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W178 2106268-1•BVwG W178 2106268-1
W178 2106268-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2016
Arbeitskraft, Pensionsversicherung, Pflege,<br/>Sachverständigengutachten, Selbstversicherung
W178 2106268-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau Kathrin FXXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.02.2015, Zl. XXXX, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG stattgegeben
und festgestellt, dass Frau Kathrin FXXXX auch ab 01.01.2015 bis laufend zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG berechtigt ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 17.12.2012 begehrte Frau Kathrin F (Beschwerdeführerin-Bf) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes Leonie F, geboren am XXXX.
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 10.02.2015 wurde über den Antrag teilweise Folge gegeben und die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.09.2011 bejaht, gleichzeitig festgestellt, dass diese Berechtigung mit 31.12.2014 ende.
Zur Begründung wird angeführt, dass ab 01.01.2015 eine Selbstversicherung nicht mehr gerechtfertigt sei, da es gegenüber dem Vorgutachten zu einer Verbesserung der Gesamtsituation gekommen sei. Das Kind sei in der Lage, während der Schule den Blutzucker selbst zu messen. Es bestehe eine Versorgung mit einer Insulinpumpe.
Für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 könne die Selbstversicherung nicht befürwortet werden, weil erst die insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ I am 30.08.2011 diagnostiziert worden sei.
3. Frau FXXXX erhob gegen diesen Bescheid, soweit er das Recht auf Selbstversicherung ab 01.01.2015 verneint, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie bringt darin zur Begründung vor, dass sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Selbstsicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ab 01.01.2015 richte. Es stimme, dass ihre Tochter selber den Blutzucker messe, aber das Blutzuckermessen allein bringe nichts. Leonie könne mit der Zahl, die auf dem Messgerät steht, rein gar nichts anfangen, sprich auch nicht richtig handeln bzw. reagieren.
Also habe sich aus ihrer Sicht an der Lage in keiner Weise irgendetwas verbessert. Auch dass ihre Tochter eine Insulinpumpe habe sei richtig. Aber diese Pumpe arbeite nicht automatisch. Wenn ihre Tochter kohlenhydratehaltige Nahrung essen wolle, müsse sie zuallererst den Blutzucker bestimmen. Wenn sie den wisse, müsse sie mithilfe von ihr bzw. in der Schule mithilfe der Lehrerin, die richtige Anzahl der Broteinheiten in die Pumpe eingeben und durch mehrmaliges Tastendrücken die Insulinabgabe bestätigen.
An der Pumpe sei ein Schlauch, durch den das Insulin läuft, an deren Ende eine Nadel sei, die im Körper ihrer Tochter stecke. Diese Nadel, eigentlich das ganze System, also Schlauch und Nadel, müsse sie alle zwei Tage wechseln. Des Öfteren komme es vor, dass ihre Tochter unerklärlich hohe Werte habe, die auch mit großzügiger Insulinkorrektur nicht runtergehen und sie damit frühzeitig die Nadel wechseln müsse. Vormittags, wenn ihre Tochter in der Schule sei, müsse sie ständig abrufbereit sein, denn so etwas wie im oberen Absatz Beschriebenes könne leider jederzeit vorkommen. Kinder spielen, laufen, toben und dabei sei die Gefahr am größten, dass die Nadel verrutsche, sich verstopfe und dann kein Insulin fließen kann. Es könne auch passieren, dass ihre Tochter während des Spieles sich die Nadel plus Schlauch unabsichtlich ausreiße.
Bei sämtlichen Ausflügen der Schule, schulischen Festen, "gesunde Jause-Tagen" in der Schule, unerwartetem Kranksein von Leonies Lehrerin, Projektwochen usw. müsse sie entweder den ganzen Vormittag in der Schule sein bzw. bei Leonie verbringen oder zur Jausenzeit in die Schule fahren, um gemeinsam mit ihrer Tochter Blutzucker zu messen und die richtige Menge der Broteinheiten in die Pumpe einzugeben. An den Tagen, an denen Leonies Lehrerin abwesend sei, könne es auch sein, dass sie eine Stunde nach der Jausenzeit wieder in die Schule fahren müsse, weil die Tochter Unterzucker verspüre. Es gebe auch Tage, an denen ihre Tochter den ganzen Vormittag eher niedrige Blutzuckerwerte habe oder zu Schulende einen sehr niedrigen Wert habe und sie sie dann auch von der Schule abholen müsse, da längere Busfahrten zu gefährlich wären.
Da sie für ihre Tochter die erhöhte Familienbeihilfe bekomme und Leonies Pflege sie überwiegend beanspruche, da sie auch am Vormittag, wenn das Kind in der Schule sei, immer abrufbereit sein müsse, sollte ihrer Meinung nach dem Antrag stattgegeben werden. Da sie genug andere Mütter, deren Kinder an Diabetes mellitus Typ I erkrankt seien, kenne, wisse sie von einigen, dass der Bescheid der erhöhten Familienbeihilfe gereicht habe, um pensionsversichert zu werden.
Zur Einhaltung der Frist bringt sie vor: Da sie in der Zeit der Semesterferien vom 16. 02. bis 22.02.2015 nicht zuhause gewesen sei, habe sie den Bescheid erst nachher lesen können. Sie ersuche um Nachsicht.
4. Die Pensionsversicherungsanstalt hat die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Es wurde nochmals dahingehend Stellung genommen, dass aufgrund einer medizinischen Verbesserung der Gesamtsituation des Kindes die Selbstversicherung mit 31.12.2014 zu Recht ende. Seitens der belangten Behörde werde auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bestritten. Es wurde eingeräumt, dass der Bescheid vom 10.02.2015 ohne Rückschein zugestellt worden sei. Es sei allerdings davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin bereits am 13.02.2015 zugestellt worden sei. Das Ende der Frist zur Einbringung der Beschwerde wäre daher der 13.03.2015 gewesen. Die Beschwerde sei erst mit 18.03.2015 zur Post gegeben worden.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ermittlungen bezüglich der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt.
6. Nach Rückfragen bei der Pensionsversicherungsanstalt und beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger musste seitens des BVwG festgestellt werden, dass Amtssachverständige für die gegenständlich zu klärenden Fragen nicht zur Verfügung stehen, vgl. Aktenvermerk vom 18.05.2015.
Es wurde daraufhin Frau Drin Lilli Damm als nichtamtliche Sachverständige bestellt.
Die Sachverständige hat folgendes Gutachten erstellt:
Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der KM. Kathrin FXXXX im Liesingtal für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes auch nach dem 1.1. 2015.
FXXXX Leonie geb. XXXX
Diabetes Mellitus Typ l(primär insulinabhängig) - Erstmanifestation lt. Abteilung für Kinder und Jugendliche Krankenhaus Leoben 9/2011.
Bisheriger medizinischer Verlauf
Der medizinische Verlauf wurde den vorliegenden Arztbriefen der Abteilung für Kinder und Jugendliche, Krankenhaus Leoben und Landeskrankenhaus Salzburg / Universitätsklinik für Kinder und Jugendliche - Kinderdiabetes-Ambulanz entnommen und durch telefonische Nachfragen in diesen beiden Einrichtungen und Erzählungen der Mutter ergänzt.
