BVwG W153 1425132-2

W153 1425132-2Bundesverwaltungsgericht16.02.2016

Regest

Anhaltung, Demonstration, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1425132-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1425132.2.00

Spruch

W153 1425132-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, ZI. 1202.025-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er behauptete aus Mauretanien zu stammen.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 19.02.2012 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass anlässlich einer organisierten Demonstration gegen die schlechten Bedingungen in der Schule die Schüler gemeinsam mit den Lehrern zum Unterrichtsministerium marschiert seien. Man wollte den zuständigen Minister über die schlechten Bedingungen informieren. Die Demonstration sei auf der Hauptstraße von der Polizei gewaltsam aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei mit anderen Personen von der Polizei festgenommen worden. In der Haft sei er misshandelt und mit dem Tod bedroht und zu Zwangsarbeiten verpflichtet worden. Nach ca. 6 Monaten sei er in ein anderes Gefängnis transferiert worden. Dabei habe ihn ein Freund seines Onkels erkannt, der ihn dann zur Flucht verholfen habe. Er befürchte bei einer Rückkehr die Todesstrafe.

Nach Zulassung seines Asylantrages wurde der Beschwerdeführer am 23.02.2012 vom zuständigen Beamten des Bundesasylamtes einvernommen.

Er gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"...

F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

A: Mauretanien.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Fula.

F: Wurden Ihnen die bisherigen Niederschriften rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja.

...

F: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente? (Reisepass? Personalausweis? Führerschein?)

A: Ich habe meine Dokumente in der Heimat zurückgelassen. Seit ich hier bin habe ich versucht meine Dokumente zu bekommen, aber ich habe es bis jetzt nicht geschafft.

F: Welche Dokumente befinden sich im Heimatland?

A: Es ist die Geburtsurkunde. Befragt gebe ich an, dass ich keinen Reisepass oder Führerschein hatte. Ich war noch Schüler.

F: Wann genau sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?

A: Ich habe Mauretanien am 20. Oktober 2011 verlassen.

F: An welchen Adressen im Heimatland haben Sie gelebt? Von Geburt bis zur Ausreise.

A: Ich habe in XXXX gelebt, ich kann aber keine Adresse nennen, das Viertel hatte die Nummer 5, aber eine Straßenbezeichnung gab es nicht. Ich habe immer im gleichen Haus gewohnt.

F: Wo haben Sie sich vor der Ausreise aufgehalten?

A: Man war dabei mich von einem Gefängnis in ein anderes zu verlegen. Unterwegs bin ich dann geflüchtet. Ich befand mich nicht mehr zu Hause.

F: Mit welchen Personen haben Sie an der letzten Adresse gemeinsam gewohnt?

A: Ich lebte gemeinsam mit meinen Eltern, meiner Schwester und mit meinen zwei Brüdern.

F: Welche Verwandten von Ihnen leben derzeit noch im Heimatland?

A: Vorgestern hat man mich angerufen und informiert, dass mein Vater verstorben ist, meine Mutter und die Geschwister leben jedoch noch dort. Befragt gebe ich an, dass zum Zeitpunkt meiner Ausreise unter einer Zuckerkrankheit litt. Ich habe ihn noch selbst ins Krankenhaus gebracht, aber dadurch dass ich mein Problem hatte konnte ich ihm nicht helfen.

F: Haben Sie sonst noch Verwandte im Heimatland?

A: Nein.

F: Hat ihnen Ihre Familie am Telefon noch etwas anderes berichtet? Über Ihre Situation?

A: Ich habe mich nur nach der Familie und nach meinen Schulfreunden erkundigt, man hat mir gesagt, es wäre alles in Ordnung bis auf den Tod meines Vaters. Befragt gebe ich an, dass ich eigentlich meine Mutter angerufen habe um ihr zu berichten, dass ich angekommen bin, dabei hat sie mir dies erzählt.

F: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt? Haben Sie gearbeitet?

A: Ich war der Erstgeborene Sohn und als solcher habe ich an den schulfreien Tagen und am Wochenende als Schweißer gearbeitet. In der Regenzeit haben wir etwas angebaut um davon zu leben.

F: Wie war die finanzielle Situation Ihrer Familie im Heimatland?

A: Wir sind arm gewesen, das war auch ein Grund, warum ich den Beruf des Schweißers ausgeübt habe.

F: Wie viel haben Sie für die Ausreise bezahlt?

A: Ich weiß nicht wie viel oder ob bezahlt wurde, mein Onkel hat sich um alles gekümmert.

F: Welcher Onkel war dies? Sie gaben vorhin an, keine anderen Verwandten mehr im Heimatland zu haben?

A: Ich habe noch einen Onkel der aber in XXXX lebt, nicht in XXXX.

F: Wie wurde Ihre Ausreise organisiert? Was haben Sie oder Ihr Onkel unternommen?

A: Nach meiner Flucht bin ich nach XXXX zu meinem Onkel gekommen, ich habe ihn von meinem Problem geschildert. Er hat mir dann von Schiffen erzählt, die Richtung Europa fahren. Ich war zu Hause in der Nacht eines Tages ist mein Onkel gekommen und meinte, er hätte eine Lösung meines Problems. So bin ich aufs Schiff gekommen und ausgereist.

F: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?

A: Ich habe nur einen Tag in XXXX verbracht.

F: Wie lange waren Sie unterwegs von XXXX bis nach XXXX?

A: Ich kann mich nicht erinnern.

F: Sie müssen sich doch zurückerinnern können, das war erst vor kurzem?

A: Ca. 1,5 Tage.

F: An welchem Tag sind Sie zu Ihrem Onkel gefahren?

A: Ich bin aus dem Gefängnis am 20.10.2011 geflohen und bin am 22.10.2011 angekommen.

F: Dann waren Sie eine Nacht bei Ihrem Onkel und sind dann weiter gefahren?

A: Ja.

F: Bei der Erstbefragung gaben Sie jedoch an, sich bis 15.02.2012 bei Ihrem Onkel aufgehalten zu haben, also fast 4 Monate?

A: Man hat mich scheinbar nicht verstanden.

F: Wo haben Sie sich dann von Oktober 2011 bis Februar 2012 aufgehalten?

A: Bei meinem Onkel blieb ich nur einen Tag aber ich bin nicht gleich ausgereist. Ich verblieb bis zum 15.02.2012 auf einem Schiff, es stand im Hafen.

F: Schildern Sie mir bitte, wie Sie 4 Monate auf diesem Schiff gelebt haben?

A: Man hat mir Essen gebracht. Zu bestimmten Zeiten hat man die Tür geöffnet und mich versorgt F: Können Sie diese 4 Monate etwas genauer schildern? Wie lebten Sie? Wer hat Sie versorgt?

A: Ich habe mich im Schiff versteckt gehalten. Zu Mittag wurde die Tür geöffnet und ich bekam zu Essen, aber auch zum Frühstück und zu Abend. Ich wusste nicht einmal, dass das Schiff noch dort war.

F: Welche Schulbildung haben Sie?

A: Ich bin bis zum Gymnasium gekommen.

F: Wie viele Jahre besuchten Sie die Schule?

A: AW gibt keine Antwort.

F: Wann haben Sie die Schule begonnen und wann beendet und wie viele Jahre liegen dazwischen?

A: ich habe 9 Jahre die Schule besucht. Ich kann mich nicht erinnern in welchem Jahr ich begonnen oder beendet habe.

F: Wann vor der Ausreise haben Sie die Schule beendet?

A: Im Jahr 2011 habe ich die Schule beendet, ich habe das letzte Jahr nicht fertig gemacht.

F: Bei der Erstbefragung gaben Sie jedoch an, dass Säe von 1993-2002 die Grundschule und von 2002-2006 das Gymnasium besucht haben?

A: Man hat mich bei der Erstbefragung gefragt, wann ich mit der Schule begonnen habe, da habe ich geantwortet, dass ich die Schule mit 6 Jahren begonnen habe.

F: Wenn Sie mit 6 Jahren begonnen haben und 9 Jahre die Schule besucht haben, ist es nicht möglich, dass Sie im Jahr 2011 noch immer zur Schule gingen? Dann wären Sie 19 Jahre zur Schule gegangen.

A: 2006 habe ich die Volksschule verlassen, dann bin ich ins Gymnasium gegangen.

F: Sie sind 25 Jahre alt, das ist kein schulpflichtiges Alter mehr, weshalb sollten Sie noch immer die Schule besuchen?

A: Wenn man sitzen bleibt, muss man Klassen wiederholen. Man hat auch manchmal ein ganzes Schuljahr versäumt, wenn man nicht dazu in der Lage war. Aufgrund von diesen Schwierigkeiten kann man sich so etwas nicht merken,

F: Schildern Sie bitte konkret und detailliert, was die ausschlaggebenden Gründe für ihre Ausreise waren?

