W182 1437527-1•BVwG W182 1437527-1
W182 1437527-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W182 1437527-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 12 07.863-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in Kabul wohnhaft, reiste am 27.06.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor (vgl. As 37): "Ich habe mein Land aufgrund finanzieller Probleme gemeinsam mit meiner Mutter und meinem Bruder in den Iran verlassen. Iran musste ich verlassen, da ich kein Aufenthaltsrecht bekam und mir drohte die Abschiebung nach Afghanistan. Ich möchte hier zur Schule gehen und einen Beruf erlernen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründen." Er habe sein Herkunftsland vor etwa zwei Jahren verlassen. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab der BF an: "ich habe keine Familie in Afghanistan." Der BF habe keine Berufsausbildung und sei Analphabet. Die Reise vom Iran habe etwa drei bis vier Monate gedauert. Der BF gab an minderjährig zu sein.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 04.07.2012 wurde der BF im Beisein einer Rechtsberaterin insbesondere zu seinem Geburtsdatum befragt. Er konnte nicht angeben, wann genau er geboren sei. Er wisse lediglich, dass er 14 Jahre alt sei. Dies wisse er, weil seine Mutter ihm das gesagt habe, als er nach Europa reisen wollte. Zu Dokumenten befragt, gab der BF an, auch im Iran und in Afghanistan über keine Dokumente verfügt zu haben.
Mit Untersuchungsauftrag vom 09.07.2011 veranlasste das Bundesasylamt die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose durch einen medizinischen Sachverständigen.
Am 12.7.2012 wurde der BF mehreren Untersuchungen zur Feststellung seines Alters unterzogen. Eine in einem Zahnambulatorium einer Landesgebietskrankenkasse durchgeführte zahnärztlicher Untersuchung incl. Orthopantomogramm ergab neben der vollständigen Eruption eine vollständige Mineralisation der dritten Molnaren (Weisheitszähne) des BF. Ein durch Fachärzte für Radiologie hinsichtlich des BF erhobener Handrückenbefund ergab die vollständige Verknöcherung des Handskeletts und insbesondere eine vollständige Epi-/Metaphysenfusion der distalen Unterarmknochen, wobei am distalen Radius ein Verknöcherungsstadium XXXX und an der distalen Ulna ein finales Verknöcherungsstadium XXXX nach Schmelling festzustellen war. Ein durch Fachärzte für Radiologie durchgeführtes Dünnschicht-CD der Sternoclavikulargelenksregion bds. des BF ergab rechts und links ein Verknöcherungsstadium XXXX nach Schmelling mit rechts einem Verknöcherungszustand von XXXX und links einem Verknöcherungszustand von XXXX . Weiters wurde am 12.07.2012 eine Anamnese und körperliche Untersuchung des BF durch einen Facharzt für allgemeine Medizin sowie gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durchgeführt.
In einem medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für allgemeine Medizin sowie gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung vom 21.07.2012 kam dieser aufgrund der zuvor genannten Befunde zum Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt vom 12.07.2012 eine Minderjährigkeit des BF mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Der BF weise ein Mindestalter von XXXX Jahren bzw. als spätest-mögliches fiktives Geburtsdatum den XXXX auf. Zur angewandten Methode und zum konkreten Ergebnis wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Gutachten dem Mindestalterskonzept folge und sich dabei auf die Publikationen der Arbeitsgruppen der AGFAD (Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin) und insbesondere auf deren aktuell gültige Empfehlungen aus dem Jahr 2008 stütze. In den letzten zehn Jahren seien seitens der AGFAD in mehreren Arbeiten Zeitintervalle mit oberen und unteren Grenzwerten ermittelt worden, innerhalb derer unvollständig differenzierte Entwicklungsmarker in einer bestimmten Ausprägung auftreten könnten. Die Angabe eines Mindestalters iSd frühest-möglichen Manifestation einer bestimmten Eigenschaft bedeute daher keine unmittelbare Annäherung an das tatsächlich chronologische Lebensalter, welches unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Alters der verwendeten Häufigkeitsverteilung bedeutend darüber liegen könne. Bei einem vollständig ausgereiften Merkmal sei andererseits allein das Altersminimum seines Erscheinens von gegenständlicher Bedeutung, zumal es beispielsweise bei einem Verknöcherungsstadium XXXX oder XXXX der radialen Wachstumsfuge oder einer abgeschlossenen Zahnreife der Weisheitszähne nicht mehr sinnvoll sei, eine Häufigkeitsverteilung mit Mittelwerten und Standardabweichung zu beschreiben, zumal diese Strukturen auf Jahrzehnte hinaus stationär bleiben könnten. Die Heranziehung des von AGFAD empfohlenen, standardisierten Methodenspektrums ermögliche schließlich als zusätzliches Kriterium für die nachvollziehbare Volljährigkeitsbeurteilung die Abwägung der Konsistenz einer Befundkonstellation in dem Sinne, dass sich der Befundstand nicht widerspreche. Unter Anwendung des Mindestalterskonzeptes könne so eine falsche positive Volljährigkeit defacto ausgeschlossen werden. Der Befund des BF über den Zahnstatus wäre dem Forschungsstand zufolge mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 90 % einem Mann jenseits des vollendeten 18. Lebensjahr zugeordnet, könne aber eine Minderjährigkeit nicht gänzlich ausschließen. Das vollständig fusionierte distale Unterarm-/Handskelett (mit einem Stadium XXXX der radialen und einem Stadium XXXX der ulnaren Epi-/Metaphysenfusion) entspreche dem male Standard XXXX nach Greulich Pyle", stelle aber weiters nur eine Voraussetzung, aber keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung der Volljährigkeit des BF dar, zumal derartige Befunde bei männlichen Jugendlichen ab den frühen XXXX bzw. ab dem XXXX Lebensjahr möglich seien und lebenslang erhalten bleiben können. Eine seitenungleiche Verknöcherung der sternalen Schlüsselbeinwachstumsfugen sei kein allzu seltenes Phänomen, wobei ein Stadium XXXX nach einer Referenzstudie nach Kellinghaus vom XXXX in einem Zeitfenster von XXXX bis XXXX Jahren und ein Stadium XXXX in einem Zeitfenster von XXXX bis XXXX Jahren auftrete, wobei die Schnittmenge dieser beiden Subphasen zwischen XXXX und XXXX Jahren liege. Da ein Stadium XXXX der aktuellen Studienlage zufolge definitionsgemäß nicht vor diesem Mindestalter angetroffen werden könne, sei beim BF von einem Mindestalter von zumindest XXXX Jahren auszugehen. Dem gegenwärtigen Forschungsstand (mit Verweis auf Schmeling) folgend gelte derzeit die "Knochenreife" des Menschen als nicht wesentlich von seiner ethnischen Herkunft beeinflusst, anderes gelte für die Zahnreife, bei dem die Verwendung von "population specific standards" empfohlen werde.
Am 02.08.2012 wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG ausgefolgt.