Demnach wurde beim Kind Leonie die Erst-Diagnose insulinabhängiger Diabetes mellitus bei einem stationären Aufenthalt auf der Kinderabteilung Krankenhaus Leoben vom 30.9.-7.10. 2011 gestellt und die Insulintherapie mittels Pen begonnen. Im März 2012 erfolgte wegen nicht zufriedenstellender Therapie-Ergebnisse eine Umstellung auf eine Insulin-Pumpentherapie, die auch dzt. in Kombination mit einem Sensor verwendet wird.
Leonie wurde von ihrer Mutter regelmäßig in den entsprechenden Ambulanzen vorgestellt und stationäre Aufenthalte für Schulungen intensiv genutzt. Sowohl zu Beginn der Therapie als auch in deren weiterem Verlauf wird die Kooperation der Mutter ausdrücklich in den Arztbriefen erwähnt. Die Stoffwechseleinstellung gestaltete sich dennoch schwierig und war von Blutzuckerschwankungen, Hypoglykämien, einer ketoazidotischen Entgleisung, und ungünstig hohen HbAlC-Werten gekennzeichnet.
Die Mutter hat deshalb Ende 2013/Anfang 2014 die behandelnde medizinische Einrichtung gewechselt und Leonie wird seither in der Diabetes-Ambulanz in der Kinderklinik Salzburg betreut. Seither hat sich der HbAl C Wert verbessert und liegt dzt. bei etwa 8%, war aber auch schon deutlich niedriger.
Der gesamte Verlauf der Erkrankung, die regelmäßigen Messprotokolle und die aktuellen HBA1C- Werte sprechen für eine gute und konsequente Umsetzung des komplexen Behandlungsregimes durch die Mutter von Leonie.
Soziale Situation der Mutter:
Diese hat durch den Vater des Kindes, mit dem es keinerlei Kontakt gibt, auch keine Unterstützung. Die Großeltern (Eltern der Mutter) leben relativ weit entfernt in Linz. Der jetzige Lebens-Partner von Frau FXXXX ist zwar grundsätzlich informiert und auch bereit für kleinere Hilfeleistungen und die begrenzte Beaufsichtigung von Leonie, kann aber Katheterwechsel oder Wechseln des Insulin-Reservoirs nicht durchführen.
Die finanzielle Situation von Frau FXXXX wird von ihr so beschrieben, dass es nicht ausreichend Geld für einen "richtigen Urlaub" gibt, wobei Fernreisen aus medizinischen Gründen nicht angestrebt werden. Hintergrundinformationen zum komplexen Therapie-Regime-bei Diabetes mell, mittels Insulinpumpe
Das anspruchsvolle Management eines kindlichen insulinpflichtigen Diabetes Mellitus ist nicht nur durch BZ-Messungen und Verabreichung von Insulindosen gekennzeichnet, sondern muss umfassende diätologische Kenntnisse enthalten, die Abschätzung und Berechnung von relevanten BE, und auch die Kenntnis von Korrekturmöglichkeiten bei erhöhten bzw. erniedrigten BZ-Werten. Ebenso stoffwechselrelevant ist die körperliche Bewegung (bzw. Inaktivitätsphasen) des Kindes, die sowohl für den Alltag, den normalen Turnunterricht als auch für spezielle Situationen wie Wettkämpfe oder Schwimmen eingeschätzt und in der Insulintherapie bzw. Sport-BE berechnet werden muss. Evident ist auch, dass psychische Aufregungen oder Stressbelastungen (z.B. Prüfungssituation) erhebliche Auswirkungen auf die aktuelle Stoffwechselsituation haben. Im Falle von Leonie waren in der für sie sehr belastenden Einschulungsphase die BZ-Werte über Wochen hoch und kaum kontrollierbar.
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Nicht zuletzt sorgt auch die spezielle Situation eines in Entwicklung befindlichen Kindes bzw. Jugendlichen immer wieder für unerwartete Stoffwechselereignisse. Sowohl das Alter, das Geschlecht, die genetische Ausstattung als auch die hormonelle Situation oder die Temperatur beeinflussen den kindlichen Stoffwechsel und damit die Blutzuckerwerte. Zudem kommen noch individuelle Reaktionen auf das jeweilige Insulin und ständig wechselnde Stoffwechselverhältnisse.
Grundsätzlich ist eine Insulin-Pumpentherapie wesentlich anspruchsvoller, aufwändiger und sensibler als eine Insulinverabreichung mittels Pen. Sie erfordert deutlich mehr BZ-Messungen und Korrekturen, sie erzielt aber auch meist bessere Resultate, da die Blutzucker-Einstellung wesentlich genauer erfolgt. Deshalb sind mittlerweile viele diabetische Kinder und Jugendliche mit einer Insulin-Pumpe versorgt1.
Die Pumpe ist aber nicht selbständig aktiv, sondern es muss jede Insulingabe je nach BZ-Wert mit einigen Bedienungsschritten (üblicherweise 4 aktive Vorgänge an der Pumpe) abgerufen werden, "sie macht sozusagen nur das, was man ihr sagt." Bei jedem Schritt muss auch eine Entscheidung getroffen werden. Ein Irrtum um eine Kommastelle (z.B. 5 statt 0,5) bedeutet die 10fache Insulindosis, was u.U. eine lebensbedrohliche Unterzuckerung bewirken kann. Aber auch ein Nicht-Funktionieren der Pumpe hat Folgen: die Wirkdauer des Insulins beträgt bis zu 3 Stunden, falls (durch ein Abknicken des Katheters) kein neues Insulin mehr abgegeben wird, ist das Kind dann ohne Insulintherapie - mit allen Folgen: (BZ- Anstieg, Stoffwechselentgleisung).
Die Pumpe ist eine große Hilfe beim Berechnen der Korrekturfaktoren, d. h. die zur Korrektur von erhöhten BZ-Werten notwendigen Insulineinheiten werden automatisch angezeigt, jedoch erfasst die Pumpe nicht die Gesamtsituation des Kindes. Sie gibt zwar die Korrektureinheiten für den BZ an, weiß aber nicht, ob das Kind anschließend Turnen hat. In diesem Fall ist die Entscheidung zu treffen, ob die Korrektur oder die sog. zusätzlichen Sport-BE weggelassen werden, um den erhöhten Zuckerbedarf für die Muskelarbeit abzudecken.
Diese der Obsorge zugeordneten Aufgaben sind generell bei jedem insulinpflichtigen diabetischen Volksschulkind wahrzunehmen.
a) Unmittelbare medizinische Versorgung
Umfasst Blutzuckermessungen (zwischen 7- 9 x) sowohl tagsüber - als auch regelmäßig nachts, diese werden auch gewissenhaft durchgeführt. Anwendung der unterschiedlichen Insulinpräparate durch Abstimmen der Messwerte mit erforderlichen Insulinmengen, hier müssen Korrekturen von zu hohen bzw. zu niedrigen BZ-Werten durchgeführt werden und die Insulineinheiten für die BE der Mahlzeiten berechnet werden. Dies erfordert einen sicheren Umgang mit Zahlenwerten, Kommastellen und ihrer Bedeutung, was bei einem Volksschulkind keinesfalls vorausgesetzt werden kann. Es sind sog. Zielwerte bei der BZ-Messung zu erreichen.