A: Wie ich schon geschildert habe, waren wir dort sehr arm. In den Schulklassen hat es oft an Schulbänken gefehlt bzw. waren diese in schlechtem Zustand. Eines Tages haben die Lehrer der Schule beschlossen eine Demonstration vor dem Bildungsministerium abzuhalten. Auf dem Weg zum Ministerium hat die Gendarmerie eingegriffen und hat uns mit Tränengas beschossen. Nachdem das Tränengas bei uns Schmerzen verursachte haben wir die Flucht ergriffen. Beim Fliehen bin ich zu Boden gestürzt und ich wurde verhaftet. Ich wurde ins Gefängnis gebracht und habe dort 6 Monate verbracht. Im Gefängnis wurden wir schlecht behandelt, wir bekamen oft nichts oder nur einmal am Tag zu Essen. Wir mussten Zwangsarbeit erledigen. Uns wurde auch mit dem Tode gedroht. Am Tag als man uns verlegen wollte, hat mir ein Gefängniswärter, der mir wohlgesonnen war, gesagt, dass er mir helfen wird zu flüchten. Er hätte mit dem Fahrer gesprochen, damit dieser mich unterwegs laufen lässt. Er hat mir etwas Geld gegeben und mir empfohlen, das Land zu verlassen, weil wenn wir im anderen Gefängnis angekommen wären, es keine Chance geben würde dort lebend hinaus zu kommen. Ich sollte also möglichst schnell das Land verlassen.

Es sind bei dieser Demonstration viele Schäden passiert. Andere Leute haben diese Gelegenheit genutzt und haben währenddessen geplündert. So bin ich bis zur Grenze geflüchtet manchmal musste ich mich auch unterwegs verstecken. Bei der Grenze bin ich dann in ein Auto gestiegen und zu meinem Onkel gefahren F: Wann fand die Demonstration statt?

A: Ich weiß den genauen Monat nicht, es war an einem 16., möglicherweise im April.

F: Wo hat die Demonstration stattgefunden?

A: In XXXX in unserem Vierte!.

F: Wo hat die Demonstration begonnen, wo haben Sie sich gesammelt?

A: In der Schule in XXXX; diese Schule trägt den NamenXXXX. Befragt gebe ich an, dass wir uns um 8 Uhr gesammelt haben.

F: Wie wurden Sie informiert, dass diese Demonstration stattfindet?

A: Nach unserer Ankunft in der Schule haben uns die Lehrer darüber informiert, dass wir demonstrieren werden um auf die Probleme in der Schule aufmerksam zu machen.

F: Wie lange waren Sie auf dieser Demonstration unterwegs?

A: Nachdem ich verhaftet wurde, weiß ich nicht wie lange es dann noch gedauert hat.

F: Frage wird wiederholt.

A: Ich wurde ungefähr um 09.30 Uhr verhaftet.

F: Wie genau haben Sie bis dorthin gemacht? Wie haben Sie sich verhalten?

A: Wir sind losmarschiert und hatten unsere Transparente. Bis ca. einen Kilometer vor dem Ministerium ist die Gendarmerie auf uns losgegangen. Sie wollte uns daran hindern weiterzumarschieren. Wir haben uns gewehrt, da haben die Auseinandersetzungen begonnen. Wir wurden mit Tränengaspatronen beworfen.

F: Wer hat diese Transparente gemacht und was stand darauf?

A: Diese wurden von den Professoren gemacht. Es stand darauf, dass in unseren Klassen viel Material fehlt, sogar die Sitzbänke, es gibt nicht genug davon.

F: Standen auf diesen Transparenten Parolen oder irgendwelche Slogans?

A: Wir wollten zum Ministerium gehen um auf die Missstände aufmerksam zu machen.

F: Frage wird wiederholt.

A: Das was ich ihnen gesagt habe, unser Ziel ist es, uns mit dem Minister zu sprechen, er war der einzige der dieses Problem regeln konnte.

F: Wie wurden Sie dann verhaftet und abtransportiert?

A: Dort wo die Gendarmerie uns versucht hat aufzuhalten sind auch unbeteiligte dazugekommen und haben sich daran beteiligt, dabei bin ich zu Boden gefallen, weil es so viele Leute waren.

F: Und wie wurden Sie jetzt verhaftet?

A: Einer ist gekommen und hat mich mit dem Fuß getreten, man hat mir Handschellen angelegt.

F: Wie wurden Sie mitgenommen?

A: Ich wurde in ein Auto gesteckt und wir sind zu einem Zentrum gefahren. Dort wurden wir gesammelt und dann ins Gefängnis weiter transportiert.

F: Wer aller befand sich in dem Auto mit dem Sie ins Zentrum gefahren wurden?

A: Wir waren ungefähr 15-16 Leute ich habe nicht genau gezählt.

F: Waren dies alles Mitschüler von Ihnen oder wer waren diese Leute?

A: Ich weiß nicht ob es nur Schüler waren oder auch andere. Gekannt habe ich niemanden von diesen Personen.

F: Wo wurden Sie dann hingebracht? Wo befindet sich das Zentrum und was ist dies?

A: Das ist eine Gendarmeriestation gewesen, sie befand sich in XXXX glaube ich.

F: Weshalb glauben Sie das nur? Wissen Sie nicht wo Sie hingefahren sind?

A: Die Demonstration war in XXXX aber wo wir dann hingefahren sind weiß ich nicht. Es ist außerdem üblich, dass man nach der Verhaftung eine Augenbinde bekommt.

F: Haben Sie eine Augenbinde bekommen oder weshalb erwähnen Sie dies?

A: Alle Verhafteten trugen eine Augenbinde.

F: Wie lange befanden Sie sich dann auf dieser Gendarmeriestation?

A: Wir sind nicht lange dort geblieben.

F: Wie lange?

A: Das kann ich nicht sagen.

F: Wenn man so etwas erlebt hat, kann man doch angeben ob es 10 Tage waren oder nur ein paar Stunden.

A: Es war am selben Tag, ich schätze eine dreiviertel Stunde.

F: Wohin wurden Sie dann gebracht?

A: Wir wurden dann in jenes Gefängnis transferiert in dem ich dann 6 Monate verbracht habe. Befragt gebe ich an, dass das Gefängnis in XXXX war. Als man uns nach Nouadhibou verlegen wollte, bin ich geflüchtet. Ich kenne den Namen des Gefängnisses nicht.

F: Schildern Sie, wie Sie die 6 Monate im Gefängnis verbracht haben?

A: Das ist das was ich ihnen schon geschildert habe, wir musste Zwangsarbeit machen und wir wurden gefoltert. Leute haben geschrien. Um 6 Uhr morgens hat man uns hinaus gebracht um die Zwangsarbeit zu verrichten, bis 17 Uhr. Danach bekam man Essen, das war die einzige Mahlzeit am Tag.

F: Welche Arbeit mussten Sie verrichten?

A: Man hat uns manchmal verwendet um zu kehren oder es gab auch Arbeiten als Tischler.

F: Wie lief dann dieser Tag ab, an dem Sie verlegt wurden?

A: Das ist wie ich bereits geschildert habe passiert. Dieser Wächter hat mir ein bisschen Geld gegeben und unterwegs bin ich geflüchtet und bis zur Grenze gereist. In solch einer Notsituation kann man sich nicht an Einzelheiten erinnern.

F: Wie viele Personen befanden sich im Auto, als Sie verlegt wurden?

A: Insgesamt waren es drei Leute, der Fahrer und zwei Wächter.

F: Wer war dieser Wächter der Ihnen zur Flucht verholfen hat?

A: Wir haben uns gekannt.

F: Woher haben Sie sich gekannt?

A: Wir haben uns im Gefängnis kennen gelernt, er hat uns immer begleitet wenn wir arbeiten mussten.

F: Befand sich dieser Mann auch im Auto als Sie flüchteten?

A: Nein, er hat nur mit den beiden anderen Wächter gesprochen. Während wir die Arbeit verrichtet haben, bin ich mit ihm ins Gespräch gekommen, so hat sich heraus gestellt, dass er meine Eltern kannte.

F: Wie hat man Sie aus dem Auto dann während der Fahrt freigelassen?

A: Unterwegs haben wir Halt gemacht, mein Name wurde gerufen. Einer hat mir eine Ohrfeige gegeben und gesagt, ich solle verschwinden. Vorher hat mir dieser Wächter erzählt, dass er etwas organisiert hätte, damit ich frei komme, ich dachte zuerst dass man mich töten möchte.

F: An welchem Ort haben Sie das Fahrzeug verlassen?

A: Es war in der Nacht ich kann es nicht sagen.

F: Wo sind Sie dann hingegangen?

A: Ich bin in zu einem Auto gekommen, da hatte ich die Möglichkeit ohne zu bezahlen mitzufahren. So bin ich bis zur Grenze gekommen.

F: Wie sind Sie dann von der Grenze weiter gekommen?

