W158 2108649-1•BVwG W158 2108649-1
W158 2108649-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2016
Direktzahlung, INVEKOS, Kürzung, Mindestanforderung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie
W158 2108649-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, AZ XXXX , betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27, iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 21/2012, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.06.2013, AZ XXXX , wurde im Fall der Beschwerdeführerin die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) auf Grund einer Übertragung ab dem Jahr 2013 mit fünf Stück festgesetzt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ XXXX , wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 917,28 gewährt. Hinsichtlich der Berechnung der Mutterkuhprämie wurden - unter Berücksichtigung des Haltezeitraums - seitens der belangten Behörde drei an den Antragsstichtagen gemeldete Fleischrassekühe berücksichtigt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ XXXX , wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) für die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 nunmehr mit drei Stück festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin (als Erzeugerin mit höchstens sieben Prämienansprüchen) in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ihre Ansprüche nicht im erforderlichen Mindestumfang (90 %) genutzt habe. Aus diesem Grund sei der im letzten Kalenderjahr (2013) nicht genutzte Anteil (zwei Stück) der nationalen Reserve zugeführt worden. Zur näheren Begründung der Nicht-Nutzung im entsprechenden Antragsjahr verwies die belangte Behörde auf den Rinderprämienbescheid 2013.
4. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin die Reduzierung der individuellen Höchstgrenze von fünf auf drei Stück ab dem Jahr 2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin standen im Antragsjahr 2012 hinsichtlich der Gewährung einer Mutterkuhprämie sechs Prämienansprüche zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Prämienansprüche im Antragsjahr 2012 nicht zu 90 % genutzt, da an den Antragsstichtagen lediglich fünf Tiere gehalten wurden, die für die Berechnung der Mutterkuhprämie berücksichtigt werden konnten.
Der Beschwerdeführerin standen im Antragsjahr 2013 hinsichtlich der Gewährung einer Mutterkuhprämie fünf Prämienansprüche zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Prämienansprüche im Antragsjahr 2013 wiederum nicht zu 90 % genutzt, da an den Antragsstichtagen lediglich drei Tiere gehalten wurden, die für die Berechnung der Mutterkuhprämie berücksichtigt werden konnten.
Der Bescheid vom 26.03.2014, AZ XXXX , "Rinderprämien 2013", im Zuge dessen der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine Mutterkuhprämie für drei Mutterkühe zugesprochen worden ist, ist mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich aufgrund der konkreten Bescheidnennung unzweifelhaft ausschließlich gegen den Bescheid vom 26.03.2014, AZ XXXX , "Mutterkuhprämie, Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2013".
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rinderdatenbank.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt. Durch das Bundesverwaltungsgericht waren gegenständlich lediglich Rechtsfragen zu beurteilen, zu denen bereits ausreichend Judikatur vorliegt.
3.2. 1 Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.
Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).
Gemäß Art. 114 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.
Gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen
a) der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,
b) der Betriebsinhaber nimmt an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm teil,
c) der Betriebsinhaber nimmt an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung teil, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Verpachtung von Ansprüchen vorschreibt, oder
d) es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, wurde der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.
Gemäß Art. 61 VO (EG) 1121/2009 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet auszugsweise:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgesetzt und dem Betriebsinhaber bekannt sind;
(...).
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Direktzahlungs-Verordnung lautet:
"§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt."
3.2.2. Bei Erzeugern mit höchstens sieben Prämienansprüchen, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren ihre Ansprüche nicht zu 90 % nutzen, wird gemäß Art. 68 Abs. 2 lit. a) der VO (EG) Nr. 1121/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 der nichtgenutzte Teil des letzten Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeführt.
Auch im "Merkblatt Tierprämien 2013" der belangten Behörde wird unter Punkt 4.2 ("Quotennutzung") festgehalten: "Bei Mutterkuhhaltern mit höchstens 7 zugeteilten Prämienansprüchen wird erst bei einer zweimalig aufeinanderfolgenden Nichtnutzung der im zweiten Kalenderjahr nicht genutzte Anteil gekürzt."
Die Beschwerdeführerin verfügte in den Antragsjahren 2012 und 2013 über Prämienansprüche von sechs bzw. fünf Stück und war damit als "Erzeuger mit höchstens sieben Prämienansprüchen" anzusehen.
Im Antragsjahr 2012 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde eine Mutterkuhprämie für fünf Fleischrassekühe zugesprochen, womit die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ihre Quote (sechs Stück) nicht zu 90 % genutzt hat.
Im Antragsjahr 2013 verfügte die Beschwerdeführerin über eine (vorläufige) Mutterkuhquote von fünf Stück. Wie dem Rinderprämienbescheid der AMA vom 26.03.2014, AT XXXX , zu entnehmen ist, konnten im Falle der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gewährung der Mutterkuhprämie für das Antragsjahr 2013 drei an den Antragsstichtagen gemeldete Rinder berücksichtigt werden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat von den fünf ihr im Jahr 2013 zur Verfügung gestandenen Prämienansprüchen somit lediglich drei Stück genutzt. Damit hat sie ihre Mutterkuhquote auch im Antragsjahr 2013 nicht zu 90 % genutzt, weswegen der nichtgenutzte Teil (zwei Stück) gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 in die nationale Reserve zurückgefallen ist. Dass einer der Ausnahmetatbestände des Art. 68 Abs. 2 lit. b) bis lit. d) der VO (EG) Nr. 1121/2209 vorgelegen ist, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Auch wenn (mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AT XXXX ) bereits rechtskräftig darüber abgesprochen worden ist, dass im Antragsjahr 2013 der Beschwerdeführerin eine Mutterkuhprämie für lediglich drei Tiere zu gewähren war, gilt es der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass 2013 auch lediglich drei Rinder (AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX ) als beantragt gegolten haben. Es waren zu den Antragsstichtagen 2013 keine weiteren Rinder, die die notwendigen Voraussetzungen (zum Antragsstichtag bereits einmal abgekalbt und nach dem Antragsstichtag mehr als sechs Monate am Betrieb der Beschwerdeführerin) erfüllt haben, am Betrieb der Beschwerdeführerin aufhältig. Die AMA gewährte der Beschwerdeführerin für 2013 somit zu Recht eine Mutterkuhprämie für lediglich drei Fleischrassekühe.
Da die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 ihre Mutterkuhquote somit nicht im Ausmaß von 90 % genutzt hat, war der 2013 nicht genutzte Anteil (zwei Stück) gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 iVm § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007 der nationalen Reserve zuzuführen und die individuelle Höchstgrenze (Quote) der Beschwerdeführerin entsprechend zu kürzen (vgl. BVwG 04.11.2014, W118 2001017-1).
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen ist derart eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053); überdies entspricht das gegenständliche Erkenntnis der ständigen oben zitieren Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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