Dies bedeutet auch ein sehr umfangreiches und komplexes Wissen über kohlehydrathältige Nahrungsmittel und ihren Einfluss auf die Stoffwechselsituation und BZ-Werte. Es muss jede Mahlzeit berechnet bzw. geschätzt und der Zeitpunkt der BZ-Messung und die Insulinabgabe genau bemessen und mit dem Bewegungsverhalten abgestimmt werden. Das notwendige Wissen umfasst aber auch die Einflussnahme z.B. der Fettresorption oder die Zubereitungsart (roh oder gekocht) auf den Zucker- Stoffwechsel.
Bei unklaren BZ-Werten, oder nicht korrigierbaren Werten muss der Ursache nachgegangen werden und beispielsweise an einen möglicherweise geknickten oder verstopften Katheter gedacht und dieser auch gewechselt werden.
Zum Pumpenmanagement gehört auch ein regelmäßiger und geplanter Katheterwechsel (sog. Umstechen) alle zwei-drei Tage und das regelmäßige Befüllen des Insulinreservoirs, (je nach Bedarf mehrmals die Woche) und der Batteriewechsel bei Bedarf.
All diese Tätigkeiten erfordern eine große Kompetenz der Mutter, die durch einen ständigen jahrelangen Lernprozess, durch Schulungen, - Rückbindung an das Diabetes-Zentrum routinemäßig bei Fragen, und auch im Anlassfall, erworben wurde, auch immer wieder weiterentwickelt werden muss durch sich ständig ändernde Stoffwechsel-Situationen des Kindes. Der Einsatz von Zeit in die "Lernkurve" von Eltern ist beträchtlich.
b) Schulbereich:
Für den Schulbereich muss das Kind immer eine komplette und gefüllte Ausstattung für BZ-Messung (BZ-Streifen, Harnzuckerstreifen, Stechhilfe) und Insulinabgabe (inkl. Reservebatterie) mit sich führen.
Im Bereich Schule sind alle erforderlichen Informationen zu deponieren und persönlich betroffene Klassenlehrer persönlich zu informieren. Dies bedeutet eine Art Basisschulung für die Lehrkräfte vom verlässlichen Einhalten der Essenszeiten bis hin zum Managen eines möglichen Notfalls, mit einfachen schriftliche Anweisungen, woran eine Über- bzw. Unterzuckerung bei Leonie erkennbar ist und wie damit umgegangen werden soll. Bereithaltung von sofort resorbierbaren kohlehydrathältigen Getränken oder Traubenzucker usw. Diese "Notfall-Box" muss ebenfalls regelmäßig gewartet bzw. befüllt werden. Regelmäßige BZ-Messungen finden zu Beginn der großen Pause statt, vor und nach dem Turn-Unterricht und zu Mittag vor dem Verlassen des Schulhauses. Zu den Vereinbarungen gehört zudem eine Verständigung der Mutter im Problemfall, der auch entsprechend kompetent identifiziert werden muss. Die Rufbereitschaft und Absicherung durch eine immer verfügbare Telefonnummer der Mutter war im Falle von Leonie die Voraussetzung für die Aufnahme an der aktuellen Schule.
Lehrerinnen müssen die Mutter rechtzeitig über geplante Änderungen im Unterricht informieren - z.B. Geburtstagsjause eines anderen Schulkindes. Ausflüge, Wandertage oder Schwimm-Unterricht machen eine persönliche Anwesenheit der Mutter erforderlich.
Diese Zusammenarbeit funktioniert im gegenständlichen Fall sehr konstruktiv, es ergeben sich aber Probleme durch Lehrerwechsel oder uniformierte Ersatzkräfte. Beim Ausfall der Klassenlehrerin ist wieder eine mehrtägige intensivere Betreuung des Kindes in der Schule notwendig. Es müssen bei anfallenden Fehlstunden von Leonie (z.B. durch stationäre Aufenthalte oder Kontrollen in der Ambulanz) fehlende Unterlagen erfragt bzw. besorgt und auch nachgearbeitet werden.
Der Schulweg hat insoferne größere Bedeutung, als ein niedriger BZ-Wert zu Unterrichtsende möglicherweise zu Unterzuckerung führen kann, ganz besonders in der warmen Jahreszeit. In der Zeit des Bustransfers bzw. der Wartezeit bis dahin, hat Leonie keine informierte Betreuung, was einen Telefonkontakt zur Mutter notwendig macht. Unterzuckerungen am Heimweg sind bei diabetischen Schulkindern nicht selten.
c) Freizeit-Aktivitäten
Wie bei jedem Kind werden auch bei einem an Diabetes erkrankten Kind sportliche Freizeitaktivitäten und die Ausübung von Hobbies medizinisch empfohlen. Im Fall von Leonie handelt es sich um gelegentliches Reiten, und regelmäßiges Fußball-Training, bei dem Leonie von der Mutter begleitet und auch medizinisch betreut wird. Schwimmen im Sommer ist möglich, es muss aber die Pumpe abgehängt und nach 1-2 Stunden wieder angeschlossen werden, die BZ -Werte vor und nach dem Schwimmen bestimmt, und gelegentlich auch während des Schwimmens, wenn die Bewegungsfreude des Kindes unerwartet stimuliert wurde. Dabei weiß die Mutter, dass Leonie nicht während des Sports, aber sehr häufig nachher zu Unterzuckerung neigt und dass auch Sommerhitze in diese Richtung wirkt.
d) Notwendige Medizinische Kontrollen
Die konsequente und verlässliche Durchführung medizinischer Kontrollen ist Voraussetzung für den Therapieerfolg. Mit der Therapie-Einrichtung in Salzburg wird seitens der Mutter regelmäßig mehrmals die Woche Kontakt gehalten, bei Unklarheiten oder Problemen telefonisch nachgefragt oder Therapie- Protokolle besprochen, wobei Telefongespräche durch Mailkontakte ergänzt werden. Alle 3 Monate findet ein persönlicher Vorstellungstermin in der Ambulanz statt.
Die hausärztlichen Kontrollen sind für die Ausstellung der laufenden Insulin-Rezepte erforderlich.
e) Administrative Arbeiten
Es fallen nicht zu unterschätzende administrative Arbeiten an: die Verordnungsscheine der Diabetes- Ambulanz müssen bei der Krankenversicherung zur Bewilligung vorgelegt werden. Es handelt sich dabei um notwendige Wechsel von medizinischen Materialien bzw. Ersatzteilen wie Sensoren, Katheter, Messstreifen für Blut und Harn, Lanzetten, Tupfer, Batterien etc. - wobei die Herstellerfirma der Insulinpumpe in Bezug auf den Pumpen-Folgebedarf hilfreich ist, und nach Erhalt des VO-Scheines und Bestellscheines das Material direkt zuschickt und die gleichzeitige Abwicklung mit der KV übernimmt.
