W136 2014023-1•BVwG W136 2014023-1
W136 2014023-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2016
Angststörung, Milderungsgründe, Pflichtverletzung, schuldangemessene<br/>Strafe
W136 2014023-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Fachoberinspektor XXXX , vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher Mag. Gustav H. Ortner, Rechtsanwalts-GesmbH, 9800 Spittal/Drau, Bernhardtgasse 4/I, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, Senat II, vom 25.09.2014, GZ 02 061/9-DK/13, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Sachbearbeiter in einem Finanzamt, befand sich jedoch seit 14.02.2012 nach Myokardinfarkt mit Stentimplantation durchgehend im Krankenstand. Auf Grund dieses langen Krankenstandes wurde der BF von der Dienstbehörde zuletzt im September 2013 aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 52 Abs. 2 BDG 1979 bei einem näher genannten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu unterziehen, was er am 15.10.2013 tat. Am 11.10.2013 schickte der BF im Zusammenhang mit der Anordnung der ärztlichen Untersuchung dem Vorstand seines Finanzamtes einen mehrseitigen Brief, in dem er detailliert seinen aus seiner Sicht schlechten Gesundheitszustand darlegte und schließlich wörtlich wie folgt ausführte:
"..Sie sollten aber auch wissen und nicht vergessen, dass ich mich über ihr rücksichtsloses Verhalten verständlicher Weise sehr aufrege und mich dies kardiologisch, psychisch und nervlich zusätzlich massiv belastet. Und Sie sollten versuchen zu verstehen, dass es sich bei einem Herzinfarkt mit nachfolgender Stentimplantation um keine Sommergrippe handelt, welche sich mit ein paar Tabletten wieder ausheilen lässt. Sollten Sie Ihr schikanöses Spiel, eine passendere Bezeichnung fällt mir dazu nicht ein, mit den Arztzuweisungen noch länger in dieser, keinesfalls nachvollziehbaren, Art und Weise fortsetzen, dann werde auch ich Schritte wählen, die ich als anständiger und respektvoller Dienstnehmer eigentlich vermeiden möchte. Meiner Beurteilung nach handelt es sich nämlich bei dieser überaus verachtungswürdigen Vorgangsweise um Handlungen, die jede Art von Mobbing und Diskriminierung bei weitem übertreffen, zumal dabei ja schon
definitiv mit dem Leben von Mitarbeitern gespielt wird. ......."
Eine Durchschrift seines Briefes erging an Dr. XXXX /Personalabteilung SZK XXXX .
2. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis wurde der BF nach mündlicher Verhandlung schuldig erkannt, er habe durch die vorangeführte Formulierung die menschliche Würde seines Dienstvorgesetzten HR Dr. XXXX verletzt, dadurch schuldhaft gegen die Dienstpflicht gemäß § 43a BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen, weshalb eine Geldbuße in der Höhe von € 700,- verhängt wurde. Vom weiteren Vorwurf, er sei von 06.11. bis 13.11.2013 ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben (Anm.: Der BF hat seinen Dienst nicht unmittelbar nach Erhalt der diesbezüglichen Aufforderung seiner Dienstbehörde angetreten.) wurde der BF hingegen freigesprochen.
3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 brachte der rechtsfreundlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Strafbemessung ein und beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF bei Verfassung seines Aufsatzes an den Vorstand des Finanzamtes in einem psychisch bedingten Ausnahmesituation befunden habe, da ihn sein schwerer Herzinfarkt und der Umstand, dass er diesen nur wegen glücklicher Umstände überlebt habe, psychisch schwer belastet habe. Er habe daher die Aufforderung, sich bei einem ihm unbekannten Arzt einer Untersuchung zu unterziehen als Misstrauen und Affront empfunden. In dieser emotionalen Situation habe sich der BF seine "Frustration" von der Seele geschrieben. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass sich die vom BF in dem Raum gestellte eingeschränkte Wertschätzung seines Vorgesetzten auch insofern bestätigt habe, als dieser ihm später zu Unrecht ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst unterstellt habe. Die belangte Behörde habe die besonderen Umstände dieses Sachverhaltes nicht entsprechend gewürdigt. Diese wären die jahrzehntelange vorbildhafte Dienstausübung sowie die disziplinarrechtliche Unbescholten des BF, der Umstand, dass der BF seinen Schriftsatz in der Nähe eines Zustandes der Schuldunfähigkeit verfasst habe, der BF sich in aller Form bei seinem Vorgesetzten entschuldigt habe und ein reumütiges Geständnis abgelegt habe. Eine richtige Gewichtung dieser Umstände würde nur die Verhängung der mildesten Disziplinarstrafe rechtfertigen.