Laut Aktenvermerk vom XXXX wurde aufgrund des Gutachtens vom XXXX mit Verfahrensanordnung gemäß § 39 AVG die Volljährigkeit des BF festgestellt. Eine diesbezügliche Mitteilung per E-Mail vom XXXX erging an das Jugendamt einer Landeshauptstadt als gesetzliche Vertretung des BF.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.06.2013 wurde dem BF im Beisein einer mittelbar vom Jugendamt einer Landeshauptstadt zu seiner Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigten Mitarbeiterin eines Vereins (im Folgenden: V) mit Verweis auf das Gutachten vom XXXX mitgeteilt, dass durch den Sachverständigen ein Mindestalter des BF von XXXX Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt wurde und der BF sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung zweifelsfrei volljährig gewesen sei, was dem BF bzw. der (seinerzeitigen) gesetzlichen Vertretung durch Verfahrensanordnung mitgeteilt worden sei. Der BF gab dazu an, dass er von seiner Mutter gehört habe, dass er minderjährig sei. Er sei mit der Entscheidung des Arztes nicht einverstanden, aber es sei wie es sei. V nahm an der Einvernahme weiter als Vertrauensperson teil, wobei ihr seitens des Einvernahmeleiters auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, an den BF Fragen zu stellen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er als Kind seinen Vater verloren habe. Sein Vater sei getötet worden. Er könne sich persönlich nicht daran erinnern und wisse diesbezüglich nur von seiner Mutter. Der BF habe seither mit seiner Familie im Haus eines Onkels väterlicherseits in Kabul gewohnt. Dort sei er täglich geschlagen worden und habe Tag und Nacht arbeiten müssen. Er sei von seinen Cousins sehr brutal und schmerzhaft mit einem Gegenstand, mit dem man in Afghanistan Wasser aus dem Brunnen hole, geschlagen worden. Wenn man damit geschlagen werde, habe man zwei Monate lang Schmerzen. Seine Mutter sei gleichfalls geschlagen worden. Diese Probleme seien dadurch entstanden, weil die Schwester des BF einen Sohn des Onkels heiraten hätte sollen, sich aber geweigert habe und vor der Eheschließung geflüchtet sei. Dies sei vor etwa dreieinhalb bis vier Jahren passiert. Auf Nachfragen gab der BF an, seine Schwester deshalb bisher nicht erwähnt zu haben, weil sie für alles verantwortlich sei und er nicht mehr daran denken wolle. Der BF wisse nicht, wo sich seine Schwester aufhalte bzw. ob diese überhaupt noch lebe. Die Söhne seines Onkels hätten gemeint, dass die Mutter des BF das Haus nicht verlassen dürfe, da eine afghanische Frau nicht außer Haus arbeiten dürfe. Seine Mutter habe die Häuser anderer Leute geputzt. Immer wenn sie dies gemacht habe und die Cousins davon erfahren hätten, sei sie am Abend geschlagen worden. Der BF habe täglich arbeiten müssen und sei unmenschlich behandelt worden. Er habe seit seinem siebten Lebensjahr als Teppichknüpfer gearbeitet. Sie hätten einfach gar nichts gehabt. Der BF habe nie die Schule besucht und sei Analphabet. Er habe seine Mutter gebeten, zusammen woanders hinzugehen. Seine Mutter habe dann die Ausreise in den Iran organisiert. Wie seine Mutter das gemacht habe, wisse der BF nicht. Der BF habe dann nach zwei Jahren auch den Iran verlassen und sei nach Europa weitergereist. Zur Erstbefragung gab der BF an, dass er dort die Wahrheit gesagt habe, er jedoch mitten in der Nacht befragt worden sei. Auf Vorhalt, dass der BF einen Tag Pause zwischen seiner Ankunft und der Befragung gehabt hätte, gab dieser an, davor 18 Stunden bis zur Ankunft in Österreich unterwegs gewesen zu sein und danach nur 4 Stunden Pause gehabt zu haben, bis er dann befragt worden sei. V legte eine bis 12.07.2013 gültige Zuweisung des BF durch einen Arzt für Allgemeinmedizin an die psychosomatische Ambulanz eines Landeskrankenhauses wegen der Diagnose Adaptionsstörung vom 12.06.2013 sowie eine Bestätigung einer Teilnahme des BF an einem Alphabetisierungskurs vor.
Die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der in der Einvernahme am 25.06.2013 "mündlich verkündeten" Feststellung der Volljährigkeit des BF durch das Bundesasylamt wurde in einem vom BF und V unterfertigten, als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 04.07.2013 bekämpft. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten unschlüssig wäre, da die Festlegung des fiktiven Geburtsdatums des BF ausschließlich anhand des Schlüsselbein-CTs vorgenommen worden sei, weshalb ein multifaktorieller Schluss in diesem Fall scheinbar nicht gezogen worden sei. In weiterer Folge wurde auch inhaltlich Kritik an der angewandten Methode erhoben. So wären insbesondere die Referenzwerte der zugrunde liegenden Studie von Kellinghaus aus dem Jahr 2010 an einer sehr kleinen Population erstellt worden und würden einige Merkmale der Datenverteilung die Eignung als Referenzstudie auch in Hinblick auf die Ergebnisse einer Studie von Bassed, Briggs und Drummer aus dem Jahr 2010 in Frage stellen. Weiters wurde die Qualifizierung der Volljährigkeitserklärung als nicht anfechtbare Verfahrensanordnung bestritten und die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Volljährigkeitserklärung rechtlich um einen gesondert anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid handeln würde. Dazu wurde unter anderem auf Lukits/Lukits, Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren, migralex 2012, 17-26, verwiesen. Dem folgten Ausführungen zum Bescheidbegriff des B-VG. Auch der anderslautende Erlass zur Altersdiagnose des Bundesministeriums für Inneres vom 18.12.2009 sei insofern unbeachtlich, da entsprechend ständiger Rechtsprechung des VwGH jedenfalls immer dann ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegen würde, wenn durch den Verwaltungsakt entweder die materielle Rechtslage gestaltet werde oder über die formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen werde.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF den von ihm behaupteten Sachverhalt der familiären Probleme mit dem Onkel und dessen Familie glaubhaft machen habe können. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei der Erstbefragung lediglich finanzielle Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes angegeben habe und erst in der Einvernahme beim Bundesasylamt die Probleme mit der Familie seines Onkels vorgebracht habe. Der BF habe im Rahmen der Einvernahme auch nicht schlüssig nachvollziehbar und demzufolge glaubhaft vorbringen können, weshalb er diese neu vorgebrachten Umstände, die Misshandlungen durch die Familie des Onkels und die Probleme infolge der Verweigerung der Ehe seiner Schwester mit einem Cousin, nicht früher vorgebracht habe. Auch, dass den BF gut sichtbare Schweißperlen an der Stirn aufgetreten seien, als er seine neu geschilderten Fluchtgründe vorgebracht habe, obwohl es nicht heiß im Raum gewesen sei und zuvor bei der umfangreichen allgemeinen Befragung diese Realkennzeichen nicht aufgetreten seien, sei ein wesentliches Indiz dafür gewesen, dass der neu vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. Auch die Aussagen der folterartigen und fortdauernden jahrelangen Misshandlung widerspreche den Feststellungen in der Anamnese zur Altersfeststellung, wo im Zuge der Abklärung