W156 2116849-1•BVwG W156 2116849-1
W156 2116849-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2016
Bescheidabänderung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Kontrolle, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, rechtliches<br/>Interesse, Rechtsschutzinteresse, Zurückweisung
W156 2116849-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX, für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.910,37 gewährt. Dabei wurden 23,02 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 23,22 ha - davon 4,82 ha Almfläche - und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,25 ha zugrunde gelegt .Dies ergab für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 0,77 ha und eine Flächensanktion von EUR 216,42. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden sei und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt habe werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser in Rechtskraft.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04 2013, AZ II/7-EBP/12-XXXX, wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde. Sowohl die Gesamtzahl der vorhandenen als auch der ausbezahlten Zahlungsansprüche ist dadurch gleichgeblieben. Auch wurde der ausbezahlte Betrag der Einheitlichen Betriebsprämie nicht verändert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er sich ausschließlich gegen die Berechnung der Futterfläche auf der Alm Nr. XXXX wendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist (vgl. Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu § 63).
Der angefochtene Bescheid stellt den Beschwerdeführer nicht schlechter als der Bescheid, der durch ihn abgeändert wurde und der mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr bekämpft werden kann.
Aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Zurückweisung mangels Beschwer liegt dauernde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
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