A: Ich bin in eine Region von XXXX namens XXXX angekommen. Ich habe mich nicht gut ausgekannt dort. Ich habe nur immer nach einem Auto gefragt, dass nach XXXX fährt.

F: Wer hat diesen Zettel verfasst, den Sie im Verfahren vorgelegt haben?

A: Ich habe diesen Zettel geschrieben. Ich habe es währen der Zeit geschrieben, als ich mich auf dem Schiff befand.

F: Was steht darin?

A: Das ist meine Geschichte, die ich heute erzählt habe.

F: Warum haben Sie dies aufgeschrieben?

A: Da ich die Sprache nicht kann, habe ich das aufgeschrieben mit Absicht um das herzuzeigen, wenn ich Italien ankomme. Außerdem ist es eine Erinnerungsstütze für mich, ich kann die Geschichte eines Tages meinen Kindern erzählen.

F: AW wird erster Satz des Textes diktiert um zu sehen, ob dies seine Schrift ist.

A: Ich bin sehr nervös ich kann jetzt nicht schreiben.

F: Haben Sie Schreiben gelernt?

A: Ja.

F: Dann beruhigen Sie sich bitte und wenn Sie so weit sind, schreiben Sie den ersten Satz.

A: beginnt zu schreiben.

F: Was befürchten Sie wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

A: Dort ist man bedroht, man ist seines Lebens nicht sicher. Ich glaube man wird mich töten.

F: Haben Sie alle Vorfälle im Heimatland geschildert?

A: Ja.

F: Es werden Ihnen die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland übersetzt. Sie haben danach die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

F: Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Nein.

..."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Ausweisung nach Mauretanien ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 02.03.2012 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2012 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Gerügt wurde vor allem, dass keine ausreichenden Feststellungen zur Staatsangehörigkeit getroffen worden seien. Hinzu kommt noch, dass die Länderfeststellungen veraltet seien und eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen worden sei.

Am 31.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt:

"...

F: Möchten Sie hinsichtlich Ihrer Angaben Korrekturen machen?

A: Mein Aufenthalt in XXXX war 4 Monate lang.

F: Wo waren Sie in diesen 4 Monaten. Ich befand mich an Bord eines Schiffes, das war bereits zu Beginn meiner Flucht.

...

F: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente? (Reisepass? Personalausweis? Führerschein?)

A: Nein. Ich habe im Heimatland einen Geburtenauszug.

F: Könnten Sie sich den Geburtenauszug beschaffen, zur Bestätigung Ihrer Identität?

A: Ich wollte es heute schon vorlegen, aber ich besitze die Mittel und das Geld nicht, damit man mir es hierherschicken kann, ich weiß, dass es wichtig für mein Verfahren wäre.

F: Wann genau sind Säe aus Ihrem Heimatland ausgereist?

A: Am 20. Oktober 2011 bin ich auf dem Weg zwischen den beiden Gefängnissen weggereist. Eines befindet sich in XXXX und Noadibou. Es war ein Transfer zwischen den beiden Gefängnissen, ab da an hat meine Flucht begonnen.

F: An welchen Adressen im Heimatland haben Sie gelebt? Von Geburt bis zur Ausreise. Nennen Sie genaue Adressbezeichnungen.

A: Anfangs lebte ich im Viertel XXXX. Ich habe schon immer meine Adressen gewechselt und bei Freunden gelebt, aber ich lebte immer in XXXX. Die Adresse lautet: XXXX visavis vom Markt in XXXX.

F: Lebten Sie direkt in der Stadt XXXX?

A: Ja.

F: Mit welchen Personen haben Sie an der letzten Adresse gemeinsam gewohnt?

A: Mit meiner Familie, also mit meinen Eltern und mit meinen Geschwistern XXXX.

F: Welche Verwandten von Ihnen leben derzeit noch im Heimatland?

A: Außer meiner Familie habe ich sonst keine Verwandten.

F: Wem gehörte das Haus in dem Sie lebten? Was ist nun damit?

A: Es war ein Miethaus. Zum Zeitpunkt meiner Ausreise lebte meine Familie in diesem Haus.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Ja, wir haben gelegentlich per Telefon Kontakt.

F: Wo rufen Sie Ihre Familie an?

A: Ich rufe immer XXXX an. Befragt gebe ich an, dass ich die Telefonnummer nicht weiß. Ich habe ein Adressbuch, in welcher die Nummer eingetragen ist.

Anmerkung: Sie werden aufgefordert, der Behörde die Telefonnummer bekannt zu geben.

F: Was erzählt Ihnen Ihre Familie? Worüber sprechen Sie? Wie lebt Ihre Familie?

A: ich frage, wie es ihnen geht Ihr Leben ist nach wie vor schwierig, ich bin der älteste Sohn und für die Familie verantwortlich. Niemand von ihnen geht einer Beschäftigung nach, aber mein Bruder XXXX geht Fischen, wir haben dort das Meer zwischen Marokko und Mauretanien. Er verkauft den Fisch dann.

F: An welchem Meer fischt Ihr Bruder?

A: Wir nennen es nur Ozean.

F: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt? Haben Sie gearbeitet?

A: Ich habe in der Fischerei gearbeitet, war Schweißer und auch Maurer.

F: Wie war die finanzielle Situation Ihrer Familie im Heimatland?

A: Ich verdiente nicht gut, aber ich war gezwungen zu arbeiten, damit wir überleben konnten.

F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

A: Ich bin Mauretanier.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Fula.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche Fula, Wolof, Mandingo und Französisch.

F: Weshalb sprechen Sie kein Arabisch?

A: Ich habe Arabisch nicht gelernt.

F: Gingen Sie nicht zur Schule?

A: Doch, ich besuchte die Schule, aber dort lernt man kein Arabisch.

F: Welcher Unterrichtssprache hatten Sie?

A: Wir haben in Französisch Unterricht erhalten.

F: Wie sprechen die anderen Leute in Mauretanien? Wie haben Sie sich verständigt?

A: Die Sprachen, die ich bereits genannt habe, dann gibt es noch Soninque, Sarakhule, Touareq und Arabisch.

F: Welcher Religion gehören Sie an?

A: Ich bin Moslem.

F: Hatten Sie im Heimatland jemals Schwierigkeiten aufgrund Ihrer Volksgruppe und Ihrer Religion?

A: Wir Fula werden dort als Schwarze bezeichnet, die Wolof auch. Die Mandingo werden dort auch als schwarzes bezeichnet.

F: Welche Probleme hatten Sie nun persönlich deshalb?

A: Man betrachtet uns als Sklaven, wir Mooren mussten arbeiten und wurden dafür nicht bezahlt.

F: Wurden Sie selbst nicht bezahlt fürs Arbeiten?

A: Ich habe schon Geld für meine Arbeiten als Maurer oder Schweißer bekommen. Ich wurde nicht als Mensch respektiert. Ich bin Moslem und wir durften nicht beten, wo die Weißen beten. Die Weißen Arbeitgeber haben nicht immer bezahlt, es hing davon ab ob sie einem leidgetan haben oder nicht, manchmal hat man umsonst gearbeitet. Deswegen habe ich mit allem anderen aufgehört und mich aufs Fischen konzentriert.

F: Was meinen Sie damit, dass Sie nicht dort beten konnten, wo die Weißen beten?

A: Wir sind zwar alle Moslem, aber wir Schwarzen mussten uns in der Moschee weiter nach hinten setzen, wir durften nicht ganz nach vorne.

F: Wurden Sie daran gehindert Ihren Glauben auszuüben?

A: Nein, aber wir durften nur draußen beten.

F: Vorhin gaben Sie an, nur weiter hinten beten zu dürfen jetzt sagen Sie, Sie dürften nicht in die Moschee hinein.

A: Vielleicht hat mich der Dolmetscher nicht richtig verstanden, aber wir Schwarzen durften nicht in die Moschee hinein, wir haben draußen gebetet Die Weißen haben gemeint, wir dürften nicht in die Moschee hinein, weil wir Sklaven wären.

F: Befanden sich in der Moschee überhaupt keine Schwarzen?

A: Ich habe nie welche gesehen. Die Weißen sagen, dass die Schwarzen nicht in die Moschee gehen dürfen.

F: Waren Sie jemals in einer Moschee?

A: Ja, es war eine marokkanische Moschee in XXXX Das war im Jahr 2011.

F: In diese Moschee durften Sie hinein?

A: Ja. Für die Marokkaner ist es egal, wer in die Moschee kommt, aber für den weißen Mauretanier nicht.

F: Gingen Sie dann öfters in die marokkanische Moschee?

A: Ja, gelegentlich ging ich schon dorthin beten.

F: Kennen Sie die Hauptstadt von Mauretanien?

A: Ja, XXXX

F: Wissen Sie den Namen des Staatsoberhauptes von Mauretanien?

A: Er heißt XXXX.