5. Mit Schreiben vom 04.11.2014 (eingelangt beim BVwG am 11.11.2014) legte die DK - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BVwG vor.
6. Vom BVwG wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde mit Note vom 15.01.2016 dem Disziplinaranwalt beim Bundesministerium beim BMF gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnisnahme und allfälligen Äußerung übermittelt. Weiters wurde der Disziplinaranwalt ersucht, dem BVwG mitzuteilen, ob zwischenzeitlich weitere disziplinäre Verfehlungen des BF bekannt geworden seien.
Seitens des Disziplinaranwaltes wurde mit Note vom 03.02.2016 ausgeführt, dass die Dienstbehörde von keinen weiteren Pflichtverletzungen des BF Kenntnis erlangt habe. Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe der BF seine disziplinarrechtlichen Formulierungen nicht in einer "emotional sehr aufgeschaukelten Situation" gefasst, sondern seine verunglimpfenden Textierungen in einem mehrseitigen, strukturierten und wohlformulierten Schreiben erhoben; auch gebe es keinen Hinweis auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sondern habe der BF bei der Textierung einfach seinen Emotionen freien Lauf gelassen und sei darauf hinzuweisen, dass der beauftragte Sachverständige dem BF nur vier Tage nach Verfassung des verfahrensgegenständlichen Schreibens als dienstfähig erachtet habe. Die belangte Behörde habe die Schwere der Pflichtverletzung sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe zutreffend beurteilt, die Verhängung einer noch milderen Strafe stünden sowohl general- als spezialpräventive Ansprühe entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter I. Verfahrensgang dargelegten Sachverhalte ergeben sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage, werden vom BF nicht bestritten und konnten somit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund gelegt werden.
Da der BF nur den Strafausspruch des bekämpften Bescheides bekämpft hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im vorliegenden Fall hat weder der rechtsfreundlich vertretene BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch lassen die vorgelegten Verfahrensakten erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)
2.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) lauten:
"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) ....
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."
2.3. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Zwar kann dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF seine schriftlichen Äußerungen in einem Zustand in der Nähe der Schuldunfähigkeit getätigt habe, nicht gefolgt werden und ist dem Disziplinaranwalt beim BMF, wonach der BF seine Formulierungen mehrseitig, strukturiert und wohlformuliert und somit keineswegs in Unbesonnenheit sondern wohlüberlegt geäußert habe, durchaus zu folgen, dennoch kann der Umstand, dass der BF ungeachtet des Umstandes, dass aus psychiatrisch-neurologischer Sicht zum Tatzeitpunkt Dienstfähigkeit vorlag, eine psychische Störung aufwies, die gerade ursächlich für das inkriminierte Vorgehen war, bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht gänzlich außer Betracht bleiben.
