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I405 1404946-2•BVwG I405 1404946-2
I405 1404946-2Bundesverwaltungsgericht15.02.2016
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
I405 1404946-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigera, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. BISCHOF und Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2015, Zl. 780637010-1017254, zu Recht erkannt:
A) I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXXM der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, Zl. 08 06.370-BAW, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz vom 21.08.2008 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).
3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2015, Zl. I409 1404946-1/11E, in dessen Zuständigkeit das ursprünglich beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich übergangen war, wurde die Beschwerde nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen am 07.08.2015 sowie am 24.08.2015 gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Erledigung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde dieser behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das - zwischenzeitlichen dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Rückkehrentscheidung aus, dass im vorliegenden Fall allein aufgrund des bisherigen siebenjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine "Aufenthaltsverfestigung" erkannt werden könne, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 19.01.2009 bereits seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sei und ein allfälliges Privat- und Familienleben erst danach entstanden sei. Außerdem fuße sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen hätte können und den er unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründet habe, der letztlich als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben verfügte Seine Familie halte sich in Nigeria auf, sodass auch insoweit noch eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat bestehe, die seine nicht sehr ausgeprägte Integration in Österreich jedenfalls überwiege. Eine maßgebliche berufliche Integration oder ein ehrenamtliches Engagement des Beschwerdeführers im Inland sei nicht festzustellen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte "Arbeitsvorvertrag" als Küchengehilfe werde durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer bislang keinen formalen Nachweis über seine Deutschkenntnisse erbracht habe und er überdies bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf eine Dolmetscherin angewiesen gewesen sei. Es sei daher zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer ohne grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Arbeitsmarkt bestehen könnte. Den - nicht besonders gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukomme (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergebe daher, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne.
4. Am 26.11.2015 wurde der BF im Beisein seines Rechtsanwaltes Mag. LEPSCHI von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich zur Rückkehrentscheidung einvernommen. Dabei brachte der BF auf entsprechende Nachfrage des Organwalters im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und keine Kinder sowie auch keine Familienangehörigen in Österreich habe. Seine Eltern seien verstorben. Seine Schwester, seine Exfrau und seine drei Kinder lebten in Nigeria er habe keinen Kontakt mit ihnen. Er habe zuletzt in Nigeria in Egbema, River State, gewohnt. Er verkaufe in Österreich Telefonwertkarten und erhalte ca. 600 bis 900 € monatlich. Er helfe in der Kirchengemeinde XXXX mit. Auf Aufforderung hin, die Namen der jener vier Personen zu nennen, welche eine Unterstützungserklärung für ihn vorgelegt haben, und gleichzeitig anzugeben, woher er sie kenne, replizierte er:
"Gerhard". Laut Anmerkung im Vernehmungsprotokoll musste der BF die Namen von einem Zettel ablesen. Des Weiteren führte er zu diesen Personen an, dass er sie aus der Kirche und von verschiedenen Aktivitäten her keine. Er besitze keine Dokumente. Er sei am XXXX in Egbema in River State geboren worden und habe dort 5 bis 6 Jahre lang die Grundschule besucht und als Installateur gearbeitet. In Österreich lebe er vom Telefonwertkartenverkauf. Er habe eigene Wohnung in 1160 Wien, Ottakring, Neulerchenfelderstraße 39/4. Dort lebe er alleine und bezahle monatlich 500 € Miete. Seine Freundin würde ihm auch helfen. Sie heiße Renate und sei 35 Jahre alt, er habe aber keine Beziehung mit ihr. Sie sei eine Freundin. Er sei strafrechtlich unbescholten. Nach zweimonatiger Untersuchungshaft sei er freige-sprochen worden. 2014 habe er mit einer Freundin Deutsch zu lernen begonnen. Am 19.08.2015 habe er die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Auf die in Deutsch gestellte Frage, ob er heute schon Essen/Frühstücken gewesen sei replizierte er: "Ich verstehe nicht.", während er (noch) einfachere Fragen beantworten konnte. Die Frage, ob sich seit dem August 2015, wo das Bundesverwaltungsgericht die negative Asylentscheidung getroffen habe, etwas geändert habe, verneinte der BF ebenso wie die Frage, ob er bei behördlicher Aufforderung in sein Heimatland ausreisen werde. Er werde auch nicht die nigerianische Botschaft aufsuchen und sich einen Reisepass besorgen. Schließlich führte er aus, dass er alles verstanden und er keine Fragen mehr habe. Er liebe Österreich und wolle hierbleiben. Auf die Frage, ob er noch eine Stellungnahme abgeben wolle, bejahte er das und ihm wurde dazu eine Frist von einer Woche eingeräumt. Die Länderberichte zu Nigeria wurden dem BF dazu übergeben.
5. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 gaben die Rechtsanwälte Mag. BISCHOF und Mag. LEPSCHI ihre Vertretungsvollmacht bekannt und in einem wurde um Gewährung der Akteneinsicht ersucht.
6. Mit dem am 25.11.2015 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz brachte die rechtsfreundliche Vertretung nach Wiedergabe der Wortlaute der § 55 AsylG und § 9 BFA-VG vor, dass der BF seit 2008 durchgehend und bis Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 01.09.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Er beziehe keine Leistungen aus der Grundversorgung. Im Bundesgebiet lebten keine Familienangehörigen. Es werde ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels übermittelt. Der BF sei unbescholten und verbessere laufend seine Deutschkenntnisse. Am 19.08.2015 habe er die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er sei in seinem Lebensumfeld gut integriert und diesbezügliche Unterstützungs-chreiben seien angeschlossen. Er sei in der christlichen XXXX-Gemeinde aktiv und dazu werde ebenfalls eine Bestätigung vom 19.08.2015 übermittelt. Zum Nachweis der Identitätsdaten werde ein Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie vorgelegt. Der BF erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 oder 56 AsylG. Es werde daher beantragt, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzustellen bzw. die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festzustellen und gleichzeitig werde angeregt, dem BF einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen. Mit genannten Beschwerdeschriftsatz wurden folgende Dokumente per Fax übermittelt: nigerianischer Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am 16.09.2015 von der nigerianischen Botschaft in Wien, lautend auf den Namen des BF; ÖSD Zertifikat A2 vom 19.08.2015; Arbeitsvorvertrag vom 03.08.2015 für eine in Aussicht gestellte Anstellung als Küchenhilfe in einer Pizzeria mit einem Monatslohn von 1200 € netto; eine von insgesamt vier Personen unterschriebene Unterstützungserklärung vom 10.08.2015; eine Mitglied-schaftsbestätigung der XXXX Gemeinde Wien" vom 19.08.2015; eine Meldebestätigung vom 14.11.2013, wonach der BF seit 14.11.2013 mit Hauptwohnsitz in 1160 Wien, XXXX gemeldet ist.
7. Mit Eingabe vom 07.12.2015 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine weitere Stellungnahme und führte darin aus, dass den übersendenden Länderberichten zu entnehmen sei, dass genau in der Herkunftsregion des BF aktuell eine extreme Gefahrenlage herrsche. Zudem werde auf die Stellungnahme vom 25.11.2015 verwiesen. Der BF leide zudem unter starken chronischen Kopfschmerzen und nehme täglich Schmerzmittel ein. Mangels einer Krankenversicherung sei eine Diagnoseerstellung nicht möglich. Der BF sei nicht reisefähig.
8. Mit Bescheid des BFA vom 10.12.2015, Zl. 780637010-1017254, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die belangte Behörde stellte im bekämpften Bescheid im Wesentlichen zur Person des BF fest, dass er verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig sei und seine Familie Nigeria lebe. Er halte sich seit 21.07.2008 in Österreich auf, wobei er aufgrund eines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Die Einreise sei illegal erfolgt. Zum Privat- und Familienleben wurde des Weiteren festgestellt, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen habe und er sozial nicht integriert sei. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er gebe an, als Telefonwertkartenverkäufer zu arbeiten. Seit Übernahme der erstinstanzlichen Entscheidung sei er sich bewusst gewesen, dass er des Landes verwiesen werden könne. Er halte sich bereits seit sieben Jahren in Österreich auf, ohne dass eine berufliche Integration erkennbar sei. Seine Deutschkenntnisse seien schlecht, der erste Deutschkurs sei erst 2014 absolviert worden. Außer den Bekannten aus der Kirchengemeinschaft habe er keinen Freundeskreis. Selbst die Namen dieser Bekannten habe er von einem Zettel ablesen müssen.