F: Welche Währung gibt es in Mauretanien?

A: Sie heißt XXXX.

F: Können Sie angeben, weiche Münzen und welche Scheine es in dieser Währung gibt?

A: Bei den Scheinen gibt es 100er, 200er. Bei den Münzen gibt es 25er und 50er Münzen, das sind die Stückelungen die ich kenne.

F: Wissen Sie, wie ein Geldschein aussieht, können Säe es beschreiben?

A: Er sieht ähnlich wie ein libyscher Dinar aus, der 200er ist grün und der 100er ist graulich. Ich kann mich nicht gut daran erinnern.

F: Nennen Sie die Regionen in Mauretanien?

A: Also es gibt z.B. XXXX das sind Städte die ich kenne.

F: Kennen Sie einen Fußballverein in Mauretanien?

A: Ich interessiere mich nicht für Fußball, aber es gibt eine Mannschaft namens Neman.

F: Gibt es in XXXX einen Hafen? Wenn ja, wie heißt dieser?

A: Ja, es gibt einen, das ist der internationale Hafen, er hat keinen Namen. Wenn dieser einen Namen hat, kenne ich ihn nicht.

F: Sie haben jedoch in der Fischerei gearbeitet. Waren Sie dann nicht öfters am Hafen.

A: Doch, aber er äst der internationale Hafen von XXXX, ich kenne nur diesen.

F: Gibt es in XXXX einen Markt? Wenn ja, wie heißt dieser?

A: Ja, das ist der XXXX sonst kenne ich keinen. Es gibt auch den marokkanischen Markt, er heißt XXXX.

F: Nennen Sie die Distrikte von XXXX.

A: Das was ich bereits oben aufgezählt habe liegt in XXXX.

F: Die Frage weiter oben, war jedoch, dass Sie die einzelnen Regionen in gesamt Mauretanien aufzählen. Wissen Sie diese?

A: ich kennen nur XXXX mehr kenne ich nicht.

F: Beschreiben Sie die Flagge von Mauretanien.

A: Sie ist grün und hat einen Stern und einen Mond darauf.

F: Sie haben damals angegeben, eine Schule besucht zu haben. Wie heißt die Schule und wo befindet sich diese?

A: Die Schule heißt "ecole des garcon". Sie befindet sich in der Nähe von XXXX.

F: Waren Sie der einzige Ihrer Familie, der die Schule besuchte?

A: Ja, es war ein Gymnasium.

F: Warum gingen Ihre Geschwister nicht zur Schule?

A: Weil wir die finanziellen Mittel nicht hatten. Das Leben in Mauretanien äst sehr schwer.

F: Können Sie nochmals schildern, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Ich hatte dort Probleme. Ich nahm an einer Demonstration bei uns am Gymnasium teil. Die Regierung hat die Lehrer nicht bezahlt, aber die Lehrer haben uns gezwungen sie zu bezahlen. Die Professoren haben uns Schüler zusammen gesammelt, damit wir deshalb demonstrieren. Wir gingen von der Schule weg bis zum Unterrichtsministerium. Während der Demonstration gab es Sachschäden. Die Touareg, die Telinka und die Leute vom Mouvement Anti-Esclavage sind in die Menge hinein gerast. Diese Gruppen haben uns bei unserer Demo begleitet, für ihre eigene Sache. Das bedeutete für uns ein Problem. Der Chef dieser Anti-Esclavage Bewegung heißt XXXX Die Demonstration wurde sehr heftig und es entstand ein Sachschaden. Die Gendarmerie hat sich dann eingemischt und wollte nicht, dass die Demonstration das Ministerium erreicht. Die anderen Beteiligten haben begonnen mit Steinen zu werfen, weshalb sich die Polizei eingemischt hat. Ich ergriff die Flucht und rannte weg, aber ich stürzte. Die Gendarmerie hat Gaspatronen eingesetzt. Als ich stürzte wurde ich dann festgenommen. Wir wurden zu diesem Zivilgefängnis gebracht. Dort hat man mich misshandelt und man gab mir nichts zu essen, man hat mich auch zur Arbeit gezwungen. Ich war dort 6 Monate lang. Danach kam die Entscheidung mich nach Nouadibhou zu verlegen, es gibt dort ein Gefängnis namens Kairah. Bevor wir in den Transferbus kamen, hat mich ein Wärter gerufen, er kannte meinen Onkel, aber ich wusste darüber nichts bescheid. Er sagte er würde mich kennen, aber ich kannte ihn nicht. Ich dachte, er wollte zuerst Informationen von mir über die Anti-Esclavage-Einheit. Ich habe nicht geantwortet, deshalb wurden wir transferiert. An der Stadtgrenze XXXX hielt das Fahrzeug dann an, ich wurde aufgerufen und bin ausgestiegen. Der Lenker hat mir eine Ohrfeige gegeben und hat das Geld auf den Boden geworfen. Mit diesem Geld ging ich dann nach XXXX. Das war am 20. Oktober 2011.

F: Wann begann die Demonstration und wann wurden Sie dann verhaftet?

A: Sie war um 9 Uhr morgens. Ich kann es nicht genau sagen, aber vielleicht war es ca. 11 Uhr vormittags, als ich festgenommen wurde.

F: Wie viele Personen befanden sich mit Ihnen gemeinsam im Fahrzeug als Sie verhaftet wurden?

A: Es waren noch andere Personen im Fahrzeug, aber schwer zu sagen, wie viele es waren. Vielleicht waren wir 30 oder auch 10.

F: 30 oder 10 ist jedoch schon ein großer Unterschied.

A: Wir waren ungefähr 30 Leute.

F: Wurden Sie gleich nach der Festnahme in das Gefängnis gebracht?

A: Nein, wir wurden zuerst ins Fahrzeug eingesperrt und dann ins Gefängnis, dort blieben wir dann 6 Monate.

F: ln welches Gefängnis wurden Sie gebracht?

A: Es ist das Zivilgefängnis.

F: Als Sie überstellt wurden, waren Sie alleine, oder waren auch andere Häftlinge anwesend?

A: Wir waren mehrere Häftlinge bei der Überstellung, ich denke es waren auch etwa 30 Personen.

F: Wie konnten Sie von XXXX nach XXXX gelangen und wie lange waren Sie unterwegs?

A: ich habe mit dem Geld, welches der Wächter auf den Boden geschmissen hat den Transport finanziert Ich fuhr mittels LKW über XXXX nach XXXX nach XXXX. Ich war etwa 1,5 Tage unterwegs.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja.

..."

Mit Ladung vom 26.06.2012 wurde der Beschwerdeführer am 13.07.2012 in das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zur Durchführung einer Sprachanalyse geladen.

Am 13.07.2012 wurde eine Sprachanalyse durchgeführt, in der zusammenfassend festgestellt wurde, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Mauretanien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung in Senegal auszugehen.

Am 05.11.2012 fand ein Parteiengehör statt, bei dem die Zusammenfassung des Gutachtens übersetzt wurde und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen.

Die wesentlichen Passagen dieses Parteiengehörs gestalteten sich wie folgt:

"...

F: Was sagen Sie dazu, dass aus dem Gutachten eindeutig hervorgeht, dass Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Senegal stammen, nicht jedoch aus Mauretanien?

A: Dieser Gutachter könnte sich trotzdem irren. Man sagte dass ich aus dem Senegal stamme, aber ich bin aus Mauretanien. Außerdem stimmt es nicht, ich kann Arabisch, also ich kann den Koran lesen.

F: Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb Sie in keinster Weise mit der arabischen Sprache vertraut sind, obwohl Sie in Mauretanien gelebt haben wollen und dort auch die Schule besucht hätten.

A: Die Araber sind anders. Ich habe dort die Schule besucht, aber auf Französisch.

F: Sie brachten trotz Aufforderung bei der letzten Einvernahme keinerlei Identitätsdokumente in Vorlage. Das Gutachten bestätigt eindeutig ihre Nationalität Senegal.

A: Mein Vater ist alt, eigentlich ist er tot, das ist kompliziert. Meine Mutter ist alt. Wenn ich mit ihnen telefoniere, dann frage ich meine Mutter nach meinen Unterlagen, aber sie finden diese nicht. Ich will ja Dokumente vorlegen. Und für neue Dokumente braucht man Geld und meine Eltern haben kein Geld. Es passt mir überhaupt nicht, dass man sagt, ich sei aus dem Senegal, was ist wenn ich sterbe, wohin wird man dann meine Überreste hinbringen, man wird sie nicht in ein anderes Land bringen.

F: Das Gutachten besagt eindeutig, von der Länderkunde und auch von der Sprache her, dass Sie aus dem Senegal stammen.

A: Ich war nie im Senegal, Mandinka habe ich in Mauretanien gelernt, es gibt dort viele Senegalesen. Es gibt dort Karamokos, das sind diese die den Kindern den Koran beibringen, meiner war aus Mandinka.

