BVwG W140 1436116-1

W140 1436116-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, staatenlos, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W140 1436116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.1436116.1.00

Spruch

W140 1436116-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2013, Zl. 13 03.599-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß

§ 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist staatenlos. Bangladesch ist der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Der Genannte gehört der Volksgruppe der Rohingya an. Am 20.03.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer brachte Fluchtgründe in Bezug auf Myanmar und auf Bangladesch vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde sowohl der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) als auch jener auf subsidiären Schutz gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter einem wurde die Ausweisung des Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen plausibel und glaubwürdig darzulegen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.11.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Rechtsmittelwerbers im Beisein eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Antragsteller vorgebracht: Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya und gehöre dem sunnitischen Islam an. Er komme aus Myanmar, dem XXXX. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer legte ein Refugee-Family-Buch vor. Zu seiner Schul- oder Berufsausbildung führte der Beschwerdeführer aus: "Ich kam 1988 - als ich 5 Jahre alt war, nach Bangladesch. Ich hatte in Myanmar keine schulische Ausbildung. Erst in Bangladesch habe ich mit meiner Schule begonnen. 5 Jahre lang besuchte ich die Volksschule und 3 Jahre lang die Mittelschule. 8 Jahre bin ich insgesamt in die Schule gegangen."

Er hätte mit seiner Familie im XXXXgelebt. Dieses Flüchtlingslager wäre vom UNHCR betreut worden. Dort hätten sie regelmäßig Lebensmittel erhalten und sie hätten davon gelebt. Die Essenausgabe wäre auch in seinem Familienbuch aufgezeichnet worden. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor: "Ich bin XXXX geboren. Sie wissen bereits über die Situation von muslimischen Rohingya, welche durch Völkermorde getötet werden. Aus diesen Gründen kam mein Vater mit seinen gesamten Familienangehörigen (auch ich) nach Bangladesch. Wir flüchteten von Myanmar nach Bangladesch. 1988 reisten wir (die ganze Familie) nach Bangladesch ein." Seine jüngere Schwester wäre 1989 in Bangladesch im Refugee-Camp geboren worden. Sie wäre getötet worden. Der Beschwerdeführer führte darüber hinaus aus: "Als wir nach Bangladesch kamen, wurden wir in XXXX im oben genannten Refugee-Camp untergebracht. Bis 1992 waren wir undokumentiert. 1992 erhielten wir dieses Buch, welches ich vorgelegt habe. 2012 gab es in Myanmar, vor allem in der Provinz XXXX viele Unruhen. Unzählige Rohingya wurden von Burmesen getötet. Deshalb gab es eine Massenflüchtlingsbewegung von Myanmar Richtung Bangladesch. Die Kapazitäten der umliegenden Flüchtlingslager in Bangladesch waren weitgehend überfüllt. Deswegen hat die AL-Hasina-Regierung begonnen, die alt ansässigen Lagerbewohner nach Myanmar abzuschieben, um neue Leute aufnehmen zu können. Am 07.11.2012 ein genaues Datum weiß ich nicht - wurden mein Vater und meine jüngere Schwester von der Behörde von Bangladesch nach Myanmar zurückgestellt. Am 07.11.2012 wurden sie, wie viele Rohingya-Familien getötet. Die restliche Familie hatte Angst. Wenn wir in Bangladesch geblieben wären, hätten wir unter Angst leben müssen, dass wir früher oder später nach Myanmar abgeschoben würden, das würde den sicheren Tod für uns bedeuten. Meine Familie hatte nicht so viele finanzielle Mittel, um allen Familienmitgliedern eine Flucht nach Europa bzw. in das Ausland zu finanzieren. Meine Mutter sagte, dass ich zuerst flüchten soll. Sie werden sich durchschlagen (die Familie). Sie haben dann das Lager verlassen. Meine Mutter hat den Goldschmuck verkauft, den sie als Mitgift bekommen hat, um meine Flucht zu finanzieren. Ich weiß nach wie vor nicht, wo sie sich im Moment jetzt aufhalten."

