gelegentlich ein Rückgriff auf protektionistische Maßnahmen wie Importzölle, Exportquoten, Lokalisierungszwänge oder Buy Indian-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungen. Seit September 2012 hat die indische Regierung weitere Liberalisierungsschritte eingeleitet und damit einen längeren Stillstand der Reformpolitik überwunden. So wurde die hoch umstrittene Zulassung ausländischer Investitionen auch in Supermarktketten beschlossen, ferner u.a. die Zulassung ausländischer Beteiligung an Fluggesellschaften und Strombörsen. Auch in anderen Branchen wurden die Grenzen für ausländische Kapitalbeteiligungen heraufgesetzt. Weitere wichtige Reformvorhaben zur Öffnung des Finanzsektors wie z.B. die Anhebung der Schwelle für Auslandsinvestoren an Versicherungsunternehmen sind allerdings noch nicht beschlossen worden (AA 3.2014).
Die globale Rezession, hat die indische Wirtschaft besonders stark getroffen - die Regierung sieht sich mit Korruptionsvorwürfen konfrontiert, da sie kein integratives Wachstum zu garantieren konnte (AI 5.2013). Im April stiegen die Verbraucherpreise 8,6 Prozent im Jahresvergleich (FAZ 16.5.2014). Arme und marginalisierte Gemeinschaften, die geschätzt 30 - 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, waren besonders stark vom Preisanstieg betroffen (AI 5.2013).
Nur ca. 8 Prozent aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 92 Prozent werden dem sog. "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 3.2014).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
Quellen:
Sozialbeihilfen
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2013)
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013).
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 3.3.2014).
Indien sieht sich als Teil des weltweiten Trends in Richtung einer zunehmenden Verstädterung. Das Land hat laut dem Zensus 2011 eine Gesamtbevölkerung von 1.210 Mio. Menschen, von denen 29% in städtischen Gebieten leben. Der Beitrag des städtischen Sektors zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) wird gegenwärtig auf 50-60% geschätzt. In diesem Zusammenhang ist es zu einem Hauptgegenstand politischer Ankündigungen des Ministeriums für Stadtentwicklung geworden, dass die Produktivität der städtischen Gebiete erhöht werden soll. Das Ministerium für Stadtentwicklung ist verantwortlich für die Ausgestaltung politischer Maßnahmen, Förderprogramme und Kontrollprogramme, sowie für die Koordinierung der Aktivitäten verschiedener Bundesministerien, Staatenregierungen und weiterer Schnittstellenbehörden, insofern als die städtische Entwicklung nahezu alle Belange des Landes betrifft. Nach 1950 entwarf die Indische Regierung einen Zehn-Jahres-Plan für Wohnungsbau und Stadtentwicklung, der in das Programm zur Verminderung städtischer Armut (Nehru Rojgar Yojana - NRY) mündete. Dieser Plan legte Wert auf die Schaffung von Institutionen und die Errichtung von Wohnungen für Staatsbedienstete und schwächere Gruppen. Das im Folgenden erweiterte Industrielle Wohungsbauprogramm bezog sich auf alle Arbeitergruppen. Als Nachfolger der Globalen Obdachstrategie (Global Shelter Strategy - GSS) wurde im Jahr 1988 die Nationale Wohnungspolitik (NHP) ausgerufen, deren langfristiges Ziel die Lösung des Wohnungsmangels, die Verbesserung der Wohnumstände der inadäquat lebenden Personen und die Bereitstellung eines Mindestlevels an Grundversorgung und Zusatzleistungen für jedermann war. Die Regierung trug dabei die Aufgabe, die ärmsten und gefährdetsten Gruppen zu versorgen und durch die Beseitigung von Hindernissen und Bereitstellung von Land und Dienstleistungen als Vermittler für andere Einkommensgruppen und den privaten Sektor aufzutreten. Das Hausbauprogramm für Bedienstete der Zentralregierung ist darauf ausgerichtet, Regierungsmitarbeitern Unterstützung beim eigenständigen Haus- bzw. Wohnungsbau zukommen zu lassen. Bei der Suche nach einer privaten Mietwohnung können die örtlichen Immobilienagenturen in der entsprechenden Stadt weiterhelfen (BAMF 8.2013).