F: Was sagen Sie dazu, dass Sie über muttersprachliche Kenntnisse in Mandinka verfügen, welche im Südsenegal, Gambia und Guinea Bissau, nicht aber in Mauretanien gesprochen werden?

A: Nein, das ist nicht so, mir wurde der Koran durch einem Mandinka-Lehrer beigebracht, ich habe damals den Befragenden der Sprachanalyse mitgeteilt, dass ich Fula bin, aber meine Eltern nicht Fula sprechen.

Vorhalt: Aufgrund der eindeutigen Sprachanalyse wird Ihre Staatsangehörigkeit von Mauretanien auf Senegal geändert.

A: Ok. Wenn das so entschieden wird, kann ich es nicht ändern.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen, dass was ich zu sagen habe, habe ich bereits gesagt. Angenommen ich lege heute ein Dokument vor, welches besagt, dass ich aus Mauretanien bin, denkt man dann noch immer, dass ich aus dem Senegal bin.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2012 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und lli. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"...

-betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

In Anbetracht der mit Ihnen durchgeführten Sprachanalyse sowie der durchgeführten Einvernahme steht fest, dass Sie Ihren tatsächlichen Herkunftsstaat bewusst falsch angegeben haben und nicht wie von Ihnen behauptet aus Mauretanien sondern Sie aus dem Senegal stammen.

An der Behauptung, Sie seien ledig, bestand kein Zweifel und war demnach auch davon auszugehen.

Die Feststellung, dass Sie gesund sind, ergibt sich aus Ihrer glaubhaften Aussage bei Ihrer Einvernahme, Ihrem persönlichen Eindruck, und dem Umstand, dass Sie keinerlei ärztliche Befunde vorlegten.

Die Feststellung, dass Sie im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen, ergibt sich aufgrund der unbedenklichen Angaben diesbezüglich bei Ihren Einvernahmen.

Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen, zumal auch Sie selbst ausführen, illegal nach Österreich gekommen zu sein. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den exakten Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.

-betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Es steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Dass Sie zur behaupteten Gefährdungstage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machten, war anhand einiger Widersprüche festzustellen, ging dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervor und waren die Ausführungen auch in keiner Weise nachvollziehbar.

Sie gaben an, aus Mauretanien zu stammen und dieses Land deshalb verlassen zu haben, da Sie als Schüler an einer Demonstration wegen den schlechten Verhältnissen in den Schulen teilgenommen hätten. Die Polizei hätte diese Demonstration jedoch gewaltsam aufgelöst und Sie wären dabei festgenommen worden. Sie hätten sich 6 Monate im Gefängnis befunden, bei einer Überstellung in ein anderes Gefängnis hätte ein Wächter Ihnen zur Flucht verholfen.

Es war Ihnen jedoch nicht möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage nur ansatzweise glaubhaft zu machen und weiters wurde in Ihrem Verfahren mittels Sprachanalyse festgestellt, dass Sie nicht aus Mauretanien stammen sondern aus dem Senegal, weshalb Ihren Gründen, die sich auf Mauretanien beziehen, noch weniger Glauben geschenkt werden kann.

Ein eindeutiges Indiz vor der Durchführung der Sprachanalyse, dass Sie nicht aus Mauretanien stammen, waren Ihre geringen Länderkenntnisse über Mauretanien sowie auch, dass Sie nicht einmal ansatzweise über Arabisch-Kenntnisse verfügen, obwohl Arabisch die Landessprache in Mauretanien darstellt. Nachdem Sie weiters angaben, ein Gymnasium besucht zu haben und davon auszugehen ist, dass die Amtssprache auch in den Schulen Arabisch ist, ergaben sich erhebliche Zweifel an Ihrer vorgebrachten Herkunft, weshalb eine Sprachanalyse in Auftrag gegeben wurde.

Zusammengefasst werden nun einige Feststellungen aus dem Gutachten der Sprachanalyse angeführt, um ersichtlich zu machen, dass in Ihrem Fall von einer Herkunft aus dem Senegal auszugehen ist.

Was Ihre Sprachkenntnisse in Arabisch betrifft, gaben Sie von sich aus an, über keine Arabischkenntnisse zu verfügen, lediglich den Koran hätten Sie auf Arabisch Lesen und Schreiben gelernt Da Sie jedoch angaben, aus XXXX zu stammen und dort hauptsozialisiert (Schule, Beruf, Familienleben) waren, wäre in Ihrem Fall jedoch von einer Kompetenz im Arabischen auszugehen, was jedoch nicht der Fall war. Sie zeigten in der durchgeführten Sprachanalyse keine oder eine nur marginale lexikalische Kompetenz im Arabischen, weder im Grund- oder Alltagswortschatz, noch im Bereich der Fischerei, in der Sie in Mauretanien tätig gewesen wären. Weiters waren Sie auch nicht einmal in der Lage den Namen der Hauptstadt XXXX, in der Sie gelebt haben wollen, auf Arabisch zu schreiben.

Sie wären jedoch in XXXX aufgewachsen, dort zur Schule gegangen, hätten dort gearbeitet und es würden dort auch Ihre Familienmitglieder leben. In allen oder jedenfalls den meisten dieser Umstände hätten Sie normalerweise das Arabische, als allgemeine Verkehrssprache Mauretaniens erwerben müssen, gleich welche Sprache innerhalb Ihrer Familie gesprochen wurde. Bei Personen, welche wie Sie, die Schule bis zur Erlangung der mittleren Reife besucht haben, ist davon auszugehen, dass diese entweder in arabischer Sprache unterrichtet wurden, oder dass säe Arabisch als Unterrichtsgegenstand hatten. Sie hätten also seit Ihrer Kindheit in einer Vielzahl an Kontexten das Arabische erwerben und sprechen müssen. Umstände, die einen Erwerb des Arabischen entgegenstanden oder einen solchen völlig verhindert haben könnten, sind aus Ihren biographischen Angaben nicht abzuleiten.

Geht man auf die überprüften Landeskenntnisse zu Mauretanien ein, stellten sich diese jedoch auch in einzelnen Bereichen als unzutreffend dar und lassen Ihre Angaben einen außerhalb Mauretaniens gelegenen, in einem Fall spezifisch senegalesischen Erfahrungshintergrund erkennen. In Ihren Angaben zum Schulbesuch, ließ sich in verschiedener Hinsicht ein Erfahrungshintergrund im senegalesischen Bildungssystem erkennen.

Sie gaben an, die Schule besucht zu haben und auf die Frage wie viele Jahre Sie diese besucht hätten, meinten Sie, dass man diese nicht zähle. Sie hätten die Schule bis zum "lycee" besucht. Sie hätten danach das "College" besucht und wären bis zum "BFEM" gekommen, hätten die Prüfung jedoch nicht bestanden, welche Sie zum Besuch des "lycee" berechtigt hätte. An anderer Stelle sagten Sie wiederum, dass das "BFEM" zur Universität führe. Sie hätten mit der

6. Klasse begonnen, dann folgten oder würden folgen, die 5., die 4. die 3., die 2. und die 1. Klasse. In der Schule hätten Sie Französisch (und nicht Arabisch) gelernt. Dazu ist jedoch festzustellen, dass sowohl die von Ihnen verwendete Bezeichnung der Abschlussprüfung zur Erlangung der mittleren Reife "BFEM", als auch die von Ihnen verwendete absteigende Nummerierung der Sekundar-Schulklassen auf einen Erfahrungshintergrund in Senegal, nicht aber in Mauretanien verweisen. Zudem wäre davon auszugehen, dass wären Sie tatsächlich in Mauretanien zur Schule gegangen, Sie auch normalerweise Unterricht im Arabischen gehabt hätten müssen.

Das Abschlusszeugnis, die Abschlussprüfung und der Abschluss der Mittelschule also die mittlere Reife nach der 9. Schulstufe, ist im Senegal unter der auch als Akronym gebräuchlichen Abkürzung "BFEM" bekannt. Dagegen wird in Mauretanien die entsprechende Prüfung mit dem Akronym "BEPC" bezeichnet.

Weiters ist festzustellen, dass die absteigende Nummerierung der Sekundarschulklassen typisch für den Senegal ist. So besucht man in der 7. Schulstufe im Senegal etwa im Alter von 13 Jahren, die

"6. Klasse", im darauffolgenden Jahr die "5. Klasse" usw. bis man in der 12. Schulstufe die "1.Klasse" erreicht hat. Dagegen werden in Mauretanien die Klassen der Mittelschulen, wie auch in Österreich, in aufsteigender Weise nummeriert.