In der Verhandlung wurde der Sachverständige damit beauftragt, die Angaben des Beschwerdeführers überprüfen zu lassen. Der Sachverständige erstattete seinen Ermittlungsbericht am 05.02.2016. Der Sachverständige bediente sich für die Ermittlungen eines Vertrauensanwaltes in Bangladesch, der Einsicht in die Unterlagen des Flüchtlingslagers genommen hat. Laut Ermittlungsbericht waren die Familie des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer als Bewohner eines Rohingya-Lagers registriert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die beschwerdeführende Partei ist staatenlos und gehört der Volksgruppe der Rohingya an. Seine Identität steht fest. Er ist unbescholten. Bangladesch ist der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf Bangladesch als auch auf Myanmar (in der GFK gelegene) Fluchtgründe vorgebracht.

Hinsichtlich der im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl in Bangladesch von einer Abschiebung nach Myanmar (aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit) als auch in Myanmar von - gleichfalls aus demselben Grunde - schweren Menschenrechtsverletzungen bedroht ist.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht zur Verfügung.

Feststellungen zur Situation der Rohingya - Flüchtlinge in Bangladesch und Myanmar:

Die Regierung von Bangladesch und UNHCR haben vorübergehenden Schutz und grundlegende Hilfe für rund 30.000 Rohingya-Flüchtlinge aus Myanmar in zwei offiziellen Lagern bereitgestellt. Laut Schätzungen von UNHCR halten sich zusätzlich dazu 200.000 nicht dokumentierte Rohingya in Bangladesch auf, während die Regierung von 200.000 bis 500.000 nicht dokumentierten Rohingya außerhalb der beiden offiziellen Flüchtlingslager ausgeht. Durch das Fehlen jeglicher nationaler diesbezüglicher Gesetzgebung bietet das Gesetz keinen rechtlichen Rahmen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus. Die Regierung hat kein formales System um Schutz für Flüchtlinge zu gewähren. Die Regierung hat einigen Rohingya-Flüchtlingen aus Myanmar, die ihren Wohnsitz bereits im Land hatten Schutz gewährt, nicht dokumentierten Rohingya-Flüchtlingen aber Asyl verweigert, da diese als Wirtschaftsmigranten angesehen werden. Während die Regierung bei der Bereitstellung vorübergehenden Schutzes und grundlegender Hilfe für Flüchtlinge die sich bereits in den beiden offiziellen Lagern befinden mit dem UNHCR kooperierte, arbeitete sie bei der Erweiterung von Dienstleistungen für nicht dokumentierte Rohingya oder für neu ankommende Flüchtlinge vor der Gewalt im Rakhaing-State in Myanmar nicht mit UNHCR zusammen. Anhaltende Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya in Myanmar verhindert die sichere und freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimat. Laut UNHCR wurden zwischen Januar und September geschätzte 5.700 Rohingya zwangsweise nach Myanmar rücküberstellt. Laut UNHCR hatten wahrscheinlich viele dieser Personen Anspruch auf Flüchtlingsstatus und Schutz. (USDOS 27.2.2014)

Die meisten Nichtstaatsbürger kommen aus Familien, die seit Generationen innerhalb der Grenzen des heutigen Bangladesch gelebt und den Islam praktiziert haben. Es gibt ungefähr 30.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge aus Myanmar und zwischen 250.000 und 450.000 nicht registrierte Rohingya die den Islam im Südosten um Cox's Bazar praktizieren. (USDOS 28.7.2014)

UNHCR und andere humanitäre Organisationen, die mit Rohingya-Flüchtlingen an der burmesischen Grenze arbeiten, sind weiterhin mit Druck der Regierung und begrenzten Zugang zu den Lagern konfrontiert. (HRW 29.1.2015)

Lokale und internationale NGOS, die zu Themen, wie Menschenrechte, indigene Völker, Rohingya-Flüchtlinge, oder Arbeitnehmerrechte arbeiten, sind sowohl formeller, als auch informeller staatlicher Beschränkung unterworfen. Human Rights Watch, Odhikar und internationale NGOs, die Rohingya-Flüchtlinge unterstützen schilderten zahlreiche glaubwürdige Fälle, in denen die Regierung ihre Arbeit, entweder durch Abbrechen von Projekten behindert oder sie häufig restriktiven "Betriebsanforderungen" unterwirft, was oft zu vorübergehender oder dauerhafter Einstellung ihrer Arbeit führt. Diese Gruppen behaupten auch, dass sie von Geheimdiensten überwacht werden. (UK Home Office 2.2015)

