W189 2119568-1•BVwG W189 2119568-1
W189 2119568-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2016
Aufenthaltsrecht, aufrechte Rückkehrentscheidung
W189 2119568-1/2E
W189 2119562-1/2E
W189 2119567-1/2E
W189 2119565-1/2E
W189 2119566-1/2E
W189 2119564-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) von XXXX 2.) von
XXXX 3.) von XXXX 4.) von XXXX 5.) von XXXX und 6.) von XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.12.2015, Zlen.
1. ) 502322805-151362884, 2.) 13-502322903-14078018, 3.) 13-502323007-14081728,
4. ) 13-516322910-14081779, 5.) 590609205-151363392 und 6.) 1087539006-151366448, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 16.09.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005.
2. EXKURS: Vorgelagerte Verfahren:
BF1 bis BF3 reisten am 18.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils erstmalig Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005. Für BF4 und BF5 wurden nach deren Geburt am 11.03.2010 und 08.03.2012 ebenso erstmalig Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd
§ 34 AsylG 2005 gestellt.
Diese Anträge von BF1 bis BF5 wurden jeweils durch das Bundesasylamt negativ entschieden und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Beschwerden dagegen wurden mit Erkenntnissen vom 24.10.2012, Zlen. D19 415651-1/2010/6E, D19 415652-1/2010/5E, D19 415657-1/2010/5E,
D19 415654-1/2010/5E und D19 427059-1/2012/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und
10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Diese Erkenntnisse erwuchsen mit ihrer Zustellung am 14.11.2012 in Rechtskraft.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mittels Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2013, Zl. U 2546-2550/12-2, abgelehnt.
BF1 bis BF5 brachten am 19.07.2013 eine Erklärung zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat ein, die am 05.09.2013 widerrufen wurde.
In der Folge verließen BF1 bis BF5 das Bundesgebiet. Sie reisten nach Dänemark, wo sie Asylanträge stellten.
Am 04.02.2014 wurden BF1 bis BF5 aufgrund des Dublin-Regimes von Dänemark nach Österreich rücküberstellt. In Österreich stellten sie noch am selben Tag Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des BFA, RD Steiermark, vom 20.05.2014 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 04.02.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
In Spruchpunkt III. wurden BF1 bis BF5 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen BF1 bis BF5 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2
Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von
BF1 bis BF5 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55
Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, die nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, Zlen. W159 1415651-2/12E, W159 1415652-2/12E, W159 415657-2/5E, W159 1415654-2/6E und W159 1427059-2/6E als unbegründet abgewiesen wurden, wobei aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft von BF2 die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 30.09.2015 festgelegt wurde.
3. BF6 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.
4. Wie bereits eingangs dargelegt, stellten die Beschwerdeführer am 16.09.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß
§ 56 AsylG 2005.
Vorgelegt wurde ein Informationsblatt zum Mietvertrag vom 06.02.2012 der XXXX. Vertragspartner sind die XXXX und XXXX Bruder von BF1. In Punkt 4 sind die Personen angeführt, die in die Wohnung einziehen. Dabei handelt es sich um die Frau und die vier Kinder von XXXX
Weiters wurde ein Schreiben von XXXX der im Pfarrheim XXXX einen Deutschkurs für Asylwerber durchführt, vorgelegt.
Schließlich wurden noch zwei Empfehlungsschreiben, jeweils vom 25.08.2015, vorgelegt.
Im Antrag von BF1 wurde ausgeführt, dass sich dieser seit dem Jahr 2009 in Österreich aufhalte und er eine Beschäftigungszusage habe. Die gesamte Familie sei in Österreich. Sein Bruder und seine Schwester hätten internationalen Schutz. Das Familienleben finde ausschließlich in Österreich statt und sie hätten hier einen großen Freundeskreis und seien sie in Österreich stark verwurzelt.
Es wurde XXXX Vollmacht erteilt und Anträge auf Aufschiebung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die rechtmäßig eingebrachten Anträge nach
§ 56 AsylG 2005 gestellt.
In der mit 01.11.2015 datierten Eingabe wurde zur Begründung der Anträge ausgeführt, dass die Beschwerdeführer sich seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhalten würden. Sie seien alle strafrechtlich unbescholten und bestens in die örtliche Gemeinschaft integriert.
BF1 habe aktuell zwei Einstellungszusagen, für BF2 würden Beschäftigungszusagen für stundenweises Arbeiten unter Berücksichtigung der Kinderbetreuungspflichten bestehen.
