L509 1421670-4•BVwG L509 1421670-4
L509 1421670-4Bundesverwaltungsgericht15.02.2016
Abschiebungsnähe, Antragsbegehren, Glaubwürdigkeit, Identität der<br/>Sache, Missbrauch, Mitwirkungspflicht, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
L509 1421670-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 06.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2011, Zl. 11 19.214-BAT, gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und die Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan festgestellt.
In Erledigung dieser Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E9 421.670-1/2011-11E gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nach neuerlicher Einvernahme des BF bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2012, Zl. 11 10.214-BAT wiederum gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan festgestellt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013, Zl. E9 421.670-2/2012/4E gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den BF am 12.03.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.
2. Am 22.02.2015 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen.
Dieses wurde am 15.07.2015 von der pakistanischen Botschaft in Wien ausgestellt.
Am 02.08.2015 wurde der BF von der am 04.08.2015 bevorstehenden Abschiebung nach Pakistan verständigt und in weiterer Folge aufgrund des Festnahmeauftrages vom 30.07.3015 gem. § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung festgenommen. Die für den 04.08.2015 geplante Abschiebung des BF konnte nicht durchgeführt werden, da diese vom BF vereitelt wurde.
3. Am 04.08.2015 stellte der BF den nunmehr gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde in weiterer Folge erstbefragt bzw. noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.
Bei der Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass er erst weitere Angaben machen wolle, wenn sein Anwalt dabei ist. Da dieser in weitere Folge nicht erreicht werden konnte, verweigerte der BF seine Aussagen.
4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.08.2015, Zl. 1080946305-151003949 EASt Ost, wurde gem. § 12a AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z2 AsylG nicht vorliege und dem BF der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 nach § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt werde.
Dieser Bescheid wurde dem BF selbst durch persönliche Übernahme am 04.08.2015 zugestellt. Für den Vertreter des BF wurde derselbe Bescheid am 10.08.2015 hinterlegt. Diesbezüglich findet sich im gegenständlichen Verwaltungsakt ein Schreiben des Kundenservice der Österreichischen Post vom 27.08.2015, wonach dieses Schriftstück mangels Auffindbarkeit beim Postamt nicht ausgefolgt werden konnte.
5. Mit Schreiben des BFA vom 26.08.2015 wurden dem BF bzw. seinem Vertreter aktuelle Feststellungen zur Situation in Pakistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
6. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.08.2015 wurde dem BF zum einen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege. Ebenso sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Zum anderen unterliege er aufgrund dieser Verfahrensanordnung einer periodischen Meldeverpflichtung und müsse sich daher alle 2 Tage persönlich bei der angeführten Polizeiinspektion melden.
7. Am 10.09.2015 wurde der BF im Beisein seines Vertreters und eines Rechtsberaters vom BFA niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte er aus, dass er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens Österreich aus dem Grund nicht verlassen habe, da seine Probleme in Pakistan noch nicht gelöst seien. Wenn dies der Fall sei, werde er Österreich verlassen. Der BF halte daher seine alten Fluchtgründe aufrecht, jedoch gebe es auch neue Gründe.
Vor zwei Monaten habe der BF mit seiner Mutter Kontakt über Skype aufgenommen. Sie habe dem BF gesagt, dass Streitkräfte in Zivil bei ihr zuhause gewesen seien und sie über den BF befragt hätten. Dabei hätten sie ihr erzählt, dass es 2012 in Quetta eine Bombenexplosion gegeben habe, bei der 14-15 Personen gestorben seien. Der Anschlag sei von der Gruppe Lashkar-e Jhangvi geplant worden und solle der BF darin involviert gewesen sein. Der Mutter sei gesagt worden, dass sie Auskünfte über den Aufenthaltsort des BF bekanntgeben solle, sobald sie Entsprechendes wisse. Daraufhin habe diese den BF aufgefordert, keinen Kontakt mehr mit ihr aufzunehmen, da sie deswegen Ärger bekomme.