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Behörden ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des allseits bestehenden Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größere Anstrengung zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen wurde im Jahr 2000 das Legalisierungsverfahren für indische Urkunden eingestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Z. B. besteht zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, so dass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblicher Sikhs "Kaur" (Löwin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und des Namens der Eltern ist daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Zudem wird die Überprüfung dadurch erschwert, dass die Behörden sowie die anderen Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressangaben und Aktenzeichen, zudem sind Fotos äußerst hilfreich. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben gewöhnlich, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 3.3.2014).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren (UKBA 30.3.2012).
Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Indian Tribune 8.7.2014).
Quellen:
Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin sei erwachsen, arbeitsfähig und gesund, gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Indien einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche künftig zu befürchten hätte. Sie verfüge über familiäre Bindungen in Indien. Sie sei illegal nach Österreich eingereist, habe hier keine dauernd aufenthaltsberechtigen Angehörigen und verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Sie verfüge über keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich und sei hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihre Familie sei in Indien, wo die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Feststellungen zu Staatszugehörigkeit und Gesundheitszustand würden auf den insofern glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. Ihren Angaben würde es an sämtlichen Hinweisen fehlen, die annehmen ließen, dass sie wahre Erlebnisse geschildert hätte. Entgegen den Ausführungen bei der Einvernahme am 28.08.2014 (Anzeigeerstattung gegen Eltern, Bedrohungen durch Polizei) habe sie bei ihrer Befragung am 27.05.2015 geschildert, dass sie von ihrem Vater geschlagen und eingesperrt worden sei. Dass auch ihre Mutter und die Polizei ihr gedroht hätten, habe sie zunächst nicht erwähnt. Erst auf konkreten Vorhalt hin habe sie gemeint, durch die Schläge manchmal Dinge zu vergessen. Da es sich bei der Bedrohung durch die Polizei keineswegs um eine Lappalie handle, könne diese lapidare Aussage nicht nachempfunden werden. Es wäre anzunehmen, dass sie sich daran erinnern würde, wenn es sich so zugetragen hätte. Die Widersprüche hätten sich im Laufe der Einvernahme gehäuft. So habe sie angegeben, ihre Probleme hätten genau am 09.09.2012 begonnen. Gefragt, wie lange die angeblich fluchtauslösende Situation angedauert hätte, habe sie "vier Jahre" angegeben. Demnach hätten die Probleme aber bereits im Jahr 2011 begonnen. Widersprüchlich habe sie sich zu ihren Wohnorten in Indien geäußert, indem sie gemeint habe, lediglich im Elternhaus gewohnt zu haben. Später habe sie gesagt, mit ihrer angeblichen Freundin vom 09.09.2012 bis 01.03.2014 in XXXX gelebt und gearbeitet zu haben. Sie habe auch keine konkreten Aussagen zu ihrem Vorbringen tätigen können. Zu ihrer Homosexualität habe sie in der Einvernahme nur äußerst vage Angaben machen können. Obwohl sie von einer weiblichen Referentin im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin befragt worden sei, habe sie nicht näher darüber berichten können, sondern sich darauf berufen, sich zu schämen, das genauer zu erzählen. Sie habe angegeben, viermal von ihrem Vater misshandelt worden zu sein. Auch diesen Aspekt habe sie nicht glaubhaft machen können, zumal sie ihre Verletzungen nicht in einem Spital behandeln lassen habe. Die von ihr gezeigte Narbe habe ihr Vorbringen nicht untermauern können, da nicht feststellbar sei, in welchem Zusammenhang diese entstanden sei. Die Schilderung der Misshandlungen erschöpfe sich lediglich in wenigen Angaben. Erst auf Nachfrage in Bezug auf die Ersteinvernahmen habe sie angegeben, dass sie mit Holzstücken und "anderen Gegenständen" geschlagen worden sei. Da es sich dabei jedoch um gravierende Einschnitte im Leben eines Menschen handle, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sie dies umfassend schildere. Dazu sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die behaupteten Ereignisse nicht erlebt habe. Über die