BVwG W161 2120668-1

W161 2120668-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2120668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2120668.1.00

Spruch

W161 2120668-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein XXXX, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2016, Zl. 1090601904-151527506, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Nigeria, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 16.01.2016 in der Polizeiinspektion XXXX persönlich ausgefolgt und somit wirksam zugestellt.

Am 28.01.2016 wurde mittels Telefax eine im Namen des Beschwerdeführers abgefasste Beschwerde durch seinen rechtlichen Vertreter MigrantInnenverein XXXX eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die einwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 25.01.2016 endete und die Beschwerde erst am 28.01.2016 eingebracht worden und somit verspätet sei. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen einer Woche eingeräumt.

Die beschwerdeführende Partei brachte am 14.02.2016 eine Stellungnahme hierzu ein, in welcher sie sich darauf beruft, dass der Verfassungsgerichtshof gegenwärtig die Verfassungsmäßigkeit der einwöchigen Rechtsmittelfrist in Asylverfahren prüfe. Es müsste daher § 7 Abs. 4 VwGVG zur Anwendung gelangen, wonach eine generelle vierwöchige Frist zu Beschwerdeerhebung vorgesehen sei und sei in casu diese Frist jedenfalls zweifellos eingehalten worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 16.01.2016 persönlich ausgefolgt und somit wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist keine wirksame Beschwerde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und wurden von der beschwerdeführenden Partei, welcher ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Nach § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (§ 32 Abs. 2 AVG).

Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der angefochtene Bescheid wurde am 16.01.2016 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete daher die einwöchige Einbringungsfrist unter Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 2 AVG gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 25.01.2016, sodass die Einbringung der Beschwerde am 28.01.2016 jedenfalls verspätet war.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 25.01.2016 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass beim Verfassungsgerichtshof ein Prüfverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der einwöchigen Rechtsmittelfrist anhängig ist, so ändert diese Tatsache nichts daran, dass bis zur Entscheidung darüber diese Gesetzesbestimmung noch in Geltung ist und zur Anwendung zu gelangen hat.

Erst nach Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gelangt Art. 140 Abs.7 B-VG zur Anwendung. Diese Bestimmung lautet:

" Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden."

Unter Zugrundelegung der noch in Geltung stehenden Norm des Art. 22 Abs.12 AsylG 2005 war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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