Wie sich nämlich aus dem im Akt aufliegenden von der Dienstbehörde in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 15.11.2013 ergibt, hat der BF nach seinem Herzinfarkt im Februar 2012 ungeachtet des Umstandes, dass er bereits im Mai 2012 aus internistisch-kardiologischer Sicht als dienstfähig beurteilt wurde, offenbar auch mangels ordentlicher Rehabilitation eine massive Angststörung mit Panikattacken und Vermeidungsverhalten dergestalt entwickelt, dass er dem gedanklichen Irrtum erlag, eine Wiederaufnahme seiner von ihm als belastend empfundenen Berufstätigkeit könne wieder einen lebensbedrohlichen Zustand (Herzinfarkt) auslösen. Das vom Gutachter beschriebene neurologisch-psychiatrisch Krankheitsbild wird auch eindrucksvoll durch die im Akt der belangten Behörde dokumentierten Vorkommnisse am Tag des durch die Dienstbehörde angeordneten Dienstantrittes des BF (dieser hatte eine aus medizinischer Sicht ungefährliche jedoch subjektiv als sehr unangenehm empfundene Panikattacke) und die Aussagen der Ehefrau des BF über seine psychische Verfassung im Zusammenhang mit der dienstbehördlichen Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung bzw. zum Dienstantritt unterstrichen.
Der dargestellte psychopathologische Zustand des BF vermag somit die von ihm gewählten Formulierungen, die ohne Zweifel eine Pflichtverletzung nach § 43a BDG 1979 darstellen, nicht zu entschuldigen, ist jedoch geeignet, das ihm anzulastende Verschulden und somit die Schwere seiner Pflichtverletzung doch erheblich zu mildern. Da der BF nämlich tatsächlich der (irrigen) Meinung war, jegliche belastenden Vorkommnisse oder Umstände im Zusammenhang mit einem allfällig drohenden Wiederantritt des Dienstes bzw. der Wiederantritt desselben, könnten sein Leben gefährden, sind seine Äußerungen gegenüber seinem Dienstvorgesetzten, dessen Veranlassungen angesichts der beim BF gegeben Dienstfähigkeit geradezu geboten waren, zwar nicht gerechtfertigt aber zumindest verständlich.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdevorbringen, wonach das nachfolgende Verhalten des Dienstvorgesetzten des BF dessen eingeschränkte Wertschätzung dokumentiere, insoweit damit die vom BF gewählten Formulierungen zu seinen Gunsten relativiert werden sollen, nicht gefolgt werden kann. Im gegenständlichen Fall sind ausschließlich die beim BF diagnostizierte Angststörung und nicht die von der Dienstbehörde rechtskonform getroffenen Veranlassungen geeignet, die Schwere der Pflichtverletzung zu schmälern. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf hinzuweisen, dass selbst die nächsten Angehörigen des BF zum fraglichen Zeitpunkt die Ansicht vertraten, dass der BF seinen Dienst wieder antreten könne, ohne in Lebensgefahr zu geraten. So hat nämlich die Ehefrau des BF in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sowohl sie selbst als auch die Tochter des BF diesem geraten hätten " er möge es doch mit der Arbeit wieder probieren und vielleicht ein wenig zurückstecken in der Leistung".
2.4. Die vom BF vorgebrachten Milderungsgründe wurden von der belangten Behörde bereits zu Gunsten des BF gewürdigt, Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde nicht festgestellt und hat die belangte Behörde die Notwendigkeit der Verhängung einer Geldbuße im wesentlichen mit der Schwere der Pflichtverletzung begründet.
Wie oben ausgeführt, ist jedoch die zum Tatzeitpunkt beim BF vorgelegene psychische Störung hinsichtlich der Beurteilung seines Verschuldens nur unzureichend ins Kalkül gezogen worden und erscheint daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht zuletzt mangels Vorliegens spezialpräventiver Gesichtspunkte die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises als schuldangemessenen Bestrafung ausreichend.
Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass - auch wenn dies beschwerdegegenständlich nicht vorgebracht wurde - der BF in der mündlichen Verhandlung vor der belangten unbestritten angegeben hat, dass er abgesehen von der Sorgepflicht für eine studierende Tochter gemeinsam mit seiner Ehefrau, die eine geringe Pension bezieht, und seiner haushaltszugehörigen Mutter monatliche Raten für ein Darlehen (Hausbau) in der Höhe von € 1.500,- zu begleichen hat, was bedeutet, das die monatliche Kreditbelastung des BF höher als sein Nettoeinkommen ist. Die Verhängung eines Verweises anstatt einer doch spürbaren Geldbuße erscheint daher auch im Hinblick auf die gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BF als ausreichend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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