Sie demonstrierten, obwohl in der Fischerei in Mauretanien tätig, nur unzutreffende Kenntnisse zu den in der mauretanischen Fischerei involvierten Gruppen. Weiters verfügen Sie über nur rudimentäre Kenntnisse, über die vor der westafrikanischen Küste, insbesondere bei XXXX gefischten, Arten.

ihre Kenntnis über eine Baumart, die aus klimatischen Gründen zwar nicht in Mauretanien, wohl aber im Süden des Senegal gedeiht, lässt jedenfalls einen Erfahrungshintergrund in einer außerhalb Mauretaniens liegenden Klimazone erkennen.

Sie kannten zwar den Namen der mauretanischen Landeswährung und die Stückelung der Banknoten, konnten aber die Banknoten nicht anhand von Abbildungen identifizieren.

Nach der Stückelung des Papiergeldes der Landeswährung Mauretaniens gefragt, antworteten Sie zwar zutreffend, dass es Banknoten zu 100, 200, 500,1000, 2000 und 5000 XXXX gebe.

Als Ihnen farbige Abbildungen dieser Banknoten vorgelegt wurden, die dieselben jeweils recto und verso zeigen, wobei jeweils die Angaben der Nennwerte unkenntlich gemacht wurden, konnten Sie in keinem Fall einen korrekten Nennwert zuordnen.

Sie erkannten eine aus den Samen des Baumes Parkia biglobosa hergestellten Würze und bezeichneten den Baum selbst mit dem zutreffenden Mandinka-Namen. Dazu wurde festgestellt, dass diese Art aus klimatischen Gründen in der Sahelzone Mauretaniens und des Nordsenegals gar nicht gedeiht, im Südsenegal aber verbreitet und bekannt ist. Sie ließen daher einen Erfahrungshintergrund in einer Region Westafrikas erkennen, in der Sie jedoch überhaupt nicht gelebt haben wollen.

Sie demonstrierten eine gute funktionale Sprachkompetenz im Fula. Das von Ihnen gesprochene, als Ihre Sprache bezeichnete Fula, ist jedoch nicht Ihre Muttersprache oder Ihre Erstsprache, sondern zeigt dies zahlreiche interimsprachliche (lernersprachliche) Merkmale. Als es im Zuge Ihres Befundgespräches zunehmend evident wurde, dass Sie über eine vergleichsweise geringere Sprachkompetenz in Fula als in Mandinka und Wolof verfügen, begründeten Sie dies damit, dass Sie nicht unter Fula gelebt hätten und dass ihre Eltern nicht Fula gesprochen hätten. Nur Ihre Großmutter hätte Fula gesprochen. Die Frage, weiche Sprachen Ihre Eltern gesprochen hätten, beantworteten Sie jedoch wiederholt ausweichend, ebenso die Frage danach, welche Sprache Sie am Besten sprechen würden. Sie sprechen eine dialekte Varietät des Fula, die im Raum Südsenegal, Gambia und Guinea Bissau gesprochen wird, nicht aber etwa im Nordsenegal oder in Mauretanien. Dabei ist aufgrund des häufigen Codeswitching mit dem Französischen und anderen senegalesischen Sprachen eine weitere Eingrenzung der von Ihnen gesprochenen Varietät auf den frankophonen Senegal möglich. Es ist also in erster Linie davon auszugehen, dass Sie Ihre nicht¬muttersprachliche Kompetenz im Fula im Südsenegal und nicht etwa in Mauretanien erworben haben. Im Südsenegal und in Gambia wird Fula auch relativ häufig als Zweitsprache erworben.

Zusammengefasst kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass Ihr multilinguales Sprachrepertoire in seiner spezifischen Zusammensetzung (Mandinka, Wolof, Französisch und Fula) und der dialektalen Ausprägung des von Ihnen gesprochenen Fula mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Hauptsozialisierung im Senegal verweist. Mit derselben Wahrscheinlichkeit ist eine Hauptsozialisierung in Mauretanien auszuschließen.

Das Gutachten der Sprachanalyse wurde Ihnen mit Parteiengehör am 05.11.2012 zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, sowie Ihnen eine Kopie zur Stellungnahme dazu ausgefolgt. Während des Parteiengehörs konnten Sie dem Gutachten der Sprachanalyse nicht substantiiert entgegentreten. Auch schriftlich brachten Sie keine Stellungnahme ein, welche dem Gutachten in irgendeiner Form entgegen treten würde. Vielmehr langte am 22.11.2012 bei der Behörde ein Internetausdruck ein, welchen Sie in Ihrem Verfahren vorlegten, in welchem über die Tötung von sechs Zivilisten in der Casamance (Senegal) berichtet wird. Aufgrund dieser Vorlage legt es auch den Schluss nahe, dass Sie aus Senegal stammen, ansonsten Sie keine Berichte über die Casamance vorgelegt hätten, sondern Ihre Fluchtgründe in Mauretanien aufrecht erhalten hätten.

Nicht nur, dass es Ihnen - wie oben ausgeführt - nicht gelang, Ihren tatsächlichen Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, waren Sie auch nicht in der Lage, gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen, dass Sie ihr "Heimatland" aufgrund einer Furcht vor Verfolgung verließen.

Sie waren auch nicht in der Lage, Ihre Fluchtgeschichte widerspruchsfrei und lebensnah zu erzählen. Sie stellten allgemeine Sachverhalte in den Raum und kamen Details wenn überhaupt erst dann hervor, wenn Sie konkret danach gefragt wurden.

Es ist zu erwarten, dass der Antragsteller in einem Asylverfahren, von welchem er sich Schutz und Hilfe in einer für ihn aussichtslosen Lage erwartet oder erhofft, nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. bei der Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so integriert, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg derart verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Jedoch nicht nur, dass Ihre Angaben dermaßen realitätsfremd waren, erhielten diese auch noch zahlreiche Widersprüche, weshalb es nicht möglich war, ihren Angaben Glauben zu schenken.

Grob widersprüchlich waren Ihre Angaben hinsichtlich der Dauer ihrer Schulzeit, weshalb die Grundgeschichte Ihrer Flucht bereits nicht sehr glaubwürdig erscheint. So gaben Sie an, mit 6 Jahren mit der Schule begonnen zu haben und 9 Jahre die Schule besucht zu haben, vor der Ausreise hätten Sie das 9. Schuljahr nicht beendet. Folgt man Ihren Ausführungen, müssten Sie jedoch erst 15 Jahre alt sein. Nachdem es sich bei Ihnen um einen erwachsenen 25-jährigen Mann handelt, ist nicht anzunehmen, dass Sie die Schule noch immer besuchen.

Demnach wären Sie 19 Jahre zur Schule gegangen, was jedoch in höchstem Maße anzuzweifeln ist, zumal Sie auch nur Angaben 9 Jahre die Schule besucht zu haben.

Aus diesen Angaben war bereits zu Beginn ersichtlich, dass Sie somit vor der Ausreise keine Schule mehr besuchten und an einer Demonstration als Schüler auch nicht teilgenommen haben weshalb Ihre Grundgeschichte bereits als ad absurdum geführt werden muss.

Hätten Sie nun tatsächlich an dieser Demonstration teilgenommen ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie keine Parolen oder Slogans dieser Demonstration nennen können. Ist doch anzunehmen, dass wenn man für eine Sache kämpft und es Transparente gibt, man sich diese doch sehr wohl merkt Sie konnten jedoch nicht einmal annähernd angeben, weiche Sätze sich auf den Transparenten befanden, weshalb daraus nur geschlossen werden konnte, dass Sie an solch einer Demonstration zu keiner Zeit teilgenommen haben.

Auch Ihre Schilderung, dass Sie angeblich mit Tränengas von der Polizei beschossen worden wären, gleicht keiner Erzählung eines realen Vorfalles. Sie erwähnten mit keinem Wort, ob und welche Schmerzen Sie dadurch hatten, ist doch anzunehmen, dass wenn Tränengas eingesetzt wird, ihnen dieser Schmerz doch sehr wohl in Erinnerung bleibt. All Ihre Angaben sind lediglich reine Behauptungen ohne dass Sie diese durch realitätsnahe Schilderungen mit Leben erfüllen.

Hinsichtlich Ihrer angeblichen Verhaftung und den Weitertransport auf eine Polizeistation sind ebenfalls einige Ungereimtheiten aufgetreten. Sie gaben befragt an, dass man Sie mit dem Fuß getreten hätten, nachdem Sie gestürzt wären, danach hätte man Ihnen Handschellen angelegt und in ein Auto gebracht. Befragt wo Sie mit dem Auto hingefahren seien, gaben Sie an, dass dies ein Polizeizentrum gewesen wäre, Sie wüssten jedoch nicht wo es sich befunden hätte. Konkret befragt, warum Sie dies nicht wüssten, gaben Sie dann die Antwort: "Es ist üblich, dass man nach einer Verhaftung eine Augenbinde bekommt."

Wären Ihnen nun bei der Verhaftung die Augen verbunden worden, ist anzunehmen, dass Sie diesen doch wichtigen Umstand in Ihrer Schilderung bereits selbstständig angeben und kann Ihre Aussage daher nur als Ausrede gewertet werden.

