W138 2121481-1•BVwG W138 2121481-1
W138 2121481-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2016
Bescheidabänderung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,<br/>Gegenstandslosigkeit, mangelnde Beschwer, rechtliches Interesse,<br/>Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung
W138 2121481-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus Hochsteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes des GB II der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009677 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Agrarmarkt Austria (AMA) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den spruchgegenständlichen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2008" bezeichneten Bescheid vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid des Vorstandes des GB II der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102261518, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 entschieden.
Mit dem Bescheid vom 29.04.2009, AZ II/7-EBP/08-103294499 änderte die Behörde den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab.
Mit dem Bescheid vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540084 änderte die Behörde den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009677 änderte die Behörde den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde.
Mit Bescheid des Vorstandes des GB II der AMA vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/08-122103200, änderte diese den vorhergehenden Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erneut ab. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Beschwerdevorlage-Schreiben der AMA teilte diese mit:
"Die Beschwerde gegen den Bescheid mit dem AZ II/7-EBP/08-120009677 vom 30.10.2013 wurde auf Grund eines erneuten Bescheides vom 18.11.2014 rechtmäßig erledigt."
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.07.2015, GZ W138 2107663-1/2Z teilte das BVwG der beschwerdeführenden Partei insbesondere mit, dass der angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009677 mit Bescheid des Vorstandes des GB II der AMA vom 18.11.2014, AZ II/7-EBP/08-122103200 abgeändert wurde. Da der letztgenannte Bescheid nicht angefochten wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft und ist aus diesem Grund über den angefochtenen Bescheid nicht mehr abzusprechen, da dieser gegenstandslos wurde.
Im Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 20.07.2015 wurde auf diesen Umstand nicht weiter eingegangen und im Wesentlichen das Begehren der Berufungen dahingehend dargelegt, dass keine Flächensanktionen verhängt werden sollten.
In diesem Zusammenhang ist nur zu erwähnen, dass im angefochtenen Bescheid und auch im diesen abändernden Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei keine Flächensanktion verhängt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013 vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ den Abänderungsbescheid vom 18.11.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007.
§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautete:
"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."
Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
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