Es sind Unterlagen zu fotokopieren, einzuscannen, Begleitschreiben zu verfassen und zu versenden. Dabei kommt es auch immer wieder zu Verzögerungen, teilweise auch durch den Postweg, was wiederum zu Telefonaten bei der KV führt, da der Wechsel der Materialien ja zeitnahe erfolgen muss, der Bedarf aber immer nur für 3 Monate bewilligt wird.
f) Besonderheiten
Eine der Besonderheiten bei der Betreuung eines diabetischen Kindes ist die tatsächlich erforderliche Erreichbarkeit rund um die Uhr. Es können unvorhergesehene Problemsituationen eintreten, die von ungeschulten Laien nicht gehandhabt werden können und das direkte und persönliche Eingreifen der Mutter erforderlich machen. (Knickung / Verstopfung des Katheters, Sensorersatz usw.). Dies bedeutet nicht nur, dass die Mutter ohne Unterbrechung telefonisch erreichbar sein, sondern sich auch immer in einer räumlichen Distanz zu ihrem Kind aufhalten muss, die ein persönliches Eingreifen auch ermöglichen. Tatsächlich gibt es in der familiären Umgebung des Kindes niemanden, der für mögliche Probleme konsultiert werden könnte, oder bei dem/der das Kind länger als einige Stunden sicher untergebracht wäre. Mögliche Verwandte und Freunde sind zwar grundsätzlich informiert, haben aber keine spezifische Lösungskompetenz für den Fall eines Problems durch die Erkrankung.
Diese Rund-Um-die-Uhr-Erreichbarkeit erschwert die grundsätzlich mögliche Berufstätigkeit der Mutter, da die Zustimmung zur jederzeitigen Abrufbarkeit vom Dienstgeber nicht vorausgesetzt werden kann.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die psychosoziale Belastung von pflegenden Angehörigen mittlerweile auch wissenschaftlich recht gut untersucht ist. Die Pflege eines unheilbar chronisch kranken Kindes und die 24h- Einsatz-Bereitschaft stellen für eine Alleinerzieherin eine ganz besondere Situation dar. Auch weil jedes Eingreifen letztlich auch ein Balanceakt zwischen Übernahme der elterlichen Verantwortung und dem Lernschritt eines Kindes in seiner Entwicklung hin zu einem selbständigen Managen seiner Erkrankung darstellt.
Der Gutachterin sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Mütter diabetischer Kinder ihren Beruf nicht ausüben können oder verloren haben, weil sie die Erkrankung ihres erkrankten Kindes in Kindergarten bzw. Schule managen.
Nach wie vor gibt es keine österreichweite Lösungen in Form von entsprechendem Unterstützungspersonal oder Ausbildungen. Auf diese Tatsache weist auch die dzt. aktuelle Bürger-initiative Nr.60 "Gleiche Rechte für chronisch kranke Kinder" ausdrücklich hin.2
Beantwortung der Fragen des Gerichts an die Gutachterin
In regelmäßigen Abständen von ca. 2-4 Stunden sind BZ-Messungen und eine entsprechende Verabreichung von Insulindosen erforderlich. Die Messungen müssen - wie bei Kindern häufig - auch nachts durchgeführt werden, im vorliegenden Fall zwischen 2-3Uhr nachts. Die Insulingaben müssen je nach BZ-Wert mit den BE der Mahlzeiten und dem geplanten Bewegungsverhalten abgestimmt werden. Es können praktisch zu jeder Zeit unerwartete Ereignisse auftreten, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen. (Messung- Insulingabe-BE-Gabe) Erkrankungen wie fieberhafte Infekte, wie sie bei Kindern oft Vorkommen, erfordern ein intensives Management mit stündlicher BZ-Messung- erhöhter Insulingabe und intensiver Flüssigkeitszufuhr.
2 http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BI/BI 00060/index.shtml
In welchem zeitlichen Ausmaß hat die Mutter zu Hause diese Pflege-und Betreuungsaufgaben zu erledigen?
Das zeitliche Ausmaß der Durchführung von Routineaufgaben ist bei einer gut geschulten und informierten Person wie es diese Mutter ist, nicht so sehr zeitaufwändig, wie das erforderliche Know How im Umgang mit der Erkrankung. Die Aneignung des Wissens, das ständige Nachfragen zur Optimierung, die Kenntnis möglicher Probleme und ihrer Lösung sind ein Zeitbedarf, der zum Therapie- Erfolg wesentlich beiträgt, und der über Routinehandlungen weit hinausgeht. Es sind in Summe alle Aktivitäten, die zum Gelingen des umfangreichen Therapie-Regimes beitragen, zu berechnen.
Eine grobe Schätzung aller erforderlichen Maßnahmen und Aktivitäten in der Routineversorgung (ohne Notfall und ohne besondere Vorkommnisse) ergibt als zumindest zwischen zweieinhalb (Minimum) und vier Stunden Pflege und Betreuungsleistung pro Tag, je nach Situation und Problemstellung und zwar an 365 Tagen im Jahr.
Zur Einschätzung dieses Zeitaufwandes können Details der folgenden Tabelle entnommen werden:
Tätigkeit
Dauer in Minuten
Häufigkeit der Durchführung
Umrechnung auf täglichen Zeitaufwand in Minuten
BZ-Messungen (Vorbereitung/Durchführung/ Dokumentation)
3-5
Bis zu 10x tgl. (auch nachts).
40
Check der BZ-Utensilien: ausreichend Insulin, Mess- Streifen, Lanzetten ?usw.
10
1x tgl.
10
Vorbereitung der BE für die Schule
3
1xtgl.
3
Mahlzeiten berechnen und ab wiegen
2-4
5x tgl.
15
Katheterwechsel (fix)
15
2-3x /Woche
5
Wechsel Insulin-Reservoir (nach Bedarf)
5
1-2x /Woche
1-2
Freizeitaktivitäten Messungen/Korr./BE Betreuung
120
Fußball 2x2h/Woche Schwimmen unregelm. Reiten gelegentlich
60
Telefonate mit Schule, Kinderklinik Salzburg,
5x
1x tgl.
5
Wissen erweitern, Umgebung informieren
15
2x/Woche
4
Anpassungsarbeiten an Situationen wie Turnen, Ausflug, Kindergeburtstag
3
2-3x/Woche
2
Administrative Aufgaben
10
2x/Woche
3
Gesamt
Ca. 149
Die medizinischen Kont
Die medizinischen
Kontrollen alle 3 Monate in der Diabetes-Ambulanz in Salzburg bzw. Rezept-Verschreibungen beim Hausarzt, sowie das Management von Über-Unterzuckerung, ungeplanter Katheterwechsel oder ähnliches, samt Wegzeiten kommen zu den in der Tabelle angeführten Routine-Tätigkeiten dazu und sind im Schätzungszeitraum (bis zu cirka 4 Stunden Routine-Betreuungsaufwand) enthalten.