zum Gesundheitszustand und eventueller Vorerkrankungen und von Verletzungen des BF festgestellt worden sei, dass dieser gesund sei, keine regelmäßigen Medikationen notwendig seien und ihm auch keinerlei Krankheiten bekannt seien. Weiters habe der BF in diesem Zusammenhang angegeben, niemals in einem Krankenhaus gewesen zu sein, operiert worden zu sein und sich nie einen Knochen gebrochen zu haben. Insgesamt seien diese Feststellungen im Rahmen einer umfassenden Anamnese ein wesentliches Indiz dafür, dass diese vom BF beschriebene, über Jahre andauernde und mit erheblicher Gewalteinwirkung unter Verwendung von Schlagwerkzeugen behauptete Misshandlung nicht stattgefunden habe, da in Folge solche vom BF dargestellten gravierenden Schläge und Misshandlungen zwangsläufig mit Narben und Knochenbrüchen verbunden sein müssten, zumal der BF angegeben habe, über zwei Monate nach solchen Attacken massive Schmerzen gehabt zu haben. Auch habe der BF nicht nachvollziehbar schildern können, wie eine alleinstehende mittellose Frau in Afghanistan unbemerkt eine Flucht entgegen dem Willen der Familie organisieren und durchführen hätte können, was unter Berücksichtigung der traditionellen Gegebenheiten für eine Frau in Afghanistan faktisch unmöglich sei. Weiters seien die Aussagen des BF wenig detailreich und wie bereits dargestellt von einer erheblichen und nicht nachvollziehbaren Steigerung geprägt gewesen, so dass das gesamte Fluchtvorbringen in der von ihm abschließend dargestellten Form nicht glaubhaft sei.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und der Bescheid des Bundesasylamtes vollumfänglich angefochten. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der behördlichen Beweiswürdigung im Hinblick auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF ein grundlegender Ermittlungsmangel zu Grunde liege. So sei der BF nach einem 17-stündigen Fußmarsch um 3:00 Uhr in der Früh bei der Erstbefragung einvernommen worden. Er habe nicht gewusst, wovon er rede. So sei es bei einer Spezialbehörde wie der erstinstanzlichen als notorisch vorauszusetzen, dass es sich hierbei um Ereignisse handle, die typischerweise Traumata bei den Betroffenen auszulösen in der Lage seien. Wesentliche Merkmale solcher Traumata seien die Beeinträchtigung der Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit. Dementsprechend sei gerade im Asylverfahren der psychische Zustand der Parteien regelmäßig ein Sachverhaltselement, dem in der Ermittlung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden müsse, schließlich seien Erinnerungs- und Wiedergabeschwierigkeiten in diesem Verfahren oftmals (ganz im Gegensatz zu anderen Verfahren) Indizien für die Glaubwürdigkeit der Partei. Der BF leide aufgrund der Ereignisse, die ihn in seinem Herkunftsstaat widerfahren seien, an einem hohen psychischen Leidensdruck. Es falle ihm schwer, über das Erlebte ausführlich zu sprechen, er habe Schlafstörungen und leide unter Stimmungsschwankungen. Aus diesem Grunde falle es ihm beispielsweise auch leichter, über wirtschaftliche Probleme zu berichten, als über Dinge die ihm und seiner Mutter in Kabul widerfahren seien. Gewalt gegen Frauen sei allgegenwärtig. Es sei psychisch nicht mehr zumutbar gewesen, im Herkunftsland weiter zu leben. Es falle dem BF schwer über das Erlebte ausführlich zu sprechen, er leide unter Stimmungsschwankungen. Wenn er sich noch daran erinnere, schwitze er am ganzen Körper. Die Behörde habe ihr Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, da sie diesen entscheidungsrelevanten Aspekt nicht nachgegangen sei. Hätte sie den psychischen Leidensdruck des BF mitberücksichtigt, hätte sie die (durchwegs geringfügigen) Diskontinuitäten in seinem Vorbringen nicht als Indiz für seine Unglaubwürdigkeit gewürdigt, sondern wäre im Gegenteil zu dem Schluss gelangt, dass er persönlich glaubwürdig sei. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF zur Misshandlung seitens seines Onkels nicht auseinandergesetzt. Es lasse sich nicht schlüssig nachvollziehen, wieso die Behörde aus diesem Ermittlungsergebnis die Ungläubigkeit des BF ableite. Der Asylgerichtshof habe jüngst entschieden, dass auch für einen jungen, arbeitsfähigen afghanischen Mann eine Rückkehr nach Afghanistan unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK auch dann nicht zumutbar sei, wenn er nicht sofort familiären Rückhalt in Anspruch nehmen könne. Dies sei für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt sei dies unmöglich.
1.4. In einem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.06.2015 aufgetragenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 27.06.2015 kam der bestellte Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zum Ergebnis, dass sich beim BF aus psychiatrischer Sicht eine sehr diskrete psychische Beschwerdesymptomatik mit leicht depressiver Stimmungslage, Sorgen, Ärger und vor allem einer angeführten Schlafstörung finde. Die Symptomatik wäre am ehesten einer Anpassungsstörung mit vorliegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) diagnostisch zuzuordnen. Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und nach belastenden Lebensereignissen auftreten könne. Vom BF wurde dazu vor allem seine Migrationssituation, Sorgen über den weiteren Verlauf des Verfahrens und auch Sorgen über die Familie als Belastung angeführt. Festzuhalten sei, dass die hauptsächlich angeführte Symptomatik, nämlich eine Schlafstörung, sehr deutlich beschrieben und angegeben werde, dass er in letzter Zeit überhaupt keinen oder nur ganz wenig Schlaf finde, wobei aber bei der Untersuchung selbst keinerlei Müdigkeitszeichen fassbar gewesen seien, so dass eine verstärkte Darstellung der Beschwerdesymptomatik nicht auszuschließen sei. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar gewesen. Es sei beim BF auch keine psychiatrische Erkrankung fassbar, die die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigen würde. Es finde sich beim BF zwar eine Unterbeschulung und sei ein unterdurchschnittliches Bildungsniveau anzunehmen, aber sonstige Hinweise auf eine psychiatrisch relevante Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit seien nicht fassbar. Aus psychiatrischer Sicht sei der BF als voll verhandlungsfähig zu erachten. Es würden sich auch keine Hinweise - auch nach Studium der Verhandlungsprotokolle - finden, dass der BF bei der Erstbefragung am 28.06.2012 und in den Einvernahmen am 04.07.2012 sowie am 25.06.2013 aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die beim BF fassbare leichte psychische Irritation im Sinn einer Anpassungsstörung beinhalte keine Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit. Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung, die eine Beeinträchtigung der Gedächtnisleistungen über das übliche Ausmaß bedingt hätte, seien nicht fassbar gewesen.
In der Stellungnahme des BF vom 04.08.2015 wurde unter anderem mitgeteilt, dass inzwischen auch die Mutter und der Bruder des BF am 08.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht hätten. In diesem Zusammenhang wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des BF für die vorgebrachte Verfolgung der Familie in Afghanistan beantragt.