Bemühungen zur Integration seien nicht erkennbar. Bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei festgestellt worden, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben vorliege. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes seien keine Änderungen der persönlichen Situation des BF eingetreten. Es sei bereits festgestellt worden, dass der BF weder selbsterhaltungsfähig noch aufenthaltsverfestigt sei.
In der Folge wurden die Feststellungen auf den Seiten 18 und 19 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2015 wie zitiert: "Von einer ‚Aufenthaltsverfestigung' allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 19.01.2009 bereits seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und ein allfälliges Privat- und Familienleben erst danach entstanden sein kann. [...] Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine iSd. Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben verfügt. Seine Familie hält sich in Nigeria auf, sodass auch insoweit noch eine Bindung zu seinem Heimatstaat besteht, die seine nicht sehr ausgeprägte Integration in Österreich jedenfalls überwiegt."
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass sich die Feststellungen zur Person des BF, zu dessen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie dessen Privat- und Familienleben sich aus den asylrechtlichen Unterlagen sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichts zur Zahl I409 1404946-1/11E ergeben würden. Die Feststellungen zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria würden aus den Länderberichten der Staatendokumentation vom 14.07.2015 ergeben. Auf den Seiten 6 bis 48 des bekämpften Bescheides wurden die zitierten Länderfeststellungen im Bescheid dargestellt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde im Hinblick auf Art. 8 EMRK unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über ein schützenswertes Familienleben noch über ein schützenswertes Privatleben verfüge. Ein überlanges Verfahren liege im konkreten Fall nicht vor. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen seien die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher zu werten, als die privaten Interessen des BF am Weiterverbleib im Österreich.
Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG würden nicht vorliegen würden. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 FPG zwei Wochen.
9. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 10.12.2015, wonach dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, sowie einer Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr am 14.12.2015 zugestellt.
10. Mit dem auf 21.12.2015 datierten und am 22.12.2015 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde.
Im Beschwerdeschriftsatz führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass der bekämpfte Bescheid in allen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werde.
Nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der wortgleichen Wiedergabe der Ausführungen der Stellungnahmen vom 25.11.2015 und vom 07.12.2015 wurde in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des BF zu den Länderberichten und seine Erkrankung auseinander-gesetzt habe. Es sei nicht ausreichend, pauschal einen Länderbericht der Staaten-dokumentation in den Bescheid zu übernehmen, ohne jeden Bezug zum BF und seinem individuellen Vorbringen herzustellen. Aufgrund der aktuellen Gegebenheiten sei eine Rückkehr des BF nicht möglich, weiters liege infolge einer chronischen Erkrankung ein Ausreisehindernis vor.
Der bekämpfte Bescheid sei auch rechtlich verfehlt, zumal die belangte Behörde vermeine, eine Güterabwägung nur bezogen auf Umstände die nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt seien, durchzuführen habe. Tatsächlich habe die Behörde alle Indikationsfaktoren seit der Einreise zu gewichten.
Nach Aktenlage sei der BF seit über sieben Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Sein Asylverfahren habe sieben Jahre gedauert und Verfahrensdauer sei nicht ihm zuzurechnen. Der BF sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und habe keine unberechtigten Folgeanträge gestellt. Der BF bezieht keine Leistungen aus der öffentlichen Hand und komme selbst für seinen Lebensunterhalt auf. Er habe einen Freundeskreis und sei unbescholten. Bei richtiger Würdigung dieser Umstände würden alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Die belangte Behörde stelle einerseits fest, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei, andererseits stelle sie auf Seite 50 fest, dass der BF als Telefonwertkartenverkäufer selbstständig und erlaubt tätig sei. In diesem Punkt sei der Bescheid widersprüchlich.
Die belangte Behörde gehe im bekämpften Bescheid auf Seite 53 von einer Asylverfahrens-dauer vom 22.07.2008 bis zum 19.01.2009 aus, diese Feststellung sei aktenwidrig, zumal das Asylverfahren erst mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015 abgeschlossen worden sei.