Bedrohung durch die örtliche Polizei habe sie sich nicht bei der übergeordneten Dienststelle beschwert. Desweiteren hätte sie lange Zeit mit der Freundin in XXXX in einem Hotel gelebt, wobei sie dort keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Es sei nicht plausibel, dass sie in einer Metropole wie XXXX gefunden worden wäre, zumal es in Indien kein Meldewesen gebe. Selbst wenn ihr Vorbringen den Tatsachen entspräche, so bestehe in ihrem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Zivilgerichtshof von DELHI habe im Juli 2009 geurteilt, dass das Verbot der Homosexualität (Section 377 im Strafgesetzbuch) nicht verfassungskonform sei, weshalb homosexuelle Paare in DELHI keiner Strafverfolgung mehr unterlägen. Laut Länderinformation würden in DELHI gleichgeschlechtliche sexuelle Neigungen nicht verfolgt und habe die Beschwerdeführerin auch keine Verfolgungshandlungen angegeben. Sie habe lediglich berichtet, von ihren Eltern gefunden und an den ursprünglichen Wohnort verbracht worden zu sein. Der Umstand, dass sie offensichtlich problemlos und unter eigenem Namen ausgereist sei und offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, deute darauf hin, dass sie seitens der Behörden keine Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Es wäre zu erwarten, dass sie innerhalb Indiens versucht hätte, einen Wohnsitzwechsel durchzuführen und hätte sie durch Geldzuwendungen ihrer Freundin eine Existenz aufbauen können. Mangels Meldewesens könne sie sich in Indien vor der Verfolgung durch ihre Eltern in Sicherheit bringen, wenngleich sie eine solche Verfolgung in keiner Weise glaubhaft machen habe können. Insgesamt sei ihren Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen und könne nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung und Misshandlungen durch ihre Eltern und die Polizei ausgegangen werden.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin seien als unglaubwürdig zu befinden gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in Indien von den Behörden wegen ihrer "sexuellen Neigung" nicht verfolgt worden und habe auch keine Verfolgung angegeben. Laut Länderinformation würden in DELHI "gleichgeschlechtliche sexuelle Neigungen" nicht verfolgt. Sämtliche von ihr getätigten Ausführungen seien als unglaubwürdig zu befinden gewesen. Es sei nichts hervorgekommen, was eine Verfolgung oder Furcht vor einer solchen glaubhaft erscheinen ließe. In Indien bestehe keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder Zurückkehrende einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, es sei in ihrem Fall nichts ersichtlich gewesen, wonach sie bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei ihr um eine gesunde junge Person handle, könne erwartet werden, dass sie sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Was ihre Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf die Ausführungen im vorhergehenden Teil zu verweisen, aus welchem klar hervorgehe, dass eine völlig ausweglose Situation in ihrem Fall nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in ihr Familienleben. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Sie gehe keiner legalen Arbeit nach und spreche zudem nicht Deutsch. Auch sonstige private Bindungen in Österreich habe sie nicht. Sie befinde sich zudem erst seit kurzer Zeit in Österreich. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration ihrer Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal sie kaum Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die sie an Österreich binden würden. Auch ihr erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem sie mit der illegalen Einreise widersprochen habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei, wie oben ausgeführt, bei ihr nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen die Beschwerdeführerin würde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Unter Spruchpunkt II. sei dargelegt worden, dass ihr eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich ihrer Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung gebe es im gegenständlichen Fall nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gem. § 55 FPG würde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt würde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In ihrem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Unter den in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen, könne sie zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung). Diese Rückkehrentscheidung würde nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde - mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig.
