BVwG G312 2111141-1

G312 2111141-1Bundesverwaltungsgericht15.02.2016

Regest

Antragserfordernisse, Anwartschaft, Dienstverhältnis,<br/>Geltendmachung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2111141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2111141.1.00

Spruch

G312 2111141-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX des Arbeitsmarktservices XXXX vom 15.07.2015, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) b e h o b e n und ein Anspruch auf Notstandshilfe ab 26.02.2015 für 364 Tage in der Höhe von täglich Euro 36,51 festgestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.04.2015 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.04.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweise könne und daher die Anwartschaft nicht erfülle.

2. Mit am 23.07.2015 fristgerecht eingelangter und mit 15.07.2015 datierten Beschwerde wendete der BF im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass er vorsichtshalber im Sinne des § 46 Abs. 1 2. Satz AlVG am 01.04.2015 via eAMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe und am 02.04.2015 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hätte, das Antragsformular erhalten und dieses ausgefüllt abgegeben habe. Bei Abgabe des Antragsformulars sei mit ihm eine Niederschrift aufgenommen worden, in der er seinen gegenständlichen Antrag damit begründete, dass sein Dienstverhältnis mit 31.03.2015 geendet haben könnte und er somit ab 01.04.2015 arbeitslos sein könnte. Diesbezüglich habe er ein Schreiben des Rechtsanwaltes des Dienstgebers vom 05.12.2014 vorgelegt, in welchem unter anderem eine Kündigung per 31.03.2015 ausgesprochen worden sei.

Es stehe außer Streit, dass er im Fall des Fortbestehens seines Dienstverhältnisses bis 31.03.2015 für die Zeit bis 31.03.2015 erhaltenen Bezüge nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zurückzuzahlen habe, dies habe er bereits im Antragsformular vermerkt.

Aus dieser allfälligen Rückforderung allein folge jedoch noch nicht sein Recht auf Bezug des Arbeitslosengeldes ab 01.04.2015, vielmehr sei hierfür zufolge § 46 Abs. 1 AlVG die gegenständliche Geltendmachung erforderlich.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besage hierzu: "Da der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit voraussetzt, kommt eine Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 46 AlVG vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht in Betracht". Wenn nun seine Arbeitslosigkeit erst am 01.04.2015 eingetreten ist, würden allfällige frühere Anträge auf Arbeitslosengeld keine rechtliche Grundlage für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld bilden, sondern sei eine rechtswirksame Geltendmachung des Anspruches frühestens am 01.04.2015 möglich. Ebenso sei aus dem Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1994, Zl. 93/08/0122, ersichtlich, dass ein Neuanspruch ausdrücklich geltend zu machen sei und die beanspruchte Leistung erst ab dieser Geltendmachung zuerkannt werden könne. Somit könne der Argumentation der belangten Behörde, eine Antrag sei wegen des laufenden Leistungsbezuges nicht notwendig, nicht gefolgt werden. Weder sei eine solche "Korrektur" rechtlich nachvollziehbar noch rechtfertige die Aussicht auf eine solche Korrektur die Abweisung des gegenständlichen Antrages.

Weiters werde bekannt gegeben, dass seiner Klage (vor dem Arbeits- und Sozialgericht) im Verfahren 2 laut vorgelegter Übersicht rechtskräftig stattgegeben worden sei und damit die Nichtigkeit der Betriebsratswahl 2012 festgestellt wurde. Dies bedeute, dass jener 2012 gewählte Betriebsrat, nicht rechtswirksam existiert habe. Strittig bleibe jedoch, ob der 2011 gewählte Betriebsrat zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches 2013 noch existiert habe und daher von der Kündigungsabsicht zu verständigen gewesen wäre.

Daher werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides in eventu die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 01.04.2015 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, da zum einen schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des XXXX und zum anderen auch die schutzwürdigen Interessen des BF verletzt werden können - die er Folgenden begründend ausführte, sowie die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren beim LGZ XXXX.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2015 wurde die Beschwerde gemäß