1.5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.08.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Rechtsberaters, eines Dolmetschers der Sprache Dari sowie seiner Mutter als Zeugin und weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass er wegen der Flucht seiner Schwester von seinem Onkel bzw. seinen Cousins misshandelt worden sei. Er habe mit seiner Mutter und seinen Geschwistern seit früher Kindheit im gleichen Haus wie sein Onkel väterlicherseits und dessen Familie in Kabul gewohnt. Es habe getrennte Wohnungen, aber nur eine Eingangstüre gegeben. Zu seinem Vater befragt, gab der BF an, dass dieser getötet worden sei, wobei er nichts Näheres dazu wisse und man diesbezüglich seine Mutter fragen könne. Der Onkel habe die Schwester des BF zu einer Verlobung mit dessen Sohn zwingen wollen. Die Schwester des BF habe die bevorstehende Verlobung dreimal abgelehnt. Sie hätten auch mehrmals mit der Mutter des BF gesprochen und sie gezwungen, mit ihrer Tochter über die Verlobung zu sprechen. Letztere habe es aber auch gegenüber ihrer Mutter abgelehnt, verlobt zu werden. Seine Schwester sei dann verschwunden. Der Onkel habe dann immer wieder dem BF, seinen Bruder und seine Mutter geschlagen. Der Onkel habe dem BF mit Holz oder mit einem Gegenstand aus Gummi und Metall, mit dem man Wasser aus dem Brunnen geholt habe, geschlagen. Die Cousins seien noch schlimmer als der Onkel gewesen und hätten sie auch geschlagen. Sie seien auch immer nach der Adresse und dem Aufenthaltsort der Schwester des BF befragt worden. Weil sie diese nicht gewusst hätten, seien sie geschlagen worden. Es habe auch vor der Flucht der Schwester Probleme gegeben, aber nicht so viele und große als nachher. Eines Tages habe die Mutter des BF gesagt, dass sie Afghanistan verlassen müssen und seien dann in den Iran gezogen. Sein Onkel habe nichts davon gewusst. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst davor, dass sein Onkel ihm und seiner Famlie noch mehr Probleme machen bzw. ihn töten würde. So habe der Onkel ihnen vorher angedroht, dass wenn sie verschwinden würden, er sie dann nicht mehr sehen wolle. Nachgefragt, was er damit meine, erklärte der BF, dass es bedeute, dass er sie töten würde, wenn er sie wieder sehen sollte. Warum er dies tun wolle, wisse der BF nicht. Später gab der BF dazu an: "Ich glaube der Grund dafür ist, dass es kein Gesetz in Afghanistan gibt, dass die Familie verteidigt. Es kann sich auch der Staat nicht verteidigen. Aus diesem Grund kann jeder für sich ein König sein." Es würde ihnen dann niemand helfen. Deshalb habe er Angst vor einer Rückkehr ins Herkunftsland. Sie hätten auch erfahren, dass der Onkel nach ihrer Flucht nach ihnen gesucht habe. Der BF habe in Afghanistan keine Schule besucht und sei Analphabet. Die Familie seines Onkels habe auch nicht gewollt, dass sie etwas lernen. Er habe in Afghanistan zuhause als Teppichknüpfer gearbeitet, um der Familie zu helfen. In Österreich habe er in der Zwischenzeit das Alphabet gelernt. Er könne alle Buchstaben schreiben und ein bisschen lesen. Seine Adresse könne er nicht aufschreiben. Er könne nur ein kleines bisschen Deutsch. Dem BF wurde der Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 27.06.015 zu Kenntnis gebracht, wobei er keine Stellungnahme dazu abgeben wollte. Zu seinem Alter befragt, gab der BF an, XXXX alt zu sein. Dies wisse er von seiner Mutter.
Die Mutter des BF brachte als Zeugin befragt im Wesentlichen wie der BF vor, dass sie nach der Flucht ihrer Tochter von der Familie ihres Schwagers wiederholt geschlagen und misshandelt worden seien. Sie habe immer in Kabul gelebt, ihre "Hauptprovinz" sei jedoch XXXX . Wiederholt nachgefragt, was sie mit Hauptprovinz meine, gab sie an, dass ihre Vorfahren immer dort gelebt hätten. Im Bürgerkrieg sei auf Ihr Haus eine Granate gefallen und sei dabei ihr Gatte, der Vater des BF, getötet worden. Nachdem das Haus zerstört gewesen sei, hätte der Stiefbruder ihres Gatten die Zeugin mit ihren Kindern aufgenommen, da sie im völlig zerstörten Haus nicht mehr wohnen hätten können. Als ihr Schwager dann eine Zwangsverheiratung zwischen seinem Sohn und ihrer deutlich jüngeren Tochter arrangieren habe wollen, sei diese geflüchtet. Sie sei geschickt worden, um Eier zu holen, und sei einfach nicht mehr zurückgekommen. Nach ihrer Flucht habe sich fast alles geändert, der Schwager habe ihre beiden Söhne, aber auch sie selbst immer wieder geschlagen. Ihr Schwager habe sie selbst sogar mit der Axt angegriffen. Ihre Söhne habe er mit allen geschlagen, was zu Hand gewesen sei. Sie habe als Mutter versucht, ihren Söhnen zu helfen. Sie habe geweint und geschrien, aber nichts tun können. Sie habe zu dieser Zeit kein Geld und keine Möglichkeit für eine Flucht gehabt. Sie seien unter Beobachtung gestanden. Ihr Schwager und dessen Söhne hätten geglaubt, dass sie den Aufenthaltsort der Tochter bzw. Schwester kennen würden. Sie hätten Druck auf sie ausgeübt, obwohl sie ihnen gesagt habe, dass sie nicht wüsste, wo sich ihre Tochter aufhalte. Befragt, warum ihr Schwager so besessen davon gewesen sei, seinen Sohn mit ihrer Tochter zu verheiraten, gab diese an: "Den Grund weiß ich nicht. Es dürfte aber so gewesen sein, da meine Tochter keinen Vater hatte, es sozusagen ein Geschenk für diese Leute war." Auf wiederholtes Nachfragen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass sie damit meinte, dass der Schwager bei einer "fremden" Frau für seinen Sohn viel mehr Geld für die Hochzeit aufbringen hätte müssen. Die Mutter des BF habe auch immer ihre Schwägerin um Erlaubnis bitten müssen, um das Haus verlassen zu dürfen. Sie habe öfters für zwei Stunden außer Haus gearbeitet, um etwas für sich und die Kinder zum Essen kaufen zu können, zumal ihr Schwager auch nicht ausreichend für sie gesorgt hätte. Manchmal seien sie eingesperrt worden. Sie seien fast wie Gefangene gewesen. Schließlich habe ihnen die Schwester der Mutter des BF geholfen und Geld gegeben. Damit hätten sie schließlich ihre Flucht finanzieren können. Als ihr Schwager auf einer Trauerfeier gewesen sei, habe die Mutter des BF die Chance genutzt und sei mit ihren Kindern schlepperunterstützt in Richtung Iran geflüchtet. Sie hätten sich kurz bei ihrer Schwester und noch zwei Tage im Haus der Schleppers aufgehalten, ehe sie Afghanistan verlassen hätten. Bei ihrer Schwester wären sie vor ihrem Schwager nicht sicher gewesen, zumal ihr Schwager schon am Tag nach der Flucht diese aufgesucht und dabei bedroht habe. Dies habe die Mutter des BF im Nachhinein telefonisch von ihrer Schwester erfahren. Zu ihrer Schwester habe sie zuletzt vor etwa zwei Jahren Kontakt gehabt. Vor etwa sechs oder sieben Monaten habe sie ein ehemaliger Nachbar aus Kabul aus Pakistan angerufen und ihr mitgeteilt, dass ihre Tochter lebe und geheiratet habe. Mehr habe sie nicht Erfahrung bringen können. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte sie, neuerlich von ihrem Schwager und dessen sechs Söhnen bedroht zu werden. Zum Alter des BF befragt, gab sie an, dass dieser XXXX und XXXX sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und war im Herkunftsstaat in Kabul wohnhaft, reiste im Juni 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 in allen Spruchpunkten abgewiesen und eine Ausweisung gegen ihn ausgesprochen. Der BF war zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides volljährig und hat binnen offener Frist die gegenständliche Beschwerde erhoben.