BF3 bis BF5 seien kindergarten- bzw. schulpflichtige Kinder, die bestens integriert seien. Die Kinder würden trotz der schwierigen Lebensumstände sehr gute Leistungen in der Schule erbringen.
Nachweise für den positiven Abschluss der A2-Prüfung würden vorliegen bzw. demnächst nachgereicht werden.
Die Beschwerdeführer würden von der österreichischen Bevölkerung wertgeschätzt werden.
Aus zahlreichen Empfehlungsschreiben von österreichischen Staatsbürgern sei die geglückte Integration der Familie ersichtlich. Die Beschwerdeführer hätten gute Kontakte zur Ortsbevölkerung.
Ein Bruder und eine Schwester von BF1 würden seit Jahren in Österreich leben und über positive Asylbescheide verfügen. Ein weiterer Bruder lebe seit Jahren legal in Norwegen.
Die Beschwerdeführer seien in Österreich nachweislich stark verwurzelt, während sie zu Tschetschenien so gut wie keinen Kontakt mehr haben würden. Weiters werde festgehalten, dass drei Brüder von BF1 in Tschetschenien ermordet worden seien.
Am 02.11.2015 fand vor dem BFA, RD Steiermark, eine niederschriftliche Einvernahme mit den Beschwerdeführern statt.
Eingangs erklärte die einvernehmende Referentin, dass das BFA infolge der derzeitigen Aktenlage davon ausgehe, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen würden, weshalb beabsichtig sei, die Anträge nach
§ 56 AsylG 2005 abzuweisen. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit verwiesen, die Anträge auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 abzuändern.
Eine Kommunikation mit den Beschwerdeführern konnte laut Protokoll aufgrund des Verhaltens des Vertreters nicht hergestellt werden.
Es wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
Mit Aktenvermerk vom 02.11.2015 wurde festgehalten, dass eine Befragung der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens des Vertreters nicht möglich gewesen sei.
Vorgelegt wurden:
Dienstvertrag aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung abgeschlossen zwischen BF1 und XXXX Dienstort XXXX 20 Stunden, Monatslohn brutto 800,00.
Dienstvertrag aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung abgeschlossen zwischen BF1 und XXXX Dienstort XXXX 38 Stunden, Monatslohn brutto 1300,00 als angelernter Arbeiter.
Deutschzertifikat A2 für BF2 vom 27.10.2015;
Schulbesuchsbestätigung vom 06.03.2015 und 15.09.2015 betreffend BF3 sowie
undatiertes Schreiben der Klassenlehrerin von BF3.
Am 18.11.2015 langte eine Stellungnahme des Vertreters, datiert mit 16.11.2015, ein.
Darin wurde darauf verwiesen, dass die Familie sich seit über sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Es wurde auf die beiden vorgelegten Einstellungszusagen betreffend BF1 sowie das Sprachzertifikat A2 betreffend BF2 verwiesen. Auch die Vorlage eines Sprachzertifikates A2 betreffend BF1 wurde in Aussicht gestellt.
Im Übrigen wurde auf die Deutschkenntnisse der Kinder sowie den Schulbesuch von BF3 verwiesen.
Es finden sich schließlich Ausführungen zur Verwurzelung der Familie in Österreich.
5. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 28.12.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16.09.2015 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.
Diese Entscheidungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführer über keine ortsübliche Unterkunft verfügen würden. Die Beschwerdeführer würden eine Flüchtlingsunterkunft bewohnen und es sei ihnen bis zur Bescheiderlassung nicht gelungen, aus eigenem eine ortsübliche Unterkunft zu erlangen und zu finanzieren. Selbst unter der Annahme, dass der vorgelegte Mietvertrag betreffend den Bruder von BF1 als Nachweis für eine ortsübliche Unterkunft dienen solle, müsse dem entgegengehalten werden, dass aus diesem ersichtlich sei, dass sowohl die Wohnungsgröße als auch die Anzahl der Bewohner bereits erkennen lasse, dass bei weiteren Bewohnern keinesfalls mehr von einer angemessenen, ortsüblichen Unterkunft gesprochen werden könne.
Auch die Leistungsansprüche der Krankenversicherung würden nur auf dem Umstand der Versorgung im Rahmen der Grundversorgung beruhen. Eine alle Risiken abdeckende, leistungsfähige Krankenversicherung bestehe nicht.
