BVwG W208 2014544-2

W208 2014544-2Bundesverwaltungsgericht16.02.2016

Regest

Gebührenbefreiung, Gerichtsgebührenpflicht, Gewaltentrennung,<br/>Scheidungsvergleich, Solidarhaftung, Stichtagsprinzip,<br/>Verfahrenshilfeantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2014544-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2014544.2.00

Spruch

W208 2014544-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHT XXXX vom 27.11.2015, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.04.2010 brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers (BF) beim Bezirksgericht XXXX (BG) eine Scheidungsklage ein und beantragte gleichzeitig Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit a ZPO. In der Verhandlung vom 08.07.2010 stellten sowohl sie als auch der BF einen Antrag auf Scheidung im Einvernehmen gem. § 55a Abs. 2 EheG, welche mit Beschluss vom selben Tag ausgesprochen wurde (Scheidungsvergleich).

2. Nach einer Überprüfung durch die Revision 2014 kam hervor, dass die Vorschreibung der Gebühren versehentlich unterblieben worden war. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin vom 06.06.2014, GZ XXXX - VNR 2 (Zustellung am 22.07.2014), wurde der BF daher aufgefordert im oa. Grundverfahren die Pauschalgebühr nach TP 12, Anmerkung 3 GGG in Höhe von € 253,- zuzüglich € 8,-

Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, insgesamt € 261,- binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen, da eine Lastschriftanzeige vom 02.05.2014 unbeglichen blieb.

3. Mit Vorstellung vom 23.07.2014, focht der BF den oa. Mandatsbescheid fristgerecht an.

4. Mit (Vorstellungs)Bescheid der belangte Behörde, der Präsidentin des LANDESGERICHT XXXX (LG) vom 03.10.2014, gab diese der Vorstellung nicht Folge.

5. Dagegen richtete sich die (fälschlich als Einspruch bezeichnete) fristgerechte Beschwerde des BF vom 22.10.2014 (überreicht am selben Tag) an das BVwG.

6. Mit Erkenntnis vom 12.05.2015, W208 2014544-1/3E wurde der Bescheid wegen Unzuständigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht rechtzeitige Einleitung eines Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG) durch das BVwG aufgehoben.

7. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 27.11.2015 (zugestellt am 01.12.2015) wurde dem BF, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, neuerlich aufgetragen iZm dem oa. Scheidungsverfahren bzw. Scheidungsvergleich eine Pauschalgebühr gem. TP 12 Anmerkung 3 GGG iHv € 253,- zuzüglich €

8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 261,- bei sonstiger Exekution an das BG zu überweisen.

Begründend wurde neben der Darstellung der einschlägigen Rechtslage zusammengefasst angeführt, dass der BF am 08.07.2010 vor dem BG einen rechtskräftigen Scheidungsvergleich gem. § 55a Abs. 2 EheG abgeschlossen habe. Da seiner ehemaligen Ehegattin Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit a ZPO gewährt worden sei, sei alleine der BF zahlungspflichtig.

Am 21.01.2013 sei eine Überprüfung erfolgt, ob die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe bei seiner ehemaligen Ehegattin noch vorlägen und es sei vom zuständigen Rechtsprechungsorgan festgestellt worden, dass dies der Fall sei. Es sei daher kein Beschluss gem. § 71 Abs. 1 ZPO erfolgt, wonach die ehemalige Gattin zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge hätte verpflichtet werden können. Die belangte Behörde sei an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und die ehemalige Ehegattin (die eine Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand träfe) sei demnach nach wie vor aufgrund der Verfahrenshilfe gebührenbefreit. Der Bund könne den geschuldeten Betrag daher nur vom BF (dem Beklagten) einbringen.

8. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015 (persönlich übergeben am selben Tag) brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein und bestritt den Anspruch der Behörde auf die vorgeschriebene Pauschalgebühr. Der Bescheid sei aufzuheben und die Gebühren von seiner ehemaligen Ehegattin - allenfalls durch Kontopfändung (Kontodaten wurden angegeben) - einzutreiben.