Der BF hat in früher Kindheit seinen Vater verloren, an den er sich auch nicht erinnern kann. Nach dem Tod des Vaters hat ein Onkel väterlicherseits den BF und seine Familie (Mutter, Schwester und jüngerer Bruder) bei sich in Kabul aufgenommen. Dort war der BF gerade noch im Hinblick auf seine existentiellen Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) versorgt, lebte mit seiner Familie jedoch unter äußerst prekären Verhältnissen und musste bereits früh als Kind durch Arbeit (Teppichknüpfen) zum Unterhalt der Familie mit beitragen. Als die Schwester des BF sich weigerte, in eine Verlobung mit dem Sohn des Onkels einzuwilligen und flüchtete, wurde der BF regelmäßig Opfer von Misshandlungen durch seinen Onkel sowie seine Cousins, teils um sich für das Verhalten der Schwester zu rächen, teils in der Hoffnung, so den Aufenthaltsort der Schwester in Erfahrung zu bringen. Aus diesem Grund ist der BF mit seiner Familie im Jahr 2010 aus dem Haus des Onkels geflüchtet und hat das Herkunftsland verlassen. Bei einer Rückkehr nach Kabul drohen ihm Übergriffe seitens der Familie seines Onkels.
Der BF hat im Herkunftsland bzw. im Iran nie eine Schule besucht, verfügt auch über keine Berufsausbildung und reiste als Analphabet ins Bundesgebiet ein. In Kabul halten sich außer der Familie seines Onkels lediglich eine Tante mütterlicherseits auf.
1.2. Zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF), die seit Januar 2015 erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernahmen, haben es geschafft, das Patt mit der Insurgenz aufrecht zu erhalten. So gelang es der Insurgenz nicht, größere Provinz- und Distriktzentren einzunehmen und dauerhaft zu halten. Auch die Provinzhauptstadt Kundus konnte von den Taliban nach ihrem Angriff am 28.09.2015 nur wenige Tage lang gehalten werden. Hier stellte die von Präsident Ghani eingesetzte Untersuchungskommission ein Fehlverhalten der Führungseliten von Armee, Polizei und Geheimdienst fest. Die Regierung zeigt den Willen, zu verhindern, dass sich der Fall Kundus wiederholt. Die Bereitschaft der großen Partnerstaaten der Ausbildungs- und Beratungsmission "Resolute Support" (RSM), länger als ursprünglich geplant mit Truppen in Afghanistan präsent zu sein, wird zu einer Steigerung der Einsatzfähigkeit der ANDSF und somit mittel- bis langfristig zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen.
Generell kann festgestellt werden, dass in Afghanistan - im Gegensatz z.B. zu Syrien - keine vom Staat organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung ausgeübt wird. Im Gegenteil, die Regierung ist sich ihrer Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung bewusst, allerdings nicht immer in der Lage, diese auch effektiv umzusetzen. Das Land befindet sich seit Jahren in einem Konflikt, in dem bewaffnete Gruppierungen wie z.B. die Taliban oder das Haqqani-Netzwerk, die von außerhalb Afghanistans unterstützt werden, staatliche Strukturen des Landes bekämpfen und zivile Opfer billigend in Kauf nehmen. Die Intensität der Kämpfe und die Bedrohungen für die Zivilbevölkerung variieren dabei stark. Es gibt Regionen, z.B. in den Provinzen Kabul, Balkh, Herat, Bamiyan, Panjshir, die im Vergleich mit anderen Landesteilen relativ sicher sind und wirtschaftlich moderat prosperieren. Dies sind naturgemäß auch diejenigen Regionen, in die sich Binnenvertriebene aus stark umkämpften Regionen flüchten, wobei ethnische Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden können. So würden Paschtunen eher nicht in die Provinzen Bamiyan bzw. Panjshir migrieren. Die große Mehrheit der Binnenflüchtlinge hält sich nach Informationen der Botschaft im Großraum Kabul auf. (AA 06.11.2015)
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Laut eines Tolonews-Sicherheitsberichts vom 05.07.2015 kam es in Afghanistan in der ersten Jahreshälfte zu 5.363 Sicherheitsvorfällen, wobei die Zahl der Offensiven der aufständischen Gruppierungen nach Abzug der internationalen Streitkräfte deutlich zugenommen haben. Dabei führten die Angriffe in vielen Fällen zum Zusammenbruch etlicher Distrikte. Allein im Juni 2015 wurden 1.068 Sicherheitsvorfälle registriert. Helmand ist mit gezählten 448 Vorfällen die volatilste Provinz, gefolgt von Kandahar, Nangarhar, Herat, Kunduz, Uruzgan, Faryab, Ghazni, Sar-e Pul und Kabul. Bamiyan mit sieben und Panjshir mit nur zwei sicherheitsrelevanten Vorfällen gelten als die sichersten Provinzen. Berichten zufolge wurden im ersten Halbjahr 14.597 Aufständische, darunter auch ausländische Kämpfer, 1.485 Angehörige der afghanischen Streitkräfte sowie 917 Zivilisten und vier ausländische Soldaten bei Kampfhandlungen getötet (Tolo-News 05.07.2015).
Zuletzt gelang es den Taliban bei einer Offensive Ende September 2015 die Stadt Kunduz einzunehmen. Die Stadt konnte jedoch nur knapp zwei Wochen gehalten werden, bis sie nach Gegenoffensiven wieder unter die Kontrolle der Regierung gebracht wurde (DerStandard 13.10.2015, Faz.Net. 19.10.2015). Laut eines Berichts von Tolonews bestehen in der Bevölkerung immer noch Befürchtungen, dass sich die Taliban nur vorübergehend zurückgezogen haben und bereits einen nächsten Schlag gegen die Stadt vorbereiten. Die Sicherheitsvorkehrungen wurden seitens der Regierung verstärkt, regierungsfeindliche Kräfte sind in der Provinz nach wie vor aktiv (Tolonews 27.11.2015, 02.12.2015).