Der BF sei bereits mehrmals von Lashkar-e Jhangvi misshandelt worden. Derzeit seien neben dieser Gruppe auch die Streitkräfte hinter dem BF her, weswegen die Mutter des BF Probleme bekomme.
Der BF sei nunmehr vier Jahre in Österreich, verbunden mit Selbsterhaltungsfähigkeit und Unbescholtenheit. Er habe die in der Integrationsvereinbarung erforderlichen Deutsch-Zertifikate bereits erlangt und könne sich in der alltäglichen Kommunikation verständigen.
Weiters wurde im Zuge dieser Einvernahme gem. § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.
Festgehalten wurde unter anderem, dass der BF keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unterliege und auch sonst unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Umstände existieren, die einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.
Zum nunmehrigen Vorbringen des BF wurde ausgeführt, dass die vom BF angeführten Gründe nicht geeignet seien, eine neue, inhaltliche Entscheidung zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Weiters wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Gegenständlich sei vom Vorliegen eines Folgeantrages auszugehen und sei die im Vorverfahren gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung nach wie vor aufrecht, zumal er zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Der Folgeantrag sei mangels neuen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des BF in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass dem BF im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG drohe.
8. Am 14.09.2015 wurde vom Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 10.09.2015 erhoben.
Am 15.09.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein und wurde dies in weiterer Folge dem BFA bekannt gegeben.
9. Mit Schreiben vom 16.09.2015 teilte der Vertreter des BF dem BFA mit, dass der BF aus persönlichen Gründen derzeit seiner Meldeverpflichtung nicht nachkommen könne, jedoch über die Rechtsvertretung erreichbar sei.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2015, Zl. L509 1421670-3/7E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig sei.
11. Am 01.10.2015 wurde das BFA davon verständigt, dass der BF seiner Meldeverpflichtung lediglich am 04., 07. und 11.09.2015 nachgekommen sei und sich seitdem nicht mehr gemeldet habe. In weiterer Folge wurde die amtliche Abmeldung des BF von seiner letzten Meldeadresse veranlasst.
12. Am 08.10.2015 wurde dem BF über seinen Rechtsvertreter eine Ladung für den 12.10.2015 übermittelt. Der Ladung wurde unentschuldigt nicht nachgekommen.
13. Am 13.10.2015 wurde wider den BF ein Festnahmeauftrag erlassen.
14. Mit Bescheid des BFA vom 18.12.2015, Zl. 811021404-151001504 BFA EASt Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF keine im Wesentlichen neuen Asylgründe vorgebracht, sondern seine Fluchtgründe um die Bedrohung durch die Streitkräfte erweitert habe. Diese Aussagen seien jedoch aufgrund ihrer Abstraktheit bzw. mangelnden Nachvollziehbarkeit nicht geeignet, neu entstandene, entscheidungswesentliche und asylrelevante Sachverhalte zu konstituieren.
Zudem sei zu Ungunsten des BF zu berücksichtigen, dass er einer Ladung für den 12.10.2015 unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass er durch seinen unbekannten Aufenthalt seine gesetzliche Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Asylverfahren vorsätzlich verletzt habe.
Ebenso habe sich kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens geänderten Sachverhalt ergeben.
Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt am 29.12.2015 zugestellt. Ebenso erfolgte eine Beurkundung durch Aushang.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom selben Tag wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Ebenso wurde der Bescheid dem Rechtsvertreter am 31.12.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt.
15. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 05.01.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wird ausgeführt, dass der BF seine asylrelevanten Fluchtgründe nachvollziehbar und konkret geschildert habe. Seine Furcht, von den Streitkräften entführt, gefoltert oder getötet zu werden sei wohlbegründet und würde er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan in eine lebensbedrohliche Lage geraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der letzte Asylantrag des BF vom 06.11.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 05.03.2013, Zl. E9 421.670-2/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG als unbegründet ab. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den BF am 12.03.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.
3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
3.3.1. Der BF begründete im gegenständlichen Verfahren seinen Antrag zum einen damit, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte.