Inhaltlich wurde die Beschwerde sinngemäß damit begründet (und auch Beelge dafür vorgelegt), dass die Verfahrenshilfe seiner ehemaligen Ehegattin zu Unrecht gewährt worden wäre. Diese sei keineswegs mittellos, sie habe neben ihrem Einkommen auch über Vermögen (Bankkonto in Österreich) verfügt. Sie sei in der Lage gewesen ihm im August 2010 gem. der Vereinbarung im Scheidungsvergleich eine Abschlagszahlung von € 12.000,- zu leisten. Weiters habe sie vor ihrer Ausreise in die USA den Baukostenbeitrag für die ehemalige Ehewohnung iHv € 29.241,- zurückbekommen. Das Gericht sei bis heute diesem Sachverhalt nicht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nachgegangen.

9. Mit Schriftsatz vom 23.12.2015, wurden dem BVwG die Akten des Verwaltungsverfahrens und die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 29.12.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Das Bestehen des Scheidungsvergleiches gem. § 55a Abs. 2 EheG und die Zuerkennung der Verfahrenshilfe an die ehemalige Ehegattin, sind unstrittig.

Die Verfahrenshilfe wurde der ehemaligen Ehegattin des BF mit Beschluss des BG vom 04.05.2010 im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a - f ZPO gewährt. Der Revisor brachte dagegen Rekurs ein, weil, wie er richtig ausführte, die BF nur Verfahrenshilfe für § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO (Befreiung von den Gerichtsgebühren) beantragt hatte. Dem Rekurs wurde mit Beschluss des LG vom 08.10.2010 stattgegeben und ausgesprochen, dass der ehemaligen Ehegattin des BF lediglich Verfahrenshilfe gem. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a zu gewähren sei. Dieser Beschluss erwuchs am 25.11.2010 in Rechtskraft.

Im Jänner 2013 wurde lt. Aktenlage gem. § 71 ZPO eine gerichtliche Überprüfung der Verfahrenshilfe durchgeführt und der ehemaligen Ehegattin des BF - die in der Zwischenzeit in die USA ausgewandert war - aufgetragen, ein neues Vermögensbekenntnis vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die ehemalige Ehegattin des BF nach und gab im Wesentlichen an, dass sie weiterhin über kein Vermögen und Einkommen verfüge. Sie habe keine Arbeitsgenehmigung erhalten und lebe bei ihrem (offenbar nunmehrigen) Ehegatten. Sie zahle alles was die Kinder benötigen würden und sei Hausfrau.

Im Akt findet sich in der Folge ein unterschriebener Aktenvermerk der zuständigen Richterin des Scheidungsverfahrens (datiert mit 21.01.2013) mit folgendem Wortlaut:

"Voraussetzungen der Verfahrenshilfe weiterhin gegeben. Akt ablegen."

Es wird festgestellt, dass von der zuständigen Richterin kein Beschluss gefasst wurde, dass die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe für die ehemalige Ehegattin nicht mehr vorlägen.

In der Folge erließ die belangte Behörde die Lastschriftanzeige (02.05.2014) bzw. die genannten Bescheide. In den Einsprüchen/Vorstellungen/Beschwerden dagegen, brachte der BF erstmals vor, dass seine ehemalige Ehegattin über Einkommen und Vermögen (er sprach in Reaktion auf die Lastschriftanzeige von €

20. 000,- Baukostenbeitrag und dem Gehalt aufgrund ihrer Berufstätigkeit in Österreich) verfüge. Ob der Richterin des Scheidungsverfahrens von der Kostenbeamtin die Informationen des BF mitgeteilt wurden, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Fest steht, dass der rechtskräftige Verfahrenshilfebeschluss von der zuständigen Richterin nicht aufgehoben oder abgeändert wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage - insb. des dort einliegenden rechtskräftigen Verfahrenshilfebeschlusses - erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Da der Bescheid am 01.12.2015 zugestellt und die Beschwerde am 09.12.2015 bei der belangten Behörde abgegeben wurde, ist diese rechtzeitig. Auch sonstige Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde ergeben sich nicht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und aufgrund der Aktenlage der für die Beurteilung der Gebührenpflicht relevante Sachverhalt unbestritten feststeht. Auch die Rechtsfrage ist nicht dermaßen komplex, dass eine mündliche Erörterung erforderlich wäre.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten (Auszug):

"Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) StF:

BGBl. Nr. 501/1984 idgF lauten (Auszug):

"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

[...]

h) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f und j angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG oder einem anderen Vergleich über einen im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruch mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;

[...]