Das Assessment Capacities Project (ACAPS) schreibt in einer Briefing Note vom Oktober 2015, dass die Taliban seit Dezember 2014 und dem ISAF-Abzug, durch den die Anzahl der internationalen Sicherheitskräfte von 130.000 auf rund 12.000 gesunken ist, an Stärke gewonnen hat. Trotz eines Führungswechsels im Juli 2015, einer Zunahme an Kämpfen zwischen verschiedenen Taliban-Fraktionen und einer zunehmenden Zahl an Aufständischen, die mutmaßlich dem IS angehören, ist es den Taliban gelungen, ihre Aktivitäten auf den Norden Afghanistans auszuweiten. Im Jahr 2015 hat die Gruppe eine gestiegene Anzahl an Selbstmord- und Bombenanschlägen im ganzen Land verübt. (ACAPS, 13. Oktober 2015, S. 3)
Quellen:
? Assessment Capacities Project (ACAPS) Briefing Note, 13.10.2015, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/b-acaps-start-bn-afghanistan-conflict-and-displacement-13-oct-2015.pdf
? DerStandard.at: "Taliban ziehen sich aus Kunduz zurück", 13.10.2015,
http://derstandard.at/2000023723522/Taliban-ziehen-sich-aus-Kunduz-zurueck;
? Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 06.11.2015
? Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
? Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
? Faz.Net: "Das Trauma von Kundus", 19.10.2015, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-das-trauma-von-kundus-13863532.html;
? Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban
? Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise
? Tolo-News, Afghanistan Faces Unprecedented Attacks: Report, 05.07.2015
(http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20320-afghanistan-faces-unprecedented-attacks-report);
? Tolonews, kunduz residents-concerned taliban planning new assault, 27.11.2015,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22546-kunduz-residents-concerned-taliban-planning-new-assault;
? Tolonews, NDS Arrest 11 Jundullah Insurgents in Kunduz Operation, 02.12.2015,
https://www.tolonews.com/en/afghanistan/22622-nds-arrest-11-jundullah-insurgents-in-kunduz-operation;
? UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014
? WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
Sicherheitslage in Kabul
Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8)
In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24)
Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012).
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
? AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
? AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812]
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials
? Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,
? DIS - Danish Immigration Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan; 25 February to 4 March 2012, 29. Mai 2012 [ID 218324] http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf
? Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
? Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl
? Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
? IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html
? IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Afghan Forces Criticised After Kabul Battles, 17. April 2012 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 214277]
http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html
? Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,
http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676
? Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,
http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816
? Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
? Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail.
? Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
? Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,
http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office
In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html
? Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175]
http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432
? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf
? The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid
? Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014
? Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit Jänner 2015
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP (AFP, 5. Jänner 2015). Laut der Angaben des Polizeichefs von Kabul, Abdul Rahman Rahimi, in einem Interviewmit Tolo-News am 22.01.2015 ist die allgemeine Kriminalitätsrate in der afghanischen Hauptstadt über die letzten zwei Monate um 55 % gesunken, wobei terroristische Anschläge um 77 % zurückgegangen sind. Dieser Rückgang würde auf die verstärkte Kooperation der Zivilbevölkerung mit den Sicherheitskräften zurückgehen (Tolo-News, 22. Jänner 2015).
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26. Februar 2015). Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat (RFE/RL, 29. März 2015). Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015). Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015). Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet (BBC News, 10. März 2015).
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
Am frühen Morgen des 27. Mai endete laut Angaben des stellvertretenden Innenministers ein mehrstündiges Feuergefecht mit Aufständischen, die ein Gästehaus im diplomatischen Viertel angegriffen hatten, mit dem Tod der vier Angreifer. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurde niemand verletzt oder getötet, da es der Polizei anscheinend gelungen war, die Aufständischen vor Erreichen des Gästehauses zu stoppen. Laut Angaben aus afghanischen und westlichen Sicherheitskreisen handelte es sich bei dem angegriffenen Gästehaus um das Rabbani-Gästehaus, einem Hotel, das der Familie des früheren Präsidenten und derzeitigen Außenministers Afghanistans Salahuddin Rabbni gehört. Das Rabbani-Gästehaus, auch als Hotel Heetal bekannt, ist bei AusländerInnen beliebt (RFE/RL, 27. Mai 2015). Am 19. Mai wurden bei einer Explosion in der Nähe eines belebten Einkaufsviertels mindestens fünf Personen getötet. Laut Angaben des Sprechers der Kabuler Polizei ereignete sich die Explosion auf dem Parkplatz des Justizministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag und gaben an, weitere RichterInnen und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen töten zu wollen. (RFE/RL, 19. Mai 2015). Am 17. Mai ereignete sich in der Nähe des Eingangs des internationalen Flughafens in Kabul ein Selbstmordanschlag, bei dem drei Personen, darunter ein britischer Staatsangehöriger und zwei afghanische Jugendliche, getötet und 18 weitere verletzt wurden. Der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, zielte auf ein Fahrzeug der Europäischen Polizeimission (BBC News, 17. Mai 2015). Am 14. Mai wurde der oberste Staatsanwalt der Provinz Paktia, Najibullah Sultanzoi, von einem unbekannten Angreifer vor seinem Haus in Kabul erschossen. Die Taliban bekannten sich zu der Tat (RFE/RL, 15. Mai 2015). Am 13. Mai ereignete sich ein Angriff auf das Hotel Park Palace, in dem viele AusländerInnen auf den Beginn eines Konzerts warteten. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden 14 Personen, darunter sowohl afghanische ZivilistInnen als auch ausländische StaatsbürgerInnen, getötet. Noch fünf Stunden nach Beginn des Angriffs wurden Schüsse aus der Richtung des im Zentrum Kabuls gelegenen Gästehauses vernommen. Einigen Berichten zufolge befanden sich unter den Toten auch zwei mutmaßliche Angreifer, die laut Polizei erschossen wurden, bevor sie einen Selbstmordanschlag verüben konnten (BBC News, 14. Mai 2015). Am 10. Mai wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Bus laut offiziellen Angaben drei Personen getötet und mindestens 16 weitere verletzt. Der Bus transportierte Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft von ihrer Arbeit nach Hause. Bei dem Vorfall handelte es sich um den zweiten derartigen Vorfall in Kabul innerhalb einer Woche. (AFP, 10. Mai 2015). Am 4. Mai ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen Bus, in dem Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft zur Arbeit transportiert wurden. Bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden laut offiziellen Angaben ein(e) ZivilistIn getötet und 15 weitere verletzt (AFP, 4. Mai 2015).
Am 30. Juni ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi auf der Kabuler Flughafenstraße, unweit der US-amerikanischen Botschaft. Laut Angaben des Innenministeriums wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, mindestens ein(e) ZivilistIn getötet und 19 weitere verletzt. (RFE/RL, 30. Juni 2015).
Am 22. Juni berichtet BBC News, dass laut Angaben des Innenministeriums ein koordinierter Taliban-Angriff auf das afghanische Parlament in Kabul mit der Tötung aller sechs Angreifer geendet hat. Die Angreifer hatten zuvor eine Autobombe gezündet, das Parlamentsgelände gestürmt und ein Gebäude neben dem Parlament eingenommen. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff mindestens 18 Personen verletzt (BBC News, 22. Juni 2015). AFP schreibt über denselben Vorfall, dass laut Angaben der Polizei bzw. des Gesundheitsministeriums zwei ZivilistInnen, ein Kind und eine Frau, getötet und 31 weitere Personen verletzt wurden. Dem stellvertretenden Sprecher des Innenministeriums zufolge wurde der Angriff von sieben Bewaffneten verübt (AFP, 22. Juni 2015).
Am 16. Juli wurden bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug in Kabul zwei ZivilistInnen verletzt (BAMF, 20. Juli 2015, S. 1). Am 13. Juli berichtet RFE/RL, dass in Kabul zwei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen unmittelbar hintereinander explodiert sind. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt. (RFE/RL, 13. Juli 2015). Am 7. Juli haben Bewaffnete ein Gebäude in einem Gebiet, das sich unweit einer Einrichtung des afghanischen Geheimdienstes befindet, gestürmt. Der Vorfall ereignete sich nur Stunden nachdem ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi angegriffen hatte. Bei dem Selbstmordanschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, waren laut Polizeiangaben drei Personen verletzt worden, darunter mindestens ein(e) ZivilistIn (RFE/RL, 7. Juli 2015).
