BVwG W205 2011345-1

W205 2011345-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2016

Regest

Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Zulassung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2011345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2011345.1.00

Spruch

W205 2011343-1/15E

W205 2011345-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, und

2. ) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2014, Zlen. 1.) 1021700703/14722936, und 2.) 1021700801/14722928, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 19.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden Beschwerdeführerinnen sind Schwestern (die Beschwerdeführerin zu GZ 2011343 wird künftig "Erstbeschwerdeführerin", die Beschwerdeführerin zu GZ 2011345 wird künftig "Zweitbeschwerdeführerin" genannt).

Zu ihren Personen liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.06.2014 brachten sie im Wesentlichen übereinstimmend vor, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. In Österreich würde ihre Schwester M. an einer (näher bezeichneten) Adresse in XXXX leben, die derzeit Asylwerberin sei. Sie hätten sich im April 2013 entschlossen, Syrien zu verlassen, weil dort Bürgerkrieg herrsche. Ihr Haus sei vollständig zerstört worden, sie fürchteten um ihr Leben, da Frauen entführt und vergewaltigt würden. Sie seien letztlich von Ägypten aus mit dem Schiff nach Italien und von dort per Bus und Zug weiter nach Österreich gereist. In Italien hätten sie sich zwei Tage lang in einem Camp in XXXX aufgehalten, wo sie gut behandelt worden seien, sie hätten aber kein Familienmitglied in Italien würden daher bei ihrer Schwester in Österreich bleiben wollen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 20.06.2014 an Italien für beide Beschwerdeführerinnen nach Darstellung des Reisewegs ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO").

Mit schriftlicher Mitteilung vom 22.07.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragstellerinnen gemäß Art. "22.7 / 25.2" Dublin III-VO hin.

Am 28.07.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerinnen vor dem BFA durch einen männlichen Organwalter und männlichen Dolmetscher im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, sie leide unter Migräne, es sei chronisch und sie bekomme regelmäßig Medikamente, die Beschwerden habe sie seit sie 10 Jahre alt sei, sie hätte ca. einmal pro Woche und in letzter Zeit wegen des Krieges vermehrt Migräne. In Österreich sei sie bereits beim Arzt gewesen und eine Wiedervorstellung sei vereinbart worden. In der Erstaufnahmestelle sei sie mit der Rettung zum Arzt gebracht worden, den für heute festgesetzten Arzttermin habe sie wegen der heute stattfindenden Einvernahme verschieben müssen.

In Österreich lebe ein Cousin, dessen Adresse sie nicht kenne, und seit ca. zwei Jahren ihre Schwester M., sie sei anerkannter Flüchtling. In der Kindheit hätten sie zusammengelebt, nach deren Eheschließung in der Nähe und sie hätte mit ihr regelmäßig per Skype Kontakt gehalten. Sie werde von ihr mit Taschengeld finanziell unterstützt. Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens gab die Erstbeschwerdeführerin an: Sie wolle nicht dorthin zurück, sie sei wegen des Krieges und vor der Angst vor Vergewaltigungen aus Syrien geflüchtet und wolle eine bessere Lage als in Syrien haben. In Italien seien sie in der Nacht angekommen und man habe von ihnen verlangt, am nächsten Tag das Camp zu verlassen, es sei ihnen nicht gut gegangen, weil in Italien Frauen mit Kopftuch nicht erwünscht seien, das habe sie "gespürt". Sie hätten bei einer Polizeiwache um Hilfe gebeten, diese hätten die aber aufgefordert, in ein anderes europäisches Land zu gehen. Ihre Schwester sei wegen der Reise schwindlig gewesen, sie hätten aber in Italien keine Hilfe bekommen. Die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Lage in Italien wurde in Aussicht gestellt.

Die Rechtsberaterin brachte im Wesentlichen folgendes vor: Das Konsultationsverfahren sei mangelhaft geführt worden, weil nicht erwähnt worden sei, dass die Beschwerdeführerin eine Schwester in Österreich habe, die anerkannter Flüchtling sei, weiters werde eine medizinische Abklärung zur Frage beantragt, ob die Beschwerdeführerin überhaupt überstellbar sei.

Im Zuge dieser Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin ein sie betreffendes Protokoll einer Notaufnahme vom 25.07.2014, aus dem "V.a. Migräne" sowie eine Überweisung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.2014 an eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zur Abklärung der "Cephalea" vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen dasselbe vor, zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, sie warte auf einen Arzttermin. Sie sei im Krankenhaus gewesen, weil es ihr psychisch nicht gut gehe. Letztens habe sie (erg: zur Einvernahme) nicht kommen können, weil es ihr beim Autofahren sehr schlecht gehe. Ihre Probleme hätten auf dem Schiff bei der Überfahrt nach Italien begonnen, es sei ihr sehr schlecht gegangen, sie habe nicht gut atmen können und es sei ihr sehr schwindlig gewesen. Sie habe Anfälle gehabt, wo sie sich nicht mehr habe bewegen können. Es passiere dasselbe beim Autofahren oder beim Transport in einem anderen Verkehrsmittel, es gehe ihr dann immer ca. zwei Tage lang schlecht und sie habe viele Medikamente bekommen. Sie sei einen Tag im Krankenhaus geblieben und man hätte sie dort behalten wollen, sie habe aber ihre Schwester nicht alleine lassen wollen. An diesen Beschwerden leide sie seit dem Krieg, ihre Mutter habe sie zu einem Psychiater gebracht, weil sie öfter versucht habe, sich umzubringen. Sie habe in Syrien mit einer Behandlung angefangen, habe diese aber unterbrechen müssen, weil sie Syrien verlassen hätten. Derzeit habe sie zwei verschiedene Medikamente verschrieben bekommen, aber es gehe ihr nicht besser. Sie sei zu einem anderen Arzt überwiesen worden und dieser habe gemeint, dass sie eine neue Behandlung brauche, sie warte aber noch auf einen Termin. In der Nacht könne sie nicht schlafen, sie sehe immer Männer, die sie vergewaltigen wollten. Sie habe Angst alleine zu sein, nicht nur in der Nacht, sondern auch am Tag. Dann bekomme sie Anfälle, wo sie nicht mehr atmen könne. In Syrien habe sie auch Medikamente genommen.