Quellen: HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 19.3.2015

USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/281834/412213_de.html, Zugriff 19.3.2015

UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Bangladesh: Opposition to the government, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1424680865_bgd-cig-political-opponents-2015-02-20-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html Zugriff 19.3.2015

Myanmar wird von 135 unterschiedlichen Ethnien bewohnt und war und ist seit der Unabhängigkeit Schauplatz von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Militär und bewaffneten ethnischen Widerstandsgruppen. Am 19. August 2011 machte die myanmarische Regierung den ethnischen Milizen ein "Friedensangebot": Diejenigen Gruppen, die ernsthaft an Friedensgesprächen interessiert seien, sollten zunächst Kontakt mit den jeweiligen Regionalregierungen aufnehmen, um "Friedensprogramme" zu entwerfen. Falls dies gelinge, werde die zentralstaatliche Ebene ein "Friedensteam" für konkrete Gespräche gründen. Seitdem konnten zahlreiche Abkommen mit ethnischen Gruppen unterzeichnet werden. Eine andere Situation stellt sich weiterhin in Kachin dar: Dort finden seit Juni 2011 Kampfhandlungen zwischen dem myanmarischen Militär und der "Kachin Independence Army" (KIA) statt und haben zu über 60.000 Binnenvertriebenen geführt. (Auswärtiges Amt: Myanmar, Innenpolitik, Stand: März 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Myanmar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.9.2012)

Ethnische Minderheiten machen ungefähr 30 bis 40 Prozent der Bevölkerung aus und die sieben Bundesstaaten, in denen ethnische Minderheiten leben, nehmen circa 60 Prozent des nationalen Territoriums ein. Es gab im Berichtszeitraum 2011 Diskriminierungen von Regierungs- als auch von gesellschaftlicher Seite. Angehörige der Minderheiten benutzten ihre Sprache zu Hause, jedoch wurde im ganzen von der Regierung kontrollierten Gebiet, inklusive der Minderheitenregionen, Burmesisch als verpflichtende Unterrichtssprache verwendet. Auch in den Minderheitenregionen boten die meisten Primär- und Sekundarstufen keinen Unterricht für die lokalen Sprachen an. In Minderheitenregionen wurden Burmesen angesiedelt. Einige Minderheiten Dörfer wurden für Entwicklungsprojekte umgesiedelt. Die im Rakhine Staat lebenden Rohingyas wurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert. Die meisten von ihnen waren mit starken Einschränkungen in Bezug auf Reisefreiheit, wirtschaftliche Aktivitäten, Bildung, Registrierung und Heirat konfrontiert. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Burma, 24.5.2012)

Die Regierung von Myanmar verweigert der Minderheit der Rohingya an der Grenze zu Bangladesch die Staatsbürgerschaft. Die Rohingya sind nicht unter den 130 (anerkannten) ethnischen Rassen", sagte der Minister für Grenzangelegenheiten, Thein Htay. Schon die 2011 abgetretene Militärjunta bezeichnete die etwa 750.000 überwiegend muslimischen Rohingya als staatenlose Bengalen aus dem Nachbarland, obwohl viele seit Generationen in Myanmar leben. Nach Unruhen mit 80 Toten waren im Juni [2012] in der Grenzregion drei Mitarbeiter des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR festgenommen worden. Sie hätten sich an den Unruhen beteiligt, sagte der Minister. (Süddeutsche.de:

Myanmar, Keine Staatsbürgerschaft für ethnische Minderheit, 30.7.2012,

http://www.sueddeutsche.de/politik/myanmar-keine-staatsbuergerschaft-fuer-ethnische-minderheit-1.1426281, Zugriff 3.9.2012)