Quellen:
? AFP - Agence France-Presse: Suicide blast hits EU vehicle in Kabul: officials, 5. Jänner 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-hits-eu-vehicle-kabul-officials
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Turkish diplomatic vehicle kills two in Kabul, 26. Februar 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Kabul bus kills one, wounds 15: officials, 4. Mai 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-kabul-bus-kills-one-wounds-15-officials
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Kabul bus kills 3, wounds at least 16: officials, 10. Mai 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-kabul-bus-kills-3-wounds-least-16-officials
? AFP - Agence France Press: Brazen Taliban attack on Afghan parliament kills two, 22. Juni 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/explosions-gunfire-taliban-attack-afghan-parliament
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 20.07.2015, 20. Juli 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1437654276_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-07-2015-deutsch.doc
? BBC News: Afghanistan: Probe into rare Kabul mosque shooting, 10. März 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-31822731
? BBC News: Kabul Park Palace Hotel attack kills 14, 14. Mai 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-32732083
? BBC News: Taliban suicide attack kills three near Kabul airport, 17. Mai 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-32771099
? BBC News: Taliban attack on Afghan parliament in Kabul ends, 22. Juni 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-33221051
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes
In Kabul, 2. Oktober 2014,
http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015, http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015, http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Seven Dead In Suicide Attack In Kabul, 25. März 2015, http://www.ecoi.net/local_link/299418/436013_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Kabul Suicide Attack Kills Three People, Wounds Lawmaker, 29. März 2015, http://www.ecoi.net/local_link/299602/436221_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Suffers 'Heavy Casualties' In Badakhshan, 10. April 2015, http://www.ecoi.net/local_link/300525/437194_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: UN Says Increase In Afghan Civilian Casualties From Ground Operations, 12. April 2015, http://www.ecoi.net/local_link/300785/437476_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Senior Afghan Prosecutor Killed, 15. Mai 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/302736/439647_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Five Killed As Powerful Blast Rocks Kabul, 19. Mai 2015, http://www.ecoi.net/local_link/303006/439952_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Second Guesthouse Targeted In Latest Kabul Attack, 27. Mai 2015, http://www.ecoi.net/local_link/303585/440567_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Attacks Target Foreign Troops, Police In Afghanistan, 30. Juni 2015 , http://www.ecoi.net/local_link/306694/444020_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Gunmen Storm Kabul Building; Car Bomber Attacks NATO , 7. Juli 2015, http://www.ecoi.net/local_link/307300/444961_de.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Dozens Injured In Afghan Mosque Blast, 13. Juli 2015,
http://www.ecoi.net/local_link/307582/445241_de.html
? Tolo News (22.01.2015),
http://www.tolonews.com/en/video/17935-tolonews-6pm-news-22-january-2015
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (AA 04.06.2013).
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
In Bezug auf die Möglichkeit einer internen Schutzalternative sollte aus Sicht von UNHCR Folgendes Berücksichtigung finden: Die Beurteilung, ob eine interne Schutzalternative für die Betroffenen zur Verfügung steht, sollte sich auf einen längeren Zeitraum beziehen und nicht nur die Umstände einbeziehen, die die Furcht vor Verfolgung sowie die Flucht hervorgerufen haben. Vielmehr sollte auch erörtert werden, ob das Gebiet der Neuansiedlung eine sichere und angemessene Alternative für die Zukunft darstellt. Hierbei sollten sowohl die persönlichen Umstände der betroffenen Person als auch die Bedingungen im Ansiedlungsgebiet berücksichtigt werden (UNHCR August 2013).
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (DIS 29.05.2012).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? DIS - Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, 29.5.2012
? UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6.8.2013, S. 72 bis 78, http://www.refworld.org/docid/51ffdca34.html
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf
? BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf
? CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf
? FH - Freedom House (22.3.2012): Freedom in the World 2012 - Afghanistan,
? SZ - Süddeutsche (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2
? USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014). Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012). In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013). Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).
Quellen:
? FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html
? TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG
? UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013
? UNNC - United Nations News Centre (7.2.2013):
http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=44091
? UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf
Allgemeine Menschenrechtslage
Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. (AA 31.3.2014)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,
http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
? Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
? RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
? RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014
? USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationale Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013). Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013). Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013
? CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014
? UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
? USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:
(30.4.2013): Annual Report Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013
? USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
? AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
? CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
? FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis:
its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
? IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
? WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013
? WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Behandlung nach Rückkehr
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Quellen:
? ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
? IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
? IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
? WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprache Dari. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellung seiner zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides bestehenden Volljährigkeit stützt sich auf das stichhaltige Ergebnis der bei ihm durchgeführten Untersuchungen.
Was die monierte Rechtswidrigkeit der im konkreten Fall festgestellten Volljährigkeit des BF betrifft, kann den dazu in der diesbezüglichen Beschwerdeschrift erfolgten Ausführungen nicht gefolgt werden. Es handelt sich bei der durchgeführten Altersfeststellung nämlich um eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung, welche sich nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin richtet und die Untersuchungen wurden jeweils durch geeignete medizinische Sachverständige durchgeführt, an deren fachlicher Eignung und langjähriger Erfahrung keine Zweifel bestehen. Die durchgeführten Untersuchungen wurden zudem nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Die Gutachten entsprechen dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik und eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und die Volljährigkeit des BF eindeutig belegen (vgl. dazu auch RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 16-17; AsylGH 15.11.2012, Zl. E3 427.920-1/2012-7E; AsylGH 11.09.2013, Zl. B13 430.608-1/2012/3E; AsylGH 26.09.2013 Zl. A6 437.753-1/2013/3E). Für die seitens des BF behauptete Minderjährigkeit finden sich hingegen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich wäre - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht. Die in der Beschwerde - anscheinend durch eine Nichtmedizinerin - ausgeführten Beurteilungen des Untersuchungsergebnisses können die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht entkräften. Da der BF dem Sachverständigengutachten sohin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten vermochte, sind die diesbezüglichen Ausführungen letztlich nicht geeignet, das Gerichtsmedizinische Gutachten tatsächlich in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu auch VwGH 22.05.2013, Zl. 2011/03/0168, mit Verweis auf VwGH 01. 07.1997, Zl. 97/04/0024; aber auch VwGH 28.02.2012, Zl. 2009/04/0267).
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der BF bereits beim Bundesamt erklärt hat, dass er über sein tatsächliches Alter von seiner Mutter erst informiert worden sei, "als er nach Europa reisen" habe wollen (vgl. As 47). Seiner Mutter konnte in der Beschwerdeverhandlung aber auf explizites Nachfragen das von ihre auf Monat und Jahr angegebene Alter des BF nicht schlüssig herleiten, zumal sie behauptete, dieses aufgrund des Todeszeitpunktes ihres Gatten genau zu kennen, sich in diesem Zusammenhang aber außerstande zeigte, dieses Bezugsdatum annähernd so genau anzugeben wie das angebliche Alter ihres Sohnes (vgl. S. 20 Verhandlungsprotokoll).
2.2. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren.
So vermittelte der BF in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den überzeugenden Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des BF als glaubwürdig zu Grunde legen kann.
Darüber hinaus lassen sich seine Angaben zu seinen Fluchtgründen auch mit den herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsland in Einklang bringen.