BF1 habe keinen erlernten Beruf, sondern sei im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft tätig gewesen. In Österreich habe er abgesehen von Deutschkursen keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert.
Die vorgelegten Dienstverträge würden XXXX und XXXX betreffen, außerdem seien Arbeitsverpflichtungen von 20 bzw. 38 Stunden vereinbart. Eine Vereinbarkeit dieser beiden Dienstverpflichtungen liege demnach nicht vor.
Schließlich wurde die Selbsterhaltungsfähigkeit verneint, da BF1 mit der angegeben Entlohnung keine sechsköpfige Familie ernähren könne.
Auch habe BF1 in sechs Jahren auch nicht die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen können.
Zu BF2 wurde ergänzend ausgeführt, dass es hinsichtlich der Vorlage von Einstellungszusagen bei der bloßen Ankündigung geblieben sei.
Zu BF3 bis BF5 wurde auf die Schulpflicht bzw. den Kindergartenbesuch verwiesen.
6. Am 11.01.2016 brachte der Vertreter eine gemeinsame Beschwerde für alle Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 28.12.2015 ein.
Begründet wurde diese mit einem maßgeblich geänderten Sachverhalt bezüglich der sozialen, gesellschaftlichen, sprachlichen und ökonomischen Integration.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die einvernehmende Referentin beim BFA voreingenommen gewesen sei.
In der Folge wurden neuerlich - wie bereits in der Stellungnahme vom 16.11.2015 - die Integration der Beschwerdeführer dargelegt.
BF1 und BF2 seien arbeitswillig und arbeitsfähig und würden im Falle positiver Entscheidungen umgehend eine Beschäftigung ausüben können. Dass BF1 kein höheres Einkommen erzielen könnte, liege an der sozialen Marktwirtschaft in Zeiten von Massenarbeitslosigkeit.
Die angegebene Unterkunft der Beschwerdeführer sei sehr wohl ortsüblich.
Die Beschwerdeführer seien klarerweise über die Grundversorgung krankenversichert, was sich aber im Augenblick einer Arbeitsaufnahme ändern würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, Zlen. 502322805-151362884, 13-502322903-14078018,
13-502323007-14081728, 13-516322910-14081779, 590609205-151363392 und 1087539006-151366448, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme mit BF1 und BF2 am 02.11.2015, die übermittelten Stellungnahmen und Unterlagen, die Beschwerde vom 11.01.2016 sowie durch Einsicht in die Akten zu den rechtskräftig beendeten Asylverfahren.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 16.09.2015 die verfahrensgegenständlichen Anträge gemäß § 56 AsylG 2005.
BF1 bis BF3 reisten am 18.10.2009 erstmals ins Bundesgebiet ein, BF4 bis BF6 wurden am 11.03.2010, 08.03.2012 und am XXXX im Bundesgebiet geboren.
Nach negativem Ausgang der Verfahren zu ihren ersten Anträgen auf internationalen Schutz (Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 24.10.2012 (Rechtskraft: 14.11.2012) reisten BF1 bis BF5 aus dem Bundesgebiet nach Dänemark, stellten dort Asylanträge, hielten sich dort ca. drei Monate lang auf und wurden am 04.02.2014 nach Österreich rücküberstellt.
Seit diesem Zeitpunkt halten sich BF1 bis BF5 durchgehend im Bundesgebiet auf.
BF6 hält sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet am XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf.
Die Feststellung zur Dauer des durchgehenden Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt.
In den Verfahren zu den Folgeanträgen ist die Antragstellung in Dänemark sowie die Rücküberstellung nach Österreich von BF1 bis BF5 aus Dänemark dokumentiert und hat BF1 in diesem Verfahren dargelegt, mit seiner Familie Österreich verlassen zu haben, nach Dänemark gereist zu sein, dort Asyl beantragt und sich dort ca. drei Monate lang aufgehalten zu haben.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. § 56 AsylG 2005, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
"(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 60 AsylG 2005, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen:
"(1) Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
3.3. Der Vertreter und auch die belangte Behörde verkennen, dass ein Antrag nach
§ 56 AsylG 2005 bereits daran scheitert, dass Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung einen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet normiert.
In der Erl RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 46 wird zu § 56 AsylG 2005 ausgeführt, dass dieser inhaltlich die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 abbildet.