Bedrohliche Notfälle /Erkrankungen mit Spitalsaufenthalt finden keinen Eingang in die Schätzung.
Da in Österreich keine flächendeckende Betreuung durch professionell geschulte Assistenzen bzw. Pflegeberufe von diabetischen (und anderen chronisch kranken) Schulkindern existiert, sind Eltern mit diesen Aufgaben grundsätzlich besonders belastet. Im Falle von Leonie gibt es eine sehr gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Kindsmutter, was bedeutet, dass die lehrer/Dion sich freiwillig bereit erklärt haben, bestimmte Aufgaben wie z.B. die Kontrolle der BZ-Werte, die Leonie selbständig misst, bzw. die Eingabe der Werte bzw. der Insulineinheiten in die Pumpe zu überwachen. Bei Abweichungen der Messwerte oder Unsicherheiten für die Insulinabgabe wird vereinbarungsgemäß - und auch sinnvollerweise - sofort die Mutter kontaktiert. Diese kann gelegentlich telefonisch reagieren, es ist aber fallweise auch erforderlich, in die Schule zu kommen, um das Problem zu beheben (verstopfter oder geknickter Katheter). Diese Fälle sind nicht vorhersehbar. Grundsätzlich sind BZ- Schwankungen im Kindesalter häufig.
Die persönliche Begleitung ihres Kindes bei Ausflügen, Wandertagen, zum Sportfest oder dem monatlichen Lehrausgang ist in diesem Kindesalter erforderlich, ebenso wie die Begleitung zum sog. Schwimmkurs, der an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils den ganze Vormittag durchgeführt wurde.
Die sogenannte "Gesunde Jause" findet monatlich an der Schule statt. Damit ihr Kind tatsächlich integriert ist und an dieser Aktion teilnehmen kann, begleitet die Mutter das Kind und erkundigt sich nach den Zutaten berechnet die BE und entscheidet danach die Therapie.
Die Teilnahme an diesen schulbezogenen Veranstaltungen ist einerseits verpflichtend und andererseits auch aus der Perspektive der Integration angezeigt. Es würde sonst ein Unterrichts-Ausschluss d. h. eine Diskriminierung auf Grund einer Erkrankung des Kindes vorliegen und zudem das Recht des Kindes auf Bildung verletzt werden.
Bei außerschulischen Aktivitäten ist eine durchgehende Erreichbarkeit der Mutter und eine Anpassung der Insulin-Therapie bzw. BE an geplante körperliche Aktivitäten erforderlich. Dies gilt auch für Einladungen bei befreundeten Familien, wo zuvor geplante Aktivitäten und Mahlzeiten genau abgeklärt werden müssen. Auch müssen diese über mögliche Notfallsituationen und das notwendige Vorgehen gut informiert werden.
Eine schulische Nachmittagsbetreuung wird an der Schule von Leonie nicht angeboten und eine außerschulische ist auf Grund mangelhafter familiärer Unterstützung (Partner der Mutter ist zwar informiert, aber nicht in die eigentlichen Therapiemaßnahmen involviert, Großeltern in Linz) nicht möglich.
Eine außerhäusliche Nachmittagsbetreuung müsste zumindest dieselben Voraussetzungen wie der Schulbesuch erfüllen: spezifisch geschulte informierte Erwachsene erklären sich freiwillig bereit, die Aufsicht bei bestimmten Therapie-Maßnahmen zu übernehmen und bei Problemen umgehend die Mutter zu kontaktieren.
Inwieweit muss die Mutter während des Schulunterrichts bzw. auch sonst für einen eventuelle eintretenden Notfall zur Verfügung stehen?
Die Mutter muss ohne Unterbrechung zu jeder Zeit für eine Rücksprache mit der Schule zur Verfügung stehen. Schulen haben kein entsprechendes Unterstützungspersonal, und die Zusage der Mutter stellt die Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes in der Schule dar.
In der Routineversorgung wird in regelmäßigen Abständen BZ gemessen und Insulin verabreicht: Etwa 7-9 Messungen samt Korrekturen werden etwa alle 2-4 Stunden über den gesamten Tagesverlauf durchgeführt:
Abends um 22-23 Uhr ("Einschlaf-Insulin") nachts zwischen 2-3 Uhr (Korrektur) sowie morgens um 7 Uhr ("Aufsteh-Insulin") sind BZ-Messungen sowie entsprechende Insulingaben fix. Vor und nach Sportausübung ist eine Messung und ev. Korrektur obligat.
Bei schulbezogenen Veranstaltungen wie Ausflügen oder Schwimm-Unterricht ist die durchgehende Betreuung durch die Mutter während der gesamten Unterrichtszeit notwendig.
Im Kindesalter kann es praktisch zu jeder Zeit zu nicht vorhersehbaren Notfällen kommen, wobei es nicht nur um lebensbedrohliche BZ-Entgleisungen geht, sondern auch um Fälle unerklärlicher BZ-Werte oder Probleme mit der Insulinabgabe durch die Pumpe. Diese können nur durch die Mutter bzw. medizinisches Personal gehandhabt werden.
Bei schulbezogenen Veranstaltungen wie Ausflügen, Lehrausgängen oder Schwimm-Unterricht ist die Betreuung durch die Mutter während der gesamten Unterrichtszeit notwendig. Dies bedeutet, wie oben erwähnt, die persönliche Begleitung ihres Kindes bei Ausflügen, Wandertagen, zum Sportfest oder dem Lehrausgang ebenso wie die Begleitung zum sog. Schwimmkurs, der an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils den ganzen Vormittag durchgeführt wurde.
Nicht zu vergessen, sind jene Phasen, in denen das Kind in einem neuen Kindergarten betreut wurde, bzw. die Schulanfangsphase. In diesen Phasen war jeweils eine durchgängige Anwesenheit der Mutter für etwa 2-3Wochen notwendig, um einerseits die Therapiemaßnahmen der neuen Alltagssituation von Leonie anzupassen und andererseits auch eine gewisse Sicherheit im Umgang mit der Erkrankung für das pädagogische Betreuungspersonal entstehen zu lassen.
Die medizinische Betreuung und das genannte komplexe Management dieser Erkrankung sind für alle beteiligten eine enorme Herausforderung, die dank des medizinischen Fortschritts auch enorme Verbesserungen ermöglicht hat.
Dennoch handelt es sich beim Diab.mell.Typ 1 um eine zwar behandelbare aber unheilbare chronische Erkrankung, die bei schlechter oder mangelnder Betreuung zu schwerwiegenden Folgekrankheiten wie Nierenversagen (bis zur Dialyse oder Transplantation), Blindheit (Netzhaut-Degeneration), Atherosklerose mit Schlaganfall, Herzinfarkt oder Gefäßverschluss der unteren Extremitäten führt.
Nach der Schulanfangsphase, in der eine durchgängige Anwesenheit der Mutter für etwa 2-3 Wochen notwendig war, um einerseits die Therapiemaßnahmen der neuen Alltagssituation von Leonie anzupassen und andererseits auch eine gewisse Sicherheit im Umgang mit der Erkrankung für das pädagogische Betreuungspersonal entstehen zu lassen, hat sich der Betreuungsaufwand durch den Schulbesuch im Grunde nicht wesentlich verändert.
