BVwG I404 2118791-1

I404 2118791-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2118791-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2118791.1.00

Spruch

I404 2118791-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 22.10.2015 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) iVm Art. 65 Abs. 2 und 5a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 21.10.2015 stellte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie einen Nebenwohnsitz in Söll gemeldet habe, ihr Hauptwohnsitz sei in Hilpoltstein in Deutschland. Sie sei in keiner festen Beziehung und ihre Eltern würden beide in Hilpoltstein leben. Sie habe ein Wertkartentelefon vom Anbieter T-Mobile und ein Kfz mit deutschem Kennzeichen. Sie fahre in der Zwischensaison nicht nachhause, um ihre Eltern und Freunde zu besuchen, da es sich nicht rentiere, da die Fahrzeit 3,5 Stunden betrage. Ihre Eltern würden aber mit Sicherheit zu ihr kommen, da sie eine eigene Wohnung in Söll habe.

3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.10.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Abfrage des Zentralen Melderegisters die Beschwerdeführerin ausschließlich seit 17.12.2012 einen Nebenwohnsitz in Österreich begründe und seit 23.06.2015 einen Nebenwohnsitz im Gemeindegebiet Söll habe. Unbestritten sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld in der Rahmenfrist von 21.10.2015 bis 21.10.2014 durch Beschäftigungszeiten in Österreich erfüllen könnte. Die Zuständigkeit Österreichs sei jedoch nur dann gegeben, wenn auch der Lebensmittelpunkt in Österreich glaubhaft vorliegen würde. Unter Zugrundelegung der jüngst ergangenen Judikatur (vgl. ua das Erk. VwGH vom 8. 20.01.2015, Zl. 2013/08/0056) sei die Zuständigkeit Österreichs nicht gegeben, da maßgebliche Anhaltspunkte für die persönliche Bindung nach Österreich fehlen würden und demzufolge die dargelegten Indizien dafür sprechen würden, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Deutschland sei.

Nach der Definition gemäß Art. 1 lit. j der EG VO 883/2004 sei der Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person und dieser sei nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um jenen Ort handele, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befinde. Ein Indiz der Feststellung des Ortes sei etwa der Wohnort der Familie. Neben den familiären Verhältnissen sei unter anderem die Dauer und die Kontinuität des Wohnortes und die Art und Dauer der Beschäftigung im anderen Mitgliedsstaat zu berücksichtigen bzw. in Relation zu setzen.

Im Urteil in der Rechtssache Jeltes, C-443/11, Rn 36, habe der EuGH klargestellt, dass in Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat einer letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcherart beibehalten habe, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung habe, Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahin zu verstehen sei, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit biete, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren sei auszuführen, dass entsprechend diesem Urteil Art. 65 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorsehe, dass sich der vollarbeitslose Grenzgänger der Arbeitsverwaltung seines Wohnstaates zur Verfügung stellen müsste. Dabei handle es sich um eine Verpflichtung und nicht um eine Möglichkeit.

Im vorliegenden Fall sei seitens der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin außer einem Nebenwohnsitz in Österreich keine persönlichen und sozialen Bindungen aufweisen könne, welche über jene in Deutschland hinausgehen würden, da sich auch in Deutschland ihre engste Familie (ihre Eltern) befinden würde, sodass die Annahme des bestehenden Lebensmittelpunktes in Deutschland nicht lebensfremd erscheine, zumal die Beschwerdeführerin auch laut eigenen Angaben den Hauptwohnsitz in Deutschland immer noch aufrecht habe und auch weiterhin dort habe und sich in diesem auch in der Zwischensaison aufhalten würde. Zur Art des Dienstverhältnisses (Küchengehilfin) hier in Österreich sei anzumerken, dass es sich um ein befristetes Saisondienstverhältnis handle, welches arbeitsrechtlich durch Zeitablauf geendet habe. Auch die befristete Dauer des Saisondienstverhältnisses spreche daher eher für die Annahme, dass der Lebensmittelpunkt weiterhin im Wohnmitgliedstaat (Deutschland) bestehen bleiben solle.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2015 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass sie seit 2012 in Österreich arbeite und lebe und mittlerweile eine eigene Wohnung bewohne und von 12 Monaten im Jahr 10 Monate fest in Österreich sei und ihre Familie nicht so häufig sehe wie ihre Arbeitskollegen. Sie sehe daher ihren Lebensmittelpunkt und Schwerpunkt in Österreich. Sie habe hier in Österreich ein Umfeld mit Arbeit und Freunden aufgebaut.

5. Mit Schreiben vom 22.12.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Stellungnahme der belangten Behörde vorgelegt.

6. Mit Schreiben vom 06.02.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren "Einspruch" gegen den Bescheid des AMS Kufstein vom 22.10.2015 zurückziehe. Die Angelegenheit (Arbeitslosengeld) sei mit der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland geklärt. Sie hoffe, dass damit die Angelegenheit einen Abschluss finde und sie den Gerichtstermin nicht wahrnehmen müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

2. 2 Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung des Rechtsmittels gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der rechtswirksamen Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 06.02.2016 ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)

2.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

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