BVwG W105 2012710-1

W105 2012710-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2016

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Familienzusammenführung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Parteiengehör, Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 2012710-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W105.2012710.1.00

Spruch

W105 2012710-1/2E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.09.2014, Zl. Islamabad-OB/KONS/1123/2013, aufgrund des Vorlageantrags des mj. XXXX StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.07.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 03.04.2013 bei der österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte er aus, seine Mutter, XXXX StA. Afghanistan, sei seit 2011 in Österreich asylberechtigt.

Gleichzeitig legte der Antragsteller folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

1.2. Mit Schreiben vom 13.05.2013 übermittelte die ÖB Islamabad dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen. Gemäß § 35 Abs. 4 AsylG habe eine Vertretungsbehörde einem Fremden ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung des Bundesasylamtes sei jedoch nicht erfolgt. Zudem habe eine gesonderte Prüfung ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels nach § 21 Abs. 1 FPG nicht vorliegen würden. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass der Antragsteller das österreichische Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde.

Eine solche Stellungnahme langte am 13.06.2013 bei der ÖB Islamabad ein. Darin brachte der Antragsteller zusammengefasst vor, seine Mutter - die in Österreich aufhältige Bezugsperson - sei im Jahr 2011 im Rahmen eines Einreiseverfahrens gemäß § 35 AsylG gemeinsam mit drei minderjährigen Kindern zu ihrem Sohn ins österreichische Bundesgebiet gereist. Dem Bruder des Antragstellers sei bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2009 Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2011 sei auch der Mutter der Status der Asylberechtigten verliehen worden, weshalb sie nach der Definition des § 35 AsylG als Familienangehörige gelte. Sowohl der Bruder, als auch die Mutter hätten bei ihren jeweiligen Einvernahmen in ihrem Asylverfahren vergessen, den Antragsteller zu erwähnen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sei Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Beim Antragsteller handle es sich um das minderjährige ledige Kind der in Österreich aufhältigen Bezugsperson. Sofern beim Bundesasylamt Zweifel über die Verwandtschaft bestehen würden, hätten die Beteiligten über die Möglichkeit eines DNA-Tests informiert werden müssen.

Der Antragsteller habe vom Zeitpunkt seiner Geburt bis zur Ausreise der Mutter aus Afghanistan im Jahr 2011 mit dieser und seinen Geschwistern zusammengelebt. Ein Familienleben habe sohin zweifelsfrei bestanden. Eine Fortführung des Familienlebens in einem anderen Staat außer Österreich sei nicht möglich, weil der Mutter hier rechtskräftig internationaler Schutz gewährt worden sei. Würde sie das Bundesgebiet verlassen, müsste sie das gemeinsame Familienleben mit ihren anderen minderjährigen Kindern, welche ebenfalls Flüchtlingsstatus besitzen würden, aufgeben. Ein Zusammenleben in Österreich sei daher die einzige Möglichkeit, das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK wahrzunehmen.

Zum Beweis des im Heimatland bestandenen Familienlebens legte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Stellungnahme ein Konvolut an Lichtbildern vor.

1.3. Mit Bescheid vom 21.06.2013 lehnte die ÖB Islamabad den Visumsantrag gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 FPG ab, da die Wiederausreise des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht gesichert erscheine.

1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.09.2013 Beschwerde an den VwGH erhoben. Der Beschwerdeführer sei durch den Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Erteilung eines Einreisetitels verletzt worden. Als alleiniger Grund für die Abweisung des gegenständlichen Antrages komme lediglich eine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG des Bundesasylamtes in Betracht. Nach dieser Gesetzesbestimmung habe eine Vertretungsbehörde einem Fremden ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Auf eine solche Mitteilung werde im angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise Bezug genommen. Das Bundesasylamt habe - den Angaben der belangten Behörde folgend - überhaupt keine Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten eines Antrages des Beschwerdeführers auf die Gewährung internationalen Schutzes in Österreich abgegeben. Eine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG sei der ÖB Islamabad nicht vorgelegen, weshalb die Verweigerung der Visumserteilung aufgrund einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesasylamtes nicht in Frage gekommen sei.

Mit Erkenntnis vom 19.03.2014, 2013/21/0173, hob der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zur Begründung verwies der Gerichtshof auf seine Entscheidung 2013/21/0152 vom 17.10.2013. Demnach komme als allein tragender Grund für die Abweisung des von einem Fremden gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesasylamtes die Erfolgsaussichten eines Antrages des Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie dem in Österreich aufhältigen Angehörigen) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Im angefochtenen Bescheid sei auf diese Mitteilung in keiner Weise Bezug genommen worden. Dessen ausschließliche Begründung mit der Nichterfüllung von in § 21 FPG normierten Voraussetzungen erweise sich als völlig verfehlt.