Nein, ein Kind in diesem Alter kann und soll eine BZ-Messung und Eingabe der Werte in die Pumpe und den Abruf der erforderlichen Insulineinheiten nicht ohne Supervision eines Erwachsenen durchführen. Kinder lernen durch die kindgerechte Schulungen in relativ frühem Lebensalter (Vorschulalter) die BZ- Messungen mehrmals täglich selbst durchzuführen. Aber auch diese Messung muss von einem geschulten Erwachsenen überwacht werden, um mögliche Fehler, die nur ein Erwachsener als solche identifizieren kann, zu erkennen.
Bewertung der Messung
Es ist für ein Kind im Alter von Leonie nicht möglich und daher nicht zumutbar, die Messergebnisse zu interpretieren und notwendige Schlüsse zu ziehen.
Schulanfänger können noch keinen sicheren Umgang mit dem Zahlenraum haben, der für diese Einschätzung und Beurteilung erforderlich ist. Der Zahlenraum, der in der 1.Klasse erarbeitet wird, geht bis 20, für die 2.Klasse gilt das Erarbeiten des Zahlenraumes bis 1003. Ein Kind kann daher mit einem höheren Wert von beispielsweise 253 oder gar Dezimalstellen nichts anfangen. Wie oben erwähnt, kann ein Irrtum um eine einzige Kommastelle zur Verabreichung einer 10 fachen Insulindosis führen. Dies kann sehr leicht geschehen, wenn das Kind die Zahl 5 gut erkennt, aber die Bedeutung von 0,5 nicht versteht. Es sind nach jedem BZ-Messvorgang vier Eingabeschritte an der Pumpe durch zu führen, wobei mit jedem Schritt auch eine Entscheidung zu treffen ist, die von einem informierten Erwachsenen supervidiert werden muss.
Leonie ist nun nach Abschluss der 2.Volksschul-Klasse im Zahlen-Bereich von 100. D.h. sie kann Unterzuckerung mittlerweile gut beurteilen, sie kann aber alle Werte über 200 nur mit "Problem" assoziieren und weiß, dass die Mutter bei einem erhöhten Wert angerufen werden muss.
Psychosoziale Aspekte
Kinder haben im Rahmen ihrer diabetischen Erkrankung sehr viele Verpflichtungen zu erfüllen: sie messen bis zu 10x täglich durch Fingerstechen ihre BZ-Werte meist schon im Kindergartenalter selbst. Sie müssen andere Messungen (Blutabnahmen usw.) durchführen, sehr strikte Diätvorschiften beachten, dürfen nie ungeplante Mahlzeiten einnehmen (z.B. die Jause von einem anderen Kind essen) und dürfen dabei keine Fehler oder Ausnahmen machen. Sie müssen sich in Bezug auf ihre Erkrankung diszipliniert wie Erwachsene verhalten und können diesen zusätzlichen "Rucksack" ihrer Erkrankung niemals ablegen. Diese Kinder zeichnen sich durch eine hohe Einsicht und Kooperationsbereitschaft aus, ihr Verhalten verdient viel Respekt.
Umso wichtiger ist es daher, sie als Kinder wahrzunehmen und ihnen nicht zusätzlich Aufgaben aufzubürden, denen sie nicht gewachsen sind und für die Erwachsene verantwortlich sind. Die Verantwortung für das erfolgreiche Management der Erkrankung liegt bei Erwachsenen, auch wenn sie die Kooperation der Kinder benötigen.
3 Lehrplan der Volksschule
Nein.
Wie erwähnt, "macht die Pumpe nur das, was man ihr sagt". Die Pumpe schlägt aufgrund von aktuell eingegebenen BZ-Werten entsprechende Insulineinheiten vor, die aber in mehreren Schritten aktiv abgerufen werden müssen. Die Errechnung der Korrektur-Insuline und Insulineinheiten für die kommenden BE sowie die geplante Bewegung/Ruhe müssen auf ihre Plausibilität hin überprüft werden.
Die Insulinpumpe stellt eine hochwertige aber auch sehr anspruchsvolle Möglichkeit zur passgenauen Insulintherapie dar. Sie ist Teil eines höchst komplexen Therapie-Regimes, das einen ständigen Einsatz und enormes Know-How erfordert:
Ernährung-Bewegung-Insulingaben sind ständig aufeinander abzustimmen, sodass möglichst physiologische BZ-Werte erreicht werden.
Auf der Elternseite sind das Basiswissen im gesamten Stoffwechsel, Kenntnisse um die Wirkungsweise von Insulin, die Erfassung der Gesamtsituation mit Ernährung und Bewegung, die aufwändige Handhabung der Pumpe, mögliche Alltags-Einflüsse Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie.
Die pädiatrische Seite ergänzt dieses Basiswissen gleichzeitig mit der Abstimmung auf Alter, Geschlecht, Größe, Gewicht, und der jeweiligen Hormonsituation. Alle Faktoren zusammen machen das Krankheitsgeschehen vor allem in enger Zusammenarbeit zwischen Eltern und den pädiatrischen Diabetologen handhabbar, aber auch sehr anspruchsvoll.
Ziel ist die gesunde Entwicklung des Kindes sowie die Vermeidung von Komplikationen und Spätschäden.
Abkürzungen:
BZ: Blutzucker
BE: Broteinheiten
HbAlC: Blutzucker-Langzeitwert
KV: Krankenversicherung
VO: Verordnung
Die Pensionsversicherungsanstalt hat die Erörterung des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 21.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Gutachterin, aber ohne die - entschuldigte - Teilnahme der Bf statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der Bescheid der PVA ist mit 10.Februar 2015 datiert, es ist im Akt nicht ersichtlich, wann er zur Post gegeben wurde, er ist ohne Rückschein zugestellt worden. Das Gericht geht davon aus, dass er in der Zeit der Ortsabwesenheit der Bf vom 16.02.2015 bis 20.02.2015 zugestellt wurde, vgl. Schreiben der Bf vom 21.05.2015 an das Gericht. Sie hat ihn erst mit ihrer Rückkehr mit 20.02. 2015 bekommen. Die Beschwerde ist am 18.03.2015 zur Post gegeben worden.
Die Bf wohnt mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt. Sie erbringt die Pflegeleistungen persönlich. Die Bf ist nicht erwerbstätig.
Mit Bescheid vom 16.11.2011 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde Leonie Pflegegeld der Stufe 1 gemäß § 6 des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes zuerkannt.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 16.11.2011 wurde der Bf für das Kind Leonie F erhöhte Kinderbeihilfe jedenfalls bis November 2016 zuerkannt.
Das Kind der Bf, das mit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes 8 Jahre alt war, leidet an Diabetes Mellitus Typ 1 (primär insulinabhängig), vgl. zur Erstmanifestation und zum Verlauf die Ausführungen im Gutachten.