In der gegen diese am 04.11.2015 ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung am 16.11.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen (nach zusammengefasster, teils [chronologisch] abweichender Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von privater Seite, durch ihren Vater, geltend gemacht. Die Behörde habe sich nicht im erforderlichen Ausmaß mit der Situation von Homosexuellen in Indien auseinandergesetzt, es gebe keine Information zum Ausmaß strafrechtlicher Verfolgung wegen Homosexualität. Konkrete Informationen zu homosexuellen Frauen würden fehlen. Das zitierte Urteil des Gerichts in DELHI beziehe sich auf Männer und nicht auf Frauen. Die Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie der Beschwerdeführerin nähere Ausführungen im zugelassenen Verfahren vorwerfe und diese Angaben mit den Angaben der Erstbefragung ohne Berücksichtigung der Zielsetzung der Erstbefragung gegenüber stelle. Dies betreffe auch den Vorhalt, sie hätte erst auf Nachfrage Angaben zu den Drohungen in der Polizeistation getätigt. Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Konkretisierung der sexuellen Orientierung wurde ins Treffen geführt, er stelle sich die Frage, welche Angaben sich die belangte Behörde in Bezug auf die sexuelle Orientierung erwartet hätte. Fragen zu intimen sexuellen Handlungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihre Lebensgefährtin seien von der Ermittlungspflicht nicht erfasst (Verweis auf EuGH 02.12.2014, C148-148/13). Letztlich habe die belangte Behörde auch keinerlei Feststellungen zur sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin getroffen, welche als Auslöser für die gegen sie gesetzten Verfolgungshandlungen zu betrachten sei. In den folgenden Ausführungen wurde auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen. Nach der in der Beschwerde enthaltenen Darstellung habe die Beschwerdeführerin bereits über Jahre eine Liebesbeziehung mit der namentlich genannten Frau geführt. Im September 2012 habe sie sich sich gegenüber ihrer Mutter (nicht jedoch gegenüber dem Vater) offenbart und ihre Heiratsabsicht geäußert. Ihre Mutter habe versucht, sie von dieser Entscheidung abzubringen. Die Beschwerdeführerin habe beschlossen, gemeinsam mit ihrer Freundin nach DELHI zu gehen, wo sie in der Haushaltsreinigung beschäftigt gewesen seien. Im März 2014 sei sie von ihren Eltern entdeckt und zur Heimkehr gezwungen worden. Sie habe sich ca. zwei Monat im Elternhaus aufgehalten. Nach etwa zwei Monaten, als die Eltern außer Haus gewesen seien, sei es zum von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall gekommen. Die Mutter habe sie und die Lebensgefährtin im Bett entdeckt und den Vater benachrichtigt, der in weiterer Folge die Beschwerdeführerin schwer misshandelt habe. Sie habe eine Polizeistation aufgesucht, die Anzeige sei nicht entgegengenommen worden. Die Polizisten hätten den Vater der Beschwerdeführerin verständigt, die Beschwerdeführerin vor einer erneuten Anzeige gewarnt und ihr mit dem Tod gedroht. Danach sei sie zwei Wochen in ihrem Zimmer eingesperrt gewesen. Die Flucht sei ihr gelungen, als ihre Eltern beim Begräbnis eines Cousins gewesen seien. Nunmehr sei sie alleine nach DELHI gereist, der Kontakt zur Lebensgefährtin sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgebrochen gewesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin würde durch die Länderfeststellungen untermauert. Homosexuelle seien in Indien strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Die Behörde habe in der Beweiswürdigung lediglich die Behebung der betreffenden Bestimmung (377 Strafgesetzbuch) ohne die darauf folgende Behebung dieser Gerichtsentscheidung durch das oberste indische Gericht erwähnt. Darüber hinaus habe dies lediglich gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Männern betroffen und keine Auswirkungen für Frauen gehabt. Hiezu wurde auf den Bericht der International LGBT Association von Carroll A. und Itaborahhy L.P. "State Sponsored Homophobia 2015: A world survey of laws: criminalisation, protection and recognition of same-sex love", Geneva, ILGA, May 2015, verwiesen. Die Beschwerdeführerin würde aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und somit aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der weiblichen Homosexuellen asylrelevant verfolgt. Der indische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Vielmehr drohe der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung strafrechtliche Verfolgung und würden ihr bei einer Verurteilung bis zu zehn Jahre Haft drohen. Dazu wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014, Zl. E910/2014 verwiesen. Daneben bestünde weiterhin die als glaubwürdig zu betrachtende private Verfolgung durch den Vater der Beschwerdeführerin. Eine Geheimhaltung ihrer Homosexualität könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden (EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12). Aufgrund der landesweiten strafrechtlichen Verfolgung bestehe für die Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie auch in anderen Bundesstaaten einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, die eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Der Beschwerdeführerin sei daher der Status einer Asylberechtigten zu gewähren, zumindest hätte ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Indien. Sie stammt aus dem XXXX , spricht Punjabi, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikh an. Im Herkunftsstaat besuchte sie mehrere Jahre lang die Schule. Die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Indien.
