W213 2120044-1•BVwG W213 2120044-1
W213 2120044-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2016
Begriff eigene Wohnung, Gemeinschaftsnutzung, Wohnkostenbeihilfe
W213 2120044-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 09.12.2015, GZ. P1264539/2-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit 01.03.2016 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen. Mit Schreiben vom 29.08.2015 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, wobei beantragt wurde, die Mindestbemessungsgrundlage zur Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Er brachte vor, dass er seit dem Jahre 2012 als "Untermieter" in der Wohnung in XXXX , wohne. Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf € 781,25 zuzüglich die Kosten für Strom und Gas in Höhe von € 100,- belaufen und würden von ihm mit Dauerauftrag bezahlt. In dieser Wohnung wohne außer dem Beschwerdeführer noch seine Schwester XXXX und trage Wohnkosten in Höhe von € 440,62. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , gab mit Schreiben vom 17.09.2015 an, dass er die gegenständliche Wohnung ausschließlich für Wohnzwecke seiner Kinder XXXX und XXXX gemietet und an sie untervermietet habe. Der Beschwerdeführer sei zu schulischen Zwecken im Februar 2012 nach Wien gezogen, seine Schwester zu Studienzwecken im Juni 2012. Die Wohnkosten würden je zur Hälfte vom Beschwerdeführer und seiner Schwester getragen. Der Beschwerdeführer erhalte von ihm und seiner Mutter Unterhalt - abzüglich der Wohnkosten - sowie die Familienbeihilfe.
Der Beschwerdeführer habe ferner einen Mietvertrag hinsichtlich der in Rede stehenden Wohnung und Zahlungsnachweise, lautend auf den Vater des Beschwerdeführers, vorgelegt.
Pkt. 9 dieses Mietvertrages bestimme, dass der Mieter nicht berechtigt sei das Mietobjekt unterzuvermieten oder anderweitig Dritten gänzlich oder teilweise - außer seinen beiden Kindern zur Nutzung - zu überlassen. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag sei ausgeschlossen.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 09.09.2015) für die Wohnung in XXXX , wird
a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlage: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF.; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des oben dargestellten Sachverhaltes ausgeführt, dass dem Vater des Beschwerdeführers als Hauptmieter die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen obliege. Der Beschwerdeführer habe allenfalls die Berechtigung zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt seines Vaters. Damit sei das unverzichtbare Tatbestandsmerkmal einer eigenen Wohnung nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. In der Begründung führte er aus, dass er aus schulischen und sportlichen Gründen im Februar 2012 seinen Wohnsitz von Salzburg nach Wien verlegt habe. Mit Hilfe seines Vaters habe er die verfahrensgegenständliche Wohnung gefunden, die per 01.05.2012 für seine Wohnzwecke gemietet worden sei. Seine Schwester sei erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgefolgt. Sein Vater verfüge über eine eigene Wohnung in XXXX und habe nie in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt. Da er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch minderjährig gewesen sei, hätte sein Vater als Hauptmieter auftreten müssen. In Pkt. 9 des Mietvertrags sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Vater des Beschwerdeführers berechtigt sei, die Wohnung durch seine beiden Kinder nutzen zu lassen. Die Abgeltung der Wohnkosten sei im Rahmen der finanziellen Unterhaltspflichten erfolgt, die mit der Einberufung schlussendlich wegfielen. Ferner sei sein Vater seit 01.01.2016 arbeitslos, weshalb anstehende Unterhaltsleistungen nicht mehr in vollem Umfang erbracht werden könnten.
Der Beschwerdeführer beziehe Unterhaltszahlungen von seinem Vater in Höhe von € 700,-, von seiner Mutter in Höhe von € 250,-. Dazu komme noch die Familienbeihilfe in Höhe von € 217,30. Es ergebe sich daher ein Gesamteinkommen von € 1167,30.
Die verfahrensgegenständliche Wohnung bestehe aus zwei getrennt begehbaren Zimmern, Küche, Bad und Vorraum (Gesamtfläche 68m²). Der auf den Beschwerdeführer entfallende Wohnkostenbeitrag von € 440,62 werde seit Oktober 2015 mittels Dauerauftrag beglichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen von seinem Vater in Höhe von € 700,-, von seiner Mutter in Höhe von € 250,- bezieht. Dazu kommt noch die Familienbeihilfe in Höhe von € 217,30. Es ergibt sich daher ein Gesamteinkommen von € 1167,30.
Die verfahrensgegenständliche Wohnung besteht aus zwei getrennt begehbaren Zimmern, Küche, Bad und Vorraum (Gesamtfläche 68m²). Der auf den Beschwerdeführer entfallende Wohnkostenbeitrag von € 440,62 wird seit Oktober 2015 mittels Dauerauftrag beglichen.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Küche und das Bad jedenfalls gemeinschaftlich von ihm und seiner Schwester benützt werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich ob der Beschwerdeführer und seine Schwester als Untermieter anzusehen sind oder ihnen von ihrem Vater bloß die Nutzung der Wohnung überlassen wurde. In beiden Fällen steht das Recht zur Benützung der Wohnung auch einer anderen Person als dem Beschwerdeführer zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
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