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;

[...]

(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

[...]

V. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;

Voraussetzungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

[...]

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§ 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anlässlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

[...]

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen

§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4)."

Die relevanten Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) StF: RGBl. Nr. 113/1895 idgF lauten (Auszug):

"Verfahrenshilfe

§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

[...]

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

[...]

§. 65.

[...]

(2) Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hierzu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Der Beschluss über den Antrag darf dem Gegner frühestens mit der Klage zugestellt werden.

[...]

§ 68. (1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(1a) Wird nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist bei dessen Einleitung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen.

(2) Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden.

(3) Im Zug eines in den Abs. 1, 1a und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Rechtsanwalt noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzieht, an den Rechtsanwalt unterbricht den Lauf der Frist zur Beantwortung der Klage bzw. Erhebung von Rechtsmitteln gegen andere Entscheidungen des Gerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses. Mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.

[...]

§ 70. Die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sowie die der Partei gemäß § 64 Abs. 1 Z 5 einstweilen ersetzten Reisekosten sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 und Z 5 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Rechtsanwalt der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.

[...]

§ 71. (1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist oder die ihr zur Bestreitung ihrer Reisekosten einstweilen aus Amtsgeldern ersetzt worden sind, und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

(2) In dem Beschluss über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis f und Z 5 genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluss ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

(3) In Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Nach dem "Stichtagsprinzip" haben die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld vorzuliegen, wenn das Gesetz keine Ausnahmeregelungen normiert (vgl. Arnold, Kommentar zum Gebührengesetz8, Rz 12b zu § 2; VwGH 13.12.2012, 2010/16/0092).

Aus der Verwendung des Begriffes der "Eingabe" in § 7 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 erster Satz GGG kann anders als in § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG nicht darauf geschlossen werden, dass § 12 Abs. 2 GGG für das zivilgerichtliche Verfahren nicht gelte; an der Bestimmung des § 3 Abs. 1 GGG wird deutlich, dass dieses Gesetz auch von die Gebührenpflicht auslösenden "Eingaben" in zivilgerichtlichen Verfahren ausgeht, weshalb § 12 Abs. 2 erster Satz GGG auch auf das zivilgerichtliche Verfahren Anwendung findet (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26. Februar 2004, 2003/16/0475) ist sowohl der Kostenbeamte als auch die belangte Behörde (hier der Präsident des Handelsgerichtes) als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Voraussetzung für diese Bindung ist im vorliegenden Fall allerdings, dass der Beschluss über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge gemäß § 71 ZPO rechtswirksam geworden ist; d. h. eine rechtswirksame Zustellung dieses Beschlusses erfolgt ist. Beschlüsse müssen stets beiden Parteien zugestellt werden. Ist die Verfahrenshilfe genießende Partei durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (Hinweis M. Bydlinski in Fasching2,

2. Band, erster Teilband, Rz 5 zu § 72 ZPO und § 93 Abs. 1 ZPO; 24.02.2005, 2004/16/0268).

Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag noch nicht vom Gericht entschieden worden ist (VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine abzuwartende Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr dar und entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (Hinweis E 25. April 1996, 96/16/0260; E 11. Juli 2000, 2000/16/0374, 0375; VwGH 24.04.2002, 2001/16/0601).