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Misshandlung und Freiheitsentziehung durch ihre Familie sowie Bedrohung und Misshandlung durch die Polizei aufgrund ihrer Homosexualität ist nicht glaubhaft. Ihr Vorbringen betreffend ihre Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der Beschwerdeführerin steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Die Beschwerdeführerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte. Sie spricht nicht Deutsch und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie gehört keinem Verein oder sonstigen Gruppierung an und nimmt keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter.
Zum Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin erscheint auf Grund ihrer Sprachkenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die allgemeine Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren Angaben im Verfahren. In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurden keine darüber hinausgehenden Integrationsschritte der Beschwerdeführerin angeführt, weshalb nicht von einer Veränderung dieser Situation auszugehen ist.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive der Beschwerdeführerin gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass sie eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Misshandlung und Freiheitsentziehung durch Mitglieder ihrer Familie aufgrund einer von ihr geführten homosexuellen Beziehung sowie zu der Bedrohung durch die Polizei aus Anlass einer Anzeigeerstattung der Beschwerdeführerin gegen ihre Familie erwiesen sich aufgrund von Widersprüchen und eines lückenhaften Vorbringens als nicht glaubhaft. So schilderte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.05.2015 in freier Erzählung ihre Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes (AS 53). Dabei erwähnte sie - anders als der Erstbefragung - jenen Vorfall, bei dem sie nach der Rückkehr aus XXXX aufgrund der Misshandlungen Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, von dieser jedoch geschlagen und bedroht worden wäre (AS 15), nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ein derart wesentliches und aufgrund einer massiven Unrechtserfahrung einprägsames Sachverhaltselement nicht auch vor dem Bundesamt aus eigenem geschildert hätte, wenn dies tatsächlich vorgefallen wäre. Dass sich die Beschwerdeführerin auf Vorhalt dessen darauf berief, sie würde aufgrund der ihr widerfahrenen Schläge manchmal Sachen vergessen, vermag aufgrund der Einprägsamkeit eines solchen Ereignisses nicht zu überzeugen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde moniert, die Behörde hätte in Verkennung des § 18 AsylG argumentiert und hätte die Beschwerdeführerin "in der Folge" auch die Drohungen der Polizei geschildert. Dadurch wird jedoch die Argumentation seitens des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt in freier Schilderung gar nicht erwähnt habe, was das Bundesamt als Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens gewertet habe, nicht entkräftet. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin erst auf konkreten Hinweis darauf (AS 59: " In der Ersteinvernahme haben Sie erzählt, dass Sie zur Polizei gegangen sind, das haben sie heute nicht gesagt.") von diesem Vorfall berichtete. Nicht miteinander vereinbar sind die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 27.05.2015 vor dem Bundesamt: Dabei schilderte sie, ihre Probleme hätten am 09.09.2012 begonnen (AS 51). Bei der gleichen Einvernahme gab sie an, sie wäre vor "ca. vier Jahren" in ihrem Schlafzimmer für zwei Wochen eingesperrt worden, genauer könne sie sich nicht daran erinnern. Auf wiederholte Frage gab sie an, es sei vor vier Jahren gewesen (AS 59). Der sich daraus ergebende Zeitpunkt liegt in der Mitte des Jahres 2011, sohin deutlich vor dem September 2012. Die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zur zeitlichen Einordnung der von ihr dargetanen Ereignisse zeigt, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen. Außerdem gab die Beschwerdeführerin, nachdem sie in der Einvernahme aufgefordert worden war, chronologisch alle ihre Adressen, an denen sie bis zur Ausreise aufhältig gewesen sei, zu nennen, an, sie sei nur an der angegebenen Adresse (Heimatdorf) aufhältig gewesen, wo sie in einem Haus mit ihren Eltern und ihrer Schwester gelebt habe (AS 47). Dass die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit jedoch nicht erwähnte, dass sie (so ihr übriges Vorbringen) von September 2012 bis März 2014 in XXXX gelebt hätte, lassen auch dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erscheinen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf konkrete Frage eine 1 1/2-jährige Wohnsitznahme in XXXX nicht erwähnt hätte, dies insbesondere aufgrund der behaupteten Begleitumstände. Zutreffend wies bereits