Ebenso wird zur Beschreibung der Krankheitserscheinungen (Stoffwechselsituation) und zur unmittelbaren medizinischen Versorgung auf die Gutachtensausführungen (Seite 2-3) verwiesen.
Für das Kind sind täglich regelmäßige Betreuungsleistungen zu erbringen, die im Detail unter den Punkten 3) a) bis f) im Gutachten geschildert sind.
Es wird insbesondere auf Punkt 3) f) hingewiesen, wo auf die Erreichbarkeit der Bf rund um die Uhr zur Lösung unvorhersehbarer Probleme wie Sensorersatz, Über- oder Unterzuckerung, bis zu einer ketoazidotischen Entgleisung eingegangen wird.
Es ist auch noch die Zubereitung der richtigen Diätmahlzeiten, zur richtigen Zeit, unter Beachtung vieler relevanter Faktoren, die unerlässliche Betreuung des Kindes in besonders vulnerablen Zeiten wie Schlussschluss zu Mittag sowie die Überwachung des Blutzuckers in der Nacht.
Nach den klaren und auch in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der belangten Behörde nochmals argumentierten Aussagen der Gutachterin ersetzt die Versorgung mit einer Insulinpumpe die Intervention von Erwachsenen bei der Versorgung eines an Diabetes Mellitus Typ 1 erkrankten Kindes nicht, weil ein Kind im Alter von Leonie zwar den Blutzucker messen kann, aber die Insulinpumpe nur dann ihre Funktion erfüllt, wenn aus dem Messwert die richtigen Konsequenzen gezogen werden, d.h. der Wert in das Gerät richtig eingegeben wird. Abgesehen von dem Problem des Erfassens von Zahlen mit Dezimalstellen ist bei der Einstellung der Pumpe auch ein geänderter Insulinbedarf in besonderen Situationen wie Turnunterricht miteinzurechnen, sodass die Supervision eines Erwachsenen im Interesse der Sicherheit des Kindes geboten ist. Ebenso ist die Insulinpumpe, die unter der Haut angebracht ist, anfällig für Störungen (Knicken des Schlauches etc.) sodass ein Eingreifen zeitnah notwendig sein kann.
Die Bf hat auf Veränderungen des Schulalltages (Abwesenheit der zur Betreuung von Leonie bereiten und eingeschulten Lehrerin), geändertes Essenangebot in der Schule, Ausflüge etc. regelmäßig zu reagieren und zur Verfügung zu stehen.
Es ist auch die psychische Komponente heranzuziehen, dass die Bf regelmäßig auch auf den Widerstand des Kindes (mit Beginn der Pubertät voraussichtlich mehr, wie die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung aussagte) reagieren muss, den dieses gegen die krankheitsbedingten Eingriffe und Einschränkungen bzw. die notwendigen krankheitsbedingten Maßnahmen entwickelt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA, einschließlich des von der PVA eingeholten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 19.01.2015, dem von der PVA in Auftrag gegebenen Gutachten Dr. Gutschi vom 22.12.2014, die ergänzenden Angaben der Bf im Ermittlungsverfahren sowie vor allem durch das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten vom 10.08.2015 der Sachverständigen Dr. Damm sowie durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen des Gerichts vollständig und ist widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Die PVA hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, das Gutachten zu hinterfragen. Dabei konnte für das Gericht die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens bestätigt werden. Es ist daher der Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen.
Zur Qualifikation der nichtamtlichen Sachverständigen:
Frau Dr. Damm ist als praktische Ärztin ausgebildet und als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Public Health der Medizinischen Universität Wien tätig; sie hat dort den Forschungsschwerpunkt "Gesundheitsversorgung von chronisch kranken Schulkindern"; sie wurde im Zuge des Bestellungsverfahren beeidet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde ist als rechtzeitig eingebracht zu betrachten, weil der Bescheid der belangten der Bf erst mit 20.02.2015 zukam, zumindestens ist eine frühere Zustellung von der PVA nicht nachgewiesen worden. Diese Verpflichtung trifft die Behörde, die die Bescheide nicht nachweislich zustellt.
Gemäß § 18a Abs 1 ASVG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung des BGBl. Nr. I können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Abs 2: Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. -(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
2. -eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. -eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
Abs 3: Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Abs 4: Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
Abs 5: Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
Abs 6: Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. -in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. -in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage nimmt die Frage der pensionsversicherungsrechtlichen Berücksichtigung der Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes durch einen Elternteil ihren Ausgang von der Tatsache, dass die Mutter bzw. der Vater eines solchen Kindes (in der Regel wird es die Mutter sein), sofern sie bzw. er sich ausschließlich und allein seiner Pflege widmet, aus diesem Grund nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und damit auch nicht für eine eigenständige Alterssicherung vorsorgen kann. Für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung kommen alle jene Personen in Betracht, die sich der Pflege eines behinderten Kindes, das nicht älter als 27 Jahre (in der Fassung der hier anzuwendenden Novelle BGBl. Nr. 294/1990:
30 Jahre; seit 1. Jänner 2005 in der hier noch nicht anzuwendenden Fassung des Art. II Z. 14 des Pensions-Harmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004: 40 Jahre) ist, widmen, für das erhöhte Kinderbeihilfe nach § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und deren Arbeitskraft als Folge der Pflege zur Gänze in Anspruch genommen ist. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 3 des neuen § 18a ASVG gilt die gesetzliche Vermutung, der zufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall gänzlich in Anspruch genommen ist. Die Aufzählung ist taxativ, sodass es daneben keine Fälle gibt, die zur Stellung eines Antrages auf eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigen. Sinn dieser Regelung ist es, den Antragsteller davon zu befreien, im Einzelfall nachweisen zu müssen, dass seine Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes zur Gänze beansprucht wird. Dies könnte vor allem dann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn eine Pflegeperson neben der Betreuung eines behinderten Kindes noch weitere Kinder versorgt und betreut bzw. den Haushalt führt. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG sind dies die Pflegefälle, in denen das behinderte Kind das sechste Lebensjahr noch nicht erreicht hat (Z. 1), wenn es älter ist während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht (9 Schuljahre nach Beginn der allgemeinen Schulpflicht), sofern das Kind wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf (Z. 2) bzw. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 27. Lebensjahres (seit der Novelle BGBl. Nr. 294/1990: 30 Jahre), wenn das Kind dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf (Z. 3). Die zuletzt genannten Kriterien decken sich im Wesentlichen mit den Voraussetzungen, die nach den einzelnen Sozialhilfe- und Behindertengesetzen der Länder für den Anspruch auf die höchste Stufe des Pflegegeldes erforderlich sind (vgl. 324 BlgNR 17. GP, Seite 24 f).
3.2. 2 Zur Änderung der Rechtslage ab 01.01.2015:
Durch die Novelle BGBl. I 2/2015 wurde das Tatbestandsmerkmal der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft in überwiegende Beanspruchung geändert.
