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W118 2001644-1•BVwG W118 2001644-1
W118 2001644-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrollbericht, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W118 2001653-1/3E
W118 2108407-1/2E
W118 2016614-1/5E
W118 2001644-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111276013, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006, vom 27.07.2011, AZ II/7-ZBB/06-112259547, betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2006, vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/07-112265846, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620448, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, und vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116559906, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Bescheide der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111276013, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006, vom 27.07.2011, AZ II/7-ZBB/06-112259547, betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2006, vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/07-112265846, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 sowie vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116559906, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620448, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
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B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragstellung und Vor-Ort-Kontrolle:
1. Mit Datum vom 19.04.2006 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus nutzte die BF im Antragsjahr 2006 anteilig Almfutterflächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60636574, wurde der BF für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 369,50 gewährt. Dabei wurden 17,90 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,00 ha (davon 5,08 ha Almfläche), eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 11,92 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 11,92 ha zugrunde gelegt.
Im Rahmen eines "Hinweises" wurde ausgeführt, die Direktzahlungen würden im Zuge der Modulation generell um 4 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 200,00 würde bis spätestens 30. September 2007 auf das Konto der BF überwiesen (= Zusätzlicher Beihilfebetrag).
3. Mit Bescheid der AMA vom 29.03.2007, AZ II/7-EBP/06-67854438, wurde der BF für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 371,98 gewährt und es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 2,48. Dabei wurden 17,90 Zahlungsansprüche, sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,00 ha zugrunde gelegt.
Im Rahmen eines "Hinweises" wurde wiederum ausgeführt, die Direktzahlungen würden im Zuge der Modulation generell um 4 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 200,00 würde bis spätestens 30. September 2007 auf das Konto der BF überwiesen (= Zusätzlicher Beihilfebetrag).
4. Mit Datum vom 24.04.2007 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus nutzte die BF im Antragsjahr 2007 anteilig Almfutterflächen.
5. Mit Datum vom 02.08.2007 erfolgte eine Korrektur des angeführten Antrags im Hinblick auf das Grundstück Nr. 672.
6. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69453733, wurde der BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 573,16 gewährt. Dabei wurden 17,90 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,12 ha (davon 6,33 ha Almfläche) zugrunde gelegt.
Im Rahmen eines "Hinweises" wurde ausgeführt, die Direktzahlungen würden im Zuge der Modulation generell um 5 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 250,00 würde bis spätestens 30. September 2008 auf das Konto der BF überwiesen (= Zusätzlicher Beihilfebetrag).
7. Mit Datum vom 03.04.2009 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In einem beantragte die BF die Kompression ihrer Zahlungsansprüche wegen der Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern.
Darüber hinaus nutzte die BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen.
8. Mit Datum vom 16.12.2009 erfolgte eine Korrektur des angeführten Antrags im Hinblick auf das Grundstück Nr. 626.
9. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104690188, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 731,69 gewährt. Dabei wurden 12,68 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,66 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 10,41 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 10,41 ha zugrunde gelegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Grundstücksübernutzung im Flächenbogen festgestellt worden sei.
Der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde positiv beurteilt.
10. Mit Datum vom 25.03.2010 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In einem beantragte die BF die Kompression ihrer Zahlungsansprüche wegen der Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern.
Darüber hinaus nutzte die BF auch im Antragsjahr 2010 anteilig Almfutterflächen.
11. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105767445, wurde der BF unter Berücksichtigung der unter Pkt. 8. angeführten Korrektur für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 819,49 gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 87,80 zur Auszahlung gebracht. Dabei wurden 12,68 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,66 ha zugrunde gelegt. Der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde positiv beurteilt.
12. Mit Datum vom 20. und 21.09.2010 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich der Antragsjahre 2006 - 2010 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
Konsequenzen der Vor-Ort-Kontrolle:
Antragsjahr 2006:
1. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111276013, wurde der BF für das Antragsjahr 2006 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR 371,98 rückgefordert. Dabei wurden 17,90 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,00 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,51 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,49 ha.
Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da die festgestellte Abweichung mehr als 20 % betragen habe, könne keine Beihilfe gewährt werden
2. Gegen den angeführten Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 03.06.2011 Berufung und verwies darin auf die Berufung gegen den Bescheid vom 28.01.2011 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 (vgl. unten Antragsjahr 2009).
3. Mit Bescheid der AMA vom 27.07.2011, AZ II/7-ZBB/06-112259547, wurde im Hinblick auf den Zusätzlichen Beihilfebetrag für das Antragsjahr 2006 ein Betrag in Höhe von EUR 15,50 rückgefordert. Begründend wurde auf die Rückforderung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2006, namentlich der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006, verwiesen.
4. Mit Schreiben vom 08.08.2011 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verwies darin im Wesentlichen auf ihre Berufung betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006.
Antragsjahr 2007:
1. Mit Bescheid der AMA vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/07-112265846, wurde der BF für das Antragsjahr 2007 wiederum eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 573,16 gewährt. Dabei wurden erneut 17,90 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,12 ha (davon 6,33 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,84 ha (8,77 ha Almfläche) zugrunde gelegt.
Der Bescheid erging, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte.
2. Mit Schreiben vom 08.08.2011 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verwies darin im Wesentlichen auf ihre Beschwerde betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006.
Antragsjahr 2009:
1. Mit Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620448, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 665,56 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 153,93 rückgefordert. Dabei wurden 12,68 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,66 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,93 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,73 ha.
Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da die festgestellte Abweichung zwischen 3 und 20 % betragen habe, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.
Der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde positiv beurteilt.
2. Mit Schreiben vom 06.02.2011 erhob die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, laut Auskunft eines Mitarbeiters der AMA sei eine Vor-Ort-Kontrolle jedenfalls vorher anzukündigen. Dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen. Die BF sei als Nebenerwerbslandwirtin zu keinem Zeitpunkt der Kontrolle, ausgenommen bei den Schreibarbeiten bezüglich der Vorlage sämtlicher Aufzeichnungen, welche die AMA-Kontrollore zur Einsicht verlangt hätten, anwesend gewesen. Sämtliche Grundstücke seien ohne das Beisein der BF besichtigt worden, sodass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, sich diesbezüglich zu äußern bzw. zu rechtfertigen.
Auch der Prüfbericht sei entgegen der Abmachung, sie vorher telefonisch zu verständigen, in ihrer Abwesenheit vorgelegt und erklärt worden und zudem von der Tochter der BF ohne entsprechende Vollmacht unterschrieben worden, sodass der BF auch diesbezüglich eine Äußerung unmöglich gewesen sei.
Betreffend die Grundstücke Nr. 660, 661, 667, 668 und 606 der KG XXXX , EZ XXXX , sei auszuführen, dass nicht nachvollziehbar sei, woher die ermittelte Nutzung Gebüsch stamme, da diese Grundstücke frei von Gebüsch seien.
Zu dem in Pkt. 3 genannten Grundstück (gemeint wohl: zur dort angeführten Einlagezahl) der KG XXXX sei auszuführen, dass dieses Grundstück im Jahr 1957 mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1,4571 ha gekauft worden sei, weswegen ein klarer Widerspruch zum Prüfbericht vorliege. Dies würde bedeuten, dass der Kaufvertrag aus dem Jahr 1957 anzuzweifeln wäre.
Die nicht in den AMA-Verträgen enthaltene "Hoffläche" sei von den Kontrolleuren gestrichen worden, obwohl diese in den Digitalisierungen nicht angegeben worden sei. Somit bestehe ein Widerspruch in sich.