In Österreich habe sie einen (namentlich bekannten) Cousin, zu dem ihre in Österreich lebende Schwester M. Kontakt habe. Weiters lebe hier ihre Schwester M. mit ihrem Mann und ihren Kindern, alle seien anerkannte Flüchtlinge, sie telefonierten immer und sie sei auch schon auf Besuch gewesen, mit ihr hätten sie öfters pro Tag über Skype Kontakt gehabt. Von ihr würden sie mit Geld unterstützt, sie habe ihnen schon nach Ägypten Geld geschickt und habe ihnen bei ihren Besuchen auch hier Geld gegeben.

Über Vorhalt der Zuständigkeit Italiens gab sie an: Sie sei nur eine Nacht in Italien gewesen, wo in einem Zimmer ca. 30 Personen aufhältig gewesen seien. Es seien viele Männer dabei gewesen, es habe nur ein gemeinsames WC und eine gemeinsame Dusche gegeben und es sei versucht worden, sie im Bad zu vergewaltigen. Sie hätten ihr ihr Hemd weggenommen. Eine ihrer Freundinnen sei im Zimmer vergewaltigt worden. Daraufhin habe ihre Schwester (erg: die Erstbeschwerdeführerin) einen Migräneanfall bekommen, man habe ihnen aber keine Schmerzmittel, sondern nur Wasser gegeben. Sie hätten nicht schlafen können, weil immer Männer versucht hätten, sich ihnen zu nähern, um sie zu vergewaltigen, dies öfters in der Nacht. Zu konkreten sie betreffende Vorfälle befragt gab sie an, sie habe wegen des Anfalls für die Schwester eine Rettung rufen wollen, man habe sie aber weg geschickt, der Anfall sei durchgehend gewesen und sie habe Angst gehabt, dass ihre Schwester das nicht überleben würde. Sie hätten öfter versucht, sich bei der Polizei über die Vergewaltigungsversuche zu beschweren, diese hätten aber nichts unternommen und sie nur weg geschickt. Einen Asylantrag hätten sie in Italien deshalb nicht gestellt, weil man sie dort nicht einmal in getrennte Zimmer gebracht habe, sie keine Medikamente erhalten hätten und sie keine Medikamente mehr aus ihrer Behandlung in Syrien, die wegen der Flucht unterbrochen worden sei, gehabt habe. Wegen der Ereignisse in Syrien hätten sie beschlossen, zu ihrer Schwester zu gehen, da sie alleine als Frauen nicht leben könnten. In ihrer Gesellschaft sei es nicht normal und sie würde nicht wollen, dass man sie trenne. Sie würden gern zusammen sein und ihre Schwester könne sie unterstützen.

Nach Belehrung über das Recht auf Einsichtnahme in die Länderquellen zu Italien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Italien, sie sei nicht von Syrien weggelaufen, damit sie so etwas erlebe.

Die Rechtsberaterin brachte vor: Aufgrund der persönlichen Situation der Antragstellerin und des extrem wichtigen Naheverhältnisses zur in XXXX lebenden Schwester werde dringlich angeraten, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin werde eine Untersuchung nach § 10 AsylG angeregt. Da die in XXXX lebende Schwester wichtige zeugenschaftliche Aussagen im Asylverfahren abgeben könne, sei das Asylverfahren in Österreich zu führen.

Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte noch, sie wollten nicht zurück nach Italien, sie hätten sehr schlimme Sachen dort erlebt. Sie wollten bei ihrer Schwester sein, diese könne sich um sie kümmern und sie wolle eine Behandlung haben, da es ihr sehr schlecht gehe. Sie habe schriftlich ihre Erlebnisse über die Reise zusammengefasst und wolle diese abgeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen sie betreffenden Befund über eine Akutaufnahme in einem österreichischen Krankenhaus vom 28.07.2014 vor, aus dem als Diagnosen "Kollaps, V.a. Gastritis, V.a. Hyperthyreose" hervorgehen und als Therapievorschlag die Einnahme näher angefühzrter Medikamente sowie die Kontrolle der Schilddrüsenhormone aufscheint.

In den in der Einvernahme genannten handschriftlichen Ausführungen schilderte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst Kriegserlebnisse, es werden ua. eigene Wahrnehmungen über zahlreiche Vergewaltigungen von den Beschwerdeführerinnen bekannten Personen, deren Ermordung unter Einsatz von Messern, Scharfschützenangriffe auf Kinder, Frauen und alte Menschen, Entführungen und Ermordung von Mädchen an militärischen Checkpoints, geschildert. Nach dem Einmarsch syrischer Truppen seien alle Häuser evakuiert worden, alle Männer seien abgeführt und die Mädchen und Frauen allein zurückgelassen worden, danach sei es zu massiven (näher dargestellten) Übergriffen auf die zurückgebliebenen Frauen gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin führt weiters aus, dass sich aufgrund dieser Erlebnisse ihre psychische Lage massiv verschlechtert und sie einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, ihre Mutter habe sie nach einem Selbstmordversuch zu einem Arzt gebracht. Als ihr Haus bei einem Bombenangriff zerstört worden sei und sie keine Unterkunft mehr gehabt hätten, seien sie schließlich nach XXXX geflohen, die Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin seien von dort weiter nach XXXX, ihre Eltern hätten für die weitere Flucht kein Geld mehr gehabt, daher seien sie getrennt worden. In XXXX habe sie für einen dringend erforderlichen Arztbesuch kein Geld gehabt. Auf der zehntägigen Überfahrt nach Italien sei sie im überfüllten Boot gefahren und nach zwei Tagen ohne Nahrung bewusstlos geworden und habe so starke Schmerzen bekommen, dass sie sich in Selbstmordabsicht ins Wasser gestürzt habe, von wo aus man sie aber gerettet habe. Am nächsten Tag sei das Schiff gekentert und es hätten nur einige Menschen das Unglück überlebt. Sie und ihre Schwester seien schließlich gerettet und ans Festland gebracht worden, wobei sie während der gesamten Überfahrt und auch nach der Rettung immer mit Männern untergebracht worden seien, die sie zu sexuellen Handlungen überreden oder zwingen hätten wollen. Eine Frau sei am gemeinsamen WC tatsächlich vergewaltigt worden. Weder sie noch ihre Schwester hätten einen Arzt oder Medikamente erhalten, obwohl ihre Schwester tagelang starke Migräneanfälle gehabt habe, ihre Schwester habe ihr versprochen, sie in ihrer psychischen Krankheit zu unterstützen und sie würden nicht ohne ihre Schwester leben wollen. Über ihre Schmerzen könne sie nicht sprechen, sie habe gerade mit einer psychologischen Behandlung begonnen.