Weiters wurden Sie befragt, wie lange Sie sich dann auf dieser Polizeistation aufgehalten hätten. Auch auf diese Frage konnten Sie vorerst keine Antwort geben und meinten lediglich, dass Sie sich nicht mehr erinnern könnten. Es ist jedoch anzunehmen, wenn eine Person derartiges erlebt, diese sich sehr wohl erinnern kann, wie lange ungefähr man auf so einer Polizeistation verbracht hat.

Ein weiters Indiz für ihre Unglaubwürdigkeit und der Tatsache, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um eine einstudierte Geschichte handelt ist diese, dass Sie bei der Antragstellung einen A4-Zette! mit Ihrer Fluchtgeschichte mitführten. Befragt, wer diese Geschichte verfasst hätte, gaben Sie an, dass Sie diese selbst geschrieben hätten, während Sie sich auf dem Schiff nach Italien befanden. Dies ist jedoch aus folgenden Überlegungen nicht glaubwürdig.

Zum einen handelt es sich bei diesem Schreiben um eine Kopie. Weshalb Sie dieses Schreiben, welches Sie angeblich selbst für Sie persönlich verfassten, kopieren hätten sollen, kann nicht nachvollzogen werden und weiters ist auch nicht ersichtlich, wie Sie auf dem Schiff überhaupt eine Kopie Ihres Schreibens hätten machen sollen.

Andererseits wurden Sie während der Einvernahme aufgefordert, den ersten Absatz dieses Schreibens selbstständig zu schreiben und wurde ihnen dieser Text diktiert. Hierbei ist bereits mit freiem Auge, ohne graphologische Kenntnisse, erkennbar, dass es sich hierbei nicht um ein und dieselbe Handschrift handelt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass dieses Schreiben von Ihnen persönlich verfasst wurde.

Es erweckt eher den Eindruck, als wäre Ihnen diese Geschichte aufgeschrieben worden, um diese möglichst detailliert auswendig zu lernen, was Ihnen jedoch bei der Einvernahme nicht gelang.

Aufgrund obiger Ausführungen war Ihrem gesamten Vorbringen zu einer Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Das Bundesasylamt kommt auch zum Schluss, dass Sie über Ihre tatsächliche Herkunft und Staatsangehörigkeit vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben. Darüber hinaus bestätigt das Sprachgutachten eindeutig, dass Ihre Sprach- und Herkunftskompetenzen eindeutig dem Senegal zuzuordnen sind, mit der gleichen Sicherheit wird ausgeschlossen, dass Sie aus Mauretanien stammen. Schon allein aufgrund dieser Tatsache, war es bereits nicht mehr möglich Ihren Angaben zur Flucht Glauben zu schenken.

-betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

-betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

...."

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.

In der Beschwerde vom 21.12.2012 legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er sich als Staatsangehöriger Mauretaniens fühle. Zur Sprachanalyse wolle er angeben, dass er, als er noch klein gewesen sei, von seinen Eltern einem Marabut übergeben worden sei, der ihn in seine Koranschule in den Senegal mitgenommen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er sein Leben in Senegal verbracht. Als sein Lehrer getötet wurde, sei er nach Mauretanien zurückgekehrt. Er stamme aus Mauretanien, aber da er fast seine gesamte Kindheit und Jugend im Senegal verbracht habe, sei es auch nicht verwunderlich, dass er nicht alle Details aus seiner Heimat kenne. Er spreche sich ausdrücklich sowohl gegen eine Ausweisung in den Senegal als auch nach Mauretanien aus, da ihm in beiden Ländern eine reale Gefahr im Sinne der GFK drohe. Falls seinem Asylvorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werde, sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer bekräftigt auch, dass die geschilderten Ereignisse 2011 wirklich stattgefunden hätten. Er habe an der Demonstration teilgenommen und sei für Anliegen für die Jugendlichen seiner Heimat eingetreten. Er sei auch wirklich im Gefängnis gewesen. Seine Verfolgung beruhe auf seiner politischen Gesinnung. Auf Grund seiner Ethnie habe er unter gewissen Diskriminierungen zu leiden.

Dem Asylgerichtshof wurde im Laufe des Jahres 2013 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs für Anfänger vom 24.09.2012 bis 31.01.2013 sowie einen Deutschkurs für Anfänger mit leichten Vorkenntnissen vom 07.03.2013 bis 13.06.2013 erfolgreich abgeschlossen habe.

Mit Schreiben vom 05.12.2013 wurde eine Vaterschaftsanerkennung des Beschwerdeführers vorgelegt. Laut Standesamt Wien vom 28.11.2013 sei er Vater einer Tochter, XXXX Die Mutter und gesetzliche Vertreterin sei XXXX Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er Staatsangehöriger Senegals und am XXXX geboren worden sei.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.09.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache o.a. Gerichtsabteilung am 01.10.2015 zugewiesen.

Da der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht nicht erreichbar war, wurden neben der ZMR-Abfrage auch Haftanfragen durchgeführt, die jedoch negativ blieben.

Mit Schreiben des BFA vom 15.12.2015 wurde mitgeteilt, dass bezüglich des Beschwerdeführers eine Obdachlosenmeldung vorliege.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16.12.2015 zur mündlichen Verhandlung am 09.02.2016 geladen. Gleichzeitig wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zu Senegal vom Februar 2015, mit der Möglichkeit schriftlich bis 3 Werktage vor der Verhandlung oder mündlich in der Verhandlung dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Weiters wurde er ersucht, die mögliche Lebensgefährtin bzw. Mutter des Kindes zur Verhandlung mitzubringen.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 wurde von der zuständigen LPD mitgeteilt, dass eine postalische Erreichbarkeit nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe seine Meldeverpflichtung bis dato negiert. Die Verständigung über die Hinterlegung der Ladung sei ungeachtet geblieben.

Am 05.02.2016 wurde die Zustellung der Ladung vom 16.12.2015 gemäß § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet.

Am 09.02.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die anwesende Rechtsberaterin teilte mit, dass seitens der Rechtsberatung seit 2014 kein Kontakt mehr besteht. Der Beschwerdeführer konnte auch vor der Verhandlung nicht kontaktiert werden.

Verlesen wurde die aktuelle Strafregisterauskunft, darin scheinen keine Verurteilungen auf. Weitere Mitteilungen über das aktuelle Privat- und Familienleben liegen nicht vor. Der BF ist seit 04.12.2015 obdachlos gemeldet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, als nunmehr zuständige Behörde, teilte bereits mit Schreiben vom 03.12.2015 mit, dass es an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehme. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist auch auf Grund eigener Angaben (vgl. Vaterschaftsanerkenntnis) Staatsbürger Senegals. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung im Sinne der GFK kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil des Lebens in Senegal. Erst im Februar 2012 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat am 28.11.2013 bei einem Standesamt angegeben, dass er Vater einer am 13.11.2013 geborenen polnischen Staatsbürgerin zu sein. Besondere familiäre Bindungen zur Mutter des Kindes bzw. zum Kind selbst sind nicht bekannt. Es liegen keine Hinweise einer Lebensgemeinschaft vor. Der Beschwerdeführer ist obdachlos gemeldet, kommt derzeit seinen Meldeverpflichtungen jedoch nicht nach. Für weitere private oder familiäre Bindungen zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. 2013 hat er zwar Deutschkurse besucht, Nachweise über die Ablegung einer Sprachprüfung liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Zur Situation in Senegal werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2015 zitiert:

"...