Abschließend wolle die BF anmerken, dass sie die Flächenangaben bezüglich der AMA-Vorschriften peinlichst genau angegeben und sogar kleinere Flächen, die allerdings ebenfalls landwirtschaftlich genutzt und gemäht würden (wie z.B. die Hoffläche), nicht in die Digitalisierung habe einbeziehen lassen, um etwaigen zu großen Flächenangaben zu entgehen. Da einer Berufung aufschiebende Wirkung zukomme, veranlasse die BF bis auf Weiteres keine Rückzahlung.
3. Mit Bescheid der AMA vom 27.07.2011 (Berufungsvorentscheidung), AZ II/7-EBP/09-112358417, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 wiederum eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 665,56 gewährt. Dabei wurden erneut 12,68 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,66 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,93 ha zugrunde gelegt.
Der Bescheid erging, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte.
4. Mit Schreiben vom 08.08.2011 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und verwies darin im Wesentlichen auf ihre Beschwerde betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006.
Antragsjahr 2010:
1. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110998186, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 723,29 gewährt. Dabei wurden 12,68 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,45 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,64 ha.
Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da die festgestellte Abweichung zwischen 3 und 20 % betragen habe, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.
Der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde mangels Erfüllung der Voraussetzungen negativ beurteilt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113829076, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 723,37 gewährt. Dabei wurden wiederum 12,68 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,45 ha zugrunde gelegt. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine weitere Änderung der Zahlungsansprüche ergab.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116559906, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 723,36 gewährt. Dabei wurden wiederum 12,68 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,09 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,45 ha zugrunde gelegt. Der Bescheid wurde erlassen, da sich neuerlich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergab.
4. Mit Schreiben vom 10.03.2012 erhob die BF Berufung gegen den Bescheid vom 28.02.2012 und brachte dazu im Wesentlichen vor, ein Prüftermin für die Vor-Ort-Kontrolle am 21.09.2010 sei nicht vereinbart worden. Die Vor-Ort-Kontrolle sei ohne Beisein der BF durchgeführt worden. Gemäß § 17 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 habe aber der Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten der AMA das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten. Gemäß § 17 Abs. 3 INVEKOS-CC-V habe bei der Prüfung eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und Unterstützung zu leisten. Bei gegenständlich durchgeführter Kontrolle sei die BF während der gesamten Kontrolle nicht anwesend gewesen, woraus zwingend folge, dass diese den Zutritt zu den Flächen und den Betriebs- und Geschäftsräumlichkeiten gar nicht gestatten hätte können. Überdies sei nicht einmal eine geeignete und informierte Auskunftsperson während der Kontrolle anwesend gewesen. Die Vor-Ort-Kontrolle entspreche demgemäß nicht den gesetzlich zwingenden Vorschriften, weswegen der angefochtene Bescheid gesetzwidrig sei.
Aktenvorlage:
Mit Datum vom 21.02.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten zu den Antragsjahren 2006 und 2010, mit Datum vom 18.12.2014 die Verfahrensakten zum Antragsjahr 2009 und mit Datum vom 12.06.2015 die Verfahrensakten zum Antragsjahr 2007 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 19.04.2006 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde eine Fläche im Ausmaß 12,00 ha beantragt. Der BF standen 17,90 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung.
Mit Datum vom 24.04.2007 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde eine Fläche im Ausmaß 12,12 ha beantragt. Der BF standen 17,90 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung.
Mit Datum vom 03.04.2009 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde eine Fläche im Ausmaß 11,66 ha beantragt. Der BF standen 12,68 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung.
Mit Datum vom 25.03.2010 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde eine Fläche im Ausmaß 12,09 ha beantragt. Der BF standen 12,68 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung.
Mit Datum vom 20. und 21.09.2010 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich der Antragsjahre 2006 - 2010 diverse Flächenabweichungen festgestellt.
Tatsächlich handelte es sich im Antragsjahr 2006 bei 2,49 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (Wald, Gebüsch und Hoffläche).
Im Antragsjahr 2007 handelte es sich bei 0,72 ha des Heimbetriebes nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (Wald, Gebüsch und Hoffläche). Offensichtlich da im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX mehr Fläche als beantragt ermittelt wurde, wurde der BF die Einheitliche Betriebsprämie 2007 für die gesamte beantragte Fläche gewährt.