Auch die Erstbeschwerdeführer verfasste einen handschriftlichen Bericht, in dem ebenfalls unmittelbare Kriegserlebnisse (Bombenangriffe, Entführungen von Frauen zur Erpressung von Lösegeldern, Vergewaltigungen, Scharfschützenangriffe), aber auch Übergriffe an der eigenen Person (Entführung und eigene Vergewaltigung durch Militärs bei einem Kontrollpunkt) geschildert werden, und in dem ausgeführt wird, dass sie an wochenlangen Migräneanfällen gelitten habe, in Syrien aber keine Medikamente mehr verfügbar gewesen seien. Die weitere Schilderung der Überfahrt ist ähnlich wie jene der Zweitbeschwerdeführerin und sie führt noch aus:

ihre psychische Lage sei sehr schlecht, sie habe bereits ein paar Selbstmordversuche hinter sich, sie wolle in der Nähe ihrer Schwester bleiben, da es ihr dann besser ginge, in Österreich sei sie nach den Anfällen gut behandelt worden, der Arzt habe ihr aber geraten, eine regelmäßige Behandlung zu beginnen. Bis jetzt habe sie sich psychisch nicht behandeln lassen können, dass sie viele Anfälle bekommen habe. Es gehe ihr bis jetzt psychisch sehr schlecht.

Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk der Behörde vom 03.03.2009 (!), der eine "Anfrage an die Apothekerkammer vom 03.03.2009 bezüglich medizinischer Behandlung in den EU-Mitgliedstaaten" betrifft. Aus diesem geht hervor, dass Dr. J vom Arzneimitteldienst der Apothekerkammer Österreich zur Frage, "ob in Polen eine medikamentöse Behandlung gegen eine schwereinzustufende Schizophrenie möglich wäre, ob es hierfür das notwendige Medikament gebe", sinngemäß folgendes geantwortet habe: Im Bereich der Mitgliedstaaten sei die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich, alle Medikamente, zumindest mit dem selben Wirkstoff seien erhältlich.... Ein nicht verfügbares Medikament sei aufgrund des freien Marktraumes aus jedem EU-Land anforderbar...

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen zum einen die Übernahme in nationales Recht der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU). Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität von momentan 13.020 auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen (AIDA 4.2014).

Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren.

Asylanträge können in jeder Grenzpolizeidienststelle, die den AW dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei Antragstellung in einer Questura muss, im Gegensatz zur Antragstellung an der Grenze, eine Wohnadresse angegeben werden. In Rom genügt eine Bestätigung einer NGO, in anderen Städten ist eine Meldebestätigung erforderlich. [zu Unterbringung siehe das gleichnamige Kap. 6.1., Anm.] In der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer in Fällen der medizinischen Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 4.2014).

In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien gemäß Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die 10 über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale), welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Territorialkommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Es gibt kein beschleunigtes und auch kein Grenzverfahren. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge im prioritären Verfahren behandelt werden, das dann kürzer ist. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 4.2014).

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung (binnen 15 Tagen wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde) von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden.

Das Gericht soll binnen 3 Monaten entscheiden, in der Praxis dauert es aber ca. 6 Monate. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung. Keine automatische aufschiebende Wirkung ist gegeben bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden.

Wird die Beschwerde abgewiesen, ist binnen 10 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich (Entscheidungsdauer lt. Gesetz: 3 Monate; in der Praxis: ca. 5 Monate). Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich eine solche aufgrund wohlbegründeten ad hoc-Antrags des AW zu gewähren. Wird auch diese Beschwerde abgewiesen, ist binnen 30 Tagen eine kassatorische Beschwerde an das höchste Appellationsgericht möglich (AIDA 4.2014).

AW haben das Recht auf rechtliche Beratung und Vertretung, müssen diese aber selbst finanzieren. In der Regel erhalten AW Beratung/Rechtsbeistand über NGOs, was aber von deren Finanzierungslage abhängig ist. Lediglich in der Beschwerdephase ist ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Selbstdeklaration nachgewiesen werden. Berichten zufolge soll es in der Stadt Rom diesbezüglich Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer geben (AIDA 4.2014).

Folgeanträge

Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist eine Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 4.2014).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa in Mailand. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 4.2014).