Politische Lage

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für 7 Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 8.2014). Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde Macky Sall, der Premierminister unter Wade war und 2009 mit ihm gebrochen hatte. Die 12 anderen Oppositionskandidaten hatten Macky Sall nach dem ersten Wahlgang unterstützt. Präsident Sall berief am 3.4.2012 eine neue Regierung. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist. Senegal hebt sich als Land, in dem es nie einen Staatsstreich gab, mit seiner insgesamt funktionierenden Demokratie in der Region deutlich ab (AA 15.10.2014). Der friedliche Machtübergang von Präsident Abdoulaye Wade zu Präsident Macky Sall im April 2012 hat bei den Menschen in Senegal hohe Erwartungen geweckt. Seit seiner Wahl hat er in einigen Politikbereichen für Stabilität gesorgt. Dennoch zeigen sich viele Menschen enttäuscht, da sie insgesamt nur wenige Fortschritte erkennen können (KAS 19.5.2014). Die Koalition hat viele Erwartungen und Hoffnungen nicht erfüllt, die Hauptprobleme des Landes: Massenarbeitslosigkeit, Bildungskrise und enorme Entwicklungsdiskrepanzen sind weit von einer Lösung entfernt (KAS 7.2014). Das erste Halbjahr 2014 stand im Zeichen der Kommunalwahlen in Senegal, die am 29.6.2014 stattfanden (AA 15.10.2014). Die Enttäuschung vor allem der urbanen Bevölkerung fand ihren Ausdruck in einer "Abwahl" der Regierungskoalition in den großen städtischen Zentren (KAS 7.2014). Die Oppositionsparteien konnten Erfolge erringen (u.a. Bürgermeister in Dakar). Diese Wahlniederlage veranlasste den Präsidenten zu einer Kabinettsumbildung am 6.7.2014. Neuer Premierminister - der dritte seit 2012 - ist Mahammed Dionne. Er steht mehr für die Umsetzung des "Plan Sénégal émergent" (PSE), einer Infrastruktur-Projektliste, die Präsident Sall am Herzen liegt, als für das andere wichtige politische Projekt, die Bekämpfung von Korruption (AA 15.10.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Die politische Stabilität und Integrität der Republik Senegal ist seit 1982 in der Casamance durch einen immer wieder aufflammenden Konflikt mit der Rebellenbewegung MDFC (Mouvement des forces démocratiques de la Casamance) gefährdet. Bei Eskalationen des Konflikts ist es auf beiden Seiten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die Übergänge zwischen politischen und kriminellen Motiven der einzelnen Fraktionen sind fließend (AA 15.10.2014). Der Casamance-Konflikt ist nicht der einzige in Senegal; insgesamt gefährden Konflikte in den Grenzregionen zu Gambia und Guinea, lokale Konflikte in der Region Kédougou und regionale Einflüsse aus dem Sahel die Stabilität Senegals (KAS 19.5.2014).

Quellen:

Konflikt in der Casamance

Der seit drei Jahrzehnten ungelöste bewaffnete Konflikt in der Casamance bleibt für die Regierung eine Herausforderung. In diesem südlichen, durch Gambia geografisch nahezu abgetrennten Teil des Landes, kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" mit dem Ziel der Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung (AA 3.2014). Präsident Macky Sall hat die Befriedung der Casamance zur Priorität erklärt, die er mit den MFDC-Rebellen und den Nachbarstaaten Guinea Bissau und Gambia erreichen wolle. Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der MFDC ließen seit 2012 deutlich nach. Im Frühjahr 2014 verkündete der Führer der MFCD, Salif Sadiò, einen einseitigen Waffenstillstand (AA 15.10.2014). Die verschiedenen Rebellengruppen werden in die Diskussionen eingebunden, mittlerweile zeigen sich fast alle Parteien bereit zu ernsthaften Friedensverträgen. In der geplanten dritten Dezentralisierungsreform Senegals (Acte III) soll die Casamance als wirtschaftlich-geografisches territoire Pilotregion für die kommunale Selbstverwaltung werden und somit ein gewisses Maß an Autonomie erlangen (KAS 19.5.2014). Im Juli 2004 wurde ein Amnestiegesetz erlassen, das alle seit 1.6.1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen - durch Angehörige der Armee wie der Rebellen - betrifft. Angehörige des MFDC, die seit Anfang der 80er Jahre für die Unabhängigkeit der Casamance kämpfen, sind aber nicht schon aufgrund ihrer MFDC-Mitgliedschaft einer Verfolgung ausgesetzt, sondern erst bei Einsatz von Gewalt zur Erlangung der Unabhängigkeit (AA 15.10.2014).

Quellen:

...

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden. Im Zuge der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in der Casamance kam und kommt es jedoch seit den 80er Jahren immer wieder zu schweren Zwischenfällen (GIZ 8.2014). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 3.2014). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. In Senegal sind weder unmittelbar noch mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe festzustellen. Druck durch staatliche Stellen wegen politischer Überzeugungen kommt in Einzelfällen vor (AA 15.10.2014). Die Menschenrechtsorganisationen RADDHO (Rencontre Africaine pour la Défense des Droits de l'Homme) und ONDH (Organisation Nationale des Droits de l'Homme au Sénégal) sowie einige andere Organisationen, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben, verteidigen die Wahrung der Menschenrechte im Land (GIZ 8.2014)

Quellen:

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Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperierte im Wesentlichen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 27.2.2014).

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 15.10.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig (GIZ 5.2014).

Senegal zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Hälfte der Bevölkerung kann weder schreiben noch lesen, 46,7 Prozent der Menschen leben laut Weltbank (2011) von weniger als zwei US-Dollar am Tag und die Mangelernährung von Kindern hat laut Weltgesundheitsorganisation sogar zugenommen. Die Bevölkerung wächst jährlich um knapp drei Prozent und die Verstädterung nimmt durch Landflucht und die hohe Geburtenrate weiter zu. Zwar populär, aber sehr diskutabel ist die Einsetzung des aus Lateinamerika stammenden Konzepts der Kleinrente für sozial schwache Familien (bourse de sécurité familiale). Mit dieser Maßnahme von Präsident Macky Sall erhalten bis zu 250.000 Familien, die unter der Armutsgrenze leben (fast die Hälfte der Bevölkerung), eine jährliche Zuwendung von 100.000 CFA-Franc (150 Euro). Jedoch kann keine Familie mit 150 Euro ihre finanziellen Probleme dauerhaft lösen und Investitionen tätigen und die Finanzierung stammt aus dem Bildungsetat, so dass nun viele Studenten auf ihr Mindeststipendium verzichten müssen (KAS 19.5.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die bei Amtsantritt versprochene allgemeine Krankenversicherung (Couverture universelle maladie, CUM) wurde offiziell im September 2013 eingeführt, befindet sich aber aufgrund offener Finanzierungsfragen noch weitgehend im Planungsprozess. Beabsichtigt ist, die Anzahl der abgesicherten Bürger von 18 Prozent im Jahr 2010 bis auf 95 Prozent in 2017 zu heben, wie Premierministerin Touré in ihrer Regierungserklärung im Oktober 2013 verkündete. Hingegen ist der informelle Sektor dabei, sich zu strukturieren, und die neu gebildete "Gewerkschaft der Informellen? könnte auf Dauer ebenfalls eine Ausführungsagentur der allgemeinen Krankenversicherung werden (KAS 19.5.2014).

Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 15.10.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften sowie dem Sprachanalyse- und Landeskundegutachten, und wurden vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Herkunftsstaates bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Der Beschwerdeführer stellte zwar die oberflächliche Behauptung auf, als Staatsbürger Mauretaniens politisch verfolgt zu sein. Er solle an einer Schülerdemonstration teilgenommen haben und dabei verhaftet worden sein. Nach 6 Monaten im Gefängnis sei ihm mit Hilfe eines Wächters die Flucht gelungen. Nun fürchte er Verfolgung. Auch fürchte er wegen seiner Ethnie unter einer gewissen Diskriminierung zu leiden (vgl. Beschwerde AS 519). Doch der Beschwerdeführer stammt tatsächlich aus Senegal. Eine Verfolgungsgefahr in Senegal wurde nicht einmal behauptet.

Im Ermittlungsverfahren wurde durch ein 52 Seiten umfassendes Sprachanalyse- und Landeskundegutachten festgestellt, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Mauretanien mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung in Senegal auszugehen. Aufgrund der französischen Sprachkompetenz des Beschwerdeführers sei der durch seine Sprachkompetenzen Fula, Mandinka, und Wolof definierte Hauptsozialisierungskontext weiter auf Südsenegal einzugrenzen.

In der Beschwerde bestand der Beschwerdeführer zwar weiterhin auf seiner Fluchtgeschichte und aus Mauretanien zu stammen, er gab aber nunmehr an, dass er die meiste Zeit seines Lebens in Senegal verbracht habe (vgl. Beschwerde AS 515f).

Am 27.11.2013 gab er dann im Zuge der Anerkennung der Vaterschaft an, dass er Staatsangehöriger des Senegals und in ZIQUINCHOR am 25.01.1987 geboren worden sei.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Senegals ist und seine Angaben vor der Behörde zu seiner Staatsangehörigkeit aber auch seine Fluchtgeschichte unglaubwürdig sind. Es konnte daher eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung geladen, um insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer hat jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Es ergab sich nunmehr keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren in Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007,

2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Februar 2012 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat am 28.11.2013 bei einem Standesamt angegeben, dass er Vater einer am 13.11.2013 geborenen polnischen Staatsbürgerin zu sein. Besondere familiäre Bindungen zur Mutter des Kindes bzw. zum Kind selbst sind jedoch nicht bekannt. Es liegen keine Hinweise einer Lebensgemeinschaft vor.

Der Beschwerdeführer ist obdachlos gemeldet und kommt derzeit seinen Meldeverpflichtungen nicht nach. Für weitere private oder familiäre Bindungen zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. 2013 hat er zwar Deutschkurse besucht, Nachweise über die Ablegung einer Sprachprüfung liegen nicht vor. 2015 hat er noch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Es gibt auch keine Hinweise auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Da keine außerordentlichen Aspekte hervorgekommen sind, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären, rechtfertigen würde, war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,

insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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