BVwG W122 2008459-1

W122 2008459-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2016

Regest

Begriff eigene Wohnung, Wehrpflicht, Wohnkostenbeihilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2008459-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2008459.1.00

Spruch

W122 2008459-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 08.04.2014, GZ. P1106517/4-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:

Dem Beschwerdeführer wurde am 10.12.2013 der Einberufungsbefehl zur Ableistung seines Präsenzdienstes zugestellt.

Mit Antrag vom 12.02.2014 beantragte er - neben der Gewährung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie Krankenversicherung für Angehörige - die hier gegenständliche Gewährung von Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 01.01.2014 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX , wohne. An Wohnkosten zahle er monatlich € 560,-- sowie € 140,-- Betriebskosten (somit insgesamt € 700,--) mittels Dauerauftrag auf das Konto seines Vaters, der ihm die Wohnung vermiete und selbst an der Adresse XXXX wohne. Der Wohnbereich der Wohnung des Beschwerdeführers gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer, wobei alle der angegebenen Räume durch den Beschwerdeführer alleine benützt würden. Zur Frage "Wer wohnt sonst noch in dieser Wohnung/diesem Eigenheim?" vermerkte der Beschwerdeführer im Formular, dass auch seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Töchter und der gemeinsame Sohn in der Wohnung leben würden, wobei diese keinen Anteil der Wohnkosten übernehmen würden.

Der Beschwerdeführer habe vor dem Monat, in dem ihm der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Dazu reichte er über Aufforderung entsprechende Unterlagen nach. Ebenso brachte er seine Heiratsurkunde (Auszug aus dem Familienregister), die Geburtsurkunden der drei Kinder, die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, den Mietvertrag, eine Bestätigung der Bank über die letzten drei bezahlten Mieten sowie die Meldezettel aller an der gegenständlichen Adresse wohnhaften Personen bei.

2. Der angefochtenen Bescheid:

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 12. Februar 2014) für die Wohnung in XXXX , wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 HGG gegebene Rechtslage im Wesentlichen festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 10.12.2013 zugestellt worden sei. Der Abschluss des Mietvertrages sowie der Beginn des Mietverhältnisses seien am 01.01.2014 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei seit 17.07.2007 an dieser Adresse behördlich gemeldet. Damit seien der Abschluss des Mietvertrages sowie der Beginn des Mietverhältnisses nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt. Zuvor habe der Beschwerdeführer bei seinem Vater gewohnt und habe daher über keine eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bat um nochmalige Überprüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie und er das Haus im Jahr 2002 gekauft hätten. Es sei in einem desolaten Zustand gewesen und die Renovierung sei erst Ende Dezember 2013 abgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer wohne seit 2002 an der Adresse. Damals hätten alle, also seine Eltern und er, im Erdgeschoß gewohnt.

Bis vor zwei Jahren habe der Vater dem Beschwerdeführer mit Zahlungen unter die Arme greifen können. Seit zwei Jahren sei er jedoch in Pension und der Beschwerdeführer habe somit alle Instandsetzungen alleine bestreiten müssen. Die Fertigstellung und Schaffung eines eigenen Raumes/Wohneinheit für seine Eltern im ersten Stock des Hauses sei erst im Dezember 2013 abgeschlossen worden. Somit habe er erst Anfang Jänner 2014 über einen eigenen Mietvertag verfügt und habe diesen auch nicht früher geltend machen können.

Er bitte, diese Umstände zu berücksichtigen. Die Nichtgewährung der Wohnkostenbeihilfe würde ein finanzielles Desaster darstellen. In Anbetracht der noch fehlenden Sanierungen müsste er wahrscheinlich einen Kredit aufnehmen, was bei einem Monatsgeld in der Höhe von €

300,-- unmöglich sei.

Mit Schreiben vom 30.04.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Heerespersonalamtes aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Unterlagen in Kopie vorzulegen, aus denen die zeitliche Abfolge der Ereignisse betreffend das angeführte Haus (Kauf des Eigenheimes im Jahr 2002 bis Abschluss der Renovierungsarbeiten 2013) nachvollziehbar ersichtlich sei. Weiters sei ein Nachweis darüber zu erbringen, dass das Haus nunmehr aus zwei getrennten Wohneinheiten bestehe.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist ungenützt verstreichen, sodass davon auszugehen ist, dass ihm keine weiteren Unterlagen vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung des Beschwerdeführers am 10.12.2013 verfügte der Beschwerdeführer noch über keinen Hauptmietvertrag einer eigenständigen Wohneinheit an der verfahrensgegenständlichen Adresse in XXXX .

Nicht festgestellt werden kann, dass die Einleitung des Erwerbes der gegenständlichen Wohnung in XXXX durch den Beschwerdeführer bereits vor dem 10.12.2013 stattgefunden hat.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist, und, ob er diese Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt bewohnt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können somit nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH vom 19.05.1998, Zl. 98/11/0101; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2001/11/0002 mit weiteren Nachweisen).

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung - hier: 10.12.2013 - nach den rechtlichen (!) Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt hat. Dies ist aber zu verneinen.

Aus dem vorgelegten Mietvertrag geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung im Erdgeschoss (98m²) mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 erworben hat, wobei der Vermieter - der Vater des Beschwerdeführers - laut Vorbringen gemeinsam mit seiner Gattin eine neugeschaffene Wohneinheit im ersten Stock bewohnt. Zuvor war die gesamte Familie im Erdgeschoss wohnhaft, sodass der Beschwerdeführer nach den rechtlichen (!) Gegebenheiten jedenfalls über keine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt hat.

Auch aus der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis darauf ergibt, dass der Beschwerdeführer den Erwerb der Wohnung im Erdgeschoss bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 - nämlich vor der Wirksamkeit der Einberufung am 10.12.2013 - eingeleitet hat. Der Aufforderung, etwaige Unterlagen zum konkreten zeitlichen Ablauf der Ereignisse vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, sodass es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater beispielsweise ein Vorvertrag oder eine verbindliche Mietzusage abgeschlossen worden wäre. Insofern ist auch der Frage, ob an der genannten Adresse nunmehr tatsächlich zwei selbständig benutzbare Wohneinheiten im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG vorliegen, nicht weiter nachzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der finanziellen Situation des Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen wurde, als ihm mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 16.04.2014, Zl. P1106517/3-HPA/2014, Familienunterhalt gewährt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

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