Der Gesetzgeber begründete das wie folgt:
§ 18a ASVG soll an die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG angeglichen werden, und zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege und die Höhe der relevanten Beitragsgrundlage für diese Versicherung. Getrennt bleibt hingegen die Tragung der Beitragslast für die genannten Selbstversicherungen: Diese obliegt im Fall der Selbstversicherung nach § 18a ASVG zu zwei Dritteln dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel dem Bund (§ 77 Abs. 7 ASVG) sowie im Fall der Selbstversicherung nach § 18b ASVG zur Gänze dem Bund (§ 77 Abs. 8 ASVG).
Für die Betroffenen werden durch diese Maßnahme Verbesserungen in zweifacher Hinsicht erreicht: Zum einen wird die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen wird die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18b- Selbstversicherung angehoben. Sie steigt damit von derzeit 1 105,50 € monatlich (§ 76b Abs. 4 ASVG) auf 1 649,84 €
monatlich (§ 76b Abs. 5a ASVG) an. Diese Angleichung erfolgt in Etappen (§ 689 Abs. 3 und 4 ASVG). Künftig gilt für die Selbstversicherung auf Grund der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG, dass lediglich eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson vorliegen muss. Aus diesem Grund sind die detaillierten Regelungen über die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft nach § 18a Abs. 3 ASVG entsprechend zu adaptieren. Die Erhöhung der Beitragsgrundlage wird sich in einer künftig höheren Pensionsleistung für die betroffenen Pflegepersonen niederschlagen, vgl. 321 BglNR 25.GP, Seite 3.
3.2. 3 Konsequenzen der Änderung der Rechtslage ab 01.01.2015
Der Gesetzgeber geht in den Erläuterungen nicht darauf ein, welche Änderung in der Beurteilung der Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung durch diese Novellierung eintritt, abgesehen von der Tatsache, dass neben der Betreuung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann.
Es ist daher auf die bisherige Judikatur des VwGH zur Frage der ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege zurückzugreifen, vgl. VwGH 89/08/0353, 99/08/0053, 2003/08/0261, 2011/08/0050 u.a.
Bei Bedarf an ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege wird die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft per Gesetz unwiderlegbar vermutet.
Es handelt sich bei persönlicher Hilfe und besonderen Pflege um ein einheitliches Begriffspaar, wobei es darauf ankommt, ob unter der Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung ständige Betreuung erforderlich ist, in dem Sinn, dass bei deren Unterbleiben das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet wäre.
Ständig sind Pflegeleistungen dann zu erbringen, wenn sie nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Wiche erforderlich sind.
Wie in der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 89/08/0353 u.a.) vom Höchstgericht ausgesprochen, könnte ständige Wartung und Hilfe könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches zB dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen. Entsprechend der obigen Erläuterungen zur Regierungsvorlage wäre hier zu ergänzen, dass die Betreuungsperson durch die Pflege nicht für eine hinreichende Altersversorgung im Sinne einer höheren Beitragsgrundlage sorgen kann .
3. 3 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Die Bf pflegt ihr Kind in häuslicher Umgebung, erhöhte Familienbeihilfe wird bezogen.
Die Bf erbringt regelmäßig krankheitsbedingte Pflegeleistungen, ohne deren Erbringung das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt bzw. in konkreten Fall auch gefährdet wäre. Hier wird nochmals auf die im Gutachten erwähnten drohenden Langzeitschäden (vgl. Gutachten Seite 10 oben) hingewiesen.
Die Bf hat zwar die Betreuung an Schultag vormittags an die Lehrerin delegieren können, die im Normalfall die Insulinversorgung überwacht bzw. durchführt; sie muss aber auch in dieser Zeit für Notfälle oder bei Änderungen im Schulalltag zur Verfügung stehen.
Nicht der zeitliche Umfang, sondern die Regelmäßigkeit und die Unerlässlichkeit der Betreuungsmaßnahmen sind entscheidend.
Wie im Gutachten überzeugend dargetan ist die Gewährleistung einer exakten Insulinversorgung unter Beachtung der aktuellen Lebensumstände des Kindes (sportliche Aktivitäten, Stress durch Schularbeiten etc.) für die kurzfristige Gesundheit und auch für die Vermeidung von Langzeitschäden unerlässlich.
Die oben dargestellten Voraussetzungen für das Vorliegen persönlicher Hilfe und besonderer Pflege sind somit als erfüllt zu beurteilen. Die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Bf ist somit auch ab 01.01.2015 zu bejahen.
3. 4 Zum von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten Dr. Gutschi vom 22.12.2014:
Das erwähnte Gutachten beschäftigt sich umfassend mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Kindes der Bf; dazu ist auszuführen, dass die rein medizinischen Fakten im gegenständlichen Fall nicht strittig sind, zumal dazu ausführliche Befunde aus dem stationären Bereich vorhanden sind.
Das Gutachten stellt- wie die Gutachterin Dr. Damm - bei der Beschreibung der Behinderung fest, dass - eine Insulinpumpenversorgung seit 04/2012 bestehe, 2-3 Mal stündlich(?) untertags Blutzuckermessungen notwendig seien, die teilweise vom Kind selbst durchgeführt werden. Auch in der Nacht seien 2 Blutzuckermessungen erforderlich. Die Abgabe der Insulinmenge der Pumpe erfolge nach manueller Eingabe der Mutter auf Basis des Bolus-Prinzips. Häufigere Blutzuckermessungen und Modifikationen der Insulineinheiten seien bei Blutzuckerschwankungen bei gelegentlichen Infekten erforderlich.
Der Gutachter zieht daraus den nicht näher begründeten Schluss, dass aus medizinischer Sicht eine weitere Selbstversicherung der Kindesmutter nicht mehr erforderlich ist.
Abgesehen davon, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung eine bei der Gesetzesanwendung zu klärende und keine medizinische Frage ist, geht das Gutachten nicht näher darauf ein, wie das mit den oben zitierten eigenen Feststellungen im Gutachten in Einklang zu bringen ist. Das Gutachten ist als teilweise nicht nachvollziehbar und inkonsistent zu bezeichnen, weshalb ihm nicht zu folgen ist.
Auf die von der Gutachterin Dr. Damm aufgezeigten Aspekte der Verwendung der Insulinpumpe einschließlich der verantwortlichen Anwesenheit eines Erwachsenen geht die belangte Behörde nicht ein. Es ist daher dem überzeugenderen Gutachten Dr. Damm zu folgen.
Im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen der belangten Behörde ist nach den Feststellungen des Gerichts hier entscheidend, dass mit der Fähigkeit des Kindes, den Blutzucker zu messen, nur ein Schritt getan ist, die für eine funktionierende Insulinversorgung notwendigen Zwischenschritte der Interpretation und der Eingabe der Messungen in das System der Pumpe sind regelmäßig von Erwachsenen zu erbringen, d.h. verantwortlich dafür ist die Mutter.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der Auslegung und der Anwendung des §18a ASVG sowie der notwendigen Sachverhaltsfeststellungen liegen zahlreiche Erkenntnisse vor, vgl. Erk 89/08/0353, ebenso 99/08/0053, 2003/08/0261, 2011/08/0050 u.a.) Das Gericht ist dieser Judikatur gefolgt.
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