Diese schwerwiegenden Mängel machten die vorgesehene Güterabwägung auch inhaltlich rechtswidrig, sodass der bekämpfte Bescheid auch aufgrund all dieser Erwägungen rechtswidrig sei.
Schließlich wurden die Anträge gestellt: "Eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den angefochtenen Bescheid vom 10.12.2015 zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt wird und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuweisen."
11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität. Er ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes.
1.2. Der BF reiste am 21.07.2008 illegal in das Bundesgebiet ein, stellte noch am 21.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2009 gemäß §§ 3,8 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2015 gemäß §§ 3, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA zurückverwiesen.
1.3. Der BF bezieht seit Oktober 2008 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Er verdient seinen Lebensunterhalt durch eigenständige Arbeitsleistung im Bundesgebiet. Zudem verfügt der BF über einen Arbeitsvorvertrag für eine in Aussicht gestellte Anstellung als Küchengehilfe in einer Pizzeria mi einem Monatslohn von € 1.200,- netto.
1.4. Der BF hat mehrere Sprachkurse besucht und er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Er ist Mitglied in einer Kirchengemeinde in Wien, in der er aktiv ist. Er verfügt angesichts seines dargestellten jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen dementsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis.
1.5. Der BF verfügt auch über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft und er ist strafrechtlich unbescholten.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich beruhen auf den Aussagen des BF vor dem Bundesamt und in der Beschwerde.
2.2.3. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dem diesbezüglich vorgelegten ÖSD-Zertifikat. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF.
2.2.4. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) I.:
3.2.1. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8
EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Vorweg ist aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 29.08.2015 gemäß §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Bis dahin stützte sich das Aufenthaltsrecht des BF im Bundesgebiet auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung des BVwG war der weitere Aufenthalt des BF nicht mehr rechtmäßig. Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF stellte daher nicht, wie vom BFA irrtümlich angenommen, der § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG dar, zumal diese Bestimmung "unter einem" zur Anwendung gelangt, wenn zugleich ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, was im gg. Fall jedoch bereits im Vorverfahren vor dem BVwG geschah. Vielmehr war auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG darüber zu entscheiden, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK) darstellt oder eine solche allenfalls auf Dauer unzulässig ist.
3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
? die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
? den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
? die Bindungen zum Heimatstaat,
? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
? auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Hinsichtlich allfälliger familiärer Bindungen in Österreich ist auszuführen, dass sich aus dem Vorbringen des BF ergibt, dass er keine Familienangehörigen im Bundesgebiet hat und auch mit keiner Person in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt, sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er im Bundesgebiet ein Familienleben führt.
Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet ist auszuführen, dass der BF seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist. Er hat auch lediglich einen Asylantrag gestellt und ist zu Gunsten des BF festzustellen, dass ihn an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft.
Wie oben unter den Feststellungen ausgeführt wurde, hat der BF seinen siebenjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für seine Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht genutzt. Der BF hat seit Oktober 2008 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezogen. Er hat seinen Lebensunterhalt durch eigenständige Arbeitsleistung bestritten und hat somit seine Arbeitswilligkeit dargetan. Zudem verfügt er über einen Vorvertrag, wodurch er sich weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Darüber hinaus verfügt er über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft.
Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der BF auch über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis, wie dies aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie seinen Angaben hervorgeht. Zudem ist der BF in einer kirchlichen Gemeinschaft aktiv und hat so seine Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben bekundet.
Zu seinen Ungunsten wiegt hingegen lediglich der Umstand, dass dem BF bekannt sein musste, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt wurde.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
3.2.4. Im Rahmen einer dahin gehenden Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt das Gericht daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nun bereits so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen bereits überwiegen.
Im Zuge der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegen sohin im konkret vorliegenden Fall unter Einbeziehung aller für den BF sprechenden Umstände seine privaten Interessen die öffentlichen an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Zu A) II.:
3.3. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der BF erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Der BF hat im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass er über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügt, weshalb die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V erfüllt wären. Ihm ist somit die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt wurde.
3.5. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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