3.3.2. Damit stützt sich der BF jedoch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.2013, Zl. E9 421.670-2/2012/4E, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie hier im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
3.3.3. Weiters führte der BF zur Begründung seines Folgeantrages an, dass er vor zwei Monaten mit seiner Mutter über Skype Kontakt aufgenommen habe. Dabei habe ihm diese erzählt, dass einige Streitkräfte in Zivil bei ihr zuhause gewesen seien und sie über den BF befragt hätten. Es habe im Jahr 2012 eine Bombenexplosion in Quetta gegeben, bei der einige Leute gestorben seien. Dieser Anschlag sei von der Gruppe Lashkar-e Jhangvi geplant worden und solle der BF darin involviert gewesen sein.
Übereinstimmend mit den Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass es diesem Vorbringen jedenfalls an einem glaubhaften Kern mangelt.
Entsprechend der Judikatur des VfGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/056; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Zum Einen kann das Vorbringen des BF, er werde nunmehr (auch) von den Streitkräften gesucht (diese seien bei seiner Mutter gewesen), da ihm vorgeworfen werde, dass er in einen Bombenanschlag, bei dem Leute gestorben seien, involviert gewesen sei, aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, da sich der Bombenanschlag im Jahr 2012 ereignet haben soll, der BF Pakistan jedoch bereits im August 2011 verlassen hat, sodass eine mögliche Involvierung seiner Person in diesen Vorfall und das damit in Zusammenhang stehende behauptete Interesse der Streitkräfte schon aus dem Grund wenig plausibel erscheint.
Weiters gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA an, dass ihm seine Mutter von dem Besuch der Streitkräfte und dem Grund hierfür vor 2 Monaten, somit etwa Anfang/Mitte Juli 2015 erzählt habe. Angesichts dessen erscheint es verwunderlich, wieso der BF das nunmehrige Vorbringen nicht unmittelbar nach dem Telefonat mit seiner Mutter erstattet hat, wenn dieses relevant für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr seiner Person sein soll. Eine vor Verfolgung Schutz suchende Person würde unter normalen Umständen wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (vergl. z. B. VwGH B 07.06.2000, 2000/01/0205). Diesfalls wäre vom BF nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass er die erste Möglichkeit zur umfassenden Darstellung dieser Problematik nützt.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der neuerliche Asylantrag in unmittelbarem Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung steht und daher rein aus dem Grund gestellt bzw. die darin enthaltenen vermeintlich neuen Fluchtgründe erstattet wurden, um eine fremdenbehördliche Effektuierung der Abschiebung hintanzuhalten. Dazu ist anzumerken, dass der gegenständliche Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung nach Pakistan gestellt wurde, obwohl - würde man von der Richtigkeit des Vorbringens ausgehen - der Grund für die Antragstellung schon viel früher vorgelegen und dem Beschwerdeführer bekannt war.
In Summe konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem nunmehrigen Fluchtvorbringen ein Wahrheitsgehalt zukommt.
3.3. 4 Dazu kommt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren seine Mitwirkungspflichten massiv verletzt hat, indem er zum einen einer Ladung zum BFA unentschuldigt nicht nachgekommen ist und zum anderen die ihm obliegende Meldeverpflichtung missachtet hat. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF stets mit den Behörden kooperiert habe und in Österreich durchgehend ordentlich gemeldet gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass laut Akteninhalt vielmehr das Gegenteil der Fall ist. Zum einen konnte die für den 04.08.2015 geplante Abschiebung des BF nicht durchgeführt werden, da sie durch das von ihm gesetzte Verhalten während des Transportes zum Flughafen vereitelt wurde. Weiters ist er in weiterer Folge seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, sodass gerade nicht von einer durchgehend ordnungsgemäßen Meldung im Bundesgebiet ausgegangen werden konnte. Vielmehr musste die amtliche Abmeldung des BF von seiner zuletzt bekannten Adresse veranlasst werden, da nicht festgestellt werden konnte, dass er dort tatsächlich aufhältig war. Dazu kommt, dass er sich auch der ihm aufgelegten Verpflichtung, sich alle zwei Tage der Polizei zu melden, mit Ausnahme einer dreimaligen Meldung zu Beginn der Verpflichtung, widersetzt hat.