Die Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz bzw. Nordrhein-Westfalen haben judiziert (OVG RP, 21.02.2014, 10 A 10656/13.OVG 5563063; OVG NW, 07.03.2014 - 1 A 21/12.A 5462775), dass nach der EuGH-Rechtsprechung von der Rückführung in den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich nur dann abgesehen werden muss, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen dort an systemischen Mängeln leiden und der Asylbewerber deshalb ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zwar ist das italienische Asylsystem insbesondere mit den hohen Antragszahlen der Jahre 2008 und 2011 überfordert gewesen und hat noch immer Mängel. Dabei handelt es sich aber nicht um solche systemischer Art. Zum einen hilft Italien den mangelhaften Zuständen ab, so dass sich die Situation in bestimmten Bereichen verbessert hat. Zum anderen sind die Defizite nicht flächendeckend, sondern nur punktuell unzureichend. Das Asyl- und Aufnahmesystem ist mithin nicht faktisch außer Kraft gesetzt. Systemische Mängel ergeben sich auch nicht für Personen, denen bereits ein Schutzstatus zugesprochen wurde. Nach Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung sind sie italienischen Staatsangehörigen beim Zugang zu Arbeitsmarkt und Gesundheitssystem gleichgestellt. Im Vergleich zu Deutschland bedeutend schlechtere Fürsorgeleistungen begründen keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe vorliegen (BAMF 12.5.2014)

Landesweit stehen ausreichende öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten - bei teilweise lokaler Überbelegung - sowie staatliche bzw. nichtstaatliche Unterstützung einschließlich medizinischer Versorgung bereit. Zudem haben Asylsuchende und Flüchtlinge eine reale Chance, ihre Rechte zeitnah bei Gericht durchzusetzen. Zunehmendes Betteln, insbesondere in Großstädten, lässt sich auf die Hoffnung zusätzlicher Einkünfte zurückführen. Dass keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen vorliegen, wird durch den EGMR bestätigt (OVG ST, 18.11.2013 - 4 L 44/13 5521465). Die prekäre Situation Asylsuchender in besetzten Häusern in Rom, Mailand, Florenz und Turin muss nicht auf landesweit fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten beruhen. Sie kann, wie die Schweizer Flüchtlingshilfe anführt, auch daran liegen, dass die staatlichen Unterbringungszentren auf Sizilien und in Unteritalien verlassen wurden, weil der Aufenthalt in Rom oder in großen Städten Norditaliens attraktiver erschien. Etwaige kurzfristige Überforderungen lokaler Unterbringungskapazitäten begründen keinen Mangel des gesamten Systems. Systemische Mängel sind auch nicht festzustellen bei der Unterbringung der Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben und deren Verfahren seit über sechs Monaten läuft. Zudem geht mittlerweile auch der UNHCR davon aus, dass Italien die Entwicklung des Flüchtlingsaufkommens - im Gegensatz zu Griechenland - nicht tatenlos hingenommen hat, sondern die Anzahl der Unterbringungsplätze temporär deutlich erhöht und das Aufnahmesystem insgesamt verbessert hat. Die italienische Regierung realisierte in den letzten Jahren Strukturveränderungen im Asylverfahren auch für Dublin-Rückkehrer. So wurden speziell für sie temporäre Aufnahmezentren geschaffen, in denen vor allem besonders schutzbedürftige Personen untergebracht werden können, bis eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden ist (VG Hannover, U.v. 13.09.2013) (BAMF 16.1.2014).

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Die Zustimmung dazu muss eingeholt werden. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den anzuwendenden Methoden gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht invasiv sein sollen und bevorzugt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchgeführt werden sollen. Meist werden Röntgenbilder verwendet. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 4.2014 vgl. auch UN 21.5.2013).

Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag wird das Verfahren sofort suspendiert und das Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) und der Vormundschaftsrichter (Giudice tutelare) informiert. Letzterer soll binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, welcher dann bei der Questura die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht. Die 48-Stunden-Regel wird kaum eingehalten, sondern es dauert eher Wochen. Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den UMA, im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich.

Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wurde.

Der Vormund ist für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich. In der Praxis ist es eher so, dass die Vormünder viele Personen zu betreuen haben und daher ihre Schützlinge nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview treffen, was gesetzlich unbedingt verlangt ist. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber nicht oft angewendet (AIDA 4.2014).

In Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen werden die zuständigen Justizbehörden und die lokalen Sozialdienste immer über die Anwesenheit von Minderjährigen informiert und diese dann an sichere Orte gebracht. Zusätzlich zur Hilfe durch NGOs während der polizeilichen Überprüfungen gibt es bei unbegleiteten Minderjährigen einen ersten Kontakt mit Psychologen und Mediatoren.

Bei Minderjährigen in Begleitung von Erwachsenen, die keine Verwandtschaft beweisen können, sehen die Bestimmungen wiederum die Einbeziehung von NGOs vor, die mit der Hilfe von Übersetzern, Mediatoren und Psychologen die Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses feststellen. Liegt ein solches vor, werden Minderjährige und Begleitperson im Verfahren nicht getrennt. Ansonsten werden sie getrennt und wird der Minderjährige wie ein unbegleiteter Minderjähriger behandelt.

UMA werden wie oben beschrieben behandelt und dieselben Mechanismen angewandt um einen Platz in einer adäquaten Fürsorgeeinrichtung zu finden. (UN 21.5.2013)

In den SPRAR-Zentren wird bei Überstellung eines vulnerablen Antragstellers dessen genauer Bedarf festgestellt. Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht in CARA untergebracht werden. Behauptet ein in einem CARA Untergebrachter, minderjährig zu sein, muss eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Ist er tatsächlich minderjährig muss er in eine SPRAR-Einrichtung überstellt werden. Ist dort kein Platz frei, ist Unterbringung in einem Kinderheim möglich. In der Praxis kann es aber passieren, dass ein Vulnerabler in einem CARA bleiben muss, weil die Kapazitäten im SPRAR fehlen (AIDA 4.2014).

In den CARA werden Vulnerable identifiziert und angemessene Initiativen zu deren Unterstützung werden umgesetzt. Adäquate Unterbringung wird garantiert.