Im Antragsjahr 2009 handelte es sich bei 0,73 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (Wald, Gebüsch und Hoffläche).
Im Antragsjahr 2010 handelte es sich in Summe bei 0,64 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (Hoffläche, Gebüsch und Wald).
Durch die Rückforderung der Einheitlichen Betriebsprämie verringerte sich der Betrag, den die BF im Antragsjahr 2006 aus Direktzahlungen erhalten hat. Entsprechend verringerte sich die Kürzung im Rahmen der Modulation von EUR 29,43 auf EUR 13,93.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen des Prüforgans der AMA konnten durch Einschau in das INVEKOS-GIS (Luftbilddatum 18.09.2004 bzw. 08.09.2009) nachvollzogen werden. Auf den eingesehenen Orthofotos (vgl. insbesondere Feldstücke 2, 16 und 19) ist klar zu erkennen, dass die BF in den verfahrensgegenständlichen Jahren im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie zahlreiche nicht-landwirtschaftliche Flächen (insbesondere Wald) beantragte. Alleine auf Grundstück Nr. 608, KG-Nr. 67613, des Feldstücks 2 (bis 2006 als Feldstück 23 beantragt) wurde eine solche Fläche im Ausmaß von über 20 Ar (lt. INVEKOS-GIS) beantragt. Den dahingehenden Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle ist die BF nicht entgegengetreten.
Zu dem Vorbringen der BF betreffend die Grundstücke Nr. 660, 661, 667, 668 (Feldstück 19) und 606 (Feldstück 2), es sei nicht nachvollziehbar, woher die ermittelte Nutzung Gebüsch stamme, da diese Grundstücke frei von Gebüsch seien, ist festzuhalten, dass auf den Orthofotos jedenfalls zweifelsfrei zu erkennen ist, dass hinsichtlich der Grundstücke 667 und 668 über den Waldrand hinaus auch Teile des Waldes beantragt wurden. Auch bei Grundstück 606 des Feldstücks 2 ist im Grenzbereich zu Grundstück 607 eine klar vom übrigen Feldstück abweichende Vegetation ersichtlich und wurde darüber hinaus sogar ein Teil eines Gebäudes (Hoffläche) beantragt.
Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen der BF nicht gefolgt werden und ist von der Richtigkeit der durchwegs nachvollziehbaren Prüferfeststellungen auszugehen.
Soweit die BF den Inhalt eines - nicht vorgelegten - Kaufvertrages aus dem Jahr 1957 über landwirtschaftliche Grundstücke der KG XXXX ins Treffen führt, tritt sie damit weder den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle konkret entgegen noch zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gegenstand der Bezug habenden Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria war nicht etwa eine Katastervermessung, sondern die Feststellung des Ausmaßes beihilfefähiger Fläche.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen
Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Antragsjahre 2006 und 2007:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:
Gemäß Art. 10 VO (EG) 1782/2003 werden alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Jahr 2006 um 4 % gekürzt (Modulation).
Gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von EUR 5.000 oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Antragsjahre 2009 und 2010:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Antragsjahre 2006, 2007 und 2009:
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...].
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
[...]."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
[...]."
"Artikel 79
Zusätzlicher Beihilfebetrag
1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel
III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.
[...]."
Antragsjahr 2010 / VOK 2010:
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.
Artikel 27
Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten. Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die Ankündigung jedoch außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Ist zudem in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Normen vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.
(2) Die Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Antragsjahre 2006, 2007 und 2009:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
[...]
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
[...]
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.
[...]
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
[...]"
"Hofkarte
Definition
§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Verwendung
§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.
(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."
Antragsjahr 2010:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...];
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...]."
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
[...].
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."