§ 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass sich der BF seit der Arbeitslosengeldbeantragung am 30.08.2013 und der Beantragung der Notstandshilfe am 26.02.2015 laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Eine eigene Arbeitslosengeldbeantragung, welche vom BF sicherheitshalber für den Fall gestellt wurde, dass das anhängige Gerichtsverfahren ergäbe, dass das strittige Dienstverhältnis bis 31.03.2015 dauere, sei nicht notwendig. In einem solchen Fall werde der Leistungsbezug "aufgerollt", dass heißt, es würde die im Zeitraum vom 30.08.2013 bis 31.03.2015 ausbezahlte Leistung widerrufen und rückgefordert und ab 01.04.2015 bestehende Leistungsanspruch für die gesetzlich vorgesehene Dauer von Amts wegen von Notstandshilfe auf Arbeitslosengeld korrigiert.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 15.07.2015 datierte Vorlageantrag, der fristgerecht am 23.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden am 24.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.12.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

7. Mit Schriftsatz vom 06.01.2016, eingelangt am 07.01.2016, übermittelte der BF den Beschluss des OLG XXXX vor (Urkundenvorlage), beantragte die Neueröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des vorgelegten Beschlusses und eine Protokollberichtigung wie folgt: Seite 4, 7. Absatz: statt § 24 Abs. 1 muss es § 25 Abs. 1 AlVG heißen, Seite 6, 7. Absatz: statt "XXXX" muss es "XXXX" heißen und die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens wird bis zum Abschluss des Verfahrens XXXX des LGZ XXXX beantragt, und fügte eine Äußerung hinsichtlich seines Hinweises in der mündlichen Verhandlung auf einen Teilzeitentgeltschutz im Fall eines Bezuges auf Arbeitslosengeld mit der Zitierung des § 9 Abs. 3 Satz 4 AlVG an.

8. Am 04.02.2016, eingelangt am 05.02.2016, beantragte der BF die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und begründete dies damit, dass gegenständlich eine wesentliche Vorfrage sei, ob er im Zeitraum von Juni 2013 bis Oktober/November 2014 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, zumal die belangte Behörde seinen Antrag mit Bescheid vom 29.04.2015 mangels Anwartschaft abgelehnt habe. Der BF teilte mit, dass er mit gleicher Post bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse einen Antrag gemäß § 410 Abs. 1 ASVG auf Feststellung der Versicherungspflicht gestellt habe. Angesichts der rechtlich komplizierten, im eingeleiteten Verfahren nach § 410 Abs. 1 ASVG bei der Stmk. Gebietskrankenkasse als Hauptfrage zu klärenden Vorfrage des Vorliegens der Versicherungspflicht bis zumindest 17.11.2014 sei die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens ratsam. Der BF beantrage daher die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu seinem Antrag gemäß § 410 Abs. 1 ASVG vom 04.02.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist seit 30.08.2013 arbeitslos und steht seitdem mit kurzen Unterbrechungen bis 25.02.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 26.02.2015 bis laufend im Bezug der Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 36,51.

Der BF ist alleinstehend ohne Sorgepflichten, die Notstandshilfe berechnet sich daher wie folgt:

Zeitraum ab 26.2.2015

Tagessatz Anspruch: € 36,51

DETAILLIERTE BERECHNUNG 1. Monatliches Bruttoentgelt und Sonderzahlungen Grenzbetrag / Sozialversicherungspflicht: € 438,97

Brutto Sonderzahlungsanteil monatlich: € 471,00

Bruttoentgelt laufend monatlich: € 2.826,09

2. Ermittlung des Netto-Entgelts Laufendes Brutto-Entgelt monatlich:

€ 2.826,09

= zu versteuerndes Monatseinkommen: € 2.315,42

zu versteuerndes Jahreseinkommen: € 27.785,04

= Lohnsteuerbemessungsgrundlage: € 27.593,04

Jahreslohnsteuer: € 6.230,56

= Jahreslohnsteuer nach Abzug des Freibetrags: € 5.885,56

zu versteuerndes Netto Jahreseinkommen: € 21.899,48

= Netto laufend monatlich: € 1.824,95

3. Ermittlung der Sonderzahlungen Netto Sonderzahlung monatlich: €

471,00

Sonderzahlung jährlich: € 5.652,00

= zu versteuernde Sonderzahlungen: € 4.687,21

= Steuerbemessungsgrundlage: € 4.067,21

Netto Sonderzahlungen monatlich: € 370,26

4. Nettobetrag für Leistung

Netto laufend monatlich: € 1.824,95

  • netto Sonderzahlungen monatlich: € 370,26

= Netto gesamt monatlich: € 2.195,21

täglicher Nettobetrag: € 72,17

Grundwerte für die folgende Berechnung (Prozent vom Anspruch)

NETTO80: € 57,74 (80 %)