UMA werden in speziellen Einrichtungen untergebracht und es werden individuelle Erziehungslösungen gesucht - entweder in Schulen oder in Berufsausbildung. Jedenfalls sind alle minderjährigen Fremden wie ital. Minderjährige zum Besuch des ital. Pflichtschulsystems berechtigt. (CoE 18.9.2012)

Von den ital. Behörden wurde zugesichert, dass die vulnerablen Fälle (z.B. Minderjährige, Kranke, alleinstehende Mütter) bei der Zuweisung eines Platzes in ein SPRAR-Zentrum bevorzugt würden und keiner von ihnen das Verfahren in einem CARA-Zentrum abwarten müsse. (VB 9.10.2013)

Familien mit beiden Elternteilen gelten in Italien (anders als Ein-Eltern-Familien) nicht als vulnerabel. Das allgemeine Kinderschutz-Recht in Italien, verlangt zwar, dass jedes Kind untergebracht werden muss. Es besteht aber kein Anspruch, zusammen mit den Eltern untergebracht zu werden. Dies führt angeblich oft zu Familientrennungen, vor allem in Mailand, was viele veranlasse staatliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen oder gar nicht erst zu suchen. (SFH 10.2013)

Seit Juni 2012 existiert eine Kooperation der Verbindungsbeamten Österreichs und Deutschlands, bezüglich der Dublin-Rücküberstellung Minderjähriger nach Italien.

Die deutsche Verbindungsbeamtin für Asylfragen, welche direkt in der Dublinabteilung im italienischen Innenministerium ihren Sitz hat, hat sich bereit erklärt, in Einzelfällen bei der Abholung von unbegleiteten Minderjährigen behilflich zu sein. Dies geschieht in dem Rahmen, dass sie die zuständigen NGOs, welche die Betreuung und Abholung der unbegleiteten Minderjährigen vom Flughafen durchführen, kontaktiert und die Ankunftszeiten und Personendaten bekanntgibt. Am Tag der Abholung wird sie dann durch die jeweilige NGO informiert, dass die Übernahme geklappt hat und meldet dies per E-Mail an das BFA weiter. Seit Bestehen dieser Kooperation gab es nicht mehr als 4 derartige Fälle. (VB 13.3.2013) Quellen:

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Einige NGOs äußern hier aber Kritik im Zusammenhang mit italienischen Terrorismusgesetzen (USDOS 27.2.2014).

Bereits 2012 und 2013 gab es Berichte, dass in den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi oder Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden. Es gab Kritik bezüglich eines mangelhaften Screenings der illegal Ankommenden nach Schutzbedürftigen und unbegleiteten Minderjährigen. (vgl. Pro Asyl 7.2012 / HRW 1.2013 / UN 30.4.2013) Italien entgegnete, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt seien. Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhalte auch sprachliche und kulturelle Mediation. Das Recht einen Asylantrag zu stellen existiere an allen Grenzübergängen in ganz Italien. Unbegleitete Minderjährige würden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. (UN 21.5.2013)

Die ital. NGO Medici per I Diritti Umani (MEDU) erneuerte in ihrem Bericht von November 2013 die og. Kritik. Zufolge Daten des ital. Innenministeriums seien 2012 1.809 Migranten in den genannten Adriahäfen bei der illegalen Einreise betreten worden, von denen 90% im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Italien und Griechenland von 1999 zurückgeschickt worden seien. Aus den Aussagen betroffener Migranten destillierte MEDU, dass 66 Betroffene, zumeist Syrer und Afghanen, insgesamt 102 Mal zurückgeschickt wurden, davon hätten 49 Fälle im Jahre 2013 stattgefunden und 26 Fälle unbegleitete Minderjährige betroffen. Kritisiert wird unter anderem, dass die Betroffen kaum Zugang zu Dolmetschern bzw. den in den Häfen präsenten NGOs hätten; die Rückschiebungen summarischen Charakter hätten, die Migranten ohne Formalitäten (und damit ohne Beschwerdemöglichkeit) auf derselben Fähre wieder zurückgebracht würden auf der sie ankamen und dass die Migranten oft keine Chance hätten einen Asylantrag zu stellen bzw. ihren Status als Minderjährige vorzubringen (MEDU 11.2013).

Ende März 2014 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren u.a. gegen Italien wegen des möglichen Refoulements syrischer Flüchtlinge eröffnet. Als erster Schritt im Vertragsverletzungsverfahren wurde eine Letter of formal notice an das Land geschickt, in der dieses aufgefordert wird, seine Sicht der Dinge zu präsentieren. (ECRE 4.4.2014) Quellen:

Versorgung

Unterbringung

AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Selbstdeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione entsteht, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW Berichten zufolge auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde, Notunterkünfte oder Obdachlosigkeit.

Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System (AIDA 4.2014).

Die landesweit unterschiedlichen Standards in den Unterbringungszentren werden kritisiert (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AIDA 4.2014).

SPRAR

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt über insgesamt 13.020 Plätze in ca. 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. 75% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Es wurde 2013 gesetzlich beschlossen, die Kapazität des SPRAR im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu 20.000 Plätze aufzustocken (AIDA 04.2014). SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50/Tag im Süden, bis zu EUR 2,- im Norden) (AIDA 4.2014).

CARA

Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung z.B. nach Aufgriff nach illegaler Einreise (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in den CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt jedoch in der Regel bei 6 Monaten und mehr, da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 4.2014). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.600 AW beherbergen sollen. Folglich kämpfen einige CARA mit Überbelegung. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich. Es sollen darunter auch Zentren sein, die ungenügende rechtliche bzw. psychosoziale Beratung bieten (AIDA 4.2014).

Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung etwas beitragen. In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 4.2014). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013).

Ist kein Platz für einen AW in einer der beiden Strukturen vorhanden, wäre eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 4.2014).

Es gibt Berichte über Fälle, vor allem in den großen Städten, in denen AW in selbstorganisierten Behausungen leben sollen. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 4.2014). NGOs sprechen von insgesamt 7 solcher Gebäude in Rom mit hunderten Bewohnern (USDOS 27.2.2014) Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln der staatlichen oder kirchlichen Unterkünfte, die sich oft auch in entlegenen Gegenden befinden, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalgebäude geben (SFH 10.2013).

AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene abseits großer Städte untergebracht zu werden und bleiben lieber außerhalb des CARA-Systems (AIDA 4.2014).

Gemeindeunterkünfte

Sowohl die Gemeinde Rom, als auch die Gemeinde Mailand betreiben Informationsschalter, wo sie Unterkunftsplätze auf Gemeindeebene vermitteln. In Rom gibt es 1.300 Plätze (darunter auch die örtlichen SPRAR-Plätze), die Wartezeit soll mind. drei Monate betragen. Häufig sind es nur nachts geöffnete Notschlafplätze. Die Aufenthaltsdauer beträgt sechs bis zwölf Monate. Die Gemeinde Mailand betreibt 400 Plätze des Morcone-Systems (sogen. Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bilden sie dort die Erstaufnahme. AW können dort zehn Monate lang unterkommen. Die Zentren für Männer sind nur nachts geöffnet. Keinen Zugang hat, wer schon in einem SPRAR-Projekt war (SFH 10.2013).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011/2012 wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013).

Abgesehen von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten existiert noch ein Netzwerk privater oder kirchlicher Unterbringungen. Zahlen oder Gesamtkapazitäten sind schwierig festzumachen. Sie erfüllen aber eine wichtige Funktion bei der Unterbringung von Notfällen oder Familien (AIDA 4.2014).

Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italiens zu erwähnen:

CIE

In den Identifikations- und Abschiebezentren (Centri d'Identificazione ed Espulsione, CIE) werden in der Regel Fremde untergebracht, die außer Landes gebracht werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer liegt bei 18 Monaten, durchschnittlich liegt sie laut italienischem Innenministerium bei 38 Tagen.

2013 waren gesamt 6.016 Migranten in CIE inhaftiert. AW dürfen in Italien nicht wegen Asylantragstellung inhaftiert werden. Ebenso dürfen Kinder nicht inhaftiert werden, es sei denn zusammen mit Familienangehörigen, was aber selten vorkommen soll (AIDA 4.2014).

Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag (UN 30.4.2013).

In Italien sind momentan 5 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.828 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit 19.3.2014 waren in diesen 5 Zentren genau 367 Personen inhaftiert (AIDA 4.2014).

Die Bedingungen in den CIE sind regional unterschiedlich, sollen Berichten zufolge aus Finanzierungsmangel aber eher schlecht sein (AIDA 4.2014).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer, die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich.

Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien und gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt (AIDA 4.2014). Außerdem verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung fernbleibt, seinen Platz und bekommt diesen während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück (SFH 5.2011).

Rückkehrer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, und zuvor bereits in CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung dort. Wenn allerdings Plätze in CARA frei sind, können sie dennoch untergebracht werden, während sie versuchen ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern (AIDA 4.2014).

Laut SFH machen Dublin-Rücküberstellte nur einen kleinen Teil der im SPRAR Untergebrachten aus (SFH 10.2013). Laut AIDA kommen Rückkehrer, die schon einmal im SPRAR untergebracht waren, für eine weitere Unterbringung dort gar nicht mehr infrage (AIDA 4.2014).

Es werden Versuche unternommen die Unterbringungssituation zu verbessern. In den letzten Jahren wurden mit Hilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds (ital.: Fondo europeo per i rifugiati, FER) vermehrt temporäre Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer im Bereich jener Flughäfen finanziert, an denen diese hauptsächlich ankommen. Zurzeit sind 13 dieser Unterkünfte operativ (Gesamtkapazität: 572 Plätze), davon 7 speziell für Vulnerable. 4 solche Unterkünfte befinden sich in Rom, 3 in Mailand, je 2 in Venedig, Bologna und Bari.

In Rom gibt es das A. M. I. C. I. (Accogliere, Mediare, Informare, Curare, Integrare)-Projekt, das sich um die medizinisch-soziale Versorgung vulnerabler Dublin-Rückkehrer kümmert, das von der Università Cattolica del Sacro Cuore und dem Roten Kreuz betrieben wird. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird. Sie richten sich speziell an Dublin-Rückkehrer oder vulnerable Gruppen unter diesen. Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, erhalten sie Unterstützung durch eine NGO und werden auf Basis der individuellen Situation (Vulnerabilität) einem Unterbringungszentrum zugewiesen. Bedenken bezüglich mangelnder Unterbringungskapazitäten werden aber weiterhin geäußert (AIDA 4.2014).

In den vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Unterkünften, welche speziell für die von den Flughafen-NGOs zu vermittelnden Rückkehrer da sind, gibt es einige Plätze für Familien. Weiter bieten gewisse kirchliche Einrichtungen Plätze für alleinerziehende Frauen mit Kindern an. Familien und Alleinerziehende können häufig länger in einer Unterkunft bleiben als Einzelpersonen. Laut SPRAR ist es für Familien besonders schwierig, nach Ablauf der Zeit im SPRAR unabhängig zu werden. Es sei aber noch nie vorgekommen, dass eine Familie SPRAR verlassen musste und dann keine Unterkunft hatte. (SFH 10.2013)

Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino, arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.

Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.

Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist, Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.

Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:

1. medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchzuführen. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).

2. Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrag und sonstigen rechtlichen Belange.

3. Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u.a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.

Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.

Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50% der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5€ als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.

Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).

Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des FER-Programmes finanziert worden. (VB 8.3.2013)

Quellen:

Medizinische Versorgung

CARA-Insassen sind zu Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.

In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.

Der soziale Schutz von werdenden Müttern und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.

In Italien sind alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet. (CoE 18.9.2012)

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt.

Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern.

In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Dazu ist auch eine Selbstdeklaration als bedürftig notwendig, die der AW beim zuständigen ASL abgibt (in den Zentren wird den AW üblicherweise dabei geholfen). Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 4.2014).

