BVwG I403 2117345-1

I403 2117345-1Bundesverwaltungsgericht16.02.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrenskosten, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2117345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2117345.1.00

Spruch

I403 2117345-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte KERLE-AIGNER-PICHLER in 6020 Innsbruck, gegen die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass (Nr. 0586537) mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 17.09.2015 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) leidet an den Folgen einer nekrotisierenden Faszitis, welche einige Operationen notwendig machte und zu chronischen Schmerzen führte.

2. Er hatte am 04.11.2011 die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Mit Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 30.11.2011 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. auf Basis der folgenden Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB

1

Funktionseinschränkung bei funktioneller Einsteifung des rechten Sprunggelenks

02.05. 32

40

2

Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes geringen Grades

02.05. 18

20

3

Funktionseinschränkung der Schulter mittleren Grades

02.06. 03

20

Die führende

funktionelle Einschränkung würde durch Leiden 2 und 3 um 2 Stufen erhöht; es bestehe eine negative wechselseitige Beeinflussung der Lokomotion bei koexistenter Einschränkung zweier Gelenke der unteren Extremität und bei Einschränkung der Gebrauchshand. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als gegeben angenommen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass ausgestellt. In der Folge wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Parkausweis gemäß § 29b StVO, befristet bis Jänner 2015, ausgestellt. Daraufhin wurde im Behindertenpass eingetragen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Eine Befristung bis Jänner 2015 wurde ebenfalls eingetragen.

3. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 15.12.2014 um Verlängerung des Eintrages der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an und erklärte, dass sich seine gesundheitliche Situation nicht verbessert habe. Er befinde sich regelmäßig in Behandlung. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht möglich, da dies mehrere Kilometer Fußmarsch und längere Stehzeiten im Bus bedeuten würde und ihm dies aufgrund seiner Schmerzen nicht zumutbar sei.

4. Das Sozialministeriumservice gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches am 14.04.2015 von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt und dem am 18.05.2015 vom ärztlichen Dienst des Sozalministeriumservice zugestimmt wurde. Der Facharzt kam nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei: "Bei Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken kann eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist möglich. Der sichere Transport ist gegeben."

5. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. In einer Stellungnahme vom 01.06.2015 hielt der Beschwerdeführer dem Gutachten entgegen, dass darin der eigentliche Grund für den Antrag, nämlich die mit der Invalidität einhergehende chronische Schmerzsymptomatik, nicht berücksichtigt worden sei. Der Sachverständige habe darüber hinaus vorgelegte Befunde nicht gewürdigt. Nach Rückfrage des Sozialministeriumservice wurden die angesprochenen Befunde am 18.06.2015 an die Behörde übermittelt.

6. Die Befunde wurden an den Sachverständigen, der das Gutachten vom 14.04.2015 erstellt hatte, mit der Bitte um Ergänzung des Gutachtens übermittelt. Er erklärte mit aktenmäßiger Stellungnahme vom 31.08.2015, dass die vorgelegten Befunde nichts an dem Ergebnis ändern würden, insbesondere da es sich um keine aktuellen Befunde handeln würde (der jüngste stamme vom 13.12.2013). Da sich der Gutachtensauftrag auf die Beurteilung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beschränkt habe, sei nicht auf eine empfundene "chronische Schmerzsymptomatik" einzugehen gewesen, sondern festzustellen, ob eine erhebliche Mobilitätseinschränkung vorliege. Auch der Vorgutachter habe zudem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint.

7. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice von 17.09.2015, zugestellt am 21.09.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.12.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und diesbezüglich auf die Feststellungen des Gutachtens vom 14.04.2015 (nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 12.02.2015) verwiesen.

8. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte KERLE-AIGNER-PICHLER in 6020 Innsbruck, am 05.11.2015 Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe sich in ihrem Bescheid fast ausschließlich auf das Gutachten gestützt, dass aber unvollständig sei, insbesondere da der Gutachter die Frage der körperlichen Belastbarkeit im Gutachten nicht beantwortet habe. Er habe unter diesem - im Formblatt vorgesehenen - Punkt nur auf die Antwort zur Frage der Einschränkung der Mobilität verwiesen. Unter diesem Punkt wäre aber die vom Beschwerdeführer vorgebrachte chronische Schmerzsymptomatik zu berücksichtigen gewesen. Auch wenn die Mobilität gegeben sei, ergebe sich aufgrund der damit verbundenen, erheblichen Schmerzen praktisch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Auch die belangte Behörde habe es unterlassen, die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilen. Die belangte Behörde hätte sich dann mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen gehabt, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen (die Schmerzen) beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sind. Es sei außerdem unterlassen worden, in irgendeiner Weise auf die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahr 2011, als die Zusatzeintragung vorgenommen worden war, einzugehen. Nachdem mit keinem Wort auf die (angebliche) Verbesserung des Gesundheitszustandes eingegangen worden, fehle dem Spruch des angefochtenen Bescheides aber die wesentliche Begründung für die Streichung der Zusatzeintragung.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens

I. den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass stattgegeben wird,

II. in eventu, den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass am Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Behindertenpasses unter Beibehaltung der bestehenden Zusatzeintragung stattgegeben wird

III. in eventu, den bekämpften Bescheid beheben und die Sache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen

IV. sowie die belangte Behörde in den Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers verfällen.

Als Kosten wurden 767,60 Euro (Schriftsatzaufwand 737,60; Gebühr für Einbringung der Beschwerde 30) verzeichnet.

9. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2015 vorgelegt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht gab ein neues Sachverständigengutachten unter persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der im Akt befindlichen Befunde in Auftrag. Die beauftragte Sachverständige, eine Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, wurde ersucht, insbesondere zu klären, mit welchen Schmerzen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer verbunden sei und ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen auftreten und welches Ausmaß diese Schmerzen erreichen; ebenso etwaige Schmerzen bei der Fahrt selbst.

11. Mit Gutachten vom 17.12.2015 kam die beauftragte Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

12. Das Gutachten wurde im Wege des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer und dem Sozialministeriumservice mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Das SMS erklärte mit Schreiben vom 12.02.2016, dass das Gutachten als vollständig und schlüssig erachtet werde. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, dem das Gutachten im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 05.01.2016 zugestellt worden war, langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der damit verbundenen Schmerzen nicht zumutbar, eine Distanz über 200 Metern zu Fuß zurückzulegen. Es ist ihm aufgrund der eintretenden Schmerzsymptome auch nicht zuzumuten in öffentlichen Verkehrsmitteln zu stehen. Beim Beschwerdeführer liegt eine ausgeprägte schmerzbedingte Belastungseinschränkung vor, welche dazu führt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden kann.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen stützen sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erging und die bisher erstatteten Gutachten und vorgelegten Befunde berücksichtigt und ins Kalkül gezogen hat.

Das vom Sozialministeriumservice in Auftrag gegebene Gutachten vom 14.04.2015 war zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl eine Strecke von 300 bis 400 m zuzumuten wäre. Konkret führte der Sachverständige aus, dass sich der Gutachtensauftrag auf die Beurteilung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beschränkt habe und daher nicht auf eine empfundene "chronische Schmerzsymptomatik" einzugehen, sondern nur festzustellen gewesen sei, ob eine erhebliche Mobilitätseinschränkung vorliege. Eine solche wurde vom Sachverständigen verneint und daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar angesehen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde durch den erstinstanzlichen Gutachtensauftrag bzw. durch das Verständnis des Sachverständigen über den Auftrag die Rechtslage in Bezug auf die Beurteilung einer möglichen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verkannt. Wie in der rechtlichen Würdigung näher dargelegt werden wird, sind Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehsmittel sehr wohl zu berücksichtigen und kann nicht alleine auf die Frage der Mobilitätseinschränkung abgestellt werden.

Daher wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. Die Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie kam im Gutachten vom 17.12.2015 im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen:

"Eine kurze Wegstrecke (300-400m) ist aus eigener Kraft unter Verwendung einer Stützkrücke nur unter starken Schmerzen zurücklegbar. Bei Zurücklegen dieser Gehstrecke schwillt das Sprunggelenk stark an, sodass Herr M. auch keine hohen Schuhe tragen kann. Wie auch Doz. B. (Abl. 46) bestätigt, bestehen dauerhafte Schmerzen in Ruhe, aber insbesondere bei Belastung (Gehen und Stehen).

Das Ein- und Aussteigen an sich bereitet keine Beschwerden. Stehen im Bus erfolgt aufgrund der starken rechtsseitigen Schmerzen praktisch nur am linken Bein, die Stabilität ist dann sehr schlecht.

