W104 2112370-1•BVwG W104 2112370-1
W104 2112370-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Rückforderung, Verfall, Zahlungsansprüche
W104 2112370-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.2.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, die durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.510,08 gewährt. Dabei wurden 28,99 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,36 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,36 ha zugrunde gelegt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.448,96 gewährt und eine Rückforderung von EUR 61,12 ausgesprochen, wobei 23,15 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,36 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,15 ha zugrunde gelegt wurden. Es wurde keine Differenzfläche ermittelt; das Ausmaß an ermittelter Fläche wird in diesem Antragsjahr gegenüber der beihilfefähigen Fläche durch das herabgesetzte Kontingent an Zahlungsansprüchen begrenzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Er selbst habe keinen Prüfbericht erhalten und es sei ihm aufgrund der Ausgestaltung des Prüfberichts nicht möglich, dazu eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Die Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen (Vor-Ort-Kontrolle 2005) hätten ohne jegliche Begründung im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden und die Ergebnisse der aktuellen Vor-Ort-Kontrolle ohne Begründung auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Eines anderen Verwalters habe er sich nicht bedienen können, es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter habe sich laufend über Förderungsvoraussetzungen und Änderungen informiert. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als er selbst. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe er sich daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochene Zahlungsansprüche müssten im beantragten Umfang als genutzt gelten und daher ausbezahlt werden. Die Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid aufzuheben bzw. im Umfang der Beschwerdepunkte abzuändern, die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen und die Anzahl der Zahlungsansprüche des Vorbescheides aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerde liegt die Darstellung des Beschwerdeführers als Almobmann der Agrargemeinschaft bei, wonach im Jahr 2005 eine AMA-Vor-Ort-Kontrolle eine auf der Alm Futterfläche von 443 ha vorgefunden habe. Dieses Futterflächenausmaß sei in den folgenden Anträgen übernommen worden. Im Jahr 2007 habe die Flächenfeststellung erstmals im Internet durchgeführt worden und die Fläche an das Ergebnis der Digitalisierung mit 371,67 angepasst werden können. Im Jahr 2010 seien neue Flächenbeurteilungskriterien eingeführt und die Fläche neuerlich auf 282,69 ha angepasst worden. Im Zuge der Vollversammlung sei in der Agrargemeinschaft die Flächenantragstellung laufend innerhalb des Kreises der Mitglieder besprochen worden und anhand von Luftbildern die Flächen vor Ort überprüft worden. Im Jahr 2000 seien zudem die einzelnen Schläge vom Waldaufseher der Gemeinde anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes festgelegt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr.XXXX, die durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, und für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.448,96 gewährt und eine Rückforderung von EUR 61,12 ausgesprochen, wobei 23,15 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,36 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,15 ha zugrunde gelegt wurden. Es wurde keine Differenzfläche ermittelt; das Ausmaß an ermittelter Fläche wird in diesem Antragsjahr gegenüber der beihilfefähigen Fläche durch das herabgesetzte Kontingent an Zahlungsansprüchen begrenzt.
Das gegenüber dem Vorbescheid herabgesetzte Kontingent an Zahlungsansprüchen beruht auf einem Verfall wegen Nichtnutzung im Antragsjahr 2008, der aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 erfolgt ist.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und aus dem Akt des Beschwerdeverfahrens zum Beihilfebescheid 2008, das ebenso beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war und mit Erkenntnis vom heutigen Tag (W104 2104416-1) entschieden wurde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Daraus erfließt, dass als ermittelt nur jenes Flächenausmaß gelten kann, für das Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Da auf Basis des Beihilfebescheides 2008 nur 23,15 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen, kann auch nicht mehr beihilfefähige Fläche anerkannt werden. Dabei ist ohne Belang, ob dem Beschwerdeführer mehr Flächen zur Verfügung gestanden haben, die diesen Betrag übersteigen, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, weil in jedem Fall nicht mehr beihilfefähige Fläche anerkannt werden kann.
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Die hier nicht relevanten Beschwerdevorbringen sind im Übrigen zur Gänze im erwähnten Beschwerdeverfahren zum Beihilfebescheid 2008 behandelt worden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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