In dem Konflikt im westburmesischen Teilstaat XXXX stehen sich Angehörige der Rakhine, die wie die meisten Einwohner Myanmars Buddhisten sind, und muslimische Rohingya gegenüber. Letztere werden von der Regierung offiziell als Staatenlose angesehen, obwohl sie seit Generationen im Land ansässig sind. Etliche Angehörige der Volksgruppe haben deshalb begonnen, im benachbarten Bangladesch Zuflucht zu suchen. Doch auch dort sind sie nicht willkommen. Grenztruppen sollen allein in den vergangenen Tagen mindestens 1500 Flüchtlinge zurückgewiesen haben. Die Szenen erinnern an die 90er Jahre, als rund eine halbe Million der insgesamt etwa 800.000 Rohingya aus Myanmar nach Bangladesch flohen. Knapp 30.000 Flüchtlinge von damals harren noch dort aus, die anderen waren inzwischen zurückgekehrt. Myanmars Präsident Thein Sein hat über XXXX das Kriegsrecht verhängt. Befürchtet wird, dass dies einen Rückfall in alte Zeiten mit sich bringt, war das Land doch bis vor zwei Jahren noch eine Militärdiktatur. Auch in anderen Teilen des Vielvölkerstaates kommt es weiter zu Kämpfen. So ist im Norden des Landes der Konflikt zwischen Armee und Rebellen der Kachin-Unabhängigkeitsarmee (KIA) neu aufgeflammt. Die junge Demokratie sei noch alles andere als gefestigt, hatte auch Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi vor wenigen Tagen bei einem Besuch in Thailand zum wiederholten Male betont. Während Thein Sein, bis kurz vor seiner Wahl zum Staatsoberhaupt selbst General, eher auf diplomatische Lösungen der diversen ethnischen Konflikte im Land setzt, spielt der aktuelle Einsatz der Armee in XXXX den Hardlinern in Militär und Politik in die Hände, die sich mit den neuen Rahmenbedingungen noch nicht abgefunden haben. (AG

Friedensforschung: Aufruhr in XXXX, der Westen Myanmars wird von

Ausschreitungen erschüttert, aus: junge Welt, 14.6.2012, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Myanmar/XXXX.html, Zugriff 3.9.2012 / ReliefWeb: Myanmar, Citizenship issue complicates Rohingyas' plight, 3.8.2012,

http://reliefweb.int/report/myanmar/citizenship-issue-complicates-rohingyas%E2%80%99-plight, Zugriff 3.9.2012)

Myanmar wählte ein neues Parlament, die Rohingyas blieben allerdings außen vor. Denn Angehörige der muslimischen Minderheit haben keine Staatsbürgerschaft und durften nicht wählen. (vgl. tagesschau.de vom 07.11.2015, Rohingyas vor der Wahl in Myanmar, Keine Staatsbügerschaft/keine Stimme)

Die Angehörigen der Volksgruppe Rohingya sind in ihrem Heimatland Myanmar als Minderheiten zu betrachten. Diese Volksgruppe wird vom burmesischen Staat nicht als Staatsbürger aus Myanmar anerkannt, obwohl sie seit Generationen in Myanmar leben. Gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1982 gelten die Rohingya nicht als eine der 135 einheimischen Bevölkerungsgruppen und haben damit keinen Anspruch auf die myanmarische Staatsbürgerschaft. Aufgrund der ethnischen Verfolgungen leben ca. 1 Million Rohingya als Flüchtlinge in Ländern Asiens.

In Bangladesch wurden ca. 29.000 Rohingyas offiziell registriert, aber es leben noch ca. 200.000 nicht registrierte Rohingyas in Bangladesch. Aufgrund ihrer sprachlichen Vorteile leben die meisten Rohingyas im Süden von Bangladesch (Cox¿s Bazar, Chittagong, usw.). Da die Rohingyas keine Bildungsmöglichkeiten bzw. über keine Mittel verfügen, um eine Ausbildung zu finanzieren, arbeiten sie meistens als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen. Gerade in diesen Bereichen ist es für Bangladescher äußerst schwierig einen Job zu finden, geschweige denn für Rohingyas. Da die Rohingyas keine Dokumente (Lichtbildausweis) vorweisen können werden sie im Alltag mit immensen Schwierigkeiten konfrontiert. Sie werden oft als kriminell eingestuft und werden im Arbeitsmarkt ausgebeutet, beispielsweise wenn ein Rohingya einen Riksha anmieten möchte, um damit Geld zu verdienen, ist es insofern schwierig, da der Riksha-Besitzer entweder Geld als Kaution oder einen Personalausweis (National ID card) als Sicherheit verlangt. Die meisten Rohingyas arbeiten als "Ausbeutekraft" in der Meeresfischerei, wobei sehr oft Misshandlungen und sexueller Missbrauch durch den Arbeitgeber vorkommen. Häufig kommt es auch vor, dass junge weibliche Rohingya-Flüchtlinge verschwinden und später findet man sie im Prostituierten-Viertel, wo sie zu illegaler Prostitution von Bangladeschern gezwungen werden.