das Bundesamt darauf hin, dass die Narbe am Rücken der Beschwerdeführerin nicht einem konkreten Vorfall zuordenbar sei, weshalb auch dies ihr diesbezüglich oberflächlich gebliebenes Vorbringen nicht belegen konnte. Es erscheint weiters nicht lebensnah, dass derart massive Misshandlungen keine medizinische Behandlung (etwa in einem Spital) nach sich gezogen hätten. Soweit das Bundesamt auf nur vage Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Homosexualität verweist, ist diesen Ausführungen insofern beizupflichten, als sie nur rudimentäre und sehr allgemeine Angaben zu der gelebten Beziehung an sich (Entstehen, gemeinsame Aktivitäten, etc.) machte. Aufgrund der dargestellten Unzulänglichkeiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin folgt das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung des Bundesamtes, wonach die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe in Zusammenhang mit der behaupteten homosexuellen Beziehung (Misshandlung und Bedrohung durch Familie und Polizei sowie Freiheitsentzug sowie Auffinden ihrer Person in XXXX ) nicht glaubhaft sind.
Soweit in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gerügt wird, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen zur sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin getroffen (AS 237), sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen, in denen das Bundesamt festhielt, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer "sexuellen Neigung" nicht verfolgt worden und würden in DELHI "gleichgeschlechtliche sexuelle Neigungen nicht verfolgt" (AS 211). Die in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen zur Situation Homosexueller in Indien vermögen - entgegen den Beschwerdeausführungen - letztere Festhaltungen des Bundesamtes im konkreten Fall zu tragen. Unbestritten ist Homosexualität an sich (im Sinne der sexuellen Identität eines Menschen) in Indien nicht strafbar. Strafbar sind hingegen "sexuelle Handlungen wider die Natur", unter die bestimmte hetero- und auch homosexuelle Handlungen (letztere jedoch nur, soweit sie im Verhältnis von Mann zu Mann vollzogen werden) subsumiert werden. In den Länderfeststellungen wird auf die Regelung in Section 377 Indian Penal Code eingegangen, wonach diese "sexuelle Handlungen wider die Natur" pönalisiert werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen, die sich diesbezüglich als unzutreffend und sohin nicht substantiiert erwiesen, ist diese Norm zwar Grundlage für die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zwischen Männern, betrifft jedoch nicht sexuelle Handlungen zwischen Frauen. Dies ist nicht nur in dem in der Beschwerde angeführten Bericht der International LGBT Association belegt, der die Beziehung "female-female" als legal beschreibt (vgl. der International LGBT Association von Carroll A. und Itaborahhy L.P. "State Sponsored Homophobia 2015: A world survey of laws: criminalisation, protection and recognition of same-sex love", Geneva, ILGA, May 2015, Seite 72), sondern ergibt sich auch aus den Ausführungen des Supreme Court in der Entscheidung vom Dezember 2013, auf die sowohl in den Feststellungen als auch in der Beschwerde Bezug genommen wird (Entscheidungstext verfügbar unter http://judis.nic.in/supremecourt/imgs1.aspx?filename=41070). Darin wird unter Verweis auf eine Entscheidung des ORISSA High Court (Calvin Francis v. Orissa 1992) festgehalten, dass dieses Delikt (Section 377 IPC) nicht von einer Frau mit einer Frau begangen werden kann (vgl. S. 75: "...Under a statute defining sodomy as the carnal knowledge and connection against the order of nature by man with man, or in the same unnatural manner with woman, it has been held that the crime cannot be committed by woman with woman." , mit Verweis auf das Corpus Juris Secundum, Volume 81, op.368-370). Entsprechendes ergibt sich aus dem umfassenden Bericht des UK Home Office vom 16.05.2014: "India: Sexual orientation and gender identity", (verfügbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/332640/India_CIG_LGBT_claims_2014_07_18.pdf), aus dem hervorgeht, dass die Strafbestimmung nur schwule Sexualaktivität betrifft, demgegenüber aber keine Gesetze existieren, die lesbische Sexualaktivität unter Strafe stellen. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass weder die Homosexualität (als sexuelle Identität) noch lesbische homosexuelle Handlungen eine strafrechtliche Sanktionierung nach sich ziehen. Aus diesem Grund gehen die nicht weiter belegten Beschwerdeausführungen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund von Homosexualität von strafrechtlicher und asylrelevanter Verfolgung betroffen wäre und aufgrund der landesweiten strafrechtlichen Verfolgung für die Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe (AS 247 und 249), ins Leere.