Zur Erteilungsvoraussetzung - fünf Jahre durchgängiger Aufenthalt im Bundesgebiet - war demnach auf die Begriffsbestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu verweisen, zumal dort bis 31.12.2013 die Erteilung von Aufenthaltstiteln in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen normiert war.
§ 2 Abs. 7 NAG normiert, dass kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung unterbrechen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wie folgt judiziert:
Die in der Regierungsvorlage zu dieser mit BGBl. I Nr. 122/2009 (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009) eingeführten Bestimmung des § 2 Abs. 7 NAG enthaltenen Erläuterungen (330 BlgNR 24. GP, 41) führen dazu Folgendes aus:
"Mit dem neuen Abs. 7 wird klargestellt, dass kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt-EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer unterbricht, wobei es hierbei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem darauf ankommt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Vgl. dazu auch § 2 Abs. 2 Z 2." (VwGH vom 20.08.2013, 2012/22/0122)
Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche und ca. drei Wochen) verändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen, weswegen sie gemäß § 2 Abs. 7 erster Satz NAG 2005 der Erteilungsvoraussetzung des § 41a Abs. 10 Z 1 NAG 2005 nicht entgegenstehen (vgl. E 20. August 2013, 2012/22/0122). Da Ferienaufenthalte von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben, bewirken sie nicht ein Erlöschen der Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 4 NAG 2005. (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/22/0071)
Im Lichte dieser Judikatur haben BF1 bis BF5 ihren Aufenthalt durch ihre Ausreise nach Dänemark jedenfalls unterbrochen, da nach der zitierten Judikatur insbesondere auf die Veränderung des Mittelpunktes der Lebensinteressen durch den Auslandsaufenthalt abzustellen ist.
BF1 bis BF5 haben sich nach negativem Ausgang ihrer Asylverfahren dazu entschlossen, Österreich zu verlassen, um in Dänemark Asyl zu beantragen. Damit haben sie hinreichend deutlich gemacht, dass Zweck ihres Auslandsaufenthaltes die Verschiebung des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen nach Dänemark gewesen ist. Ein Ferienaufenthalt bzw. eine Reise zu Besuchszwecken war demnach evidenter maßen auszuschließen.
Eine Rückkehr nach Österreich erfolgte einzig deshalb, da aufgrund des Dublin-Regimes Österreich zur Rückübernahme von BF1 bis BF5 verpflichtet war, weshalb BF1 bis BF5 nach ca. dreimonatigem Aufenthalt in Dänemark von dort nach Österreich rücküberstellt wurden.
Die Frist zur Berechnung des durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß
§ 56 Abs. 1 Z 1 AsylG hat durch den Auslandsaufenthalt von BF1 bis BF5 nach ihrer Rückkehr ins Bundesgebiet am 04.02.2014 neu zu laufen begonnen.
Weder BF1 bis BF5, die seit 04.02.2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sind, noch BF6, der am XXXX im Bundesgebiet geboren wurde, waren zum Zeitpunkt der Antragstellung seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig.
Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. sind nach Abs. 2 leg. cit. die Mindestvoraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.
Deshalb war der belangten Behörde bereits aus diesem Umstand die Erteilung von Aufenthaltstiteln in berücksichtigungswürdigen Fällen verwehrt.
Überdies ist festzuhalten, dass auch die von der belangten Behörde relevierte allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 bereits deshalb nicht erfüllt ist, da laut dem von BF1 vorgelegten Informationsblatt zum Mietvertrag vom 06.02.2012 dieser Mietvertrag zwischen der XXXX und dem Bruder von BF1 und nicht mit BF1 selbst abgeschlossen wurde. Auch werden an Personen, die in die Wohnung einziehen, nur der Bruder sowie dessen Frau und Kinder genannt. Den Beschwerdeführern ist demnach bereits kein Nachweis gelungen, einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, weshalb weitwendige Ausführungen zur Ortsüblichkeit der Größe einer Wohnung für eine sechsköpfige Familie unterbleiben konnten.
Das BFA hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wobei verkannt wurde, dass bereits die Erteilungsvoraussetzung nach § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Vielmehr wird in der Beschwerde das bereits vor dem BFA getätigte Vorbringen bekräftigt, wobei sowohl Vertreter als auch BFA verkannt haben, dass die wesentliche Erteilungsvoraussetzung für einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 - nämlich ein fünf Jahre währender durchgängiger Aufenthalt im Bundesgebiet - nicht erfüllt ist.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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