[...]

Es bestehen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der rechten unteren Extremität im Sinne von einer schmerzbedingten Belastunsgeinschräkung. Trotz Verwendung einer Unterarmstützkrücke können Wegstrecken von 200m nur unter unzumutbaren Schmerzen im rechten Sprunggelenk zurückgelegt werden.

Die Benützung von ÖFFIS für Herrn M. ist verbunden mit massiven Schmerzen im rechten Sprunggelenk bedingt durch den Anmarschweg und bedingt durch mögliches Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, die dann den ganzen darauffolgenden Tagesablauf zur Belastung machen. Nach da. 200 Metern ist der Schmerz so stark, dass er ohne Schmerzmittel nicht mehr nach Hause kommt.

[...]

Die Beschwerden haben sich in keinster Weise gebessert, sondern die Abnützungen im oberen und unteren Sprunggelenk haben im Laufe der Zeit sogar zugenommen. Herr M. hatte den Parkausweis drei Jahre lang, dieser steht ihm aufgrund der ausgeprägten, dauerhaften Schmerzsymptomatik auch weiterhin zweifellos zu.

[...]

Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik im rechten Sprunggelenk nach multiplen Voroperationen bedingt durch eine nekrot. Fasciitis im Jugensalter und zusätzliche Knorpel-/Knochennekrose im Sprungbein mit Knorpeltransplantation und kosnekutiver starker Abnützung des Gelenkes ist eien Gehstrecke von 200m nicht zumutbar. Auch Stehen in ÖFFIS ist aufgrund der Schmerzen nicht zumutbar."

Dieses Gutachten hat aus Sicht des erkennenden Senats nachvollziehbar dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet wereden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Das Sozialministeriumservice stimmte dem Gutachten am 12.01.2016 vollinhaltlich zu; der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab und trat damit den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht kann nichts finden, was die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens oder die Person der Sachverständigen in Frage stellen würde. Es geht daher davon aus, dass es dieses Gutachten seinen Feststellungen ohne Bedenken zu Grunde legen kann. Die Abweichungen vom Vorgutachten erklären sich daraus, dass im Vorgutachten aus Sicht des erkennenden Senats die Schmerzsymptomatik nicht ausreichend berücksichtigt worden war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

3.2. Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

3.3. Der für die hier strittige Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"§ 1

...

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

3.4.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

3.4.2. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

3.4.3. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3.4.4. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

3.5. Laut ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Entscheidung über einen Antrag wie dem gegenständlichen nicht nur auf die mit den Gesundheitsschäden - an sich - verbundenen Schmerzen des Betroffenen an, sondern geht es um jene Schmerzen (und sonstigen für ihn nachteiligen Auswirkungen), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Auch wenn ein medizinischer Sachverständiger in einem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dem Beschwerdeführer sei die Zurücklegung einer Gehstrecke von 300 bis 400 m (somit die typische Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel; vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013) aus eigener Kraft, allenfalls unter Zuhilfenahme einer Unterarm-Krücke, "möglich" und wenn er daran anknüpfend zur Einschätzung gelangt, diese Gehstrecke sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar, dann reicht dies nicht, wenn nicht zuvor geklärt wird, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) das Zurücklegen dieser Strecke beim Beschwerdeführer verbunden ist (VwGH, 27.01.2015, 2012/11/0186). Genau dies wurde im Gutachten, welches die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt hatte, aber verabsäumt. Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten kam dagegen dem Anspruch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (neben dem bereits zitierten Erkenntnis auch VwGH, 23.05.2012, 2008/11/0128) nach, die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen. Daher wird dieses Gutachten dem gegenständlichen Erkenntnis und den oben getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt.

3.6. Beim Beschwerdeführer liegt eine derart ausgeprägte Schmerzsymptomatik vor, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zumutbar ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Zur Frage der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. In der Beschwerde wurde zwar die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, doch ergibt sich bereits aufgrund der Aktenlage, dass der Beschwerde stattzugeben ist, so dass eine weitere Erörterung nicht notwendig erscheint, zumal das vom Gericht beauftragte Gutachten unwidersprochen blieb.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3.8. Zum Kostenbegehren: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Pkt. II.3.4.1 bis 3.5); die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.