BVwG W109 2120025-1

W109 2120025-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2016

Regest

Berichtigung der Entscheidung, Offensichtlichkeit, Schreibfehler,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Versehen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W109 2120025-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W109.2120025.1.00

Spruch

W109 2120025-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (AVG) wird das irrtümlich auf den 28.02.2015 datierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W109 2120025-1/3E, dahingehend berichtigt, dass das korrekte Datum der Entscheidung folgendermaßen zu lauten hat: "28.01.2016"

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, W109 2120025-1/3E wurden die Beschwerden gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 07.01.2016, Zl. AUWR-2015-277814/2-St/Tre, wegen der Zurückweisung eines Antrags, dass für eine Bodenaushubdeponie und einen Recyclingpark als ein Projekt in der Marktgemeinde Altmünster eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen.

Das Erkenntnis wurde irrtümlich mit 28.02.2015 datiert. Tatsächlich wurde das Erkenntnis am 28.01.2016 entschieden. Es handelt sich dabei um einen einem Schreibfehler gleichzuhaltenden Fehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Wie dargelegt, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W109 2120025-1/3E mit 28.02.2015 falsch datiert, obwohl das Erkenntnis vom 28.01.2016 stammt. Dies ergibt sich alleine schon daraus, dass der angefochtene Bescheid vom Jänner 2016 stammt.

Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können und sie ist überdies im Zusammenhang mit der Begründung des Erkenntnisses klar erkennbar, weshalb iSd. oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (dazu die oben angeführte Judikaturangaben); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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