Neben den offiziell registrierten Flüchtlingen leben Schätzungen zufolge illegal noch mehrere hunderttausend Rohingya unter äußerst schwierigen Bedingungen in Bangladesch. Neu-Ankömmlinge haben dort keine Chance, als Flüchtling anerkannt zu werden. Wer an der Grenze aufgegriffen wird, wird sofort Burmas Behörden übergeben.

Die Grenzsoldaten von Bangladesch ertappen sehr oft die Rohingyas in Kleingruppen bei der Flucht nach Bangladesch und es wird sehr oft eine sofortige, formlose Abschiebung vollzogen. Allein im Dezember 2009 wurden 75 Rohingya-Flüchtlinge an Burma ausgeliefert. Im Jahr 2011 wurden mehr als 1.310 nicht registrierte Rohingya-Flüchtlinge nach Burma abgeschoben. Seit Jahren bemüht sich Bangladesch auch um die Rückführung der in den Lagern lebenden und offiziell als Flüchtlinge registrierten Rohingya. Burma hatte ihre Rücknahme bislang verweigert. Denn Rohingya werden nicht als burmesische Staatsbürger anerkannt. Teilweise hat Burma ihrer Rückführung jedoch zugestimmt, um angewachsene Spannungen mit Bangladesch abzubauen. Die Rohingya fürchten eine Rückkehr in das Apartheidsystem in Burma. Dort werden ihnen grundlegende Bürgerrechte verweigert. Als Muslime werden sie nicht nur in der Ausübung ihres Glaubens behindert. Sie bekommen auch keine Pässe, werden selbst innerhalb des Landes in ihrer Reisefreiheit eingeschränkt, dürfen nicht heiraten, bekommen keine Anstellung im öffentlichen Dienst und werden immer wieder Opfer von Zwangsarbeit, Enteignungen und anderer Übergriffen der Sicherheitskräfte. Mehr als 3.000 burmesische Soldaten wurden in der Vergangenheit dafür eingesetzt, einen Zaun entlang der 320 Kilometer langen Grenze zwischen beiden Staaten zu errichten. So sollte verhindert werden, dass noch mehr Rohingya die Flucht ergreifen. (Gutachten des Sachverständigen vom 24.11.2015)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Volksrepublik Bangladesch sowie zu Myanmar vorliegende Dokumentationsmaterial.

Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers ergeben sich insbesondere aus seinem glaubwürdigen Vorbringen und der vorgelegten Urkunde. Die weiteren Feststellungen resultieren aus der Befragung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der Asylwerber durch sein Auftreten und die Spontanität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck. Das vom Rechtsmittelwerber erstattete Vorbringen hinsichtlich seiner Verfolgungssituation respektive seiner Fluchtgründe wurde seitens des - in der Beschwerdeverhandlung anwesenden - länderkundigen Sachverständigen als in sämtlichen Punkten schlüssig nachvollziehbar und realitätskonform qualifiziert. Der Sachverständige hat die Angaben des Beschwerdeführers vor Ort durch einen Vertrauensanwalt überprüfen lassen. Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widerspruchsfrei erwiesen hat und seine wesentlichen Behauptungen durch das Ermittlungsergebnis bestätigt worden sind, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass seine Behauptungen zur Verfolgung zutreffen.

Der Genannte hat somit nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowohl in Myanmar, als auch in Bangladesch im Fall einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen und den Ermittlungsergebnissen der Staatendokumentation. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Bangladesch und in Myanmar zugrunde gelegt werden konnten. Zudem stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers auf den Ermittlungsbericht sowie das Gutachten des Sachverständigen. Der Sachverständige ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Aufgrund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesch erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt I)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Der Beschwerdeführer ist staatenlos. Bangladesch ist der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Der Genannte ist Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya. Rohingya-Flüchtlinge werden einerseits von Bangladesch nach Myanmar abgeschoben. Andererseits erwartet den Beschwerdeführer in Myanmar eine schwere menschenrechtswidrige Behandlung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Aus diesem Grund ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in casu auszuschließen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt II)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GFK und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

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