Antragsjahr 2010 / Vor-Ort-Kontrolle 2010:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009:
"Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 17. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
[...]"
b) Rechtliche Würdigung:
Zum Verfahrensrecht:
Der angefochtene Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2009 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.
Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Somit war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.
Zur inhaltlichen Beurteilung:
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf die Antragsjahre 2006, 2009 und 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von über 20 % (2006) bzw. zwischen 3 und 20 % (2009 und 2010) festgestellt. Aus diesem Grund war betreffend die Antragsjahre 2009 und 2010 der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen. Betreffend Antragsjahr 2006 konnte gemäß Art. 51 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) 796/2004 keine flächenbezogene Beihilfe gewährt werden.
Betreffend das Antragsjahr 2007 wurde der BF trotz Flächenabweichungen am Heimgut die Einheitliche Betriebsprämie für die gesamte beantragte Fläche gewährt. Die Einheitliche Betriebsprämie kann jedoch nicht für mehr Fläche gewährt werden, als beantragt; vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004.
Die Rückforderung des Zusätzlichen Beihilfebetrages für das Antragsjahr 2006 in Höhe von EUR 15,50 ergibt sich aus der Rückforderung der Einheitlichen Betriebsprämie für dieses Antragsjahr und die dadurch verringerte Kürzung im Rahmen der Modulation für Direktzahlungen aus dem Antragsjahr 2006 von EUR 29,43 auf EUR 13,93.
Das Vorbringen der BF hinsichtlich einer mangelnden Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle sowie einer - teilweisen - Abwesenheit während der Durchführung dieser Kontrolle geht im Ergebnis ins Leere, zumal Vor-Ort-Kontrollen grundsätzlich unangekündigt durchgeführt werden bzw. - sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird - eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 VO (EG) 796/2004; EuGH 16.06.2011, C-536/09, Rz. 32 f.). Die mangelnde Anwesenheit des Antragstellers per se kann das Ergebnis der Flächenermittlung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht in Frage stellen (vgl. zur Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle in Abwesenheit des Betriebsinhabers VG München 16.01.2014, M 12 K 13.2865). Der diesbezügliche Prüfbericht wurde der BF übermittelt (Übernahme durch die Tochter der BF am 01.10.2010). Die BF hatte daher - jedenfalls im Rahmen der Rechtsmittelschrift - hinreichend Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen.
Inwiefern der BF aus einer Abwesenheit bei Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle ein Nachteil erwachsen ist, wurde von dieser überdies nicht konkret dargelegt. Im Falle einer Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle sind Beihilfeanträge abzulehnen (Art. 26 Abs. 2 VO 1122/2009; vgl. auch EuGH 24.05.2012, C-188/11). Vor diesem Hintergrund ist auch § 17 INVEKOS-CC-V 2010 zu verstehen. Wird der Zutritt zu den Betriebsflächen verweigert, ist der Antrag zur Gänze abzulehnen. Allerdings reicht es aus, wenn eine geeignete Auskunftsperson anwesend ist; der Antragsteller selbst braucht nicht anwesend zu sein.
Ein mangelndes Verschulden iSd Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 im Hinblick auf die Antragsjahre 2006, 2009 und 2010, das die Abstandnahme von der verhängten Sanktion rechtfertigen könnte, wurde seitens der BF nicht nachgewiesen.
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 oder des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen nicht vor.
Die Verjährungsbestimmungen des Art. 73 Abs. 5 und 6 VO (EG) 796/2004 kommen schon deshalb nicht zur Anwendung, da die Verjährung bereits durch die Vor-Ort-Kontrolle am 20. und 21.09.2010 bzw. durch Übermittlung des Kontrollberichts unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren sohin gemäß Art. 73 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern.
Die Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 in Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses beruht auf einer Änderung der Zahlungsansprüche, die seitens der AMA bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 27.07.2011 berücksichtigt wurde, welche aufgrund rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages allerdings außer Kraft getreten ist. Konkretes Vorbringen gegen die vorliegende Änderung der Zahlungsansprüche wurde nicht erstattet.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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