Nur die Entziehung der Verfahrenshilfe bewirkt die rückwirkende Beseitigung der Begünstigungen (ex tunc ab der Bewilligung). Hingegen bewirkt das Erlöschen der Verfahrenshilfe den Fortfall der Begünstigung vom Zeitpunkt des Erlöschens an (ex nunc). Im Fall des Erlöschens der Verfahrenshilfe unterbleibt die Einbringung der bis dahin entstandenen Gebühren und Kosten, es sei denn, es wäre ein Ausspruch nach § 71 ZPO erfolgt (VwGH 30.06.1988, 87/16/0056).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Beschwerdegründe des BF zielen zusammengefasst darauf ab, dass nicht er als Beklagter, sondern seine ehemalige Ehegattin als Klägerin gebührenpflichtig sei und folglich nur dieser die Gerichtsgebühren - die weder dem Grunde nach (Vergleich) noch der Höhe nach (TP 12) bestritten werden - vorzuschreiben wären.

Die Gebührenbefreiung aufgrund der zuerkannten Verfahrenshilfe (welche auf falschen Fakten beruhe, weil seine Frau Vermögen und Einkommen habe) sei unrechtmäßig erfolgt.

Dabei übersieht der BF, dass bei einem Vergleich nach § 55a Abs. 2 EheG gem. § 2 Z 1 lit h GGG die Gebührenpflicht mit der Beurkundung im Verhandlungsprotokoll entsteht und gem. § 7 Abs. 1 Z 1 GGG, unabhängig davon wer ursprünglich wenn geklagt hat, beide Parteien die den Vergleich (= Vertrag) abschließen, für die Zahlung der gesetzlich gem. § 32 TP 12 lit. a 2 GGG festgesetzten Gebühr haften. Seinem Einwand die Klägerin (seine ehemalige Ehegattin) hätte alleine zu zahlen, steht demnach der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Er haftet gemeinsam mit seiner ehemaligen Ehegattin - wie er auch bereits in der Lastschriftanzeige belehrt wurde - zu ungeteilten Hand für die Gerichtsgebühr.

Der BF verkennt dabei das Wesen der Solidarhaftung ("Haftung zur ungeteilten Hand"), die darin liegt, dass gem. § 7 Abs. 4 GGG, dann wenn die Gebührenpflicht zwei oder mehr Personen trifft, die volle Gebühr von jeder der gebührenpflichtigen Personen eingefordert werden kann und die Forderung erst erlischt, wenn diese vollständig (von welcher Partei des Vergleiches auch immer) bezahlt wurde. Allfällige Vereinbarungen zwischen den Personen haben auf die Zahlungspflicht jeder Partei für die volle Gebühr keine Auswirkung. Im vorliegenden Fall bedeutet dies nichts anderes als, dass, selbst wenn die ehemalige Ehegattin keiner Gebührenbefreiung unterliegen würde, die belangte Behörde die gesamte Gebühr dennoch vom BF einfordern könnte. Die Behörde hätte auch nicht einmal den Beschluss hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrages abwarten müssen.

Die belangte Behörde wird bei der Gebühreneinbringung als Justizverwaltungsbehörde (und nicht als Gericht) tätig. Sie darf und durfte die mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss zuerkannte Verfahrenshilfe - die vom Gericht nicht gem. § 71 ZPO mittels Beschluss aberkannt wurde - aufgrund der verfassungsmäßig festgelegten Trennung von Justiz (Scheidungsverfahren) und Verwaltung (Eintreibung der Gebühren) nicht überprüfen (Art 94 B-VG). Die Rüge des BF, das Gericht hätte kein ordentliches Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Vermögenslage seiner ehemaligen Ehegattin durchgeführt, geht daher ins Leere.

Konsequenz der damit gem. § 9 GGG nach wie vor gerichtlich festgestellten und nach wie vor bestehenden Gebührenbefreiung für die ehemalige Ehegattin ist, dass gem. § 12 Abs. 2 GGG der BF den vollen Gebührenbetrag alleine zu entrichten hat und die Solidarhaftung der Ehegattin nicht zum Tragen kommen kann.

Da dem angefochtenen Bescheid aus den von dem BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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