Andere, einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenstehende Aspekte wurden (insbesondere in Hinblick darauf, dass sich das Fluchtvorbringen, so auch die Auffindung der Beschwerdeführerin durch ihre Familie in XXXX als unglaubhaft erwies) in der Beschwerde nicht dargetan. Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Die Beschwerdeführerin würde daher auch bei Zugrundelegung ihrer Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil ihres Heimatlandes außerhalb ihrer Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer absolvierten langjährigen Grundschulbildung auch durchaus zumutbar, zumal sie ihren Lebensunterhalt durch etwaige Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Die Beschwerdeführerin ist gesund, verfügt über eine Schulausbildung und hat ausreichende sprachliche Kenntnisse; daher ist sie nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten sowie aus den in der Beschwerde angeführten Berichten und Gerichtsentscheidungen, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Die Beschwerdeführerin ist den allgemeinen Feststellungen weder im Anschluss an die Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Die (nicht weiter differenzierenden) Beschwerdeausführungen zur strafrechtlichen Verfolgung Homosexueller und das damit begründeten Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entsprechen nicht der durch entsprechendes Dokumentationsmaterial belegten tatsächlichen Situation in Indien, weshalb diesen nicht näherzutreten ist. Insbesondere den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative konnte die Beschwerdeführerin nichts Relevantes entgegensetzen. Die landeskundigen Feststellungen seitens der belangten Behörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Auch weisen die zugrunde gelegten Länderfeststellungen die gebotene Aktualität auf, da sich an der maßgeblichen Situation betreffend Länderberichten älteren Datums nichts Entscheidungsrelevantes geändert hat, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige, aktuelle Information über die Situation im Herkunftsland überzeugt (vgl. etwa den Bericht der Zeitung "The Hindu" vom 02.02.2016, wonach der Supreme Court die Verfassungsmäßigkeit von Section 377 neuerlich überprüfen wird, http://www.thehindu.com/news/national/supreme-court-refers-plea-against-section-377-to-5judge-bench/article8183860.ece). Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich außerhalb ihrer Heimatprovinz niederzulassen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, wird durch diese Berichte nicht infrage gestellt. Gerade den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht substantiiert (da von unrichtigen Annahmen ausgehend) entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin hat sohin die Gelegenheit nicht genützt, in der Beschwerde konkret die Unrichtigkeit bestimmter Abschnitte der Länderfeststellungen oder das Bestehen von Lücken in den Länderfeststellungen aufzuzeigen. Sie hat damit nicht dargelegt, inwieweit ihr Beschwerdevorbringen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weshalb auch dieser Rüge der Erfolg versagt bleibt.
Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person nicht glaubhaft dargelegt hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben. Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Asylwerberin (gegenständlich: Misshandlung, Freiheitsentziehung und Bedrohung durch Familie und Polizei sowie Auffinden der Beschwerdeführerin in DELHI) grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihr behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fluchtgründe aus einer Gesamtschau ihrer Angaben im Verfahren. Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten würden, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem als nicht glaubhaft zu beurteilenden Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr.