Wer keine Meldeadresse vorweisen kann bekommt keine Gesundheitskarte und hat lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung. In Rom und einigen anderen Gemeinden dürfen die ASL auch fiktive Adressen akzeptieren (NGOs stellen Asylwerbern ohne festen Wohnsitz ihre Büroadressen als Meldeadresse zur Verfügung), damit die Asylwerber Zugang zu den Gesundheitsleistungen erhalten können. (NOAS 4.2011)

AW mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das zu einem Netzwerk medizinischer Zentren in ganz Italien anwuchs, das sich mit der Verbesserung der Standards bei der Identifikation von Folteropfern und deren psychosoziale und rechtliche Betreuung beschäftigt. Trainings für Mediziner in den CARA und lokalen Gesundheitseinrichtungen in der Nähe von Territorialkommissionen wurden durchgeführt, mit dem Effekt, dass diese nun über Mitarbeiter verfügen, die in der Lage sind Folteropfer zu erkennen, und zu behandeln. Das Programm musste aber im März 2012 beendet werden und sucht nach weiterer Finanzierung (AIDA 4.2014).

Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten:

Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren.

SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind.

In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen.

Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten. (SFH 10.2013)

In den CIE sind psychologische und rechtliche Unterstützung unsystematisch. Die Standards für die Unterbringung Vulnerabler sollen ungenügend sein, das sei aber wiederum regional unterschiedlich (AIDA 4.2014).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 4.2014).

Im Mailänder Morcone System sollten kranke Personen, insbesondere solche mit psychiatrischen Problemen, eigentlich keinen Zugang haben, da es für sie aber keine Alternative gibt, werden sie faktisch trotzdem aufgenommen. Für Personen mit erkennbaren psychischen Problemen gibt es zehn spezielle Aufnahmeplätze (je fünf für Männer und Frauen) sowie ein von einer Privatorganisation geführtes Tageszentrum mit Aktivitäten, wo sie unterstützt werden. Werden nach Aufnahme im Morcone-System psychische Probleme festgestellt, bleibt die Person dort untergebracht und eine Behandlung wird in Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen organisiert, die auf Ethno-Psychiatrie spezialisiert sind. (SFH 10.2013) Quellen:

Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Beschwerdeführerinnen litten an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten, chronische Migräne (der Erstbeschwerdeführerin) bzw. psychische Belastung und Schlafstörungen (der Zweitbeschwerdeführerin) hätten keinen lebensbedrohenden Charakter. Zudem habe eine Anfrage an die Apothekerkammer ergeben, dass in Europa die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich sei. Die Angaben, in Italien sexuell belästigt worden zu sein, seien (aus näher dargestellten Gründen) unglaubwürdig. Dass die Beschwerdeführerinnen keine Unterstützung und Versorgung erhalten hätten, liege daran, dass sie keinen Asylantrag gestellt hätten. Zum familiären Bezug zur in Österreich als Flüchtling anerkannten Schwester wurde ausgeführt, dass ein familiäres Verhältnis zwischen Geschwistern vorliege, bei dem nichts darauf hindeute, dass sie im speziellen von ihrer Schwester abhängig wären und es würden auch keine zusätzlichen Merkmale einer Abhängigkeit vorliegen (Unfähigkeit alltäglichen Aktivitäten selbstständig nachzugehen, krank oder pflegebedürftig zu sein). Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Die Bescheide wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 25.08.2014 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen die Bescheide richtet sich die am 25.08.2014 eingebrachte Beschwerde, in welcher - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass Ende März 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien wegen des möglichen Refoulement syrischer Flüchtlinge eröffnet worden sei, (näher dargestellte) systemische Mängel in Italien vorlägen, die Beweiswürdigung zur Frage der Unglaubwürdigkeit der sexuellen Belästigungen in Italien unschlüssig sei und die Ausweisung überdies einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf ihre Schwester M. darstelle. Unter einem wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

4. Mit Beschluss vom 05.09.2014 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Im Verfahren wurden (ua) die Beschwerdeführerinnen betreffende medizinische Befunde vorgelegt:

a) betreffend die Erstbeschwerdeführerin:

b) betreffend die Zweitbeschwerdeführerin:

6. In dem am 01.09 2014 eingelangten Schreiben teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass sie und die Zweitbeschwerdeführerin unter starkem psychischen Druck stünden und die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich versucht habe, sich das Leben zu nehmen.

7. Ein Auszug aus dem zentralen Melderegister ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen seit 02.07.2015 ihren Hauptwohnsitz im Haus ihrer Schwester M. in XXXX haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen reisten Anfang 2014 aus Ägypten kommend in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und reisten von dort - ohne erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein - nach Österreich weiter, wo sie am 19.06.2014 die hier gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes stellten.

Das BFA richtete am 20.06.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Italien, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 22.07.2014 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.

Die Beschwerdeführerinnen flohen vor dem syrischen Bürgerkrieg, ihr Haus wurde zerstört, sie wurden Zeugen und auch selbst Opfer vieler Gräueltaten des Krieges - insbesondere auch gegenüber Frauen - und sie wurden auf der Flucht von ihren übrigen Familienmitgliedern getrennt. Dazu kommen traumatisierende Ereignisse auf ihrer Flucht nach Italien, im Zuge derer sie weiterhin massive Angst um ihre körperliche Integrität hatten, insbesondere auch durch die permanent als Bedrohung empfundene Nähe männlicher Flüchtlinge, denen gegenüber sie sich als alleinstehende Frauen - auch kulturbedingt - schutzlos gefühlt haben. Diese Schutzlosigkeit empfanden die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Wahrnehmungen und Erlebnisse im Herkunftsstaat als besonders gefährdend.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet jedenfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an depressiven Episoden, Schlafstörungen, wurde nach ihrer Ankunft in Österreich psychologisch betreut und es wurde vom Facharzt die Durchführung einer Psychotherapie empfohlen. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Migräne ohne Aura, erhöhter cerebraler Anfallsbereitschaft und einem Cervikalsyndrom, wobei die Anfälle sehr intensiv und langandauernd sind. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin hegt immer wieder Selbstmordgedanken.