NETTO60: € 43,30 (60 %)

NETT055: € 39,69 (55 %)

Anspruchsermittlung:

Grundbetrag: € 39,69

Täglicher AZ-Richtsatz: € 29,08

NH Berechnungsgrundlage

(Grundbetrag + allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ) € 39,69

Verminderungsprozentsatz NH: 92 %

Tägliche Brutto NH: € 36,51

Neuer Anspruch: € 36,51

Der BF beantragte am 02.04.2015 - während des laufenden Bezuges der Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,51 - bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld und teilte der belangten Behörde (schriftlich am Antrag vermerkt) mit, dass dieser Antrag vorsichtshalber gestellt werde, weil es möglich ist, dass er erst jetzt bzw. seit kurzem arbeitslos ist und daher die ausbezahlte Leistungen der belangten Behörde zurückzufordern sind. Dies hänge vom Ausgang diverser Gerichtsverfahren ab.

Der BF hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber mehrere Klagen beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses eingebracht, diese sind zum Teil noch nicht rechtskräftig entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Behebung des Bescheides:

3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob die vom BF "vorsichtshalber" gestellte Antragstellung vom 02.04.2015 trotz laufendem Notstandshilfebezug "erforderlich" ist.

Der BF vertritt die Ansicht, dass er gemäß § 46 Abs. 1 AlVG zur Geltendmachung ab 01.04.2015 verpflichtet ist, da sein zum 29.08.2013 aufgelöstes Dienstverhältnis bis 31.03.2015 aufgrund gerichtlicher Entscheidungen verlängert werden könnte (Verfahren noch offen).

Der BF zitiert die VwGH Judikatur zum § 46 Abs. 1 AlVG und entnimmt daraus seine Verpflichtung, dass ein Neuanspruch ausdrücklich geltend zu machen ist und die beanspruchte Leistung erst ab dieser Geltendmachung zuerkannt werden könne. Daher könne, seiner Meinung nach, der Begründung der belangten Behörde, wonach ein Antrag wegen des laufenden Leistungsbezuges nicht notwendig sei und eine amtswegige Korrektur von Notstandshilfe auf Arbeitslosengeld erfolgen würde, nicht gefolgt werden. Weder sei eine solche Korrektur rechtlich nachvollziehbar, noch rechtfertige die Aussicht auf eine solche Korrektur die Abweisung des gegenständlichen Antrages.

3.2.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 1 AlVG, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe - vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Im Einzelnen ist gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

Abweichend von Abs. 1 ist gemäß Abs. 6 leg. cit. bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

§ 20 Abs. 6 und § 21a sind gemäß Abs. 7 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Das Arbeitslosengeld ist gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der BF stand ab 30.08.2013 im Bezug von Arbeitslosengeld, welches mit 25.02.2015 erschöpft war, und ab 26.02.2015 für die Dauer von 364 Tagen im Bezug der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es außer Streit stehe, dass er im Fall des Fortbestehens seines Dienstverhältnisses bis 31.03.2015 die für die Zeit bis zum 31.03.2015 erhaltenen Bezüge nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zurückzuzahlen habe. Aus dieser Rückforderung jedoch folge noch nicht das Recht auf Bezug des Arbeitslosengeldes ab 01.04.2015.

Der BF irrt, wenn er die Ansicht vertritt, dass eine amtswegige Korrektur rechtlich nicht nachvollziehbar ist. § 24 Abs. 1 2 AlVG normiert ausdrücklich, dass das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, und es, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, neu zu bemessen ist.

Gegenständlich würde im Falle einer nachträglichen Verlängerung des letzten Beschäftigungsverhältnisses des BF die Voraussetzung "Arbeitslosigkeit" gemäß § 12 AlVG wegfallen und die belangte Behörde wäre gemäß § 24 Abs. 1 AlVG verpflichtet, den Leistungsbezug amtswegig zu korrigieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Slg. 15431/A, mit den Voraussetzungen für die Einstellung einer Leistung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einerseits und für den Widerruf einer Leistung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG andererseits befasst. Er ist dabei in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur in einer am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung zu dem Ergebnis gekommen, dass der inhaltliche und auch der zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen des § 24 Abs. 1 und 2 AlVG "die Entscheidung über den Antrag" ist. § 24 Abs. 1 AlVG ist daher auch in der hier anzuwendenden Neufassung dahin zu ergänzen, dass es auf den "Wegfall" bzw. die "Änderung" nach der "Entscheidung" ankommt; waren hingegen die für den Anspruch oder die Bemessung maßgeblichen Fakten schon vor der Entscheidung (Zuerkennung) eingetreten, stellen sie sich aber erst nach ihr heraus, so liegt ein Anwendungsfall des § 24 Abs. 2 AlVG vor. "Herausstellt" im § 24 Abs. 2 AlVG bedeutet, dass ein Umstand der Behörde nach der Zuerkennung erstmals bekannt geworden ist (VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0016; VwGH vom 20.02.2002, Zl. 99/08/0154).