1.5. In einer weiteren (ergänzenden) Stellungnahme vom 02.06.2014 brachte der Beschwerdeführer nochmals vor, minderjährig zu sein und asylberechtigte nahe Angehörige in Österreich zu haben. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum seitens der Behörde Zweifel an der Familieneigenschaft bestehen würden.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2014 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie die im Bundesgebiet aufhältige Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Die behaupteten Familienangehörigen hätten in deren Asylverfahren nicht einmal ansatzweise angegeben, einen Sohn bzw. Bruder zu haben. Für die Feststellung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Bezugspersonen ist die bloße Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Vielmehr müsse eine allenfalls bestehende Familieneigenschaft (im Sinne eines vollen Beweises) nachgewiesen werden. Dieser Beweis sei dem Antragsteller jedoch nicht gelungen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.07.2014 zugestellt.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.08.2014, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sowie sein Bruder seien seit 2009 bzw. 2011 in Österreich asylberechtigt. Mit der Mutter seien drei weitere minderjährige Kinder ins Bundesgebiet eingereist. Der Einreiseantrag einer weiteren Tochter sei jedoch abgelehnt worden, nachdem ein DNA-Test ergeben habe, dass zwischen dieser und der Mutter kein leibliches Verwandtschaftsverhältnis bestehe.

Aufgrund der geänderten Rechtslage seit 01.01.2014 könne der bisherigen Rechtsprechung von VfGH und VwGH, wonach eine Vertretungsbehörde im Ausland im asylrechtlichen Familienverfahren nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes gebunden sei, nicht mehr gefolgt werden. Somit habe das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG zu entscheiden und müsse auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes wie die Bezugsperson absprechen. Eine gegenteilige Auslegung der Bestimmungen würde bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht an die Mitteilung einer Verwaltungsbehörde gebunden sei, was dem Grundgedanken der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit widerspreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedenfalls nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der ÖB Islamabad, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie die Bezugsperson zu überprüfen, um zu einer Entscheidung in der Sache selbst zu gelangen.

Es sei unbestritten, dass die in Österreich lebende Mutter sowie der Bruder des Antragstellers diesen in ihren Asylverfahren niemals erwähnt hätten. Dennoch sei im gegenständlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die genannten Personen bereit seien, eine DNA-Analyse zum Beweis des Verwandtschaftsverhältnisses durchzuführen. Trotz dieser Bereitschaft habe die ÖB Islamabad keine Belehrung über die Möglichkeit einer DNA-Analyse erteilt und somit gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG verstoßen.

Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG gilt als Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer nicht dieser Definition entspreche. Im Übrigen sei auch die in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt worden.

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2014 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei auf das Beschwerdevorbringen in Bezug auf ein tatsächliches Bestehen des behaupteten und (im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG) relevanten Familienverhältnisses nicht einzugehen.

1.9. Am 15.09.2014 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in welchem auf den Inhalt der Beschwerde vom 20.08.2014 verwiesen wurde.

1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.10.2014, wurde dem Gericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§§ 11, 11a) anzuwenden.

Betreffend das Beschwerdevorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der ÖB Islamabad, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie die Bezugsperson zu überprüfen, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Diese Mitteilung stellt den allein tragenden Grund für die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG dar. Die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung eines Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Asyl- bzw. Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; 18.04.2013, 2012/21/0157; 19.06.2008, 2007/21/0423).

§ 35 AsylG ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt, welcher durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde, anzuwenden. In der Beschwerde wird vorgebracht, durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ändere sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes. Darauf ist jedoch im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu erwidern, dass eine solche Bindung Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert ist.

Vor diesem Hintergrund war auf die Beschwerdeausführungen hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides in Bezug auf die behauptete Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellers zur in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht näher einzugehen.

Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwiefern die ÖB Islamabad ihre in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt hat, stellt doch der VwGH allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal auf die Mitteilung des Bundesamtes Bezug genommen wird (17.10.2013, 2013/21/0152; 12.09.2013, 2013/21/0113; 13.12.2012, 2012/21/0211). Im angefochtenen Bescheid wird jedoch sehr wohl auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgestellt, weshalb der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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