Auch vom Rechtsvertreter wurde diesbezüglich in einem Schreiben vom 16.09.2015 lediglich lapidar ausgeführt, der BF könne die Meldeverpflichtung aus persönlichen Gründen nicht einhalten, ohne jedoch näher darzulegen, welche persönlichen Gründe den BF daran hindern würden, er sei jedoch über die Rechtsvertretung erreichbar. In diesem Zusammenhang ist es jedoch völlig unverständlich, dass dann jedoch weder vom BF selber, noch von seiner Rechtsvertretung in irgendeiner Art und Weise auf eine Ladung des BF zum BFA für den 12.10.2015 reagiert wurde, von welcher der BF eben über seinen Rechtsvertreter verständigt wurde.
Auch in der gegenständlichen Beschwerde finden sich diesbezüglich keine Ausführungen.
Zusammenfassend kann daher nicht die Rede davon sein, dass der BF (bzw. auch sein Rechtsvertreter) stets mit den Behörden kooperiert hätten, sondern muss in Widerspruch dazu angesichts der obigen Ausführungen vielmehr davon ausgegangen werden, dass laufend Handlungen gesetzt bzw. unterlassen (Meldeverpflichtung) wurden, mit dem einzigen Zweck, eine fremdenbehördliche Effektuierung der Abschiebung des BF hintanzuhalten.
3.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof betreffend das erste Asylverfahren des BF in seinem Erkenntnis vom 05.03.2013, Zl. E9 421.670-2/2012/4E, die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch den Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten verstärkt zu Anschlägen kommt.
Demgegenüber wurde eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht behauptet. Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen, aktuellen Länderfeststellungen, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild.
Ebenso liegen keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor.
Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellten könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen.
3.5. Sofern der BF in der Beschwerde vermeint, es liege aus dem Grund ein Verfahrensmangel vor, da dem nach dem gegebenen Sachverhalt dem BF "antragsgemäß" ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen wäre, ist auszuführen, dass gegen den BF bereits aufgrund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013, Zl. E9 421.670-2/2012/4E eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung (damals: Ausweisung) vorliegt.
Eine entscheidungsrelevante Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich seit diesem Zeitpunkt konnte in Übereinstimmung mit dem BFA nicht festgestellt werden.
Weder ist vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich auszugehen noch sind Umstände hervorgetreten, die auf eine besondere soziale Verfestigung seiner Person schließen lassen. Hinsichtlich des vorgelegten Prüfungsnachweises über den Deutschkurs ist auszuführen, dass der BF dennoch nicht in der Lage war, die Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2015 ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu absolvieren, weswegen auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF tatsächlich bereits über wesentliche, berücksichtigungsgwürdige Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der BF diese Prüfung erst Ende Februar 2015 absolvierte. Dass er zuvor, etwa während des laufenden Asylverfahrens, bereits irgendwelche Anstrengungen unternommen hätte, die deutsche Sprache zu erlernen, kam hingegen nicht hervor. Zum Vorbringen, dass der BF berufstätig und selbsterhaltungsfähig sei, ist auszuführen, dass, selbst wenn man nun aufgrund der beruflichen Tätigkeit des BF von dessen Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen würde, darauf hinzuweisen ist, dass darüber hinaus keine entscheidungsrelevante Integration des BF erkennbar ist. So ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF etwa in einem Verein tätig ist bzw. sich sonst hinsichtlich seiner gesellschaftlichen Integration in Österreich engagiert, so gab er lediglich an, zum Fitnesstraining zu gehen.
Im Ergebnis zeigt sich somit keine zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte, derart fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf eine schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde.
3.6. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom BFA zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.
3.7. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.
Zu B)
5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.
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