Der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, schließt aber andererseits nicht aus, dass auch eine rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist. Als Minimum an Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Leistung muss aber - im Sinne des Gesetzeswortlautes - gelten, dass sich der Widerrufsgrund - aus welchen Gründen immer - erst nachträglich herausgestellt hat. Von dieser Voraussetzung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nur dann abzusehen, wenn zugleich ein Rückforderungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vorliegt: In jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber sogar die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt (also den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt) und § 25 Abs. 1 AlVG für die Rückforderung des Überbezuges die Richtigstellung der Leistung (bis hin zum Widerruf) voraussetzt, muss nämlich der Widerruf jedenfalls auch dann zulässig sein, wenn ein Rückforderungsgrund vorliegt.

Eine rückwirkende Korrektur der Leistungen unter den im § 24 AlVG genannten Voraussetzungen ist ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig (VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0178). Ein Eingriff in einen durch Mitteilung zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist im Übrigen nur insoweit zulässig, als auch in einen gleichen, durch Bescheid zuerkannten Anspruch eingegriffen werden könnte (VwGH vom 22.10.2004, Zl. 2002/08/0073).

Gegenständlich besteht für den BF gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 AlVG - "Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird." -im Fall einer nachträglich festgestellten Beschäftigungsverlängerung eine Rückzahlungsverpflichtung.

Der BF entnimmt seine Verpflichtung zur neuerlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld aufgrund der eventuell nachträglich festgestellten Beendigung des vorhergegangenen Beschäftigungsverhältnisses aus § 46 AlVG.

§ 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052; VwGH vom 11.11.2015, Zl. 2014/08/0053).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (VwGH vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0134).

Gegenständlich liegt jedoch keine unterbliebene Antragstellung vor, da auch für den Fall, dass die Beschäftigung des BF nachträglich verlängert werden würde, der BF seiner Verpflichtung einer Antragstellung - zuerst ab 30.08.2013 auf Arbeitslosengeld, dann nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches ab 26.02.2015 auf Notstandshilfe - ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Einer Antragstellung "vorsichtshalber" bedarf es aufgrund der Regelung des § 24 Abs. 1 AlVG nicht.

Der vom BF beantragten Neueröffnung der mündlichen Verhandlung sowie der Protokollberichtigung war mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht nachzukommen.

3.4. Hinsichtlich des vom BF eingebrachten - mit 04.02.2016 datierten - Aussetzungsantrages lautet die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG idgF:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird."

Die Voraussetzung der Aussetzung nach § 34 VwGVG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit einer größeren Anzahl an gleichgelagerten Verfahren befasst ist oder sein wird, für die die gleiche Rechtsfrage entscheidungsrelevant ist (Ziffer 1).

Die im vorliegenden Beschwerdefall relevante Rechtsfrage lässt sich einerseits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut klären, andererseits hat der VwGH wiederholt und einheitlich diese Frage beurteilt, sodass ebenso die Voraussetzung der Aussetzung nach Ziffer 2 fehlt.

Dem wiederholten Antrag des BF auf Aussetzung des Verfahrens, zuletzt aufgrund des bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eröffneten Verfahrens über die Versicherungspflicht, wird ebenfalls mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren - es liegt keine Frage der Versicherungspflicht vor, sondern sind Verfahren über das Weiterbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses vor dem Arbeits- und Sozialgericht anhängig - nicht stattgegeben, da gegenständlich bereits über einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) für den Zeitraum von 26.02.2015 für 364 Tage zu entscheiden ist.

3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet, jedoch hat die belangte Behörde fälschlicher Weise den Antrag mangels Anwartschaft abgelehnt.

Somit ist der angefochtene Bescheid zu beheben und der Anspruch auf Notstandshilfe ab 26.02.2015 für 364 Tage festzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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