In Österreich lebt die Schwester der Beschwerdeführerinnen mit ihrer Familie an einer XXXX Adresse, ihr wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und sie unterstützt die beiden Beschwerdeführerinnen finanziell und insbesondere emotionell. Seit Juli 2015 wohnen die Beschwerdeführerinnen im selben Haus wie ihre Schwester M.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Einvernahmen.

Die Feststellung hinsichtlich des dringenden Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der damit einhergehenden Nichtbeantwortung dieses Gesuchs durch Italien betreffend beide Beschwerdeführerinnen beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Feststellungen zu den fluchtauslösenden Gründen sowie den Erlebnissen auf der Flucht gründen sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen, die - insbesondere auch vor dem Hintergrund der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten ärztlichen Befundberichte - nachvollziehbar sind.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf die unbedenklichen (oben angeführten) medizinischen Befunde.

Die Feststellungen zum Familienbezug der Beschwerdeführerinnen und der Intensität desselben gründen sich auf ihre eigenen Aussagen, die Adresse aller drei Schwestern im gleichen Wohnhaus ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen Dublin III-VO lauten auszugsweise:

"KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[...]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[...]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

[...]

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

[...]

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerinnen aus Ägypten, einem Drittstaat, kommend die Seegrenze von Italien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der Antragstellerinnen basiert, nachdem die italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen des BFA nicht beantwortet haben, auf Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO.

Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten.

3.3. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt: Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.

Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).

Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Die Beschwerdeführerinnen sind nach den getroffenen Feststellungen schon aufgrund der selbst erlebten Gräueltaten im Verlauf des syrischen Bürgerkriegs psychisch stark beeinträchtigt. Dazu kommen traumatisierende Ereignisse auf ihrer Flucht nach Italien, im Zuge derer sie weiterhin massive Angst um ihre körperliche Integrität, insbesondere auch durch die permanent als Bedrohung empfundene Nähe männlicher Flüchtlinge, denen gegenüber sie sich als alleinstehende Frauen - auch kulturbedingt - schutzlos gefühlt und deren Schutzlosigkeit die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Wahrnehmungen und Erlebnisse im Herkunftsstaat als besonders gefährdend empfunden haben. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet - wie festgestellt - jedenfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an depressiven Episoden, Schlafstörungen, wurde psychologisch betreut und hat die Durchführung einer Psychotherapie empfohlen bekommen, die Erstbeschwerdeführerin leidet an erhöhter cerebraler Anfallsbereitschaft, einem Cervikalsyndrom und an Migräne ohne Aura, wobei die Anfälle sehr intensiv und langandauernd sind. Insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin hegt immer wieder Selbstmordgedanken.

Mit Blick auf die festgestellten Erkrankungen ist zunächst folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerinnen ist - so man sie isoliert betrachtet - die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere aufweisen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal grundsätzlich in Italien Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden.

Was allerdings den Familienbezug der beiden Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Schwester M., der in Österreich bereits Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, betrifft, so ist folgendes auszuführen: Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt zwar - worauf die Erstbehörde in ihrer Begründung an sich zutreffend hinwies - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerinnen und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen: Offenkundig erfahren die beiden Beschwerdeführerinnen, die in ihrem Kulturkreis als alleinstehende Frauen und damit in gewisser Weise als schutzlos qualifiziert werden, eine gewisse Stabilisierung durch die Nähe ihrer in Österreich lebenden Schwester und deren Familie, diese unterstützt die Beschwerdeführerinnen, was wiederum dazu beiträgt, dass die Beschwerdeführerinnen ihre traumatisierenden Kriegserlebnisse verkraften - im besten Fall verarbeiten - können. Nach dem insofern glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen fühlen sie sich hingegen in einer fremden Umgebung als alleinstehende Frauen auch bei gemeinsamer Unterbringung schutzlos ausgeliefert, ihre Kriegserlebnisse treten wieder in den Vordergrund und ihre psychischen Erkrankungen verstärken sich. Aufgrund dieser Umstände ist somit davon auszugehen, dass angesichts der bestehenden Kriegstraumata im Zusammenhalt mit dem kulturellen Kontext zusätzliche Merkmale eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerinnen zu ihrer erwachsenen Schwester in Österreich erkennbar sind, die über die üblichen familiären Bindungen deutlich hinausgehen. Vor diesem Hintergrund ginge daher mit einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien und der Trennung von ihrem stabilen Umfeld eine Verletzung von Art. 8 EMRK und im Ergebnis auch von Art. 3 EMRK einher, zumal aufgrund des fehlenden familiären Auffangnetzes in Italien mit einer gravierenden Verschlechterung ihres ohnehin bereits stark psychisch beeinträchtigten Zustandes zu rechnen wäre.

An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass auch Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, dass die Erstbehörde aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen zu erlittenen sexuellen Übergriffen verpflichtet gewesen wäre, sie - außer sie hätten anderes verlangt - von einem Organwalter (erg. und Dolmetscher) desselben Geschlechts einzuvernehmen, und sie vom Bestehen dieser Möglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG 2005) und überdies angesichts des konkreten weiteren Vorbringens zu vorliegenden psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen dem Antrag der Rechtsberaterin hätte folgen müssen, die Beschwerdeführerinnen einer fachkundigen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, um überhaupt in die Lage versetzt zu werden, die Frage eines allfälligen Selbsteintritts zu klären. Angesichts der aus eigenem vorgelegten medizinischen Befunde konnte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten (bzw. von der Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Durchführung dieser Ermittlungen durch die Behörde) Abstand nehmen.

3.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Italien einem "real risk" der Verletzung in ihren durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würde. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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