Es gibt auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal hinsichtlich lesbischer Homosexualität in Indien keine strafrechtlichen Bestimmungen bestehen und sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, wonach festzustellen wäre, dass sie schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe (vgl. dazu EuGH, 07.11.2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12, wonach das Bestehen spezifisch Homosexuelle betreffender strafrechtlicher Bestimmungen die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind). Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert. Hinsichtlich der nach wie vor bestehenden gesellschaftlichen Stigmatisierung und Diskriminierung Homosexueller ist beachtlich, dass nach den Länderberichten Homosexualität in Großstädten (wie etwa DELHI) auf größere Akzeptanz stößt, dort LGBT-Gruppierungen aktiv sind, Veranstaltungen organisiert werden und es durchaus öffentliche Bekenntnisse zur Homosexualität gibt. Insofern erscheint auch das Ausleben von (lesbischer) Homosexualität möglich, ohne dass eine Geheimhaltung oder Zurückhaltung hinsichtlich der Homosexualität verlangt wird (vgl. abermals EuGH, 07.11.2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12). Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die Häufigkeit und Intensität der Diskriminierung Homosexueller - jedenfalls in Großstädten, wie etwa DELHI, - ein asylrelevantes Ausmaß erreicht oder eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. Auch unter Berücksichtigung der Berichte über Menschenrechtsverletzungen kann sohin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden.
Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihr keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall der Beschwerdeführerin, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Länderberichte belegen, dass vor allem in städtischen Gegenden LGBT Gruppen aktiv sind und Homosexuellen Unterstützung bieten (vgl. etwa oben zitierten Bericht des UK Home Office vom 16.05.2014 Seite 7:
"...gay people could often rely on NGOs or support groups to provide emotional and material support; this may include assistance in establishing contacts and obtaining employment and accomodation."). Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen ist es zufolge der Länderfeststellungen in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin, die über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Punjabi spricht und gesund ist, nicht möglich sein sollte, sich (allenfalls auch ohne die Unterstützung durch Verwandte) eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen. Selbst wenn man vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeht, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Situation, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls auch nicht entnehmen lässt, dass sie selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin dargetanen (wenn auch nicht glaubhaften) Verfolgung durch ihre Familie würde es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln, wobei nach den Feststellungen keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie in der Lage wären, sie in einem anderen Teil Indiens aufzuspüren. Es kann nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführerin ein Aufenthalt außerhalb der engeren Heimat, also in einem anderen Gebiet Indiens, etwa in Delhi, nicht möglich sein sollte. Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin außerhalb ihrer engeren Heimat gibt, ist es ihr zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihr problemlos möglich ist, in ihr Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile ihres Heimatlandes, ohne in ihre engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (siehe sogleich) in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;
25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das in den Einvernahmen und in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft zu bewerten, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in Indien aufgewachsen ist und über Schulbildung verfügt, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Sie ist gesund und arbeitsfähig, sodass es ihr zumutbar ist, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Sie verfügt zudem in ihrer Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Indien keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise ist mit gut 1 1/2 Jahren als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. Auch unter Zugrundelegung ihrer Angabe, sie würde durch Putzarbeiten ca. € 100-150 monatlich verdienen, kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat sie im Verfahren nicht dargetan und hat sie auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Allein eine geringfügige Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin vermag keine relevante Integration zu belegen.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal sie auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde kein integrationsrelevantes Vorbringen erstattet.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall jedoch erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass in concreto eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. und II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht substantiiert und konkret entgegen getreten wurde (vgl. dazu VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020 und 26.11.2014, Ra 2014/19/0106, wonach keine Verhandlungspflicht besteht, wenn der Asylwerber in seiner Beschwerde die von der Asylbehörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht substantiiert bestritten hat). Damit war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.
Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einer konkreten Bedrohungssituation in ihrer Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten Mängel dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.
Die Beschwerde enthält keine substantiierten Ausführungen, mit denen den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde, und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt als geklärt anzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, grundsätzliche Ausführungen zur Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichtes getätigt und dabei unter anderem folgendes festgehalten:
"Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber (...) im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252 sowie zu den rechtlichen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Asylgewährung wegen Verfolgung Homosexueller EuGH 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12). Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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