Der BF schilderte die von ihm erlebten Vorfälle sowohl beim Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen übereinstimmend. Hierbei wurde auch nicht verkannt, dass das Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf Zeitangaben, durchaus auch Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche aufwies. Die Schilderung der Fluchtgründe durch den BF erfolgte jedoch aus der Perspektive eines Analphabeten, der in Afghanistan keinerlei Zugang zu einer Schulbildung erlangt hat und dessen Wahrnehmungen durch ein unterdurchschnittliches Bildungsniveau sowie eine Unterbeschulung, wie dies auch im psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 27.06.2015 bestätigt wird, geprägt waren. Dementsprechend vermittelte der BF in der Verhandlung sowohl hinsichtlich seines Auftretens als auch der Art der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen auch den Eindruck einer etwas verzögerten intellektuellen Reife. Dieser im konkreten Fall auffällige Umstand wurde, auch wenn er nicht den Grad einer psychiatrisch relevanten Erkrankung erreichte, insofern berücksichtigt, als an die Schlüssigkeit seines Vorbringens entsprechend niedrigere Maßstäbe herangezogen wurden. Unter diesem Aspekt war auch die Tendenz des BF - wie im Übrigen auch seiner Mutter - zu bewerten, ihr Vorbringen durch Übersteigerung der Intensität der behaupteten Verfolgungshandlung mehr Gewicht zu verleihen. Ähnlich verhält es sich mit den unzutreffenden Altersangaben. Den so aufgetretenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten bzw. Übersteigerungen konnte letztlich unter Einbeziehung aller Umstände im konkreten Einzelfall jedoch kein derartiges Gewicht zugemessen werden, das geeignet gewesen wäre, die vorgebrachten Vorfälle gänzlich in Zweifel zu ziehen, weshalb vom Zutreffen der weiter oben festgestellten Fluchtgründe auszugehen war.
Demgegenüber erwiesen sich die in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides herangezogenen tragenden Gründe zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, die sich im Wesentlichen auf den Umstand bezogen, dass der BF bei der Erstbefragung vorerst nur "finanzielle Gründe" behauptet habe, nicht hinreichend überzeugend. Hierbei ist zu ergänzen, dass dabei seitens des Bundesamtes auch die entsprechenden Einwände des BF in der Einvernahme am 25.06.2013 ausgeblendet wurden. So hat die Erstbefragung tatsächlich erst nach Mitternacht (00:17 Uhr vgl. As 31) begonnen und lagen zwischen Aufgriff und Befragung nur einige Stunden. Der Vorhalt des Referenten in der Einvernahme am 25.06.2013, wonach der BF zwischen Ankunft und Befragung einen Tag Pause gehabt hätte, entsprach nicht dem Akteninhalt (vgl. As 3, As 31, As 231), wobei die Darstellung des BF, vor dem Aufgriff achtzehn Stunden unterwegs gewesen zu sein, auch nicht völlig unplausibel erscheint.
Unter Berücksichtigung aller genannten Aspekte war in einer Gesamtabwägung sohin vom oben festgestellten Sachverhalt zu den Fluchtgründen des BF auszugehen.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie unter Punkt II.2.1. ausführlich dargelegt, war von der Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides und sohin von einer gültigen Zustellung auszugehen (vgl. dazu auch BVwG 05.06.2014, Zl. W219 1436321-1, VwGH B 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0002-6). Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung stellte die diesbezügliche Altersfeststellung eine bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme dar, zu der das Bundesasylamt auf Grund eines Gutachtens gelangt ist, wobei dadurch weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen wurde. Die Frage der Volljährigkeit beendete nicht die Parteistellung des BF als Asylwerber, er hatte Anspruch auf Rechtsberatung bzw. Vertretung durch einen Rechtsberater im Beschwerdeverfahren und konnte sich auch gewillkürt vertreten lassen. Die Folgen der Altersfeststellung erweisen sich sohin auch nicht als derart gravierend, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften, wobei eine eigenständige Bekämpfbarkeit die Verfahren auch insgesamt deutlich verzögern würde. Die Altersfeststellung war daher lediglich als eine Verfahrensanordnung anzusehen, welche nicht gesondert, sondern nur in der Beschwerde gegen den in Folge ergehenden Bescheid angefochten werden kann (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Altersfeststellung als Verfahrensanordnung VfGH 03.03.2014, Zl. U2416/2013). Die Beschwerde vom 25.06.2013 gilt sohin mit der gegenständlichen Entscheidung als im vollen Umfang miterledigt.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Der Verfassungsgerichtshof leitete jedoch aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die Bewertung der Angaben des Asylwerbers als vage, unplausibel und allgemein gehalten bedarf zur Untermauerung konkrete, auf die Aussagen des Asylwerbers Bezug nehmende Ausführungen (vgl. dazu VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849; VwGH 17.11.2010, Zl. 2008/23/0275).
3.2.4. Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem BF gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der BF mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ihm droht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens von Familienangehörigen der Familie seines Onkels väterlicherseits wegen des Verhaltens seiner Schwester.
Eine Gefährdung des BF erscheint auf Basis seines Vorbringens und der Quellenlage maßgeblich wahrscheinlich. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer (ausreichend wahrscheinlichen) Verfolgungsgefahr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund äußerer Umstände und allenfalls aufgrund bereits geschehener Ereignisse ergibt, wobei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).
Im vorliegenden Fall liegt der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund in der Zugehörigkeit des BF zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517). Ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung durch die Familie seines Onkels väterlicherseits und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (seiner Schwester) ist beim BF gegeben. Hinzu kommt, dass der Onkel väterlicherseits den obdachlos gewordenen BF (samt dessen Kernfamilie) bereits als Kind bei sich aufgenommen hat, wobei sich daraus auch eine existentielle Abhängigkeit entwickelt hat. Sowohl der Onkel als auch dessen Söhne haben den BF (und dessen Kernfamilie) sohin immer schon als Teil der gemeinsamen Familie betrachtet, hinsichtlich deren sie sich das Recht anmaßten, durch Anwendung von Gewalt ein ihnen genehmes Verhalten zu erzwingen bzw. ihren Willen durchzusetzen (vgl. etwa VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176, VwGH 19.11.2010, Zl. 2007/19/0203). Somit kann aber im konkreten Fall sogar in mehrfacher Hinsicht ein Anknüpfungspunkt zu einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" erkannt werden
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des BF ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zahl: 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl:
2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zahl: 99/20/0509).
Fallbezogen ist ferner grundlegend zu berücksichtigen, dass der BF vor dieser Bedrohung angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) sowie der instabilen Sicherheitslage durch den afghanischen Staat aktuell nicht effektiv und ausreichend geschützt werden kann. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden würde.
Aufgrund des hinreichend glaubhaften Vorbringens des BF war insgesamt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde, bzw. dass ihm im Falle seiner Rückkehr wegen der Vergeltungsmaßnahmen der Familie seines Onkels mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch deren Angehörige in Form einer Gefährdung an Leib und Leben drohe, er also aus dieser befürchteten Verfolgung einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil zu gewärtigen hat.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan konnte für den BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt werden. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass er außerhalb seiner Heimatregion eine tragfähige verwandtschaftliche Beziehung vorfinden würde.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2006 sind nicht hervorgekommen.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
IV. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.2.2. ff. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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